{"status":"available","doknr":"OLD251654","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0903.11D40.08AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-03","aktenzeichen":"11 D 40/08.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung wird zurückgewiesen.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden \nnicht erstattet.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin erhob zusammen mit einer weiteren Klägerin unter dem \nAktenzeichen 11 D 31/08.AK vor dem Oberverwaltungsgericht Klage gegen einen \nfernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss. Nachdem sie ihre Klage \nzurückgenommen hatte, trennte das Oberverwaltungsgericht ihr Verfahren ab, setzte \nes unter dem Aktenzeichen 11 D 40/08.AK fort und stellte es mit der Kostenfolge aus \n§ 155 Abs. 2 VwGO ein. \n\n4\n\nMit ihrer Erinnerung wendet sich die Klägerin gegen die Entscheidung des \nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle, die Gerichtskosten wegen ihrer \nKlagerücknahme nicht von dem Faktor 4,0 nach Nr. 5112 des Kostenverzeichnisses - \nAnlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - (KV-GKG) auf den Faktor 2,0 nach Nr. 5113 KV-\nGKG zu ermäßigen. Sie macht insbesondere geltend, dass es sich bei der \nursprünglichen Klage unter dem Aktenzeichen 11 D 31/08.AK um den Fall einer sog. \nsubjektiven Klagehäufung (Klägermehrheit) gehandelt habe und einem Kläger nicht \ndas prozessuale Handeln anderer Kläger zugerechnet werden könne. \n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung bleibt erfolglos.\n\n7\n\nDie Gebühr mit dem Satz 4,0 nach Nr. 5112 KV-GKG ermäßigt sich nur dann auf \nden Satz 2,0 nach Nr. 5113 KV-GKG, wenn die Zurücknahme der Klage zur \n\"Beendigung des gesamten Verfahrens\" geführt hat. Verfahren im Sinne dieser \nGebührenregelung ist die Klage unter dem Aktenzeichen 11 D 31/08.AK, welche die \nKlägerin bei gleicher rechtsanwaltlicher Vertretung gemeinsam mit einer anderen \nKlägerin gegen den fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss erhoben \nhatte. Im Zeitpunkt ihrer Klagerücknahme war die Klägerin aber noch Mitglied der \nunter dem Aktenzeichen 11 D 31/08.AK zusammengefassten Klägergemeinschaft. \nDieses Verfahren ist durch die von der Klägerin erklärte Klagerücknahme nicht im \nSinne von Nr. 5113 KV-GKG insgesamt beendet worden. Die Klagerücknahme ist im \nVerfahren 11 D 31/08.AK erfolgt, nicht im Verfahren mit dem Aktenzeichen 11 D \n40/08.AK, unter dem der Einstellungsbeschluss vom ergangen ist. Die Vergabe eines \nneuen Aktenzeichens für den Einstellungsbeschluss geschah aus \nverfahrenstechnischen Gründen und trug dem Umstand Rechnung, dass das \ngesamte Verfahren 11 D 31/08.AK im Zeitpunkt der Klagerücknahme der Klägerin \nnoch nicht beendet war. Die Nr. 5113 KV-GKG ist daher nicht einschlägig. Denn \ndiese Kostenregelung ist dahin auszulegen, dass bei einer Mehrheit von Klägern \neine die Ermäßigung auslösende Beendigung \"des gesamten Verfahrens\" nur dann \neintritt, wenn alle Kläger einen der Ermäßigungstatbestände erfüllen. Die vom \nGesetzgeber mit der Gebührenermäßigung verfolgten Zwecke verlieren ihre \nsachliche Berechtigung auch in solchen komplexen Klageverfahren nicht, in denen \nsich eine Klägergemeinschaft gegen einen Planfeststellungsbeschluss für ein \nInfrastrukturvorhaben (Bundesfernstraße) zur Wehr setzt. Die Verknüpfung der \nGebührenermäßigung mit einer Gesamtbeendigung des Verfahrens aufgrund eines \n(oder mehrerer) der in KV-Nr. 5113 bezeichneten Beendigungstatbestände verlässt \nden weiten Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers nicht.\n\n8\n\nVgl. zu der inhaltsgleichen Regelung der Nr. 5115 KV-GKG: BVerwG, Beschluss \nvom 20. Mai 2008 - 4 KSt 1000.08 -, Langtext in juris, m. w. N.\n\n9\n\nDie Vorteile der Degression in Form einer anteilig niedrigeren Kostenlast, als sie \nbei einer Alleinklage zu tragen wären (vgl. § 36 Abs. 2 GKG), sind der Klägerin \nbereits zu Gute gekommen, weil sie nur 5/10 der Kosten berechnet nach dem \naddierten Streitwert (2 x 15.000,00 Euro = 30.000,00 Euro) anstelle der Kosten nach \neinem Einzelstreitwert von 15.000,00 Euro zu zahlen hat. \n\n10\n\nDas Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet \n(§ 66 Abs. 8 GKG).\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251654","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-03/11-d-40-08-ak","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251654","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251654","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-03/11-d-40-08-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251654","retrieved":"2026-07-09 02:14:45.081723+00:00"}}