{"status":"available","doknr":"OLD251741","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0829.8B959.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-29","aktenzeichen":"8 B 959/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, begründet keine durchgreifenden Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses.\n\n4\n\nDie Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegt, \nist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens größer als die \nWahrscheinlichkeit seines Misserfolges. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht \nfestgestellt, dass die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides des \nAntragsgegners vom 28. März 2008 ernstlichen Zweifeln unterliegt. \n\n5\n\nDer - gemäß § 1 der Verordnung über die zuständige Behörde für \nBundesstatistiken vom 11. Februar 1980 (GV.NRW. S. 99) für die Durchführung von \nBundesstatistiken zuständige - Antragsgegner hat die hier angefochtene \nAufforderung zur Auskunftserteilung für das Berichtsjahr 2006 vom 28. März 2008 \nzutreffend auf die Vorschriften der §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 5 Abs. 1 \ndes Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich - \nDienstleistungsstatistikgesetz - vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) in der \nFassung der Änderung durch Art. 5 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I \nS. 399) - DIStatG - gestützt. Danach werden zur Darstellung der Entwicklung der \nwirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich statistische Erhebungen als \nBundesstatistik durchgeführt. Die Statistik umfasst jährliche Erhebungen, die als \nStichprobe bei höchstens 15% aller Erhebungseinheiten durchgeführt werden. \nErhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer \nfreiberuflichen Tätigkeit, die in den in § 2 Abs. 1 DlStatG erfassten \nDienstleistungsbereichen tätig sind. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter \nder Unternehmen oder Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit. \n\n6\n\nDer Antragsteller betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei und unterfällt daher im \nGrundsatz sowohl dem persönlichen als auch dem sachlichen Anwendungsbereich \ndes Gesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abteilung 74 DIStatG: Erbringung von \nDienstleistungen überwiegend für Unternehmen). \n\n7\n\nDie Entscheidung, den Antragsteller auch für das Berichtsjahr 2006 zur \nAuskunftserteilung aufzufordern, widerspricht indes nach der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage den methodischen und verfahrensrechtlichen Vorgaben des \nDienstleistungsstatistikgesetzes. \n\n8\n\nDie Auswahl der einzelnen Erhebungseinheit steht - vorliegend bis zur \nHöchstgrenze von 15% - grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. \nDiese ist befugt, zur Sicherung einer gleichförmigen Inanspruchnahme allgemeine \nAuswahlgrundsätze zu entwickeln. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1989 - 1 B 136.89 -, NVwZ-RR 1990, \n418; HambOVG, Beschluss vom 16. Juli 1996 - Bs III 85/96 -, juris. \n\n10\n\n§ 1 Abs. 2 Satz 2 DIStatG bestimmt, dass die Erhebungseinheiten nach \nmathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt werden. \n\n11\n\nDie gerichtliche Prüfung der Auswahlentscheidung beschränkt sich nach § 114 \nVwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden \noder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein Ermessensfehler liegt vor, \nwenn das Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wurde, wenn in die Entscheidung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den jeweiligen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der \nzur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \n\n12\n\nHiervon ausgehend begegnet die erneute Heranziehung des Antragstellers für \ndas Berichtsjahr 2006 erheblichen rechtlichen Bedenken. Die ihr zu Grunde \nliegenden Auswahlkriterien tragen dem gesetzlichen Gebot der Begrenzung der \nBelastung der Auskunftspflichtigen nicht angemessen Rechnung und widersprechen \ndamit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Defizite des federführend vom \nStatistischen Bundesamt erarbeiteten Auswahlverfahrens muss sich der \nAntragsgegner zurechnen lassen, auch wenn die Entscheidung ansonsten mit den \nentwickelten Vorgaben übereinstimmt. Die Rechtswidrigkeit der Auswahlkriterien \nbedingt auch die Rechtswidrigkeit der konkreten Auswahlentscheidung. \n\n13\n\nAusweislich der Gesetzesbegründung\n\n14\n\n- vgl. BT-Drucks. 14/4049 S. 14 -\n\n15\n\nsoll das Auswahlverfahren zur Dienstleistungsstatistik (auch) einen \nsystematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsehen. Die Rotation \ndiene dazu, die Belastung der Befragten, die durch eine jährlich wiederholte \nBeteiligung an der Erhebung entstehe, abzubauen und somit eine möglichst \ngleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung zu erreichen. In Abhängigkeit \nvom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten komme dabei eine \nvollständige oder partielle Rotation der Sichtprobeneinheiten in Frage. \n\n16\n\nDem vom Gesetzgeber danach als besonders schützenswert eingestuften \nprivaten Interesse der wiederholt zu Erhebungszwecken herangezogenen Pflichtigen \nan einer Entlastung tragen die vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung \nzusammenfassend dargelegten Auswahlgrundsätze auch im Verhältnis zu dem - \ngewichtigen - öffentlichen Interesse an einem hohen Genauigkeitsgrad der \nErgebnisse der statistischen Erhebung nicht angemessen Rechnung. \n\n17\n\nDer Antragsgegner führt aus, eine Stichprobe sei aus statistischen Gründen so \nlange beizubehalten, bis negative Auswirkungen von Strukturveränderungen auf die \nQualität der Ergebnisse eine komplette Neuziehung erforderlich machten bzw. \nobjektive Sachverhalte eine Beibehaltung der Stichprobe aus fachlicher Sicht nicht \nmehr zulassen würden. Darüber entschieden die Fachreferenten der Statistischen \nÄmter des Bundes und der Länder nach pflichtgemäßem Ermessen. Wann eine \nStichprobe für statistische Zwecke verbraucht sei, hänge von unterschiedlichen \nFaktoren ab und lasse sich nur im Nachgang des Prozesses, nicht aber zu Beginn \neiner Erhebung voraussagen. Ein vollständige Neuwahl der auskunftspflichtigen \nEinheiten einer Stichprobenerhebung werde dann durchgeführt, wenn die Ergebnisse \netwa bedingt durch die Alterung des Berichtskreises oder zahlreiche Landes-, \nWirtschaftszweig- und Größenklassenwechsler stark abgesunken seien. Von Zeit zu \nZeit erfolge eine Neuwahl auch, um die bisherigen Auskunftspflichtigen zu entlasten \nbzw. weil neue gesetzliche Vorgaben dies erforderlich machten. \n\n18\n\nDiese Vorgehensweise entspricht nicht dem Gesetzeszweck einer \nsystematischen und damit effektiven Begrenzung der Belastung der einer Stichprobe \nangehörenden Erhebungseinheiten. Konkrete zeitliche Vorgaben, wann die \nwiederholte Inanspruchnahme unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten angesichts \nder Belastung der Auskunftspflichtigen ohne partielle oder vollständige Rotation für \nunzumutbar gehalten wird, fehlen. Rotationspläne sind nicht aufgestellt worden, \nobwohl § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BStatG gerade für Wirtschaftsstatistiken die \nFührung von Adressdateien u.a. zum Zwecke der Aufstellung von Rotationsplänen \nvorsieht. Diese sollen sicherstellen, dass zur möglichst schonenden Behandlung der \nErhebungseinheiten und ihrer Gleichbehandlung grundsätzlich nach angemessener \nZeit die bereits herangezogenen Erhebungseinheiten gegen andere ausgetauscht \nwerden. Dies ist umso eher möglich, je größer die Zahl vergleichbarer Einheiten \nist.\n\n19\n\nVgl. BT-Drucks. 10/5345 S. 19 sowie BT-Drucks. 14/4049 S. 14 f.; HambOVG, \nBeschluss vom 16. Juli 1996 - Bs III 85/96 -, juris. \n\n20\n\nAnders als für den von tatsächlichen Entwicklungen abhängigen Verbrauch einer \nStichprobe steht der Bestimmung einer zeitlichen Obergrenzung ihrer \nInanspruchnahme schon zu Beginn einer Stichprobenziehung nichts entgegen. Diese \nMöglichkeit wird im Übrigen auch von der Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c \nBStatG vorausgesetzt.\n\n21\n\nAnhaltspunkte für eine ungeachtet dessen geübte, systematische \nRotationspraxis oder für andere Maßnahmen zur Begrenzung der Belastung der \neiner Stichprobe angehörenden Erhebungseinheiten bestehen nicht. Der vom \nAntragsgegner geschilderte Verlauf der Erhebung seit dem Berichtsjahr 2000 spricht \nim Gegenteil für die Annahme, dass das Interesse der Betroffenen an einer \ngleichmäßigen Verteilung der Belastung bislang nicht in den Blick genommen wurde. \nWeder die erste Stichprobenneuwahl für das Berichtsjahr 2003 noch die nunmehr für \ndas Berichtsjahr 2008 angekündigte Neuwahl erfolgte bzw. erfolgt zur Entlastung der \nAuskunftspflichtigen. Beide Neuwahlen beruhen auf neuen \nWirtschaftszweigklassifikationen. Der Antragsgegner hat auch nicht behauptet, dass \njedenfalls anlässlich der vierten Inanspruchnahme der für das Berichtsjahr 2003 \ngezogenen Stichprobe Zumutbarkeitserwägungen angestellt worden wären. \n\n22\n\nEin demgegenüber überragendes öffentliches Vollzugsinteresse ist nicht \nerkennbar. Ein solches ist auch nicht mit Blick auf die erhebliche Bedeutung der \nWirtschaftsstatistiken für die staatlichen Organe anzunehmen. Diese bedürfen als \nGrundlage einer am Sozialstaatprinzip orientierten Politik einer umfassenden, \nkontinuierlichen und laufend aktualisierten Information über die wirtschaftlichen und \nsozialen Zusammenhänge. \n\n23\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209 u. a./83 -, BVerfGE 65, \n1.\n\n24\n\nEs drängt sich jedoch angesichts des hohen, eine leichte Austauschbarkeit der \nEinheiten bedingenden Differenzierungsgrades der insgesamt 840 Schichten sowie \ndes konkreten Schichtumfangs von hier 2.818 Erhebungseinheiten mit einem \nStichprobenumfang von nur 118 Erhebungseinheiten nicht auf, dass gerade der \nAusfall des seit dem Berichtsjahr 2003 stets in Anspruch genommenen Antragstellers \nbei einem ohnehin festzustellenden \"natürlichen\" Verbrauch der Stichprobe die \nGenauigkeit der Ergebnisses und dessen Aussagekraft maßgeblich in Frage stellen \nwürde. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. \nMangels anderer Anhaltspunkte erscheint die Festsetzung in Höhe der Hälfte des \ngesetzlichen Auffangwertes sachgerecht und im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses \nVerfahrens angemessen. \n\n27\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251741","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-29/8-b-959-08","cited_norms":[{"jurabk":"BStatG 1987","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251741","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251741","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-29/8-b-959-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251741","retrieved":"2026-07-09 02:14:52.745236+00:00"}}