{"status":"available","doknr":"OLD251740","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0829.7B915.08NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-29","aktenzeichen":"7 B 915/08.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\nden Bebauungsplan Nr. 03.079 - An der C. / X. Straße - 2. Änderung der \nAntragsgegnerin bis zur Entscheidung des Senats in dem Normenkontrollverfahren der \nAntragsteller 7 D 11/08.NE außer Vollzug zu setzen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung \nerlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen \ndringend geboten ist. Die Anforderungen an den Erlass einer solchen einstweiligen \nAnordnung sind nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der für das Baurecht \nzuständigen Normenkontrollsenate des beschließenden Gerichts wie folgt \nzusammenzufassen:\n\n6\n\nDer Begriff \"schwerer Nachteil\" stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer \n(untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an \nden Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt.\n\n7\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 \n\n8\n\n- 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065.\n\n9\n\nDer bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem \nSinne dar. Ein solcher ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des \nangegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende \nBeeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret \nerwarten lässt.\n\n10\n\n\"Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten\" sein kann die Außervollzugsetzung \ndes Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nnur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft \nerweist und damit von einem zu erwartenden Erfolg des Antragstellers in dem zulässigerweise \ngeführten Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Im Hinblick darauf, dass § 47 Abs. 6 VwGO \neinstweiligen Rechtsschutz nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers \ngewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans \nweiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller konkret so beeinträchtigt, \ndass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.\n\n11\n\nVgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BauR 2007, 1714 = \nZfBR 2007, 574 und vom 23. Mai 2007 - 10 B 11/07.NE -.\n\n12\n\nGemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine \nAußervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor. Es ist nicht erkennbar, \ndass die Antragsteller durch die anstehende Umsetzung des Plans einen schwerwiegenden \nNachteil im dargelegten Sinne zu erwarten haben, so dass die Außervollzugsetzung \nunabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens geboten erscheint. \nEbenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die anstehende Umsetzung \ndes Plans die Antragsteller jedenfalls solchen nachteiligen Folgen aussetzen würde, dass eine \nAußervollzugsetzung des Plans wegen einer offensichtlichen Unwirksamkeit des Plans \ngeboten wäre. Abgesehen davon ist auf Grund des Vortrags der Antragsteller auch nicht \nerkennbar, dass der strittige Plan als offensichtlich unwirksam anzusehen ist.\n\n13\n\nHinsichtlich des Antragstellers zu 1. erscheint bereits zweifelhaft, dass sein \nNormenkontrollantrag und damit sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nzulässig ist. Da das von ihm bewohnte Haus Auf der C1. 16 von den im Bebauungsplan \nausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebieten sowie öffentlichen Verkehrsflächen rd. 450 m \nentfernt ist, spricht viel dafür, dass dem Antragsteller zu 1. die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Der Bebauungsplan lässt nur solche Nutzungen \nallgemein bzw. ausnahmsweise zu, die nach der im Bebauungsplan in Bezug genommenen \nAbstandsliste 2007 gegenüber Wohngebieten einen Abstand von bis zu 300 m einhalten \nmüssen. Wegen der Außenbereichslage des Wohnhauses des Antragstellers zu 1. können \ndiesem gegenüber die in der Abstandsliste 2007 vorgesehenen Abstände sogar noch deutlich \nreduziert werden. Dies gilt insbesondere für die mit (*) gekennzeichneten Anlagearten, bei \ndenen die vorgesehenen Abstände sich ausschließlich oder weit überwiegend aus Gründen des \nLärmschutzes ergeben und auf den Geräuschimmissionsrichtwerten zum Schutz reiner \nWohngebiete beruhen (vgl. Abschnitte 2.2.2.4 und 2.2.2.5 des Abstandserlasses vom 6. Juni \n2007 - SGV NRW 283). Letztlich kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes jedoch dahinstehen, ob die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. zu \nverneinen ist und deshalb kein Anlass besteht, den strittigen Bebauungsplan in seinem \nInteresse außer Vollzug zu setzen.\n\n14\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass die anstehende Umsetzung des Bebauungsplans sie \nmit einem schweren Nachteil belasten würde, haben die Antragsteller nicht dargetan. Ihr \nbloßer Hinweis, das Genehmigungsverfahren sei nicht mehr aufzuhalten, wenn der \nBebauungsplan nicht außer Vollzug gesetzt würde, reicht für die Annahme eines schweren \nNachteils aus den bereits dargelegten Gründen nicht aus. Ebenso wenig lassen sich schwere \nNachteile für die Antragsteller daraus herleiten, dass das vorgesehene Logistikzentrum nach \nEinschätzung der Bürgerinitiative, der die Antragsteller angehören, zu einem Verlust von \nFreiflächen für die Feierabenderholung führt sowie den eher ländlich geprägten Charakter des \nStadtteils S. der Antragsgegnerin und die Natur zerstört. Die Antragsteller sind nicht \nSachwalter der Natur. Im Übrigen ist der Stadtteil S. im hier interessierenden Bereich \nbereits maßgeblich durch ausgedehnte gewerbliche Nutzungen geprägt, deren - auch \nregionalplanerisch vorgesehene - Ausdehnung insbesondere durch die bereits gegebene \nverkehrsgünstige Lage unmittelbar an der Anschlussstelle I. -S. der Bundesautobahn \nA 2 sowie den in der Bedarfsplanung des Bundes als vordringlicher Bedarf vorgesehenen \nWeiterbau der Bundesautobahn A 445 bis zur genannten Anschlussstelle I. -S. \nplanerisch begünstigt ist.\n\n15\n\nDer Vortrag der Antragsgegnerin, dem die Antragsteller nicht konkret entgegen getreten \nsind, belegt vielmehr, dass die Antragsteller bei der anstehenden Umsetzung des strittigen \nBebauungsplans durch Ansiedlung des Logistikzentrums keine sonderlich nachteiligen Folgen \nzu gewärtigen haben, die in ihrem Interesse eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans - \nsofern er offensichtlich unwirksam sein sollte - gebieten würde. Die seitens der \nAntragsgegnerin vorgelegten Berechnungen des Sachverständigen-Büros V. und Partner \nvom 14. August 2008 haben für das 2. Obergeschoss der Nordfassade des Wohnhauses des \nAntragstellers zu 2. (An der C. 2), das die höchste Immissionsbelastung zu erwarten hat, \nvoraussichtliche Beurteilungspegel von 44 dB (A) am Tag und 36 dB (A) in der Nacht (S. 5 \ndes Gutachtens) ergeben. Solche Werte liegen um 16 bzw. 9 dB (A) unter den einschlägigen \nRichtwerten der TA Lärm für Misch- und Dorfgebiete, die zugleich den Schutzmaßstab für \nWohnungen im Außenbereich kennzeichnen.\n\n16\n\nVgl. zur 16. BImSchV: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 1.02 -, JURIS-\nDokumentation, m.w.N..\n\n17\n\nDen genannten Ermittlungen lagen allerdings umfangreiche Prämissen zur Reduzierung \ndes von dem vorgesehenen Logistikzentrums ausgehenden Lärms zugrunde, nämlich\n\n18\n\n- Errichtung einer 3 m hohen Lärmschutzanlage an der südlichen (den Grundstücken der \nAntragsteller zugewandten) Grundstücksgrenze des Logistikzentrums,\n\n19\n\n- Ausstattung der östlichen 12 Überladebrücken mit einer Kunststoffbeschichtung zur \nLärmminderung,\n\n20\n\n- nachts ausschließliche Nutzung dieser 12 Laderampen,\n\n21\n\n- Abschluss der Zu- und Ausfahrt zur Straße An der C. in der Nachtzeit zur \nVermeidung relevanten Verkehrs auf dieser Straße und\n\n22\n\n- Ausgestaltung der Oberflächen der Pkw-Stellplatzanlage mit einem ebenen \nFahrbahnbelag.\n\n23\n\nDass von einer Umsetzung dieser Prämissen bei der Zulassung des Logistikzentrums \nnicht ausgegangen werden könnte, ist nicht ersichtlich, so dass die auf den Antragsteller zu 2. \nzukommenden neuen Immissionen in der Tat nur sehr gering sein werden. Der Antragsteller \nzu 1., dessen Wohnhaus mehr als doppelt so weit von den Emissionsquellen entfernt ist wie \ndas Wohnhaus des Antragstellers zu 2., hat sogar noch deutlich niedrigere Werte zu \ngewärtigen. Angesichts der erheblichen Differenz der ermittelten Werte zu den einschlägigen \nRichtwerten der TA Lärm ist auch der Umstand ohne Belang, dass aktuell zunächst nur das \nVerkehrsgeschehen des 1. Bauabschnitts untersucht wurde, bei dem für die Tagzeit von 6.00 \nbis 22.00 Uhr insgesamt 259 Lkw und 558 Pkw sowie für die lauteste Nachtstunde von 5.00 \nbis 6.00 Uhr insgesamt 13 Lkw und 75 Pkw angesetzt wurden. Denn selbst eine \nVerdoppelung des Verkehrsaufkommens hätte nur eine Erhöhung des Pegel um 3 dB (A) zur \nFolge und würde im Ergebnis zu Pegeln führen, die weiterhin erheblich unter den \neinschlägigen Richtwerten liegen. Nicht zu vernachlässigen ist schließlich auch, dass die \nGrundstücke der Antragsteller durch die Urfassung des strittigen Bebauungsplans bereits \nplangegeben vorbelastet sind. Sie hatten im hier betroffenen Bereich nördlich ihrer \nGrundstücke bereits auf Grund der Urfassung des Bebauungsplans Nr. 03.079 mit \nausgedehnten gewerblichen Nutzungen zu rechnen.\n\n24\n\nHaben die Antragsteller nach alledem bei der anstehenden Planumsetzung keine \nbeachtlichen nachteiligen Folgen zu gewärtigen, kommt es im vorliegenden Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes letztlich nicht mehr entscheidend darauf an, ob der strittige \nBebauungsplans offensichtlich unwirksam ist. Anzumerken ist jedoch, dass der Vortrag der \nAntragsteller eine solche offensichtliche Unwirksamkeit jedenfalls nicht erkennen lässt.\n\n25\n\nDass die Antragsgegnerin keine umfangreiche Lärmprognose hinsichtlich der im \nPlangebiet zulässigen gewerblichen und industriellen Nutzungen eingeholt hat, erscheint im \nHinblick darauf unbedenklich, dass die vorgenommenen, an der Abstandliste 2007 \norientierten Gliederungen sicherstellen, dass die in den festgesetzten Gewerbe- und \nIndustriegebieten zulässigen Betriebe hinreichende Abstände wahren. Die in der genannten \nListe vorgesehenen Abstände sind, wie bereits angesprochen wurde, an den \nSchutzerfordernissen reiner Wohngebiete ausgerichtet. Im vorliegenden Fall waren jedoch im \nWesentlichen nur Außenbereichsnutzungen und solche in Gewerbegebieten zu \nberücksichtigen, so dass die Abstände - wie etwa beim Antragsteller zu 2. - sogar (deutlich) \nunterschritten werden konnten. Wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt, lässt die \nAbstandsliste 2007 es dabei sogar zu, bei den vornehmlich durch Lärmimmissionen geprägten \nAnlagen gegenüber Misch- und Dorfgebieten - und damit auch gegenüber \nAußenbereichsnutzungen - die Abstände der übernächsten Abstandsklasse zugrunde zu legen. \nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass den Lärmabschätzungen hinsichtlich der Belastung des \nP. Wegs, der am Nordrand des Plangebiets verläuft, sachwidrige Annahmen zugrunde \nlagen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n26\n\nEs ist auch keineswegs verfehlt, wenn die Antragsgegnerin - wie hier - den \nAnsiedlungswunsch eines konkreten Unternehmens zum Anlass genommen hat, ein \numfassenderes Spektrum an Nutzungen zuzulassen, das u.a. auch die Nutzungsart abdeckt, die \naktuell zur Ansiedlung ansteht. Besondere Anforderungen an die Konfliktbewältigung \nergeben sich daraus nicht. Insbesondere ist es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, auch in \neinem solchen Fall planerische Zurückhaltung zu üben, wenn der im Einzelfall gebotene \nSchutz vor unzumutbaren Immissionen durch konkrete Ausgestaltungen des jeweiligen \nVorhabens und bestimmte Vorgaben für die Betriebsführung im Baugenehmigungsverfahren \nsichergestellt werden kann. Die seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungen \nbestätigen dies. Sie lassen erkennen, dass auch ein großes Logistikzentrum mit Nachtbetrieb \nim hier maßgeblichen Umfeld nachbarverträglich ausgestaltet werden kann. Darauf, ob - aus \nder Sicht der Antragsteller - städtebaulich bessere Varianten einer Ansiedlung des Investors \nmöglich sind, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die von der Antragsgegnerin \ngewählte Variante den an sie zu stellenden Anforderungen insbesondere auch einer \nnachbarverträglichen Ausgestaltung hinreichend gerecht wird. Dass dies hier nicht der Fall \nwäre, ist jedenfalls nicht offensichtlich.\n\n27\n\nIm Hinblick auf den weiteren Vortrag der Antragsteller ist allerdings nicht der Auffassung \nder Antragsgegnerin zu folgen, die Antragsteller seien im vorliegenden Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 2a VwGO mit solchen Einwendungen \npräkludiert, die sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht \nvorgetragen haben, obwohl sie sie hätten geltend machen können. Nach dem Wortlaut des \n§ 47 Abs. 2a VwGO, den dieser im Rahmen der Ausschussberatungen zum Gesetz zur \nErleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte erhalten hat,\n\n28\n\nvgl. hierzu den Regierungsentwurf in BT-Drs. 16/2496 (S. 8) einerseits und die vom \nGesetzgeber schließlich beschlossene Fassung in BT-Drs. 16/3308 (S. 12) andererseits,\n\n29\n\nist ein Normenkontrollantrag unzulässig, \"wenn die den Antrag stellende Person nur \nEinwendungen geltend macht\", die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hätten geltend \ngemacht werden können, aber nicht oder verspätet geltend gemacht wurden. Der Gesetzgeber \nhat damit die noch im Regierungsentwurf enthaltene Fassung ersetzt, nach der der Antrag \nunzulässig ist, \"soweit die den Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht, die...\" \nDiese Änderung ist erfolgt, um das Gewollte präziser zum Ausdruck zu bringen, nämlich dass \nder Antrag unzulässig ist, wenn der Antragsteller ausschließlich Einwendungen geltend \nmacht, die er im Rahmen der Beteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte \ngeltend machen können.\n\n30\n\nSo ausdrücklich: BT-Drs. 16/3308, S. 20.\n\n31\n\nDie Regelung des § 47 Abs. 2a VwGO knüpft mithin daran an, ob der Betroffene im \nVerfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung überhaupt Einwendungen vorgebracht hat. Ist dies \nnicht geschehen, so kann er in der Regel - insbesondere wenn er Einwendungen hätte geltend \nmachen können und auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO bei der \nOffenlegungsbekanntmachung hingewiesen worden ist - keinen zulässigen \nNormenkontrollantrag stellen. Ist der Normenkontrollantrag hingegen zulässig, weil der \nBetroffene (auch) solche Einwendungen geltend macht, die er bereits bei der \nÖffentlichkeitsbeteiligung fristgerecht geltend gemacht hat, und weil auch im Übrigen die \nVoraussetzungen für eine Zulässigkeit des Antrags vorliegen, ist der Betroffene nicht \ngehindert, im Normenkontrollverfahren sich auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er \nbei seinen Ausführungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht geltend gemacht \nhat. Die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO besteht nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut \nder Vorschrift - entsprechend dem bereits angesprochenen Willen des Gesetzgebers - lediglich \ndarin, dass der Normenkontrollantrag bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen \nunzulässig ist, nicht hingegen darin, dass der Betroffene in dem zulässigerweise geführten \nNormenkontrollverfahren jedenfalls mit bestimmten, bislang nicht artikulierten \nEinwendungen ausgeschlossen - \"präkludiert\" - ist.\n\n32\n\nAllerdings tritt die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO nach dem letzten Halbsatz der \ngenannten Vorschrift nur dann ein, wenn im Rahmen der Beteiligung \"auf diese Rechtsfolge\" \n- d.h. die sich aus § 47 Abs. 2a VwGO ergebende Rechtsfolge der Unzulässigkeit eines \nNormenkontrollantrags - hingewiesen worden ist. Die Anforderungen an einen solchen \nHinweis sind jedenfalls nicht strenger als bei einer Belehrung über einen Rechtsbehelf nach \nder VwGO. Für solche Rechtsmittelbelehrungen ist anerkannt, dass nicht jede Ungenauigkeit \nbeachtlich ist. Entscheidend ist, dass sie die notwendigen Bestandteile enthält und keine \nIrrtümer erregen kann.\n\n33\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1971 \n\n34\n\n- VII CB 23.69 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 22 \n\n35\n\n= JURIS-Dokumentation m.w.N..\n\n36\n\nEine Rechtsmittelbelehrung muss die gesetzlich erforderlichen Mindestangaben enthalten \nund darf nicht generell geeignet sein, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren.\n\n37\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508 m.w.N..\n\n38\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist der nach § 47 Abs. 2a letzter Halbsatz VwGO \nerforderliche Hinweis im Beteiligungsverfahren auf die Rechtsfolge dieser Vorschrift auch \ndann ausreichend, wenn er, wie es hier bei der Offenlegungsbekanntmachung vom \n27. Oktober 2007 erfolgt ist, den von § 47 Abs. 2a VwGO abweichenden Wortlaut des § 3 \nAbs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB enthält. Auch die Formulierung \"soweit... \nEinwendungen geltend gemacht werden\", macht den Betroffenen hinreichend deutlich, dass \nsie im Beteiligungsverfahren Einwendungen geltend machen müssen, um nach Abschluss des \nPlanaufstellungsverfahrens zulässigerweise einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO \nstellen zu können. Die dem Hinweis zukommende Warnfunktion ist erfüllt, da dem \nBetroffenen - insoweit unmissverständlich - verdeutlicht wird, dass verspätete Einwendungen \nzu prozessualen Nachteilen, nämlich der Unzulässigkeit eines späteren \nNormenkontrollantrags, führen können. Sie zielt erkennbar darauf ab, dem Betroffenen vor \nAugen zu führen, dass Einwendungen, die geltend gemacht werden können, auch rechtzeitig \ngeltend zu machen sind, um die Konsequenz der Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags \nzu vermeiden. Ob das Wort \"nur\" oder \"soweit\" verwendet wird, ist insoweit ohne Belang. \nInsbesondere wird einem Betroffenen und potenziellen Antragsteller auf Grund eines den \nWortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB wiedergebenden Hinweises \nhinreichend deutlich gemacht, dass sein Normenkontrollantrag unzulässig ist, wenn er im \nBeteiligungsverfahren nicht rechtzeitig Einwendungen geltend macht, die er hätte geltend \nmachen können, und dass er, wenn er nur einen Teil seiner Einwendungen nicht rechtzeitig \ngeltend macht, nicht generell mit einem Normenkontrollantrag ausgeschlossen ist.\n\n39\n\nKönnen sich die Antragsteller hiermit im vorliegenden Verfahren auch auf bislang von \nihnen nicht artikulierte Einwendungen gegen den Plan berufen, folgt aus ihrem \ndiesbezüglichen Vortrag jedenfalls nicht, dass der strittige Plan offensichtlich unwirksam ist. \nZutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie bei der Prüfung, in welchem \nAusmaß für erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und \nFunktionsfähigkeit des Naturhaushalts ein Ausgleich vorzunehmen ist, nach § 1a Abs. 3 Satz \n5 BauGB darauf abstellen konnte, inwieweit der Eingriff bereits vor der planerischen \nEntscheidung - hier über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 03.079 - zulässig war. Dass \ndie hier gewählte Form der Sicherstellung des Ausgleichs durch vertragliche Vereinbarungen \ngemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB verfehlt war, ist jedenfalls nicht offensichtlich. Letzteres \ngilt - auch unter Berücksichtigung der seitens der Antragsteller mit Schriftsatz vom \n18. August 2008 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Dr. K.-H. M. vom August \n2008 - gleichfalls für die nach Auffassung der Antragsteller defizitären Ermittlungen zum \nNatur- und Artenschutz. In der genannten Stellungnahme ist auf Seite 9 zutreffend die \n\"komplexe juristische Lage\" hervorgehoben, die gegen die Annahme offensichtlicher \nRechtsmängel der natur- und artenschutzfachlichen Prüfungen spricht. Ferner stützt der \nVerfasser der Stellungnahme seine gegenüber den im Planaufstellungsverfahren angestellten \nErwägungen und Prüfungen kritische Einschätzung maßgeblich darauf, dass eine \ndifferenziertere Bewertungsmethodik zur Anwendung hätte kommen müssen (Seite 15). Dies \nlässt unberücksichtigt, dass die planende Gemeinde die Aufgabe, die zu erwartenden Eingriffe \nzu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu \nentscheiden, in eigener Verantwortung zu erfüllen hat.\n\n40\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. November 2007 \n\n41\n\n- 4 BN 45.07 -, BauR 2008, 329 = ZfBR 2008, 180 m.w.N..\n\n42\n\nDass die hier vorgenommenen Bewertungen der natürlichen Gegebenheiten offensichtlich \nverfehlt wären, lässt sich damit aus der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme nicht \nherleiten. Gleiches gilt hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Bedenken, die nach der \nZusammenfassung auf den Seiten 24 ff. der Stellungnahme maßgeblich darauf beruhen, dass \nstreng geschützte Arten vorkommen \"könnten\" und dass \"nicht sicher auszuschließen\" sei, \ndurch das Großvorhaben werde sich der Erhaltungszustand lokaler Populationen streng \ngeschützter Arten verschlechtern.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 \nZPO.\n\n44\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n45\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-29/7-b-915-08-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-29/7-b-915-08-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251740","retrieved":"2026-07-09 02:14:52.658100+00:00"}}