{"status":"available","doknr":"OLD251739","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0829.12A4729.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-29","aktenzeichen":"12 A 4729/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert, soweit mit ihm die Klage auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin abgewiesen worden ist.\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 15. September 2003 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 2. Juni 2005 verpflichtet, der Klägerin einen \nAufnahmebescheid zu erteilen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens beider \nRechtszüge je zur Hälfte. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte \ndürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am 00.00.0000 als Tochter zweier deutscher Volkszugehöriger in \nKasachstan geborene und in Usbekistan wohnhafte Klägerin begehrt die Erteilung \neines Aufnahmebescheides sowie die Einbeziehung ihrer am 00.00.0000 geborenen \nTochter in diesen Aufnahmebescheid. Zur Begründung macht sie geltend, sie \nstamme von zwei deutschen Volkszugehörigen ab, habe sich durch die Eintragung \nder deutschen Nationalität in ihren Inlandspässen ununterbrochen zum deutschen \nVolkstum bekannt und sei in der Lage, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache \nzu führen, wobei ihr die deutschen Sprachkenntnisse von ihren Eltern und anderen \nVerwandten vermittelt worden seien.\n\n4\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der \nersten Instanz wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des \nangefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n5\n\nWegen des Sachvortrages der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf Blatt 143 \nbis 148, 165 und 173 der Gerichtsakte verwiesen.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n8\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der beklagten Bezug \ngenommen.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nÜber die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, da der Senat die Berufung einstimmig für teilweise begründet und die \nDurchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ \n130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § \n125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. \n\n12\n\nDie zulässige Berufung ist insoweit begründet, als das Verwaltunsgericht die \nKlage der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides abgewiesen hat. Denn \ndie Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n13\n\nRechtsgrundlage für den begehrten Aufnahmebescheid sind die Vorschriften der \n§§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. \nJuni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung \ndes Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007, BGBl. I 748. Nach § 27 Abs. 1 \nSatz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten erteilt, die nach der Begründung des ständigen Aufenthaltes \nim Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nerfüllen.\n\n14\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \nsie nach § 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem \ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, sich bis \nzum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG) und dieses Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum bestätigt wird durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 \nAbs. 2 Satz 2 BVFG), die sie befähigt, im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen \nEntscheidung zumindest ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu \nkönnen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n15\n\nDiese Voraussetzungen sind in der Person der Klägerin erfüllt. Sie stammt von \nzwei deutschen Volkszugehörigen ab. Dass sie in der Lage gewesen ist, zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den \nAufnahmeantrag ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen, steht nach \ndem Ergebnis des bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in U. am \n1. Oktober 2001 durchgeführten Sprachtests fest. Nach den Angaben der Klägerin \nsowohl in ihrem Aufnahmeantrag als auch bei der Vorsprache bei der deutschen \nBotschaft wurden diese Sprachkenntnisse auch wesentlich in der Familie vermittelt. \nZweifel an den diesbezüglichen Angaben der Klägerin sind von der Beklagten weder \nvorgetragen worden noch sonst ersichtlich.\n\n16\n\nSchließlich hat sich die Klägerin auch gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BVFG \ndurch Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt.\n\n17\n\nZur Begründung hat der beschließende Senat in dem die Berufung zulassenden \nBeschluss vom 28. Mai 2008, auf den er in dem Anhörungsschreiben an die \nBeteiligten vom 2. Juli 2008 Bezug genommen hat, Folgendes ausgeführt:\n\n18\n\n- „Dabei lässt der Senat die vom Verwaltungsgericht im Ergebnis verneinte \nFrage offen, ob die Klägerin auf Grund ihrer durch entsprechende \nNationalitätseintragungen in ihren Urkunden belegte Abstammung von zwei \nElternteilen deutscher Nationalität bereits gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Fall 3 BVFG zur \ndeutschen Nationalität gehört hat. Denn es spricht jedenfalls vieles dafür, dass sie \nsich gemäß \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BVFG durch Nationalitätenerklärung zum deutschen \nVolkstum bekannt hat. \n\n19\n\nDafür spricht zunächst der Umstand, dass die Klägerin von zwei deutschen \nVolkszugehörigen abstammt, was in ihrer Geburtsurkunde aus dem Jahr 0000 auch \nvermerkt ist. Somit war nach der für die Ausstellung des ersten Inlandspasses \nmaßgeblichen Passverordnung vom 21. Oktober 1953 grundsätzlich davon \nauszugehen, dass die Klägerin auch mit der deutschen Nationalität nach ihren Eltern \nin ihren ersten Inlandspass vom 16. Juni 1972 - so die Bescheinigung des Leiters der \nRayonverwaltung D. - bzw. vom 16. Mai 1972 - so die Forma Nr. 1 vom 20. \nSeptember 1978 - eingetragen wurde. Denn ein Wahlrecht bestand nur für \nAbkömmlinge aus gemischtnationalen Ehen. Be-stätigt wird diese Annahme durch \ndie von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bescheinigung des Leiters \nder Rayonsverwaltung D. vom 13. Oktober 2003, wonach die Klägerin in \ndiesem ersten Inlandspass mit der deutschen Nationalität eingetragen gewesen sei. \nDie vom Verwaltungsgericht an der Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigung \ngeäußerten Zweifel vermögen die Annahme der Eintragung der Klägerin in ihren \nersten Inlandspass mit deutscher Nationalität nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Der \nUmstand, dass nach der auf amtlichen Wege von der Beklagten eingeholten \nAuskunft des usbekischen Außenministeriums vom 7. August 2006 die Forma 1 \nbezüglich des ersten Inlandspasses aus dem Jahr 1972 nicht mehr erhalten sei, lässt \nnicht zwangsläufig auf die inhaltliche Unrichtigkeit der Bescheinigung aus dem Jahre \n2003 schließen. Immerhin erscheint es möglich, dass im Jahre 2003 die Forma 1 der \nzuständigen Behörde noch vorgelegen hat. Dass die Richtigkeit der Bescheinigung, \ndie sich auf zwei Inlandspässe bezieht - jenen ersten aus dem Jahr 1972 und den \nInlandspass aus dem Jahr 2001 - insgesamt dadurch in Frage gestellt wird, dass die \nAuskunft zu dem Inlandspass 2001 insofern falsch ist, als der Grund der \nNeuausstellung falsch wiedergegeben wird, ist ebenfalls nicht zwingend. Die \nBescheinigung des Ministeriums des Innern vom 13. März 2003 enthält gerade keine \nAussagen über die Nationalitätseintragung der Klägerin in ihren ersten \nInlandspass.\n\n20\n\nDafür, dass die Klägerin auch in ihrem zweiten Inlandspass, der am 25. \nSeptember 1978 ausgestellt wurde, mit der deutschen Nationalität eingetragen war, \nspricht zunächst die damals maßgebliche Passverordnung vom 28. August 1974, \nwonach ein Wechsel einer einmal gewählten Nationalität nicht möglich war. Spricht \nalso nach dem oben Gesagten vieles dafür, dass die Klägerin in ihrem ersten \nInlandspass mit der deutschen Nationalität geführt wurde, so kann man davon \nausgehen, dass sie auch in den folgenden Inlandspässen mit der deutschen \nNationalität eingetragen war. Bestätigt wird dies durch den vorgelegten Auszug aus \ndem Heiratsregister vom 30. Oktober 1979, in den die Klägerin als Deutsche \neingetragen ist und der auf den Inlandspass der Klägerin vom 25. September 1978 \nBezug nimmt. Auch die von der Beklagten eingeholte Auskunft des usbekischen \nAußenministeriums vom 29. Juli 2006 bestätigt unter Vorlage einer Kopie der \nentsprechenden Forma 1, dass die Klägerin am 20. September 1978 einen \nInlandspass mit deutscher Nationalität beantragt und diesen am 25. September 1978 \nerhalten hat. In derselben Auskunft bestätigt das usbekische Außenministerium, dass \ndie Klägerin am 7. Januar 1980 im Zusammenhang mit ihrer Namensänderung in \nFolge der Eheschließung einen dritten Inlandspass mit deutscher \nNationalitätseintragung erhalten hat. Einen vierten Inlandspass vom 27. Juni 1998, in \ndem die Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen war, legte sie mit ihrem \nAufnahmeantrag vor, ein fünfter Inlandspass mit deutschem Nationalitätseintrag \nwurde der Klägerin am 4. Mai 2001 ausgestellt.\n\n21\n\nDie danach zugrundezulegenden durchgehenden Eintragungen der deutschen \nNationalität insbesondere in den ersten beiden Inlandspässen von 1972 und 1978, \nletztere bestätigt durch den Heiratsregistereintrag mit deutscher Nationalität vom 30. \nOktober 1979, wird durch den Eintrag im Geburtsregister vom 30. September 1978 \nund die Geburtsurkunde der Tochter der Klägerin vom 30. Oktober 1979, in denen \ndie Klägerin mit russischer Nationalität aufgeführt ist, nicht entkräftet. Die dem \nNationalitäteneintrag im Geburtsregister und in der Geburtsurkunde in Bezug auf die \nNationalitäteneintragung im Inlandspass lediglich zukommende Indizwirkung ist \ndurch die entgegenstehenden und oben dargelegten Umstände beseitigt. In Bezug \nauf den Nationalitäteneintrag im Geburtsregister und in der Geburtsurkunde kann \ndaher nur von einer der Klägerin nicht zuzurechnenden Falscheintragung \nausgegangen werden. \n\n22\n\nDas danach anzunehmende Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum \nhat seine Indizwirkung für ein durchgängiges Bekenntnis nicht dadurch verloren, \ndass sie 20 Jahre lang in der Geburtsurkunde ihrer Tochter als russische \nVolkszugehörige geführt worden ist. Es ist zwar richtig, dass ein einmal abgegebenes \nBekenntnis zum deutschen Volkstum seine Indizwirkung nicht nur dann verlieren \nkann, wenn sich jemand nach außen erkennbar vom deutschen Volkstum ab- und \neinem anderen Volkstum zuwendet, sondern auch dann, wenn sich der Betreffende, \nohne ausdrücklich vom deutschen Volkstum abzurücken, nach außen (auch) einem \nanderen Volkstum zuwendet,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 25.06 - juris; Beschluss vom \n8. Februar 2005 - 5 B 128.04 - juris; Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 6.06 - NVwZ-RR \n2007, 816.\n\n24\n\nEine solche Zuwendung auch zu einem anderen Volkstum als dem deutschen \nkann aber in der Eintragung der Klägerin in der Geburtsurkunde ihrer Tochter und \ndem entsprechenden Geburtsregistereintrag nicht gesehen werden. Die zitierte \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich in allen genannten Fällen \nmit der Entgegennahme eines Inlandspasses, in den eine nichtdeutsche Nationalität \neingetragen war, befasste, gibt für diese Annahme nichts her. Der vorliegende Fall ist \nmit diesen gerade nicht vergleichbar. Denn es handelt sich bei der \nNationalitäteneintragung bezüglich eines Elternteils in eine für das Kind ausgestellte \nUrkunde, die üblicherweise auch nur von diesem bzw. für dieses im Rechtsverkehr \nbenutzt wird, nicht um eine Erklärung, die dem betreffenden Elternteil zugerechnet \nwerden kann. Diese kann möglicherweise Hinweis auf eine entspreche \nNationalitäteneintragung in dem Inlandspass des Elternteils sein, was hier jedoch - \nwie oben dargelegt - nicht der Fall ist. Anders als etwa in einem Inlandspass, der auf \neinen Antrag des Passinhabers zurückzuführen ist, in dem sich dieser zu der Frage \nder Nationalitäteneintragung geäußert hat, lässt sich aus einer \nNationalitäteneintragung in einer Geburtsurkunde und aus dem schlichten Besitz \neiner solchen allein kein Rückschluss auf den Willen des eingetragenen Elternteils \nziehen, einem bestimmten Volkstum zugehören zu wollen. Da ein Elternteil die \nGeburtsurkunden seiner Kinder auch nicht durch Gebrauch im Rechtsverkehr für sich \nselbst benutzt, lässt er die darin beurkundete Nationalität anders als im Falle des \neigenen Inlandspasses auch nicht für sich wirken. Nach dem Vorgesagten kommt es \nnicht darauf an, ob die Klägerin von der Eintragung der russischen Nationalität in der \nGeburtsurkunde ihrer Tochter Kenntnis hatte.\"\n\n25\n\n- Da die Beteiligten dieser rechtlichen Bewertung durch den Senat im \nBerufungsverfahren nicht entgegengetren sind, und nach nochmaliger Prüfung der \nSach- und Rechtslage sieht der beschließende Senat keine Veranlassung, hiervon \nabzurücken.\n\n26\n\n- Die Berufung ist insoweit unbegründet, als sie auf die Einbeziehung der \nTochter der Klägerin gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gerichtet ist. Voraussetzung \nfür eine Einbeziehung der Tochter der Klägerin nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist, \ndass sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzt. Dass diese Voraussetzung \nin der Person ihrer Tochter gegeben sind, hat die insoweit darlegungs- und \nbeweispflichtige Klägerin bisher noch nicht einmal substantiiert vorgetragen, \ngeschweige denn nachgewiesen. Die Ankündigung, dass die Tochter der Klägerin \nbeabsichtige, am 5. September 2008 an der Sprachstandserhebung beim Goethe-\nInstitut in U. teilzunehmen, stellt keine hinreichende Darlegung des \nVorhandenseins der notwendigen Sprachkenntnisse dar, so dass für den Senat \nkeine Veranlassung bestanden hat, den Ausgang dieser Sprachprüfung \nabzuwarten.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO. \n\n28\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n29\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-29/12-a-4729-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-29/12-a-4729-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251739","retrieved":"2026-07-09 02:14:52.563730+00:00"}}