{"status":"available","doknr":"OLD251691","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0902.6B899.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-02","aktenzeichen":"6 B 899/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdeschrift \ndargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu \nprüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich \ngestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der \nAntragstellerin vom 15. Dezember 2007 - 3 K 5499/07 - gegen die amtsärztlichen \nUntersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 27. September 2007 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2007 hätte stattgeben \nmüssen. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausgehe. \nEs bestünden hinreichende, die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach \n§ 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW rechtfertigende Zweifel an der Dienstfähigkeit der \nAntragstellerin.\n\n4\n\nDie eingehende Auswertung des Inhalts der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge durch den Senat führt zu keiner abweichenden \nEinschätzung. Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin bietet \ninsbesondere der Inhalt ihres Schreibens an das Innenministerium - Abteilung \nVerfassungsschutz - vom 27./31. Juli 2007, auf das sich bereits das \nVerwaltungsgericht bei seiner Entscheidung gestützt hatte. Darin stellt die \nAntragstellerin umfangreiche Verfolgungs- und Verschwörungsvermutungen an, die \nin weiten Teilen jeder tatsächlichen Grundlage entbehren und in keiner Weise \nnachvollziehbar sind. Die anderweitige Einordnung dieses Schreibens durch die \nBeschwerde lassen diese Bedenken völlig außer Betracht und sind aus diesem \nGrund nicht überzeugend.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n6\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. \nDabei war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung \nlediglich der hälftige Regelstreitwert anzusetzen.\n\n7\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-02/6-b-899-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-02/6-b-899-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251691","retrieved":"2026-07-09 02:14:48.708498+00:00"}}