{"status":"available","doknr":"OLD251693","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0902.15A2426.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-09-02","aktenzeichen":"15 A 2426/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren \neingestellt. Das angegriffene Urteil ist hinsichtlich des Urteilsausspruchs auf die \nKlage der Klägerin zu 2. wirkungslos.\n\nDie Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass \nden Klägerinnen das Zugriffsrecht auf den Vorsitz des Bauausschusses im Kreistag \ndes Kreises E. zustand und sie das Zugriffsrecht auf diesen Vorsitz mit der \nBenennung des Kreistagsmitgliedes A. als Ausschussvorsitzende am 21. \nDezember 2004 wirksam ausgeübt haben. \n\nHinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung \ndes angegriffenen Urteils. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der \nBeklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer beklagte Kreistag besteht aus 54 Mitgliedern, in dem die Fraktion der A mit \n28, die der B mit 16, die der C mit 3 und die Wählergruppe K. mit einem Mitglied \nvertreten waren. Die Klägerin zu 1. verfügt über 4 Mitglieder, die Klägerin zu 2. \nverfügte früher über 2 Mitglieder. Inzwischen hat sich die Klägerin zu 2. aufgelöst. \n\n3\n\nIn der Kreistagssitzung vom 3. November 2004 sollten die Ausschüsse des \nKreistages und die Ausschussvorsitze besetzt werden. Der Kreistag fasste \neinstimmig den Beschluss, neben dem Jugendhilfeausschuss weitere neun \nFachausschüsse zu schaffen. Diese neun Ausschüsse sollten mit jeweils 17 \nstimmberechtigten Mitgliedern besetzt werden. Bis auf den Wahlprüfungsausschuss \nwurden die Ausschüsse besetzt, wobei die Klägerin zu 1. im Bauausschuss mit \neinem sachkundigen Bürger vertreten war, während die Klägerin zu 2. einen \nsachkundigen Bürger als nur beratendes Mitglied in den Ausschuss entsandte. \n\n4\n\nFür die Verteilung der Ausschussvorsitze hatten sich die Fraktionen von A, B, C \nund möglicherweise der Vertreter der Wählergruppe auf einen gemeinsamen \nVorschlag (Liste 1) geeinigt, nach dem an erster Stelle auf den Bauausschuss \nzugegriffen werden sollte. Bis auf den Wahlprüfungsausschuss wurden nach dieser \nListe für alle Vorsitze und stellvertretenden Vorsitze Vorschläge unterbreitet. Die \nKlägerinnen hatten angekündigt, ebenfalls einen gemeinsamen Vorschlag (Liste 2) \nzu unterbreiten. Die Vertreter der Liste 1 änderten vor dem Zugriff ihre \nListenreihenfolge in der Form, dass erst an 8. Stelle auf den Bauausschuss \nzugegriffen werden sollte. Über die Listen wurde abgestimmt. Dabei entfielen auf die \nListe 1 48 Stimmen und auf die Liste 2 6 Stimmen. Ausgehend von diesen Zahlen \nzog der Landrat zwischen den gleich hohen Höchstzahlen 6 für den achten Zugriff \ndas Los zwischen den beiden Listen. Es fiel zugunsten der Liste 2 aus, die erklärte, \nauf den Bauausschuss zugreifen zu wollen, und die Kreistagsabgeordnete A. als \nVorsitzende und den Kreistagsabgeordneten L. als stellvertretenden \nVorsitzenden benannte. Der Landrat stellte fest, dass die Liste 2 über keinen \nKreistagsabgeordneten im Bauausschuss verfüge und daher ihren Zugriff verliere \nund der Zugriff auf die Liste 1 entfalle. Sodann kam es über die rechtliche Bewertung \ndieses Vorgangs im Kreistag zu unterschiedlichen Auffassungen. Der Landrat sagte \neine Prüfung des Vorgangs zu. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 3. November 2004 teilte der Landrat den Klägerinnen das \nErgebnis seiner Prüfung mit. Danach habe die Liste 2 mangels eines \nKreistagsmitgliedes im Bauausschuss, dessen Vorsitz eigentlich ihr zufalle, das \nZugriffsrecht verloren. Damit sei das Zugriffsrecht auf die Fraktion mit der nächsten \nHöchstzahl übergegangen. Für den Vorsitz in dem so von der Liste 1 zu \nbesetzenden Bauausschuss habe diese Personen für die Ämter des Vorsitzenden \nund des Stellvertreters benannt. \n\n6\n\nGegen die Niederschrift zur Kreistagssitzung vom 3. November 2004 erhoben die \nKläger Einwendungen: Der Landrat habe das Zugriffsverfahren vor Besetzung des \nVorsitzes im Bauausschuss beendet, um eine juristische Prüfung des Vorgangs \nvorzunehmen. Unter dem 2. Dezember 2004 benannten die Klägerinnen für die \nKreistagssitzung am 21. Dezember 2004 als Vorsitzende des Bauausschusses das \nKreistagsmitglied H. A. und als stellvertretenden Ausschussvorsitzenden das \nKreistagsmitglied P. L. . Unter dem gleichen Datum beantragte die Klägerin \nzu 1. eine Nachwahl für den Bauausschuss für das zwischenzeitlich zurückgetretene \nMitglied des Bauausschusses und seines ebenfalls zurückgetretenen Stellvertreters, \nan deren Stelle sie die Kreistagsmitglieder Frau A. als Mitglied und Herrn L. \nals Stellvertreter vorschlug. \n\n7\n\nIn der Kreistagssitzung vom 21. Dezember 2004 wählte der Kreistag einstimmig \nals Nachfolger der zurückgetretenen Mitglieder des Bauausschusses die \nvorgeschlagenen Personen. Hinsichtlich der Einwendungen der Klägerinnen gegen \ndie Niederschrift über die Kreistagssitzung vom 3. November 2004 beschloss der \nKreistag unter dem Tagesordnungspunkt 18: \n\n8\n\n\"Der Kreistag nimmt die Einwendungen der Fraktionen von E und F zur Kenntnis \nund stellt fest, dass das Zugreifverfahren am 03.11.2004 ordnungsgemäß \nabgeschlossen wurde und der rechtlichen Prüfung der Verwaltung hinsichtlich der \nordnungsgemäßen Abwicklung des Zugreifverfahrens gefolgt wird.\"\n\n9\n\nHinsichtlich des Antrags der Klägerinnen für die Benennung der \nAusschussvorsitzenden und ihres Stellvertreters im Bauausschuss beschloss der \nKreistag unter dem Tagesordnungspunkt 19: \n\n10\n\n\"Der Kreistag lehnt mit Mehrheit den Antrag der E-Fraktion ab\".\n\n11\n\nMit der Klage haben sich die Klägerinnen gegen die Behandlung ihres Zugriffs \nauf den Vorsitz im Bauausschuss durch den Beklagten gewandt. Sie haben \nvorgetragen: Das Verfahren zur Bestimmung des Vorsitzenden und seines \nStellvertreters im Bauausschuss hätte in der Kreistagssitzung vom 21. Dezember \n2004 fortgesetzt werden müssen, da es in der vorangegangenen Kreistagssitzung an \ndiesem Punkte unterbrochen worden sei. Es müsse unterschieden werden zwischen \nder Verteilung der Vorschlagsrechte für den Vorsitz in den Ausschüssen und der \nBenennung der konkreten Personen für den Vorsitz. Der Vorsitz im Bauausschuss \nsei in der Sitzung vom 3. November 2004 den Klägerinnen zugeteilt worden. Es gebe \nkeine Vorschrift, wonach das nach Verteilung der Vorsitzendenstellen auszuübende \nBestimmungsrecht verloren gehe, wenn jemand benannt werde, der aktuell nicht \nAusschussvorsitzender sein könne. Darüber hinaus sei es ihnen unbenommen \ngewesen, jedenfalls ein Nichtfraktionsmitglied aus dem Bauausschuss zum Vorsitz \nvorzuschlagen. Im Zeitpunkt der Sitzung vom 21. Dezember 2004 sei die Benennung \nder Vorsitzenden durch die Klägerinnen wirksam gewesen, nachdem ihre bisherigen \nMitglieder im Bauausschuss ausgeschieden und die freien Stellen nachbesetzt \nworden waren. Eine solche Auslegung, nach der das Zugriffsrecht bei den zur \nBesetzung berufenen Fraktionen verbleibt, sei aus Gründen des \nMinderheitenschutzes geboten. Danach hätten die Fraktionen einen Anspruch auf \ngleichberechtigte Mitwirkung im Kreistag. Den Klägerinnen hätte daher Gelegenheit \ngegeben werden müssen, zumindest einen anderen Vorschlag zu unterbreiten. Auch \nsei es nicht notwendig gewesen, nach Verteilung der Ausschussvorsitze unverzüglich \ndie Personen zu benennen, die den Vorsitz übernehmen sollten. Die \nHandlungsfähigkeit der Ausschüsse gebiete dies nicht. Namentlich der \nBauausschuss habe erst am 22. April 2005, also ein halbes Jahr nach der \nKreistagssitzung vom 3. November 2004, seine erste Sitzung abgehalten. Die hier \nvertretenen Anforderungen an das Verfahren seien aus Gründen des \nMinderheitenschutzes für kleinere Fraktionen notwendig: Wenn - wie hier - zuerst die \nBesetzung der Kreistagsausschüsse festgelegt werde und erst dann die Vorsitze \nverteilt würden, müssten kleinere Fraktionen für alle Ausschüsse Kreistagsmitglieder \nbenennen und auf die Benennung sachkundiger Bürger verzichten, um sicher zu \nstellen, dass sie im Rahmen des Zugriffsverfahrens die für sie verbleibenden Vorsitze \nauch besetzen könnten. Eine solche Beschränkung ihrer personellen Möglichkeiten \nsei im Sinne des Minderheitenschutzes nicht zulässig. Im Übrigen hätte zumindest \nder Vorsitz im Wahlprüfungsausschuss den Klägerinnen zugeteilt werden müssen. \nDer Fraktionsvorsitzende der Klägerin zu 1. habe im Vorfeld der Sitzung zur \nVermeidung der nunmehr aufgetretenen Schwierigkeiten den Landrat darauf \nangesprochen, ob nicht besser eine andere Reihenfolge hinsichtlich der Besetzung \nder Ausschüsse und der Besetzung der Vorsitzendenstellen gewählt werden solle. \nDer Landrat habe mitgeteilt, dass die Reihenfolge so fest vorgegeben sei. Im Übrigen \nsei es sinnlos gewesen, auf eine Änderung der Reihenfolge zu drängen, da ein \nsolcher Vorschlag nicht angenommen worden wäre. \n\n12\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\n13\n\nfestzustellen, dass den Klägerinnen das Zugriffsrecht auf den Vorsitz des \nBauausschusses zusteht und sie dieses mit der Benennung der Kreistagsmitglieder \nH. A. als Vorsitzende und P. L. als stellvertretenden \nAusschussvorsitzenden wirksam ausgeübt haben. \n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nEr hat vorgetragen: Das Zugriffsverfahren auf den Vorsitz im Bauausschuss sei \nin der Sitzung vom 3. November 2004 abgeschlossen worden, nachdem die Liste 1 \nerklärt habe, den Zugriff auf den Bauausschuss auszuüben. Dies habe die Liste 1 tun \nkönnen, da die Liste 2 mangels Benennung eines im Bauausschuss vertretenen \nKreistagsmitglieds zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden das \nZugriffsrecht verloren habe. Das Angebot einer rechtlichen Prüfung des Vorgangs \nhabe das Verfahren nicht unterbrechen sollen. Auch aus der Reihenfolge des \nBesetzungsvorgangs, nämlich zuerst die Wahl der Ausschussmitglieder und \nanschließend die Verteilung und Besetzung der Vorsitze, könne für die Klägerinnen \nnichts hergeleitet werden. Die Klägerinnen hätten keine andere Reihenfolge \nbeantragt. Dieses eigene Versäumnis könne dem Beklagten nicht angelastet werden. \nDa Ausschüsse unverzüglich handlungsfähig sein müssten, müsse auch das \nBenennungsrecht unverzüglich ausgeübt werden. Der Fraktionsvorsitzende der \nKlägerin zu 1. habe zwar möglicherweise den Landrat auf die Reihenfolge \nangesprochen, dieser habe aber jedenfalls zutreffend ausgeführt, dass die \nReihenfolge vorgegeben sei. Die Vermutung, ein Antrag auf Änderung der \nReihenfolge wäre abgelehnt worden, sei eine bloße Spekulation. Die Klägerinnen \nsuggerierten, dass die Reihenfolge aus taktischen Gründen gewählt worden sei, \nobwohl diese es lediglich versäumt hätten, auf eine andere Reihenfolge hinzuwirken. \nAus dem Termin der ersten Sitzung des Bauausschusses könne nichts zu der Frage \nhergeleitet werden, ob die Handlungsfähigkeit der Ausschüsse schnell hergestellt \nwerden müsse. Ausschüsse müssten unverzüglich handlungsfähig sein, nicht aber \nunverzüglich eine Sitzung abhalten. \n\n17\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, \nsoweit es um den Vorsitz im Bauausschuss durch das Kreistagsmitglied H. A. \ngeht. Hinsichtlich der Benennung des Kreistagsmitglieds P. L. zum \nstellvertretenden Vorsitzenden hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, \nweil stellvertretende Mitglieder eines Ausschusses weder Vorsitzende noch \nstellvertretende Vorsitzende sein könnten. \n\n18\n\nGegen die Klagestattgabe wendet sich der Beklagte mit seiner zugelassenen und \nrechtzeitig begründeten Berufung. Er trägt vor: Zu Recht sei er davon ausgegangen, \ndass die Klägerinnen das Benennungsrecht verloren hätten, da sie keinen \nwirksamen Vorschlag in der Sitzung vom 3. November 2004 unterbreitet hätten oder \nauch nur hätten unterbreiten können. Der unterbreitete Vorschlag sei unzulässig \ngewesen, da die benannten Personen nicht Mitglied des Bauausschusses gewesen \nseien. Andere Vorschläge hätten die Klägerinnen nicht unterbreiten können, da sie \nlediglich mit sachverständigen Bürgern im Ausschuss vertreten gewesen seien. \nFraktionen könnten aber nur Personen als Vorsitzende benennen, die der Fraktion \noder dem Fraktionszusammenschluss angehörten. Dies ergebe sich aus § 41 Abs. 7 \nSatz 2 der Kreisordnung, der die Ausschussvorsitze \"den Fraktionen\" zuteile. Darin \nliege keine bloße Verfahrensregelung, sondern die Vorgabe, dass ausschließlich \nFraktionsmitglieder zu Ausschussvorsitzenden berufen werden dürften. Auch § 41 \nAbs. 7 Satz 4 spreche für dieses Verständnis, da dort im Rahmen des \nZugriffsverfahrens die Fraktionen ermächtigt würden, Ausschüsse zu benennen, \nderen Vorsitz sie beanspruchten. Wenn ein Fraktionsfremder benannt werden \nkönnte, würde die Fraktion gerade nicht den Vorsitz \"beanspruchen\". Auch die \nNachfolgeregelung in § 41 Abs. 7 Satz 5 für den Fall eines Ausscheidens eines \nAusschussvorsitzenden spreche für diese Auslegung. Die Nachfolgebestimmung \nstehe danach nämlich der Fraktion zu, der der Vorgänger angehört habe. Das sei nur \nverständlich, wenn der Nachfolger ein Fraktionsmitglied derjenigen Fraktion sei, die \nauch den Ausschussvorsitz habe beanspruchen können. Aus der Regelung des § 41 \nAbs. 7 Satz 1, der für den Fall einer Einigung über die Verteilung der \nAusschussvorsitze lediglich vorschreibe, dass die Vorsitzenden \"aus der Mitte der \nden Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Kreistagsmitglieder\" zu \nbestimmen seien, lasse sich für das vorliegende Zugriffsverfahren nichts herleiten. \nDer Minderheitenschutz erfordere nicht, dass einer Fraktion das Recht eingeräumt \nwerde, einen Ausschussvorsitzenden zu bestimmen, der dieser Fraktion nicht \nangehöre. Schließlich könne auch keine Pflicht angenommen werden, einer Fraktion, \ndie zur Besetzung eines Ausschussvorsitzes nicht in der Lage sei, eine \nangemessene Zeit für die Besetzung einzuräumen. Dafür gebe es keine gesetzliche \nGrundlage; die Benennung der Vorsitze stehe unter keinem derartigen Vorbehalt. Im \nÜbrigen sei es unerheblich, ob die Klägerinnen auch einen \nNichtfraktionsangehörigen zum Vorsitzenden benennen könnten. Sie hätten dies \nnicht getan, sondern Personen benannt, die mangels Mitgliedschaft im Ausschuss \nvon vornherein als Ausschussvorsitzende ausgeschieden seien. Als die benannte \nVorsitzende nach der Wahl in den Bauausschuss am 21. Dezember 2004 den Vorsitz \nhätten übernehmen können, sei dafür jedoch kein Raum mehr gewesen, da durch \nBenennung der Liste 1 bereits ein Vorsitzender bestellt gewesen sei. Die Annahme, \ndas Zugriffsrecht verbleibe bei der zur Besetzung des Ausschussvorsitzes befugten \nFraktion auch dann, wenn sie einen unwirksamen Vorschlag unterbreite, \nwiderspreche der notwendigen Funktionsfähigkeit des Kreistages. Eine Fraktion hätte \nes dann in der Hand, die Besetzung eines Vorsitzes beliebig hinauszuzögern. Für \nden Verlust des Benennungsrechtes sei ein Beschluss des Kreistages nicht \nerforderlich. Der Verlust ergebe sich vielmehr kraft Gesetzes daraus, dass das \nBenennungsrecht nicht wirksam ausgeübt worden sei bzw. am 3. November 2004 \nnicht habe wirksam ausgeübt werden können.\n\n19\n\nHinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2. haben die Hauptbeteiligten das \nVerfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Kreistagsmitglied A. hat \ninzwischen ihre Mitgliedschaft im Bauausschuss niedergelegt, und sie ist in einen \nanderen Ausschuss gewählt worden.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n22\n\nDie Klägerin zu 1. beantragt, \n\n23\n\ndie Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Klagebegehren darauf \ngerichtet ist festzustellen, dass den Klägerinnen das Zugriffsrecht auf den Vorsitz des \nBauausschusses zustand und sie dieses mit der Benennung des Kreistagsmitglieds \nH. A. als Vorsitzende wirksam ausgeübt haben.\n\n24\n\nSie trägt vor: Von Rechts wegen verliere keine Fraktion ihr Zugriffsrecht, weil sie \nselbst im Ausschuss nicht mit einem stimmberechtigten Kreistagsmitglied vertreten \nsei. Das ergebe bereits der Wortlaut des § 41 Abs. 7 Satz 1, der als mögliche \nAusschussvorsitzende lediglich die dem Ausschuss angehörenden \nstimmberechtigten Kreistagsmitglieder aufführe. Dies folge auch aus der Systematik \nder Besetzungsregelung. Ausschussvorsitzende könnten im Fall einer Einigung der \nFraktionen keine anderen sein als im Zugriffsverfahren. Auch deute die Möglichkeit \neines Zusammenschlusses mehrerer Fraktionen für die Besetzung eines \nAusschusses darauf hin, dass die Frage des Ausschussvorsitzes und der \nFraktionszugehörigkeit getrennt werden müsse. Aus der Nachfolgeregelung für \nausscheidende Ausschussvorsitzende könne in dem hier in Rede stehenden \nZusammenhang nichts gefolgert werden. Die erstmalige Bestellung der \nAusschussvorsitze und die Nachfolgebestimmung seien grundsätzlich anders \ngeregelt. Nach der Sondervorschrift für die Nachfolgeregelung sei diejenige Fraktion \nberufen, der das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehört habe. Dabei \nseien z.B. Fraktionszusammenschlüsse, die bei der ursprünglichen \nAusschussbesetzung maßgeblich gewesen seien, von vornherein unerheblich. Die \nvorstehende Auffassung, dass das Zugriffsrecht nicht verloren gegangen sei, sei aus \nGründen des Minderheitenschutzes unabdingbar, wie bereits erstinstanzlich \nvorgetragen worden sei. Unabhängig davon, dass das Zugriffsrecht ohnehin nicht \nautomatisch verloren gehe, sei es aber auch deshalb bei den Klägerinnen \nverblieben, weil ein Verlust zumindest eine Fristsetzung durch den Kreistag \nvoraussetze. Hier sei umgehend für die nächste Kreistagssitzung eine wirksame \nBenennung vorgenommen worden. Das Zugriffsrecht sei auch deshalb nicht verloren \ngegangen, weil das Zugriffsverfahren vor Besetzung des Vorsitzes im Bauausschuss \nabgebrochen worden sei. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nSoweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist (Klage der Klägerin zu. 2.), \nist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) und § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) einzustellen und \ndas angegriffene Urteil insoweit für wirkungslos zu erklären. \n\n28\n\nDie zulässige Berufung im Übrigen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \nder Klage der Klägerin zu 1. im tenorierten Umfang zu Recht stattgegeben. Die Klage \nist zulässig und begründet.\n\n29\n\nDie Klage der Klägerin zu 1. bleibt auch nach dem Wegfall der \nFraktionseigenschaft der früheren Klägerin zu 2. zulässig. Das notwendige \nFeststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO hängt nicht davon ab, ob die Klägerin \nzu 1. das Zugriffsrecht in der von ihr beanspruchten Form heute noch \ngemeinschaftlich nur mit der früheren Klägerin zu 2. geltend machen könnte. Denn \nes geht allein um die Rechtswirksamkeit der im Jahre 2004 vorgenommenen \nHandlungen. Außerdem kann die Klägerin zu 1. jederzeit wieder in die Lage \nkommen, das Zugriffsrecht nur unter den auch im vorliegenden Falle obwaltenden \nUmständen ausüben zu können. Denn es erscheint gut möglich, dass auch im \nnächsten Kreistag die Mitglieder der bisherigen Liste 1 wieder eine \nZugriffsgemeinschaft bilden und die Klägerin zu 1. als Minderheitsfraktion allein oder \nim Verbund mit anderen kleinen Fraktionen erneut nur Zugriff auf einen Ausschuss \nerhält, in dem sie lediglich mit sachkundigen Bürgern vertreten ist. Aus diesem \nGrunde liegt das Feststellungsinteresse sogar auch noch vor, nachdem Frau A. \naus dem Bauausschuss ausgeschieden und jedenfalls seitdem nicht Vorsitzende \ndieses Ausschusses ist.\n\n30\n\nDie so zulässige Klage ist auch begründet. Der Beklagte hat durch die \nAusgestaltung des Verfahrens der Besetzung der Ausschussvorsitze und durch den \nBeschluss vom 21. Dezember 2004 über die Tagesordnungspunkte 18 und 19 die \nRechte der Klägerin zu 1. verletzt. Denn der Klägerin zu 1. stand zusammen mit der \nfrüheren Klägerin zu 2. das Zugriffsrecht auf den Vorsitz im Bauausschuss des \nBeklagten zu, und sie haben das Recht zur Benennung der Vorsitzenden des \nBauausschusses am 21. Dezember 2004 wirksam ausgeübt. \n\n31\n\nDer Listenverbindung aus der Klägerin zu 1. und der ehemaligen Klägerin zu 2. \nstand - wie zwischen den Beteiligten im Ergebnis unstreitig ist - ursprünglich das \nRecht zu, den Zugriff auf den Vorsitz im Bauausschuss zu nehmen und den \nVorsitzenden zu bestimmen. Für den hier gegebenen Fall fehlender Einigung der \nFraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze regelt § 41 Abs. 7 Satz 2 bis 4 \nder Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom \n14. Juli 1994 (GV.NRW S. 646) mit den Änderungen bis zum Gesetz vom 3. Februar \n2004 (GV.NRW S. 96) - KRO NRW -, dass den Fraktionen die Ausschussvorsitze in \nder Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt werden, die sich durch Teilung der \nMitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3, usw. ergeben; mehrere Fraktionen \nkönnen sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, \ndas der Landrat zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren \nVorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die \nVorsitzenden. \n\n32\n\nDaraus ergibt sich, dass die Klägerinnen das Recht des Zugriffs auf den achten \nAusschussvorsitz hatten. Dabei kommt es nicht darauf an, dass zuvor eine Wahl \nzwischen den beiden Listen stattgefunden hat. Eine solche sieht das Gesetz zwar \nnicht vor, vielmehr bestimmt sich das Zugriffsrecht ohne Wahl nach den \nMitgliederzahlen der Fraktionen. Dem entsprach aber das Wahlergebnis. Selbst \nwenn für die Liste 1 statt 48 Personen nur 47 anzusetzen gewesen wären, weil ein \nfraktionsloses Mitglied der Wählergruppe K1. sich der Liste 1 angeschlossen hatte, \nhätte der Liste 2 - allerdings ohne Losziehung - der Zugriff auf den achten \nAusschussvorsitz zugestanden. \n\n33\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten haben die Klägerinnen das Zugriffs- und \nBestimmungsrecht in der Kreistagssitzung vom 3. November 2004 nicht verloren. Die \nAusgestaltung des Zugriffs- und Bestimmungsverfahrens im Einzelnen ist \nGegenstand der Organisationshoheit des Kreises als Teil des kommunalen \nSelbstverwaltungsrechts (Art. 78 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordhrein-\nWestfalen, § 1 Abs. 1 KrO NRW) und liegt daher in seinem Ermessen, soweit es \nnicht durch gesetzliche Vorgaben beschränkt ist. Allerdings setzt eine solche \nEinschränkung des gewährten kommunalen Selbstverwaltungsrechts eine \nhinreichend eindeutige gesetzliche Regelung voraus. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2005 - 15 A 4221/03 -, NWVBl. 2006, 30 \n(31); Urteil vom 30. März 2004 - 15 A 2360/02 -, NWVBl. 2004, 378 (380).\n\n35\n\nEine solche gesetzliche Vorgabe besteht für das Zugriffs- und \nBestimmungsverfahren über die rudimentäre Regelung des § 41 Abs. 7 Satz 2 bis 4 \nKreisordnung NRW hinaus nicht. Daher ist die Entscheidung des Beklagten, zuerst \ndie Ausschüsse zu besetzen und erst anschließend die Ausschussvorsitze zu \nverteilen, grundsätzlich rechtlich unbedenklich.\n\n36\n\nVgl. Kirchhof/Plückhahn, in: Held u.a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-\nWestfalen, Loseblattsammlung (Stand: Februar 2008), § 58 GO Anm. 9.3., und § 41 \nKrO Anm. 11.1, dort jedoch als unzweckmäßig bezeichnet.\n\n37\n\nAllerdings ist das so eingeräumte Ermessen zur Gestaltung des Verfahrens der \nAusschussvorsitzverteilung nicht völlig frei, vielmehr muss es pflichtgemäß unter \nBeachtung namentlich rechtsstaatlicher Grundsätze ausgeübt werden. \n\n38\n\nVgl. dazu, dass rechtsstaatliche Grundsätze - im Gegensatz zu Grundrechten - \nauch im hoheitlichen Staatsaufbau Geltung beanspruchen, BVerfG, Beschluss vom \n2. Mai 1967 - 1 BvR 578/63 -, BVerfGE 21, 362 (372).\n\n39\n\nZu diesen rechtsstaatlichen Grundsätzen zählt das Gebot fairer \nVerfahrensgestaltung.\n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 -, BVerfGE 101, \n397 (405); Beschluss vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 -, BVerfGE 57, 250 (275 f.); \nBVerwG, Beschluss vom 31. August 2000 - 11 B 30.00 -, NVWZ 2001, 94 (95); Urteil \nvom 11. November 1998 - 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363 (368 f.); Beschluss vom \n10. Mai 1996 - 7 B 74.96 -, Buchholz 428 § 28 VermG Nr. 4, Seite 4; Urteil vom \n5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 (230); Stern, Das Staatsrecht der \nBundesrepublik Deutschland, Band 1, 2. Auflage, Seite 824 f.; Schulze-Fielitz, in: \nDreier, GG Band 2, 2. Auflage, Artikel 20 (Rechtsstaat) Rn. 207 ff.; Schmitz in: \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, § 9 Rn. 60.\n\n41\n\nAllerdings enthält das Recht auf ein faires Verfahren keine in allen Einzelheiten \nbestimmten Gebote und Verbote. Es bedarf der Konkretisierung je nach den \nsachlichen Gegebenheiten. Erst wenn sich unzweideutig ergibt, dass rechtsstaatlich \nunverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Prinzip \nselbst konkrete Folgerungen für die Verfahrensgestaltung gezogen werden.\n\n42\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88, 78/89 -, BVerfGE 86, \n288 (317 f.); Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81 -, BVerfGE 63, 45 \n(61).\n\n43\n\nFür die Ausgestaltung des hier in Rede stehenden Verfahrens zur Besetzung der \nAusschussvorsitze bedeutet das: Die Vorgehensweise des Beklagten musste sich \ndaran orientieren, den Fraktionen und insbesondere den Minderheitsfraktionen, die \ndurch das Zugriffsverfahren des § 41 Abs. 7 Satz 2 bis 4 KrO NRW vor einer \nBesetzung aller Ausschussvorsitze durch eine bestimmte Mehrheit im Kreistag \ngeschützt werden sollen, die Möglichkeit zu eröffnen, einen ihnen zustehenden \nAusschussvorsitz auch tatsächlich zu besetzen. Das Gesetz gibt als Grundsatz vor, \ndass die Ausschussvorsitze entsprechend den Stärkeverhältnissen der Fraktionen \nauf diese verteilt werden, wobei Zusammenschlüsse zur Verstärkung des Gewichts \nzulässig sind. Der - ebenfalls dem Rechtsstaatsprinzip immanente - Grundsatz der \nGesetzmäßigkeit der Verwaltung, \n\n44\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 , BVerfGE 38, 348 \n(368),\n\n45\n\ngebot es hier in Verbindung mit dem Prinzip fairer Verfahrensgestaltung, das \nErmessen bei der Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens an der Erreichung des \ngesetzlichen Ziels der Ausschussverteilung an die Fraktionen nach deren Stärke zu \norientieren. \n\n46\n\nVgl. zur Orientierung der Verwaltung am Gesetz als Ausfluss des Prinzips der \nGesetzmäßigkeit der Verwaltung Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Band 2, 2. Auflage, \nArt. 20 (Rechtsstaat), Rn. 92.\n\n47\n\nDem wird die gewählte Verfahrensweise nicht gerecht. Sie zeichnet sich dadurch \naus, dass zuerst die Ausschüsse besetzt und sodann die Ausschussvorsitze verteilt \nwurden. Dabei wurde der Zugriff für die Klägerinnen lediglich auf einen Ausschuss \neröffnet, in dem sie nicht durch Kreistagsmitglieder vertreten waren. Schließlich \nwurde der Klägerin zu 1. keine Gelegenheit eingeräumt, den Ausschuss neu zu \nbesetzen, damit sie ein Kreistagsmitglied in ihn entsenden konnte, das den \nAusschussvorsitz übernehmen durfte. Mit dieser unsachgemäßen, die Minderheit \nbenachteiligenden Verfahrensgestaltung würde, wenn sie zum Ziele führte, ohne \nrechtfertigenden Grund die Erreichung des gesetzlichen Ziels verhindert, dass die \nKlägerinnen den ihnen zustehenden Ausschussvorsitz bestimmen konnten.\n\n48\n\nWelche faire Verfahrensgestaltung zur Sicherstellung des gesetzlichen Ziels der \nBeklagte hätte wählen können, lag in seinem Ermessen: Er hätte zuerst die \nAusschussvorsitze verteilen und danach erst die Ausschüsse besetzen können; er \nhätte eine Absprache zwischen den Listen über die Reihenfolge der Ausschüsse \nbeim Zugriffsverfahren vornehmen lassen können; er hätte auch den Klägerinnen \neinräumen können, den Ausschussvorsitzenden erst in der nächsten \nKreistagssitzung zu bestimmen. Allerdings standen auch die Klägerinnen unter dem \nGebot sachgerechter Ausübung ihrer Verfahrensrechte, das es ihnen untersagt \nhätte, das Bestimmungsrecht ohne sachlichen Grund zu verzögern. Dagegen haben \ndie Klägerinnen aber nicht verstoßen, vielmehr haben sie sofort versucht und in der \nnächsten Kreistagssitzung auch erreicht, dass die von ihnen als Vorsitzende ins \nAuge gefasste Person in den Ausschuss nachrückte.\n\n49\n\nAus der Rechtwidrigkeit der gewählten Verfahrensgestaltung und dem Umstand, \ndass die Klägerinnen das Besetzungsverfahren nicht verzögert haben, folgt, dass die \nKlägerinnen ihr Zugriffsrecht am 3. November 2004 allein wegen der zum damaligen \nZeitpunkt unwirksamen Benennung des Kreistagsmitglieds A. als \nAusschussvorsitzende nicht verloren haben. Daraus folgt weiter, dass der Zugriff der \nListe 1 auf den Bauausschussvorsitz unwirksam war. Vielmehr konnten die \nKlägerinnen den personell noch vakanten Ausschussvorsitz am 21. Dezember 2004, \nnachdem das Kreistagsmitglied A. Mitglied des Bauausschusses geworden war, \nwirksam besetzen.\n\n50\n\nDie gegen diese Rechtslage erhobenen Einwände des Beklagten führen zu \nkeinem anderen Ergebnis: Den Klägerinnen kann nicht vorgehalten werden, sie \nhätten ein Vorziehen der Verteilung der Ausschussvorsitze vor die Besetzung der \nAusschüsse beantragen müssen. Die Pflicht zur rechtsstaatlichen \nVerfahrengestaltung oblag dem Beklagten. Allerdings ergibt sich aus dem auf das \nVerhältnis zwischen kommunalen Organen und Organteilen übertragbaren \nGrundsatz der Organtreue, dass die Klägerinnen eine Obliegenheit traf, Bedenken \ngegen die Rechtmäßigkeit der Verfahrensgestaltung in der verfahrensrechtlich \ngebotenen Form geltend zu machen. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist die \nspätere Geltendmachung der Rechtsverletzung treuwidrig und deshalb unzulässig. \n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, EildStNRW 2007, 132 \n(135).\n\n52\n\nEine solche Obliegenheit traf die Klägerinnen nicht hinsichtlich der Frage, ob \nzuerst die Ausschüsse besetzt und dann die Ausschussvorsitze verteilt werden \nsollten, oder ob dies umgekehrt geschehen sollte. Wie oben ausgeführt, wäre auch \nbei der vom Beklagten gewählten Reihenfolge eine rechtsstaatlich unbedenkliche \nVerfahrensweise möglich gewesen, so dass die Klägerinnen keinen Anlass hatten, \ndagegen Bedenken zu erheben. Die Rechtsverletzung trat erst ein, als der Landrat, \nnachdem die Klägerinnen unwirksam auf den Bauausschuss zugegriffen hatten, das \nZugriffsrecht der Liste 1 zuteilte und diese die Bestimmung vornahm. Dagegen \nhaben die Klägerinnen sogleich Einwendungen erhoben. \n\n53\n\nSchließlich führt auch der Einwand, dass die Ausschüsse sofort funktionsfähig \nsein müssten und daher eine Verschiebung der Bestimmung der Ausschussvorsitze \nnicht verlangt werden könne, nicht weiter. Zwar ist die Herstellung der sofortigen \nFunktionsfähigkeit der Ausschüsse durch schnelle Besetzung der Vorsitze ein \nlegitimer Gesichtspunkt für die Ausgestaltung des Zugriffs- und \nBestimmungsverfahrens. Deshalb hätten auch die Klägerinnen das Zugriffsrecht \nverloren, wenn sie die Ausübung ihres Rechts ohne sachlichen Grund verzögert \nhätten. Das ist aber nicht geschehen: Die Klägerinnen haben für die nächste \nKreistagssitzung den Austausch des bisherigen Mitgliedes gegen die vorgesehene \nVorsitzende in die Wege geleitet und auch erreicht. Hätte der Beklagte dem \nGesichtspunkt sofortiger Bestimmung der Vorsitzenden maßgebliche Bedeutung \neinräumen wollen, hätte er das Zugriffsverfahren so gestalten müssen, dass eine \nBestimmung der Ausschussvorsitzenden durch alle dazu berufenen Fraktionen noch \nin der Sitzung am 3. November 2004 möglich war, etwa durch eine andere \nReihenfolge von Ausschussbesetzung und Vorsitzverteilung oder durch \nHerbeiführung einer Absprache über die Reihenfolge der Verteilung der Vorsitze. Der \nGesichtspunkt der Sicherstellung der sofortigen Funktionsfähigkeit der Ausschüsse \nist daher nicht geeignet, die gewählte rechtwidrige Verfahrensart des Beklagten zu \nrechtfertigen. \n\n54\n\nEntsprechend dem im Berufungsverfahren angepassten Feststellungsantrag \nerstreckt sich die begehrte Feststellung ausschließlich auf die seinerzeitige \nInnehabung und wirksame Ausübung des Zugriffs auf den Vorsitz im Bauausschuss. \nInsbesondere ist nicht Verfahrensgegenstand, ob die Klägerin zu 1. alleine oder mit \nanderen heute noch das Bestimmungsrecht hat.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teiles beruht auf § 161 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO. Der Sache nach war die erstinstanzliche Kostenentscheidung \naufrecht zu erhalten, da die Rechte beider Klägerinnen im Umfang des \nFeststellungsausspruchs durch die Verfahrensgestaltung verletzt wurden und nur \ndurch Wegfall der Fraktionseigenschaft die Klage der Klägerin zu 2. unzulässig \nwurde. Hinsichtlich des Berufungsverfahrens beruht die Kostenentscheidung auf § \n154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich \naus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251693","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-02/15-a-2426-07","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251693","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251693","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-09-02/15-a-2426-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251693","retrieved":"2026-07-09 02:14:48.876858+00:00"}}