{"status":"available","doknr":"OLD251690","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0902.6A3468.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-02","aktenzeichen":"6 A 3468/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines \nvertretungsbereiten Rechtsanwalts für die Durchführung eines Verfahrens auf Zulassung der \nBerufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Oktober 2007 - 3 K \n1539/06 - wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines \nvertretungsbereiten Rechtsanwalts für die Durchführung eines Verfahrens auf Zulassung der \nBerufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. Oktober 2007 - 3 K \n1539/06 - hat keinen Erfolg, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg zukommt (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nWeder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den sonstigen dem Senat vorliegenden \nGerichtsakten und Verwaltungsvorgängen ergeben sich Anhaltspunkte für die Annahme, dass \nder Antrag auf Zulassung der Berufung Erfolg haben könnte.\n\n4\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. \n2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Er rügt die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts \n(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), weil über sein gegen den Berichterstatter als Einzelrichter \ngerichtetes Ablehnungsgesuch entgegen § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 \nZPO die Einzelrichterin anstelle der Kammer entschieden habe.\n\n5\n\nEine solche fehlerhafte Besetzung des Gerichts bei der dem angefochtenen Urteil \nvorausgegangenen Entscheidung über den Befangenheitsantrag stellt nur dann einen \nVerfahrensverstoß im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, wenn hierfür willkürliche \noder manipulative Erwägungen maßgeblich waren.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 8 B 75.06 -, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr \n67, und OVG NRW, Beschluss vom 6. August 1999 - 23 A 58/98.A -, DVBl. 1999, \n1671.\n\n7\n\nEine derartige willkürliche Entscheidung liegt hier nicht vor. Auch wenn für die \nEntscheidung über die Ablehnung eines Einzelrichters die Kammerzuständigkeit \nangenommen wird, ist eine Entscheidung durch den Vertreter des abgelehnten Richters nicht \noffensichtlich unhaltbar. Zu dieser Frage gab es bis zu einem Beschluss des BGH vom 6. \nApril 2006 (- V ZB 194/05 -) unterschiedliche Rechtsprechung, so dass es nicht willkürlich \nist, wenn ein Gericht einer vertretenen Rechtsmeinung folgt.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007, a.a.O.\n\n9\n\nDer vom Kläger in diesem Zusammenhang ferner geltend gemachte Verstoß gegen den \nBeschluss der Mitglieder der 3. Kammer betreffend die Geschäftsverteilung gemäß § 4 \nVwGO in Verbindung mit § 21 g GVG für das Geschäftsjahr 2007 lässt sich nicht ausmachen. \nZuständige Vertreterin für die Entscheidung über das gegen den Richter am \nVerwaltungsgericht Holler gerichtete Ablehnungsgesuch vom 22. August 2007 war die \nRichterin am Verwaltungsgericht Hempel. Der Geschäftsverteilungsbeschluss sieht unter \nZiffer II. vor, dass Richter am Verwaltungsgericht Holler durch Richter am \nVerwaltungsgericht Kratz vertreten wird und dieser wiederum durch Richterin am \nVerwaltungsgericht Hempel. Da Richter am Verwaltungsgericht Kratz wegen längerfristiger \nUrlaubsabwesenheit an der Entscheidung gehindert war, fiel die Zuständigkeit auf seine \nVertreterin Richterin am Verwaltungsgericht Hempel. Diese Vertretungskette lässt sich dem \nBeschluss über die Geschäftsverteilung auch mit der notwendigen Eindeutigkeit entnehmen. \nSoweit der Kläger dies in Zweifel zieht, weil lediglich für das Dezernat der Vorsitzenden zwei \nweitere Richter benannt seien, verkennt er den Regelungsgegenstand dieser Auflistung. Sie \nbetrifft unmittelbar zunächst nur die Mitberichterstattung bei der Mitwirkung an \nKammerentscheidungen. Dass für das Dezernat der Vorsitzenden - anders als für die \nDezernate der Berichterstatter, bei denen es neben der in jedem Fall mitwirkenden \nVorsitzenden nur der Mitwirkung eines weiteren Richters bedarf - zwei weitere Richter \nbenannt werden müssen, liegt auf der Hand.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-02/6-a-3468-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-02/6-a-3468-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251690","retrieved":"2026-07-09 02:14:48.633978+00:00"}}