{"status":"available","doknr":"OLD251742","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0829.14A1551.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-29","aktenzeichen":"14 A 1551/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. März 2007 ist \nunwirksam.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu einem Viertel \nund der Beklagte zu drei Vierteln.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26. 8. 2008 \nnach Erörterung der Sach- und Rechtslage die angefochtenen Bescheide \naufgehoben und außerdem angekündigt: Er werde dafür Sorge tragen, dass für das \nPromotionsverfahren des Klägers eine neue Prüfungskommission ohne die \nMitwirkung von Prof. Dr. S. und Privatdozent Dr. S1. bestellt werde, der \nzwei universitätsfremde Gutachter angehören würden. Das Promotionsverfahren \nwerde zeitnah nach der alten Promotionsordnung zu Ende geführt werden. Daraufhin \nhaben die Parteien das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt.\n\n3\n\nAufgrund dessen war das Verfahren einzustellen, das Urteil des \nVerwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären und gemäß § 161 Abs. 2 \n Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und \nStreitstandes über die Kosten zu entscheiden. Dem entspricht die \nKostenverteilung.\n\n4\n\nDer Kläger hatte in der ersten Instanz und zunächst auch im Berufungsverfahren \neinen Hauptantrag gestellt bzw. angekündigt, mit dem er aus den Gründen des \nangefochtenen Urteils keinen Erfolg gehabt hätte. Es entspricht deshalb der Billigkeit, \nihn mit einem Teil der Kosten zu belasten. Dem vom Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat nur noch gestellten ursprünglichen Hilfsantrag hat der \nBeklagte in vollem Umfang entsprochen. Er hat deshalb den größeren Teil der \nKosten zu tragen. Das entspricht auch der Rechtslage. Denn er wäre bei \nDurchführung des Berufungsverfahrens hinsichtlich des zuletzt nur noch verfolgten \nBegehrens des Klägers unterlegen. \n\n5\n\nDie angefochtene Entscheidung über die Nichtannahme der Dissertation des \nKlägers war rechtswidrig. Sie war verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen die \nBestimmungen der Promotionsordnung zustande gekommen. Die \nPrüfungskommission durfte die Dissertation nicht gestützt auf § 7 Abs. 5 der \nPromotionsordnung für den Fachbereich 1 \"Philosophie - Religionswissenschaft - \nGesellschaftswissenschaften\" der Universität - Gesamthochschule - E. (PO) vom \n26. 1. 1989 ablehnen, ohne dass die Gutachten von Prof. Dr. S. und \nPrivatdozent Dr. S1. zuvor gemäß § 7 Abs. 4 PO dem Kläger eröffnet worden \nwaren und er Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.\n\n6\n\nDas ergibt sich aus den Vorschriften der maßgeblichen Promotionsordnung. In \nderen §§ 6 und 7 sind die Zusammensetzung und Aufgaben der \nPrüfungskommission sowie die Aufgaben der einzelnen Mitglieder generell und \nbezüglich einer Dissertation geregelt. Danach werden durch den \nPromotionsausschuss des Fachbereichs die Mitglieder der Prüfungskommission \nbestellt, nämlich gemäß § 6 Abs. 2 PO ein Referent, ein Korreferent und drei weitere \nMitglieder. Vornehmste Aufgabe der Prüfungskommission ist es gemäß § 6 \nAbs. 4 PO, die Prüfungsleistungen des Promovenden zu bewerten. § 7 PO enthält \ndie besonderen Regeln für die Bewertung der Dissertation. Von diesen sind hier in \nerster Linie die Absätze 1 bis 5 von Bedeutung. Nach Abs. 1 und 2 erstellen Referent \nund Korreferent unabhängig voneinander und gleichzeitig je ein schriftliches \nGutachten mit einer Begründung für die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. \nDiese Gutachten sind die Grundlage für das weitere Vorgehen der \nPrüfungskommission, wie es in den folgenden Absätzen beschrieben ist. Abs. 3 \nenthält Regelungen, ob und wann bei im Ergebnis voneinander abweichenden \nGutachten die Bestellung eines dritten Gutachters durch den Promotionsausschuss \nzu veranlassen ist. Abs. 4 Satz 1 schließlich enthält die Regel, dass dem \nPromovenden die Gutachten vor der Entscheidung der Prüfungskommission zu \neröffnen sind mit der Möglichkeit, binnen 4 Wochen zu ihnen Stellung zu nehmen. In \nAbs. 4 Satz 2 ist sodann geregelt, wie zu verfahren ist, wenn der Promovend \n\"schwerwiegende Einwände gegen ein Gutachten\" vorbringt, nämlich dergestalt, \ndass wiederum ein weiterer Gutachter bestellt werden kann. Abs. 5 enthält die von \nder Prüfungskommission angewendete Regelung, wie zu verfahren ist, wenn sich \n\"zwei der Gutachten\" gegen die Annahme der Arbeit aussprechen. \n\n7\n\nEs kann zwar mit dem Beklagten davon ausgegangen werden, dass § 7 \nAbs. 5 PO eine Spezialregelung für die Entscheidung der Prüfungskommission in \neiner bestimmten Fallgestaltung enthält. Es handelt sich jedoch weder nach ihrem \nWortlaut noch nach ihrem Sinn um eine gegenüber Abs. 4 speziellere Norm. Nach \nihrem Wortlaut spricht viel dafür, dass sie nur eingreift, wenn mehr als zwei \nGutachten vorliegen. Im übrigen entwickelt sie entgegen der Auffassung des \nBeklagten und der Mitglieder der Prüfungskommission keine die Anwendbarkeit des \nAbs. 4 ausschließende Bindungswirkung für die Prüfungskommission. \n\n8\n\nDas ergibt sich aus folgenden Überlegungen:\n\n9\n\nDer Prüfungskommission kommt im Rahmen des Promotionsverfahrens die \nentscheidende Rolle zu. Sie hat bei ihren Entscheidungen die maßgeblichen \nprüfungsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze und die Vorschriften des \nVerwaltungsverfahrensrechts zu beachten. Auch die Einhaltung des \nVerfahrensrechts dient der Gewährleistung der Chancengleichheit und damit der \nSicherung der Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Dem \nwiderspricht es, zwei ablehnende Gutachten ohne jegliche inhaltliche und \nverfahrensrechtliche Befassung durch die Prüfungskommission zur Grundlage einer \nBeschlussfassung zu machen. Auf eine solche bloße Akklamation liefen die \nAuffassungen des Beklagten und der Prüfungskommission aber hinaus.\n\n10\n\nIm Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG ist demgegenüber bei der Anwendung der \nVorschriften der Promotionsordnung davon auszugehen, dass nur solche Gutachten \nden Entscheidungen der Prüfungskommission zugrunde gelegt werden dürfen, die \nden formalen Anforderungen an eine wissenschaftliche Begutachtung einer \nDissertation genügen und die verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sind. Es ist \nAufgabe des Prüfungskommissionsvorsitzenden, auf die Erfüllung dieser \nVoraussetzungen hinzuwirken. Beispielhaft sei hier nur erwähnt, dass ein Gutachten \nnicht verwertet werden kann, wenn es von einem Mitglied der Prüfungskommission \nerstellt worden ist, das gemäß §§ 21 Abs. 2, 20 Abs. 4 VwVfG NRW von der \nEntscheidung ausgeschlossen ist, weil ein Grund vorliegt, der geeignet ist, \nMisstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen.\n\n11\n\nVgl. Senatsurteil vom 14. 12. 1999 - 14 A 2252/99 -, NWVBl. 2000, S. 316 = VR \n2001, S. 175.\n\n12\n\nIn diesem Zusammenhang erfüllt das Gebot der Eröffnung der Gutachten mit \nGelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 PO einen ersten \nverfahrensmäßigen Zweck, weil es dem Promovenden die Möglichkeit bietet, ihm \nerst durch die Gutachten bekannt gewordene Umstände zur Geltung zu bringen, die \nfür die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Normen von Bedeutung sein \nkönnen.\n\n13\n\nIm übrigen ist davon auszugehen, dass sich auch die nicht gutachtenden \nMitglieder der Prüfungskommission sowohl mit der Dissertation als auch mit den \ndazu vorgelegten Gutachten inhaltlich und fachlich zu befassen haben. Das folgt zum \neinen aus dem elementaren Grundsatz, dass der Prüfer die Prüfungsleistung zur \nKenntnis zu nehmen hat, zu deren Bewertung er aufgerufen ist. Davon wird er durch \ndie Vorlage von Gutachten nicht entbunden, auch soweit von diesen eine prinzipielle \nBindungswirkung ausgeht. \n\n14\n\nVgl. dazu Senatsurteil vom 8. 9. 2005 - 14 A 3934/03 -, OVGE 50, 150.\n\n15\n\nZum andern ergibt sich dies unmittelbar aus § 7 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 \nSatz 2 PO. Die nach diesen Regelungen bei Vorliegen der dort genannten \nVoraussetzungen von der Prüfungskommission zu treffenden Entscheidungen \ndarüber, ob ein weiterer Gutachter bestellt werden soll, können ohne Kenntnis der \nDissertation und inhaltliche Befassung mit den vorliegenden Gutachten nicht \nsachgerecht getroffen werden. Von der Pflicht zur Befassung mit Dissertation und \nGutachten ist ersichtlich auch die Prüfungskommission ausgegangen. Denn \nausweislich des Protokolls über ihre Sitzung vom 28. 6. 2004 haben sich die nicht \ngutachtenden Mitglieder den übereinstimmenden Beurteilungen \"non rite\" durch die \nGutachter \"angeschlossen\". Der Senat geht davon aus, dass es akademischem \nSelbstverständnis entspricht, dass es sich dabei nicht um inhaltsleere \nZustimmungsbekundungen gehandelt hat, sondern auch diese Mitglieder ihrem \nPrüfungsauftrag entsprechend gehandelt haben. Stellt aber die Vorlage von \nablehnenden Gutachten durch Referent und Korreferent nicht gewissermaßen das \nEnde des Prüfungsverfahrens dar, sondern leitet den Abschnitt der Tätigkeit der \nPrüfungskommission ein, in der diese sich mit der Begutachtung auseinandersetzt, \nbekommt die Pflicht zur Eröffnung der Gutachten mit Gelegenheit zur Stellungnahme \ndurch den Promovenden gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 PO ihre eigentliche Bedeutung. \nSie eröffnet die Möglichkeit, sich sachlich mit der Begutachtung auseinander zu \nsetzen und dadurch zur Entscheidungsfindung sowohl der Gutachter als auch der \nübrigen Prüfungskommissionsmitglieder beizutragen. Die Promotionsordnung enthält \nkeine Regel, nach der es den Gutachtern verboten wäre, aufgrund einer \nStellungnahme des Promovenden und/oder aufgrund - gegebenenfalls dadurch \nangestoßener - wissenschaftlich-fachlicher Auseinandersetzung in der \nPrüfungskommission zu \"besserer\" Einsicht zu gelangen und ihre Gutachten zu \nändern. Solche Regelungen wären im übrigen nicht nur mit prüfungsrechtlichen \nGrundsätzen unvereinbar, sondern widersprächen auch dem Gebot der \nWissenschaftlichkeit. Erst wenn nach Eröffnung der Gutachten und nach fachlicher \nBefassung in der Prüfungskommission zwei verfahrensrechtlich nicht zu \nbeanstandende Gutachten vorliegen, die übereinstimmend Nichtannahme der \nDissertation vorschlagen, kann an eine Anwendung der in § 7 Abs. 5 PO enthaltenen \nRegelung gedacht werden, falls ihr dann angesichts der Beschlussfassung gemäß \n§ 6 Abs. 6 PO überhaupt noch Bedeutung zukommt.\n\n16\n\nDen so zu verstehenden Verfahrensregeln entspricht das von der \nPrüfungskommission eingeschlagene Verfahren nicht. Die Prüfungskommission hat \nzwar zunächst eine eigene Bewertungsentscheidung getroffen. Sie hat sich dann \naber im Widerspruchsverfahren weder mit den verfahrens- und materiellrechtlichen \nEinwänden des Klägers noch erneut mit den Gutachten befasst, sich vielmehr allein \ndurch das Votum der Gutachter aufgrund § 7 Abs. 5 PO gebunden gefühlt. Das \nergibt sich aus der Stellungnahme des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom \n14. 2. 2005, die dieser nach Einholung schriftlicher Äußerungen der übrigen \nMitglieder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens abgegeben hat. Deshalb ist es \nauch unerheblich, ob und inwieweit die Kommissionsmitglieder die Einwände des \nKlägers gegen die Begutachtung seiner Dissertation im Rahmen des \nWiderspruchsverfahren zur Kenntnis genommen haben. Zwar ist die nachträgliche \nErhebung und Berücksichtigung von Einwänden grundsätzlich geeignet, einen \neinschlägigen Verfahrensmangel auszugleichen. Hier haben sich die \nPrüfungskommissionsmitglieder aber rechtlich dahin gebunden gefühlt, dass sie \nEinwände des Klägers nicht berücksichtigen können.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251742","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-29/14-a-1551-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251742","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251742","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-29/14-a-1551-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251742","retrieved":"2026-07-09 02:14:52.823303+00:00"}}