{"status":"available","doknr":"OLD251771","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0828.8A2138.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-28","aktenzeichen":"8 A 2138/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMünster vom 31. März 2006 geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 17. März \n2005 verpflichtet, die Anträge der Kläger auf Erteilung immissionsschutzrechtlicher \nGenehmigungen für den Betrieb von vier Windkraftanlagen des Typs Enercon \n58/10.58 auf den Grundstücken X sowie unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu bescheiden. \n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, tragen die Beklagte zu 80 % und die \nKläger zu 20 %.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Kläger begehren die Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen \nfür die Errichtung von je zwei Windkraftanlagen vom Typ Enercon 58/10.58 mit einer \nNabenhöhe von 70,5 m, einem Rotordurchmesser von 58,6 m und einer \nNennleistung von 1000 kW auf den Grundstücken Gemarkung X. Der Standort der \nbeantragten Anlagen liegt etwa 2,7 km südlich des Stadtrandes von C. und \netwa 2 km östlich des Klosters H. auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche \nsüdlich des O.-------weges sowie östlich der Landesstraße in der sog. P. . Der \nAbstand zu den umliegenden Wohnbebauungen beträgt zwischen 315 m und 788 m, \nder Abstand der beiden westlich gelegenen, vom Kläger zu 2. geplanten Anlagen soll \n- gemessen vom Mittelpunkt des Mastfußes - 49,90 m betragen.\n\n3\n\nDer Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Münster - Teilabschnitt \nMünsterland - Teil 3: Sachlicher Teilabschnitt \"Eignungsbereiche für erneuerbare \nEnergien/Windkraft\" (im Folgenden: GEP) weist für das Gemeindegebiet der \nBeigeladenen zwei Eignungsbereiche aus. Der Eignungsbereich mit einer \nGesamtfläche von insgesamt 220 ha liegt im Südwesten des Gemeindegebiets und \nerstreckt sich teilweise auf das Gebiet der Nachbargemeinde O1. . Dort befinden \nsich zwei Windkraftanlagen, eine vom Typ Enercon 40/ 5.40 mit einer Nabenhöhe \nvon 62 m und eine vom Typ Enercon 40/6.44 mit einer Nabenhöhe von 77,9 m. Der \nEignungsbereich mit einer Fläche von 30 ha ist etwa 2 km westlich der Stadt C. \nnahe des Industriegebietes I. gelegen. \n\n4\n\nDer Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung der 19. Änderung \nstellt auf einem etwa 39 ha großen Teilstück des Eignungsbereich eine \nKonzentrationszone dar. Innerhalb der Vorrangzone befinden sich zwei \nWindkraftanlagen vom Typ Enercon 58/10.58. \n\n5\n\nDie Standorte der geplanten Windkraftanlagen liegen innerhalb des im GEP \nausgewiesenen Eignungsbereichs, aber außerhalb der im Flächennutzungsplan der \nBeigeladenen ausgewiesenen Konzentrationszone.\n\n6\n\nAm 22. September 2000 beantragten die Rechtsvorgänger der Kläger die \nErteilung von Baugenehmigungen für insgesamt sechs Windkraftanlagen des Typs \nEnercon 58/10. innerhalb des Eignungsbereichs. Nachdem die Beigeladene am \n30. Oktober 2000 eine Veränderungssperre beschlossen und jeweils unter dem \n21. November 2000 ihr Einvernehmen wegen entgegenstehender Planungen \nverweigert hatte, lehnte der damals zuständige Landrat des Kreises D. die \nBauanträge mit Bescheiden vom 12. und 13. Dezember 2000 ab. \n\n7\n\nDie Beklagte wies die am 12. Januar 2001 erhobenen Widersprüche mit \nWiderspruchsbescheiden vom 5. April 2001 zurück.\n\n8\n\nAm 8. Mai 2001 hat die Rechtsvorgängerin der Kläger Klage erhoben.\n\n9\n\nAm 18. Dezember 2001 hat der Rat der Beigeladenen nach Einholung eines im \nJanuar 2001 in Auftrag gegebenen landschaftspflegerischen Fachbeitrags der Firma \n\"ökoplan\", das Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung geworden ist, die \n19. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Die Beklagte hat die 19. \nÄnderung des Flächennutzungsplans am 21. März 2002 genehmigt. Die \nGenehmigung ist am 26. März 2002 im Amtsblatt der Beigeladenen veröffentlicht \nworden. \n\n10\n\nIm Erläuterungsbericht wird u.a. ausgeführt: Ziel der Planung sei die \nangemessene Berücksichtigung der Belange des Freiraumschutzes und der \nLandschaftspflege insbesondere mit Blick auf die Errichtung und den Betrieb von \nAnlagen mit einer Gesamthöhe von 130 m und mehr. Zum Zwecke der positiven \nStandortausweisung im Flächennutzungsplan seien die planerischen Vorgaben für \ndas gesamte Stadtgebiet zusammengeführt worden. Als Zwischenschritt seien Tabu- \nund Schutzzonen festgelegt worden. Die danach verbliebenen Bereiche seien je \nnach Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit verschiedenen Restriktionszonen \nzugeordnet worden. Gunstzonen mit geringer Empfindlichkeit seien nicht gefunden \nworden. \n\n11\n\nDer Wegfall des Eignungsbereichs sowie die Verkleinerung des \nEignungsbereichs werden wie folgt begründet:\n\n12\n\nDer südliche Teil des Eignungsbereiches liege als naturschutzwürdige Fläche in \neiner Tabuzone. Der Bereich sei auch in die Liste der gemeldeten FFH-Gebiete \naufgenommen worden. Der nordwestliche Teil liege in der gutachterlich definierten \nRestriktionszone I. Hier sprächen Belange des Ortsbildes gegen die Ausweisung \neiner Konzentrationszone. Der Eignungsbereich sei zwar durch die benachbarten \nIndustrieanlagen in Bezug auf das Landschaftsbild vorgeprägt. Der im Industriegebiet \nI. vorhandene Schornstein mit einer Gesamthöhe von 64 m und die dortige \nindustrielle Nutzung seien in ihrer vorbelastenden Wirkung jedoch nicht so erheblich, \ndass hiervon auch eine Vorbelastung für das Ortsbild abgeleitet werden könne. \nAufgrund der Tallage C1. lägen der 2 km entfernte Stadtkern und der \nvorgesehene Bereich in I. von fast allen Himmelsrichtungen kommend \ngemeinsam vor Augen. Das Stadtbild werde von den 100 m hohen Türmen des \nDomes dominiert. Dieser bestimme das unverwechselbare Ortsbild in der \nLandschaft. Insbesondere sich drehende Rotorblätter würden das Ortsbild in dieser \nweithin sichtbaren Lage erheblich stören. \n\n13\n\nBei Ausweisung der gesamten Breite des insgesamt in die Restriktionszone I \neingeordneten Eignungsbereichs sei von einer erheblichen Beeinträchtigung des \nLandschaftsbildes auszugehen. Der Eignungsbereich erstrecke sich auf einer \nGesamtlänge von 1,7 km entlang des O.-------weges . Dies sei nach kontinuierlichem \nAnstieg von der Stadt C. aus der erste Höhenzug, der den gesamten südlichen \nStadtbereich umschließe. Würden auf der gesamten Breite Windkraftanlagen \nerrichtet, seien sowohl im Süden als auch im Norden durch das Windfeld am T. \nBerg zwei das Landschaftsbild dominierende Bereiche ausgewiesen, die das Ortsbild \nder Beigeladenen beeinträchtigten. Den schwerwiegenden Verfremdungen der \nAußenbereichslandschaft stehe auch die Erholungsfunktion der Beigeladenen \nentgegen. Zu bedenken sei auch die Nähe zum Kloster H. westlich des \nEignungsfeldes. Die Benediktinerabtei sei nicht nur ein bedeutendes Baudenkmal, \nsondern auch ein Ort religiöser Besinnung, der Stille und der Begegnung. Aufgrund \nder Konfliktfelder Landschaftsschutz, Schutz des Ortsbildes und Funktion als \nErholungsraum sei eine Verkleinerung der Fläche, insbesondere in der Breite, \ngeboten, um die Konflikte teilweise abzuschwächen. Die Ausweisung der Fläche \nsolle sich im Ergebnis nur auf den durch die auf O1. Gebiet schon vorhandene \nWindkraftanlage vorbelasteten Bereich beschränken. Dieser habe auch die \ngrößtmögliche Entfernung zum benachbarten Kloster H. . In dem verkleinerten \nEignungsbereich lägen die Standorte zweier beantragter Anlagen. Eine dritte Anlage \nsei denkbar. \n\n14\n\nAm 18. September 2003 hat die Beigeladene für den Bereich der im \nFlächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone einen Bebauungsplan \nerlassen. Diesem lag u.a. ein lärmschutztechnisches Gutachten zugrunde, aus dem \nsich ergibt, dass in dem Bereich zwei 100 m-Anlagen errichtet werden könnten, \nwobei eine der Anlagen allerdings nur tagsüber betrieben werden könnte.\n\n15\n\nUnter dem 13. Mai 2004 hat die Rechtsvorgängerin der Kläger mitgeteilt, dass \nbezüglich der Anlagen ein Bauherrenwechsel stattgefunden habe und insoweit die \nKläger das Verfahren weiterführten. \n\n16\n\nMit Schreiben vom 16. November 2004 haben die Kläger ihre Klage, die mit \nBeschluss vom 22. November 2004 abgetrennt worden ist, umgestellt und diese \ngegen die Beklagte gerichtet.\n\n17\n\nMit Bescheiden vom 17. März 2005 hat die Beklagte die Erteilung der unter dem \n10. November 2004 beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen unter \nHinweis auf das entgegenstehende Bauplanungsrecht und das fehlende \nEinvernehmen der Beigeladenen abgelehnt. \n\n18\n\nIm Hinblick auf die Rechtsprechung des für baurechtliche Streitigkeiten \nzuständigen 7. Senats des erkennenden Gerichts (OVG NRW, Urteile vom \n28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE -, NWVBl. 2005, 44, und 7 D 4/03.NE -, juris, sowie \nBeschluss vom 22. September 2005 - 7 D 21/04.NE -, NWVBl. 2006, 99), wonach die \nim GEP festgelegten Windeignungsbereiche als Ziele der Raumordnung das \nAnpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB begründen, hat die Beklagte am \n7. Februar 2006 ein Zielabweichungsverfahren zur 19. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Beigeladenen eingeleitet. Die Beigeladene hat am \n24. Februar 2006 hierzu ihr Einvernehmen erteilt. Am 13. März 2006 hat der \nRegionalrat sein Einvernehmen zur beantragten Zielabweichung beschlossen. Mit \nVerfügung vom 13. März 2006 hat die Beklagte als Bezirksplanungsbehörde der \nZielabweichung zugestimmt. \n\n19\n\nAm 14. März 2006 hat der Rat der Beigeladenen den Ratsbeschluss vom \n18. Dezember 2001 zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans aufgehoben und \ndie 19. Änderung des Flächennutzungsplans erneut mit Rückwirkung zum 26. März \n2002 beschlossen. Die Beklagte hat die Änderung am 20. März 2006 genehmigt. \nDie Veröffentlichung im Amtsblatt der Beigeladenen datiert vom 30. März 2006. \n\n20\n\nZur Begründung ihrer Klage haben die Kläger vorgetragen: Der \nFlächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung seiner 19. Änderung stehe \nder Errichtung der von den Klägern geplanten Windkraftanlagen nicht entgegen. Er \nstelle eine Verhinderungsplanung dar, sei nichtig und entfalte keine \nAusschlusswirkung. Lediglich 0,42 % der Gesamtfläche des Stadtgebietes seien als \nKonzentrationszone ausgewiesen worden. Gehe man von einem Schutzabstand von \n300 m zu Einzelgebäuden und Gehöften aus, so blieben nur 5 ha im südlichen \nBereich der Konzentrationszone übrig, die tatsächlich mit Windkraftanlagen bebaut \nwerden könnten. Das sei nicht einmal 0,06 % des Stadtgebietes. Die Beigeladene \nhabe diesen immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen, \nobwohl bereits bei der Darstellung von Konzentrationszonen sichergestellt werden \nmüsse, dass keine schädlichen Umweltwirkungen hervorgerufen würden. Da mehr \nals 80 % des ausgewiesenen Gebiets aufgrund dieser Erwägungen für eine \nWindenergienutzung ausschieden, werde die Konzentrationszone der ihr \nzugedachten Wirkung nicht gerecht. Innerhalb der Konzentrationszone könnten - wie \nim Bebauungsplanverfahren bestätigt worden sei nur zwei Windkraftanlagen errichtet \nwerden, eine davon nur im Tagbetrieb. Die Höhenbeschränkung auf 100 m stelle \neinen weiteren erheblichen Einschnitt in die substanziellen Entfaltungsmöglichkeiten \nder Windenergienutzung dar. Von einer Konzentrationszone im eigentlichen Wortsinn \nlasse sich somit nicht mehr sprechen. Zur Ausweisung eines bloßen Einzelstandortes \nsei die Flächennutzungsplanung das falsche Instrument. \n\n21\n\nDie Konzentrationszone sei ausgewiesen worden, obwohl das Fachgutachten zu \ndem Ergebnis gekommen sei, dass im Stadtgebiet der Beigeladenen für die \nWindkraftnutzung keine geeigneten Flächen aufzufinden seien. Die Ausweisung sei \nallein mit dem Ziel der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfolgt. Das \nZurücktreten der Privilegierung in Teilen des Planbereiches lasse sich aber nur dann \nrechtfertigen, wenn die Gemeinde sicherstelle, dass sich die betroffenen Vorhaben \nan anderer Stelle gegenüber konkurrierender Nutzung durchsetzten. Sei hingegen im \ngesamten Gemeindegebiet keine geeignete Fläche zu finden, dürfe die Gemeinde \neine Konzentrationszone im Flächennutzungsplan nicht vorsehen.\n\n22\n\nAuch der gewählte Flächenzuschnitt sei nicht nachvollziehbar. Der westliche Teil \ndes Windeignungsbereichs stelle sich unter Immissionsschutzgesichtspunkten \nnämlich günstiger dar als die ausgewiesene Fläche, da dort kaum Wohnbebauung \nvorhanden sei. Dass der Schutz des Landschaftsbildes und die Erholungsfunktion im \nwestlichen Bereich höheres Gewicht haben sollen als in der schließlich \nausgewiesenen Fläche, gehe aus dem Erläuterungsbericht nicht hervor. Abgestellt \nwerde allein auf die Gesamtlänge des im GEP ausgewiesenen Eignungsbereichs \nvon ca. 1,7 km. Dieses Problem hätte jedoch auch durch Streichung des \nausgewiesenen Bereichs gelöst werden können. Auch der Hinweis auf die Nähe zum \nKloster H. greife nicht. Das Kloster liege über 1 km von dem westlichen Rand \ndes Eignungsbereiches entfernt. \n\n23\n\nDie Widersprüchlichkeit des Konzepts zeige sich auch daran, dass das \nausgewiesene Gebiet der Restriktionszone I zugeordnet worden sei, innerhalb derer \ngenerell auf eine Nutzung durch Windkraftanlagen habe verzichtet werden sollen. \n\n24\n\nIm Übrigen liege der von der Beigeladenen vorgenommenen Änderung des \nFlächennutzungsplans kein schlüssiges Plankonzept zugrunde. Die gemeindliche \nEntscheidung müsse nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen \ndie positive Standortzuweisung getragen sei, sondern auch deutlich machen, welche \nGründe es rechtfertigten, den übrigen Planungsraum von Windkraftanlagen frei zu \nhalten. Die Beigeladene habe im Rahmen der Erarbeitung ihres \nFlächennutzungsplans das abwägungserhebliche Gewicht des Belanges \nWindenergienutzung verkannt, was zu einem Abwägungsfehler führe. Es handele \nsich bei der Förderung der Windenergienutzung um keinen bloßen \nabwägungserheblichen Belang unter vielen, sondern um einen Belang mit \nbesonderem Gewicht. Dies ergäbe sich bereits aus der Privilegierungsentscheidung \ndes Gesetzgebers. Demgegenüber sei der Erholungsfunktion und dem Tourismus \naus nicht nachvollziehbaren Erwägungen größeres Gewicht eingeräumt worden. \n\n25\n\nSchließlich liege ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB \nvor, da die Flächennutzungsplanung von den Vorgaben des GEP abweiche. Das \nZielabweichungsverfahren weise Fehler auf. Mit der Streichung des \nEignungsbereiches und einer Reduzierung des Eignungsbereiches um etwa die \nHälfte der ausgewiesenen Fläche seien die Grundzüge der Planung auch mit Blick \nauf die bereits durchgeführten Zielabweichungsverfahren berührt. \n\n26\n\nDie beantragten Windkraftanlagen seien auch im Übrigen genehmigungsfähig. \nDie Unterlagen lägen vollständig vor. Die Schall- und Schattengutachten vom \n24. März 2003 und 24. März 2005 seien Teil des vorliegenden \nGenehmigungsverfahrens geworden. Die Kläger seien mit Genehmigungen \neinverstanden, die sich auf den bloßen Tagbetrieb beschränkten. Der Einbau einer \nSchattenabschaltautomatik sei möglich. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Nr. 1 \nStrWG NRW seien mit einem Abstand zwischen dem Mastfuß der betreffenden \nWindkraftanlagen und dem Fahrbahnrand zur Landesstraße mit 49,9 m \nunproblematisch erfüllt. Eine Zustimmung der Straßenbaubehörde sei in diesem Fall \nnicht erforderlich. Auch sonstige öffentliche Belange stünden dem Bauvorhaben nicht \nentgegen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nur als standortbezogene \nVorprüfung durch die Genehmigungsbehörde vorgesehen. Eine solche sei im \nVerfahren der Rechtsvorgängerin auch nicht für erforderlich gehalten worden. \n\n27\n\nSelbst wenn der Flächennutzungsplan nunmehr wirksam sei sollte, stünde den \nKlägern vor dem Hintergrund eines beabsichtigten Schadensersatzprozesses \njedenfalls ein Anspruch auf die gerichtliche Feststellung zu, dass die \nGenehmigungen bis zur Heilung des ursprünglichen Satzungsmangels zu erteilen \ngewesen wären. Dem stehe die rückwirkende Inkraftsetzung der 19. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Beigeladenen nicht entgegen. Die nachträgliche \nÄnderung eines Flächennutzungsplans könne durch dessen rückwirkende \nInkraftsetzung eine amtspflichtwidrige Handlung einer Behörde im Nachhinein nicht \nungeschehen machen. Die rückwirkende Inkraftsetzung der 19. Änderung des \nFlächennutzungsplans zum 26. März 2006 sei zudem unwirksam. Die in Anspruch \ngenommene Regelung des § 214 Abs. 4 BauGB n.F. sei auf Altverfahren nicht \nanwendbar.\n\n28\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2006 haben die Kläger \nbeantragt,\n\n29\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihnen unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides \nvom 17. März 2005 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung \nund den Betrieb von vier Windkraftanlagen auf den Grundstücken X. zu erteilen,\n\n30\n\nhilfsweise\n\n31\n\nihnen jeweils einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die geplanten \nvier Windkraftanlagen zu erteilen, der sich auf die planungsrechtliche Zulässigkeit der \nVorhaben unter Ausklammerung von Erschließungsfragen beschränkt,\n\n32\n\nweiter hilfsweise\n\n33\n\neinen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die geplanten \nWindkraftanlagen unter zusätzlicher Ausklammerung der Schall- und \nSchattenproblematik sowie der Frage der Erforderlichkeit von Abstandflächen zur \nwestlich gelegenen Landstraße\n\n34\n\nsowie weiterhin hilfsweise\n\n35\n\nunter Ausklammerung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen zu \nerteilen,\n\n36\n\nweiter hilfsweise\n\n37\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihnen unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids \nvom 17. März 2005 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung bzw. einen \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb von vier \nWindkraftanlagen auf den Grundstücken X. unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts zu erteilen,\n\n38\n\näußerst hilfsweise\n\n39\n\nfestzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der 19. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Beigeladenen am 21. März 2006/ 30. März 2006 \nverpflichtet war, den Klägern für die geplanten vier Windkraftanlagen eine \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung, hilfsweise eine \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die beantragten Windkraftanlagen zu \nerteilen.\n\n40\n\nDie Beklagte hat unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens \nbeantragt,\n\n41\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n42\n\nSie macht geltend, dem geplanten Vorhaben stünden bauplanungsrechtliche \nBelange entgegen. Es sei auch sonst nicht genehmigungsfähig.\n\n43\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n44\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom \n31. März 2006 abgewiesen. \n\n45\n\nAuf den Antrag der Kläger ist die Berufung durch Beschluss vom 12. Februar \n2008 zugelassen worden. \n\n46\n\nZur Begründung der Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger ihr \nVorbringen im bisherigen Verfahren. \n\n47\n\nDie Kläger beantragen,\n\n48\n\ndas auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2006 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihnen unter \nAufhebung der Ablehnungsbescheide vom 17. März 2005 \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von \nvier Windkraftanlagen des Typs Enercon 58/10.58 auf den Grundstücken X, zu \nerteilen,\n\n49\n\nhilfsweise festzustellen, \n\n50\n\ndass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der 19. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Beigeladenen am 21. März 2006/30. März 2006 \nverpflichtet war, ihnen für die geplanten vier Windkraftanlagen \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungen zu erteilen.\n\n51\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n52\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n53\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n54\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n55\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n56\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n57\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Kläger hat in dem \naus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n58\n\nDie Klage mit dem Antrag, die Beklagte zur Erteilung immissionsschutzrechtlicher \nGenehmigungen zu verpflichten (I.), ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). Die \nKläger können jedoch die Neubescheidung ihrer Anträge verlangen (II.).\n\n59\n\nI.1. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere die im Verfahren erster Instanz \nunter dem 16. November 2004 vorgenommene Klageänderung mit dem Ziel der \nVerpflichtung der Beklagten zur Erteilung immissionsschutzrechtlicher \nGenehmigungen unter Einbeziehung der ablehnenden Bescheide vom 17. März \n2005 nicht entgegen. Die Klageänderung ist nach rügeloser Einlassung der \nBeklagten gemäß § 91 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO zulässig. Die Zulassung des im \nJahre 2000 beantragten Vorhabens der Kläger unterfällt aufgrund der auf Art. 4 des \nGesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und \nweiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) \nberuhenden Änderung der 4. BImSchV auch dem Immissionsschutzrecht. Nach der \nÜbergangsvorschrift des § 67 Abs. 4 BImSchG, die nicht nur für den Zeitpunkt des \nInkrafttretens des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sondern auch für spätere \nRechtsänderungen Anwendung findet, war das im Jahre 2000 begonnene \nBaugenehmigungsverfahren nach den Vorschriften des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsvorschriften \nunter Einschluss der 4. BImSchV zu Ende zu führen.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 \n\n61\n\n- 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182.\n\n62\n\n2. Die Klage ist jedoch insoweit unbegründet. Die Kläger können die \nVerpflichtung der Beklagten zur Erteilung immissionsschutzrechtlicher \nGenehmigungen nicht beanspruchen, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n63\n\na. Allerdings ist die Beklagte für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungen sachlich weiter zuständig. \n\n64\n\nNach § 1 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz - ZustVU - i.V.m. \nTeil A des Verzeichnisses zu der Verordnung (GV. NRW. 2007, S. 662) obliegt u.a. \nder Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes seit dem 1. Januar 2008 den \nUmweltschutzbehörden. Sachlich zuständig sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, \ndie unteren Umweltschutzbehörden, d.h. die Kreise und die kreisfreien Städte, vgl. \n§ 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 ZustVU. Die Bezirksregierungen als obere \nUmweltschutzbehörden - vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 ZustVU - sind nach § 2 Abs. 1 ZustVU \nnur zuständig, soweit es sich um Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb \nvon Anlagen nach dem Anhang I der Verordnung oder um Anforderungen des Abfall-\n, Bodenschutz- und Wasserrechts gegenüber Betreibern dieser Anlagen handelt und \nsoweit Anhang II nichts anderes bestimmt. Die Zulassung von Windkraftanlagen \nnach Nummer 1.6 des Anhangs der 4. BImSchV ist im Anhang I zu der ZustVU nicht \naufgeführt. Auch aus deren Anhang II ergibt sich nichts Abweichendes.\n\n65\n\nDie Beklagte ist indes - wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat auch nicht in Frage gestellt hat - aufgrund der Übergangsvorschrift des § 8 \nAbs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 ZustVU weiter zuständig. Danach bleibt die bei Inkrafttreten \neiner Rechtsänderung zuständige Behörde bis zum Abschluss des Verfahrens durch \nbestandskräftige Entscheidung in den Genehmigungsverfahren oder sonstigen \nZulassungsverfahren zuständig, in denen am Tage des Inkrafttretens der Verordnung \ndie vom Antragsteller einzureichenden Unterlagen vollständig vorlagen. \n\n66\n\nFür die zuständigkeitsbestimmende Frage, ob die vom Antragsteller \neinzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen, sind neben den - einen Anhalt \nbietenden - Vorgaben des § 10 Abs. 1 BImSchG einschließlich der ergänzenden \nRegelungen der §§ 4 bis 4 e der 9. BImSchV auch Zielrichtung und Zweck der \nÜbergangsregelungen der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz zu beachten. \nDiese dienen - wie sich auch aus einer Zusammenschau der Regelungen des § 6 \nZustVU im Übrigen ergibt - den verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip und den \nGrundrechten der Betroffenen verankerten Grundsätzen der Verfahrenseffizienz, der \nVerfahrensökonomie und der Zügigkeit der Verwaltung. Diese Grundsätze, die in \n§ 10 VwVfG NRW für den Bereich der Verwaltungstätigkeit einfachgesetzlichen \nAusdruck gefunden haben, stellen auch Richtlinien für die Auslegung und \nAnwendung des Verwaltungsverfahrensrechts auf. \n\n67\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008 § 10 VwVfG Rn. 5 und 17; \nSchmitz in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG 7. Auflage 2008, § 10 Rn. 25.\n\n68\n\nVor diesem Hintergrund ist eine Überfrachtung der Prüfung, ob die eingereichten \nUnterlagen im Sinne der Übergangsvorschrift vollständig sind, mit materiell-\nrechtlichen Fragestellungen zu vermeiden. Es muss auf der einen Seite gewährleistet \nbleiben, dass ein auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen bereits erreichter \nmaterieller Wissensstand weiter von der bisher zuständigen Behörde in das \nVerfahren eingebracht werden kann. Auf der anderen Seite kann ein \nZulassungsverfahren ohne Verzögerung auch von der nunmehr zuständigen \nBehörde fortgeführt werden, wenn eine sachliche Befassung im Zeitpunkt der \nZuständigkeitsänderung gerade wegen der unzureichenden Unterlagen noch nicht \nmöglich war. \n\n69\n\nHat die bisher zuständige Behörde - wie hier - allerdings über einen Antrag auf \nZulassung oder Genehmigung eines Vorhabens entschieden, ohne die \nUnvollständigkeit der Unterlagen zu rügen, widerspräche eine Änderung der \nZuständigkeit in jedem Fall der mit der Übergangsregelung unter Schutz gestellten \nVerfahrensökonomie, und zwar ungeachtet des Umstandes, ob die vorgelegten \nUnterlagen noch der Ergänzung bedürfen.\n\n70\n\nb. Die Kläger können nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt \nder letzten mündlichen Verhandlung die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung nicht beanspruchen. \n\n71\n\nDie hier nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV in der \nseit dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung erforderliche immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG zu erteilen, wenn \nsichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt sind \nund andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der \nErrichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. \n\n72\n\nOb die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG \nvorliegen, entzieht sich nach dem derzeitigen Verfahrensstand einer abschließenden \nBeurteilung; denn die Entscheidung der Beklagten darüber, ob eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden soll, steht im Streitfall noch aus \nund kann vom Gericht - auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Pflicht, die \nSache spruchreif zu machen - nicht ersetzt werden.\n\n73\n\nZwar ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG \nnach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG nur ein unselbständiger Teil des \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Auch wenn sie keine neuen \nmateriell-rechtlichen Anforderungen an die Zulassung eines Vorhabens begründet, \nkommt ihr dennoch im Rahmen der Entscheidung der Behörde über das Vorliegen \nder materiellen Genehmigungsvoraussetzungen Bedeutung zu. Die \nUmweltverträglichkeitsprüfung stellt nämlich im Rahmen des \nGenehmigungsverfahrens sicher, dass der Genehmigungsbehörde frühzeitig und \nvollständig dasjenige Tatsachenmaterial vorab in gebündelter Form zur Verfügung \nsteht, das alle (umwelt)relevanten Auswirkungen der genehmigungsbedürftigen \nAnlage in ihrer Gesamtheit aufzeigt. Dazu werden die Auswirkungen des Vorhabens \nauf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter im Vorfeld der \nSachentscheidung gesondert ermittelt, beschrieben und bewertet. Die Bewertung der \nUmweltauswirkungen ist nach § 12 UVPG bei der Genehmigungserteilung nach \nMaßgabe des Fachrechts, d.h. hier bei der Prüfung der tatbestandlichen Vorgaben \ndes §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 5 BImSchG, zu berücksichtigen. Das \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren erhält auf diese Weise bei \nVorliegen einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine \nmethodische Struktur, die zu einer erhöhten Richtigkeitsgewähr der materiellen \nEntscheidung beizutragen vermag. \n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 1998 - 6 B 110.98 - NVwZ-RR 1999, \n429, vom 9. Juli 2003 - 9 VR 1.03 -, juris, und vom 18. November 2004 - 4 CN \n11.03 -, BVerwGE 122, 207; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, \n§ 6 BImSchG, Rn. 48; Gallas/Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, \nBand III, Vorb. zum UVPG, Rn. 9 und 10; Gassner, UVPG, § 1 UVPG, Rn. 4 ; \nKopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 63 VwVfG, Rn. 27. \n\n75\n\nDas von den Klägern geplante Vorhaben unterliegt zwar nicht schon wegen \nseiner Größe, Art oder Leistung nach § 3 b UVPG i.V.m. Ziffer 1.6.1 Spalte 1 der \nAnlage zum UVPG einer obligatorischen UVP-Pflicht, es bedarf jedoch einer \nVorprüfung im Einzelfall gemäß § 3 c UVPG. Für das streitige Vorhaben - die \nErrichtung eines aus vier Windkraftanlagen mit Gesamthöhen von jeweils mehr als \n50 m bestehenden Windparks - ist nach § 3 c Sätze 1 und 2 UVPG i.V.m. Ziffer 1.6.3 \nSpalte 2 der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls \ndurchzuführen. Ob bei Einbeziehung der in engem räumlichen Zusammenhang \nbereits errichteten Anlagen wegen einer (nachträglichen) Kumulation der bei \ngemeinsamer Betrachtung unterhalb des Schwellenwertes einer obligatorischen \nUVP-Pflicht bleibenden Vorhaben nach § 3 c Satz 5 UVPG i.V.m. § 3 b Abs. 2 Sätze \n1 und 2, Abs. 3 UVPG eine allgemeine Vorprüfung nach § 3 c Satz 1 UVPG i.V.m. \nNr. 1.6.2 Spalte 2 - sechs bis weniger als 20 Windkraftanlagen - der Anlage 1 zum \nUVPG in Betracht kommt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. \n\n76\n\nVgl. hierzu Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 3 c \nUVPG, Rn. 37.\n\n77\n\nDas Gericht ist bei dieser Sachlage ausnahmsweise von der bei \nVerpflichtungsklagen gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO grundsätzlich bestehenden \nPflicht, die Sache spruchreif zu machen, entbunden. Zwar ist der Behörde bei ihrer \nEntscheidung über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für \ndie Errichtung einer Windkraftanlage grundsätzlich kein Ermessen eingeräumt. \n\n78\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2007 - 8 A 2677/06 -, NWVBl. 2008, 26.\n\n79\n\nIm Rahmen der Vorprüfung hat die Behörde jedoch eine \"Einschätzung\" - vgl. \n\n80\n\n§ 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG - vorzunehmen, die ihr einen gerichtlich nur \neingeschränkten Beurteilungsspielraum eröffnet. \n\n81\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 1359/06 -, NWVBl. 2007, \n154.\n\n82\n\nDies hat der Gesetzgeber mit der Anfügung des § 3 a Satz 4 UVPG durch Art. 1 \nNr. 4 b) des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I \nS. 2819) ausdrücklich klargestellt. Danach ist die im Rahmen einer Vorprüfung des \nEinzelfalls getroffene Einschätzung der Behörde, dass eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren \nüber die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung \nentsprechend den Vorgaben von § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das \nErgebnis nachvollziehbar ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung,\n\n83\n\n vgl. BR-Drucksache 551/06, S. 43,\n\n84\n\nsoll die behördliche Prognose nach § 3 c UVPG insoweit gerichtlich nur daraufhin \nüberprüft werden, ob die Vorprüfung in einem nach § 3 c UVPG ordnungsgemäßen \nVerfahren durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis der Vorprüfung plausibel ist. \n\n85\n\nDa sich dem Senat keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass der behördliche \nBeurteilungsspielraum vorliegend dahin eingeschränkt sein könnte, dass für das \nVorhaben der Kläger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter \nkeinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt, ist er gehindert, die Sache \nhinsichtlich der für die Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblichen Belange \nspruchreif zu machen.\n\n86\n\nEin Anhaltspunkt für eine solche Einschränkung des Beurteilungsspielraums \nergibt sich nicht aus dem Umstand, dass in den Genehmigungsverfahren der in der \nausgewiesenen Konzentrationszone bereits errichteten Windkraftanlagen nach \nstandortbezogener Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für \nnotwendig erachtet wurde. Die frühere Entscheidung gegen die Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung entfaltet keine zwingende Indizwirkung für das \nvorliegende Verfahren. Die nunmehr erforderliche Vorprüfung unterscheidet sich mit \ndem konkreten Hinzutreten der hier streitgegenständlichen Anlagen in wesentlicher \nHinsicht von dem früheren Verfahren, in dem die tatsächliche Errichtung und \nInbetriebnahme der hier betroffenen Anlagen noch offen waren. \n\n87\n\nUngeachtet der Frage, ob eine standortbezogene oder eine allgemeine \nVorprüfung erfolgen muss, reicht für die Annahme einer Pflicht zur Durchführung \neiner Umweltverträglichkeitsprüfung die begründete Möglichkeit bzw. plausible \nErwartung erheblicher Beeinträchtigungen aus. \n\n88\n\nVgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 3 c UVPG, \nRn. 14 ff. und 33; Dienes, in: Hoppe, UVPG, 3. Auflage 2007, § 3 c Rn. 15 und 16. \n\n89\n\nDies zu Grunde gelegt ist nicht auszuschließen, dass nach Einschätzung der \nBeklagten die begründete Möglichkeit besteht, von dem Vorhaben der Kläger \nkönnten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen. Zwar umfasst das \ngeplante Vorhaben nur die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen. \nDiese überschreiten allerdings in der Höhe mit fast 100 m die Höhe von 50 m, die \nnach Nr. 1.6. der Anlage 1 zum UVPG in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden \nFassung die Vorprüfung im Einzelfall nach notwendig macht, um fast das Doppelte. \n\n90\n\nDie Verpflichtung des Gerichts, die Spruchreife herzustellen, entfällt schließlich \nauch deshalb, weil die Beklagte die Genehmigung des Vorhabens, ohne seine \nVereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften \numfassend zu prüfen, wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes, nämlich wegen \nFehlens des gemeindlichen Einvernehmens und mangelnder Konformität mit \nbauplanungsrechtlichen Anforderungen, abgelehnt hat. Auch in einem solchen Fall \neines \"stecken gebliebenen\" Genehmigungsverfahrens entfällt die Verpflichtung des \nGerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn - wie hier - ansonsten im \nVerwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im \ngerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten. \n\n91\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2007 - 8 A 2677/06 -, a.a.O., im Anschluss \nan BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 52.87 -, NVwZ 1990, 257 und OVG \nRh.-Pf., Urteil vom 11. Mai 2005 - 8 A 10281/05 -, BauR 2005, 1606.\n\n92\n\nII. Die Kläger können aber die Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung verlangen. Die Klage ist insoweit \nzulässig (1.) und begründet (2.). \n\n93\n\n1. Dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse. Insoweit entspricht dem \nausnahmsweisen Entfallen der im Rahmen der Verpflichtungsklage bestehenden \ngerichtlichen Pflicht, die Sache spruchreif zu machen - vgl. hierzu die Ausführungen \noben I. 2. b. - ein ausnahmsweises Rechtsschutzbedürfnis der Kläger an der \nBeschränkung des Klagebegehrens auf die Prüfung einzelner \nGenehmigungsvoraussetzungen, da die Beklagte die Ablehnungsbescheide allein \nauf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gestützt hat, ohne in eine \nvertiefte Prüfung der weiteren Genehmigungsvoraussetzungen einzutreten und \nderen tatsächliche Voraussetzungen vollständig zu ermitteln. \n\n94\n\n2. Die Klage ist insoweit auch begründet.\n\n95\n\nDie Kläger haben einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch die hierfür weiter sachlich \nzuständige Beklagte, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. \n\n96\n\nDieser Anspruch setzt bei der hier gegebenen Fallgestaltung eines \"stecken \ngebliebenen\" Genehmigungsverfahrens voraus, dass der von der Behörde \nherangezogene Versagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht trägt und die \nGenehmigung nach dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnenen \nErkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen ist. \n\n97\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Genehmigung der streitigen \nWindkraftanlagen durfte nicht unter Hinweis auf das fehlende Einvernehmen der \nBeigeladenen versagt werden. Die Beigeladene hat ihr Einvernehmen gemäß § 36 \nAbs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB zu Unrecht verweigert. Der Flächennutzungsplan in der \nFassung der 19. Änderung ist nichtig, er entfaltet keine Ausschlusswirkung nach § 35 \nAbs. 3 Satz 3 BauGB (a.). Dem Vorhaben steht auch kein anderes, bereits jetzt \nabsehbares Genehmigungshindernis entgegen (b.).\n\n98\n\na. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung der 19. Änderung \nschließt das Vorhaben der Kläger bauplanungsrechtlich nicht nach § 35 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB aus. Er ist wegen Abwägungsmängeln unwirksam. Auf die von den \nKlägern noch geltend gemachten Bedenken, insbesondere auf die Frage, ob dem \nZielabweichungsverfahren Mängel anhaften, kommt es daher nicht \nstreitentscheidend an. \n\n99\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Außenbereich geplanten \nVorhabens richtet sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach darf ein Vorhaben, \ndas wie die geplante Windkraftanlage der Nutzung der Windenergie dient und \ndeshalb im Außenbereich an sich privilegiert zulässig ist, u.a. dann nicht zugelassen \nwerden, wenn ihm öffentliche Belange entgegenstehen. Für Windkraftanlagen und \nandere Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB bestimmt § 35 Abs. 3 BauGB, \ndass ihnen in der Regel auch dann öffentliche Belange entgegenstehen, soweit \nhierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung \neine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Der Ausschluss solcher Anlagen auf \nTeilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers aber nur \nrechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an \nanderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss \ndaher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den \nallgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht \nwird. \n\n100\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, \n294 ff.\n\n101\n\nDas Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB ist verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Im Weiteren ist es verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen \nprivaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung \nberührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur \nobjektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so \ngezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines \nanderen entscheidet.\n\n102\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, \n309.\n\n103\n\nAusgehend von diesen allgemeinen Anforderungen des Abwägungsgebots und \ndem Erfordernis eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts muss die \ngemeindliche Entscheidung über die Ausweisung von Flächen für die \nWindkraftnutzung im Flächennutzungsplan nicht nur Auskunft darüber geben, von \nwelchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird. Sie muss auch \ndeutlich machen, welche städtebaulichen Gründe es rechtfertigen, den übrigen \nPlanungsraum von Windkraftanlagen freizuhalten. Die öffentlichen Belange, die für \ndie negative Wirkung der planerischen Darstellung ins Feld geführt werden, sind mit \ndem Anliegen, der Windkraftnutzung \"an geeigneten Standorten eine Chance\" zu \ngeben, die ihrer Privilegierung gerecht wird, nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB \nabzuwägen. Ebenso wie die positive Aussage müssen sie sich aus den konkreten \nörtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen. \n\n104\n\nAllerdings ist es einer Gemeinde verwehrt, den Flächennutzungsplan als Mittel zu \nbenutzen, das ihr dazu dient, unter dem Deckmantel der Steuerung \nWindkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern. Bei einer bloßen \"Feigenblatt\"-Planung, \ndie auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden \nlassen. Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers \nRechnung tragen und für die Windkraftnutzung in substanzieller Weise Raum \nschaffen. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt \nbestimmen. Beschränkt sich die Gemeinde darauf, eine einzige Konzentrationszone \nauszuweisen, so ist dies, für sich genommen, noch kein Indiz für einen fehlerhaften \nGebrauch der Planungsermächtigung. Das gilt auch dann, wenn es im \nGemeindegebiet weitere Flächen gibt, die sich von ihren Standortbedingungen her \nim Vergleich mit der ausgewiesenen Konzentrationszone für die Errichtung von \nWindkraftanlagen ebenso gut oder noch besser eignen. Die Feststellung, dass sich \ndiese oder jene Fläche für Zwecke der Windkraftnutzung eignet, ist nur ein \nGesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen \nist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss. Auch \nGrößenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium für eine missbilligenswerte \nVerhinderungstendenz ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation \nzu setzen zur Gemeindegröße, sondern auch zur Größe der Gemeindegebietsteile, \ndie für eine Windkraftnutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht \nkommen. Dazu gehören nicht zuletzt die besiedelten Bereiche, zusammenhängende \nWaldflächen sowie Flächen, die aufgrund der topographischen Verhältnisse im \nWindschatten liegen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, in \nwelchem Umfang Teile des Gemeindegebiets förmlich unter Landschaftsschutz \ngestellt, damit dem planerischen Zugriff der Gemeinde weitgehend entzogen und \neiner baulichen Nutzung auch sonst nicht ohne weiteres zugänglich sind. Denn durch \nderartige Unterschutzstellungen sind den Entfaltungsmöglichkeiten der \nWindkraftnutzung in den betroffenen Bereichen enge Grenzen gesetzt. \n\n105\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, a.a.O., 295 ff., vom \n13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, 37, und vom 21. Oktober 2004 - 4 C \n2.04 -, BVerwGE 122, 109, 111.\n\n106\n\nFür die Rechtmäßigkeit der Flächenauswahl sind allein die Erwägungen \nmaßgeblich, die tatsächlich Grundlage der Abwägungsentscheidung des Rats der \nGemeinde waren. Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung sind damit in erster \nLinie die Verlautbarungen in dem Erläuterungsbericht, der bei der abschließenden \nBeschlussfassung über den Flächennutzungsplan bzw. dessen Änderung mit \nbeschlossen wird, sowie die Erwägungen z.B. in den entsprechenden \nVerwaltungsvorlagen, denen der Rat der Gemeinde bei seiner abschließenden \nBeschlussfassung gefolgt ist.\n\n107\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690.\n\n108\n\nMängel, die einzelnen Festsetzungen eines Flächennutzungsplans anhaften, \nführen zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen oder \nFestsetzungen eine in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen gerecht \nwerdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung nicht bewirken können. Die \nKonzentrationsplanung von Windkraftanlagen in einem Flächennutzungsplan ist \ndeshalb insgesamt nichtig, wenn dem Plan mangels ausreichender (\"substanzieller\") \nDarstellungen von Positivflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen kein \nschlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegt. Der Planbetroffene \nkann sich daher auf die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans auch mit der \nBegründung berufen, Alternativstandorte seien nicht richtig abgewogen.\n\n109\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -, BauR 2005, 503; Nds. \nOVG, Urteil vom 24. März 2003 - 1 LB 3571/01 -, ZNER 2003, 344.\n\n110\n\nMängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BauGB \nallerdings nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von \nEinfluss gewesen sind.\n\n111\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen verstößt die 19. Änderung des \nFlächennutzungsplans, die allein die süd-östliche Teilfläche des im GEP \nausgewiesenen Windeignungsbereichs COE 02 als Konzentrationszone vorsieht, \ngegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB. Die Beigeladene hat der \nPrivilegierungsentscheidung des Gesetzgebers in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB unter \nfehlerhafter Gewichtung anderer Belange nicht hinreichend Rechnung getragen mit \nder Folge, dass dem Vorhaben der Kläger die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB nicht entgegensteht (aa). Die der Planung anhaftenden Mängel der \nnach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung sind auch nicht gemäß § 214 Abs. 3 \nSatz 2 BauGB unerheblich (bb).\n\n112\n\naa. Es kann mit Blick auf die weiteren Mängel im Abwägungsvorgang offen \nbleiben, ob der 19. Änderung des Flächennutzungsplans in jeder Hinsicht eine \nzureichende Bestandsaufnahme des Gemeindegebiets und gesamträumliche \nAnalyse zu Grunde liegt.\n\n113\n\nNicht zu beanstanden ist jedenfalls die Bestimmung sog. Tabuzonen. \nGrundsätzlich kann die Gemeinde bei ihren planerischen Überlegungen bestimmte \nGemeindeteile als sog. Tabuzonen von vorne herein außer Betracht lassen. Wenn \ndie Gemeinde nach einer solchen Vorabaussonderung der Tabuzonen die \nverbleibenden potentiellen Vorrangzonen abwägend daraufhin überprüft, ob sie \ntatsächlich als solche dargestellt werden sollen, müssen die öffentlichen Belange, die \nnach der Einschätzung der Gemeinde für das Ausscheiden einzelner potentieller \nVorrangzonen sprechen, mit dem gesetzgeberischen Anliegen der \nWindenergienutzung \"an geeigneten Standorten eine Chance\" zu geben, nach \nMaßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen werden. Sie müssen sich aus den \nkonkreten örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen. Des Weiteren \nmüssen die gegen eine Darstellung von Vorrangzonen angeführten Erwägungen, um \nden Anforderungen eines schlüssigen Gesamtkonzepts gerecht zu werden, in sich \nsowie auch in Bezug auf die Erwägungen zur Vorabaussonderung der Tabuzonen \nstimmig und widerspruchsfrei sein. \n\n114\n\nVgl. m.w.N. : OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, \n690.\n\n115\n\nErgibt sich allerdings im weiteren Verlauf der Planung, dass nach Bildung \ngroßzügig bemessener Tabu- und Restriktionskriterien keine oder nur geringfügige \nFlächen für die Windkraft verbleiben, so ist die planende Gemeinde gehalten, sich \nmit der Frage auseinander zu setzen, ob im Gemeindegebiet überhaupt eine \nKonzentrationsfläche ausgewiesen werden kann oder ob die Tabubereiche zu groß \nausgelegt sind.\n\n116\n\nNach diesen Kriterien ist jedenfalls die Vorabaussonderung der \nNaturschutzgebiete und der schutzwürdigen Gebiete einschließlich der jeweiligen \nSchutzabstände nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Aussonderung der \nWaldflächen als solche. Die Abstandsflächen zu den Fern- und Freileitungen ab \n30 kV sind mit 10 m bzw. 100 m von den Klägern nicht bemängelt worden und im \nErgebnis auch sachgerecht. \n\n117\n\nDie von den Klägern vorgebrachten Zweifel an der Bestimmtheit und \nObjektivierbarkeit der Tabuflächen \"Erholungsschwerpunkte\" und \"Kulturdenkmäler\" \ngreifen ebenfalls nicht. Der Fachbeitrag, der Bestandteil der Erläuterungen zum \nFlächennutzungsplan geworden ist, erläutert auf Seite 22 den Begriff des \nErholungsschwerpunkts und führt aus, dass insoweit das außerhalb des \nSiedlungsbereichs gelegene Feriendorf C. im Süden und der Bereich X. \nim Norden des Stadtgebiets erfasst ist. Die damit benannten Tabuflächen sind mit \ndieser Erläuterung in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung auf der \nbeiliegenden Karte hinlänglich scharf umrissen. Sie heben sich auch von den im GEP \ndargestellten Erholungsbereichen deutlich ab. An der sachlichen Eignung als \nTabufläche bestehen ebenfalls keine Zweifel. \n\n118\n\nDer Begriff des Kulturdenkmals ist ebenfalls klar definiert. Die Kulturdenkmäler \nwerden auf Seite 17 des Fachbeitrags aufgelistet, Tabuflächen sind die jeweiligen \nGrundstücke, auf denen sich das Kulturdenkmal befindet. Anders als die Kläger \nmeinen, sieht der Fachbeitrag auch Schutzabstände zur Wohnbebauung vor, wenn \nnicht als Tabuflächen, so doch als Flächen mit hoher Empfindlichkeit, in denen von \nder Errichtung von Windkraftanlagen aus Lärm-, Licht- und Schattengesichtspunkten \nabzusehen ist. Die Schutzzone zum Siedlungsbereich ist mit einem Radius von 500 \nm auch in Abwägung mit den Belangen der Windkraftnutzung als sachgerecht \nanzusehen. \n\n119\n\nAuf der Planungsstufe der Vorabaussonderung von Tabuzonen begegnet auch \ndie Ausweisung einer Schutzzone von (nur) 200 m zu Einzelhöfen und Hofgruppen \nim Außenbereich keinen durchgreifenden Bedenken. \n\n120\n\nDie 19. Änderung des Flächennutzungsplans verstößt jedoch gegen das \nAbwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB, weil einzelne in die Planung eingestellte \nBelange fehlerhaft gewichtet worden sind und der Windkraft mit der ausgewiesenen \nKonzentrationsfläche kein substantieller Raum belassen worden ist.\n\n121\n\nDie Beigeladene hat die in die Abwägung einzustellenden Belange allerdings \nnicht schon deshalb verkannt, weil sie nicht eine besondere Pflicht zur Förderung der \nWindenergie angenommen oder zumindest auf ein besonderes \nabwägungsrechtliches Gewicht der Windenergie abgestellt hat. Der Privilegierung \nvon Windkraftanlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB lässt sich nicht entnehmen, dass \nder Windenergie im Rahmen der Abwägung ein Vorrang oder auch nur ein \nbesonders beachtliches Gewicht einzuräumen wäre.\n\n122\n\nVgl. m.w.N. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 -, ZNER \n2002, 127; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, \n287.\n\n123\n\nDie zur Begründung der massiven Verkleinerung des Eignungsbereichs \nherangezogenen Erwägungen der Beigeladenen zum Schutz des Orts- und \nLandschaftsbildes sowie zur Erholungsfunktion der Landschaft stellen jedoch keinen \nsachgerechten Ausgleich zwischen diesen Belangen und dem Interesse an der \nNutzung der Windkraft her. Nichts anderes gilt für den weiteren Gesichtspunkt des \nDenkmalschutzes. \n\n124\n\nDie Beigeladene hat die mit einer Ausweisung des ausgeschlossenen Teils des \nEignungsbereichs einhergehenden Beeinträchtigungen des Landschafts- und \nOrtsbildes der Stadt C. nicht in einer den Ausschluss der Windkraftnutzung \nrechtfertigenden Weise schlüssig aus den örtlichen Gegebenheiten hergeleitet. Zwar \ndarf die Gemeinde nach dem oben Gesagten bei Kollision zwischen widerstreitenden \nBelangen grundsätzlich selbst in der Weise gewichten, dass sie einen Belang \nbevorzugt und dadurch einen anderen notwendig zurückstellt. In diesem Rahmen ist \nnicht zu beanstanden, wenn sie dem Schutz des Ortsbildes bei einer Betrachtung \nihres gesamten Gemeindegebiets im Ansatz durch pauschale Abstandsflächen zu \ngeschlossenen Ortslagen Rechnung trägt. Allerdings wird eine solche rein pauschale \nBetrachtung dem Abwägungsgebot umso weniger gerecht, je größer einerseits der \ngewählte Abstandsradius ausfällt und je weniger Raum andererseits für \nWindkraftanlagen im Gemeindegebiet insgesamt zur Verfügung steht.\n\n125\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 -, ZNER 2002, \n127, 131; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 8. Dezember 2005 - 1 C 10065/05.OVG -, \njuris.\n\n126\n\nDie Gemeinde muss dann unter Umständen, um der Privilegierung der Windkraft \nRechnung zu tragen, die möglichen Beeinträchtigungen des Ortsbildes für den \neinzelnen Standort untersuchen und bewerten. Dies gilt bei einer auf die \nVerminderung der Fläche für die Windkraft gerichteten Planung insbesondere dann, \nwenn sich der Gemeinde Anhaltspunkte dafür aufdrängen müssen, dass die im \nWege pauschaler Abstandsradien ausgeschlossenen Flächen im Hinblick auf andere \nBelange ein geringeres Konfliktpotential aufweisen als die nach der Planung \nbeibehaltenen Konzentrationszonen. \n\n127\n\nGemessen hieran erweist sich die Berufung der Beigeladenen auf erhebliche \nBeeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes im Zusammenhang mit der \nStadtlage C1. als städtebaulich nicht ausreichend gerechtfertigt. Die von der \nBeigeladenen angeführten Gründe stehen vielmehr zu der privilegierten Nutzung der \nWindkraft außer Verhältnis. \n\n128\n\nDie 19. Änderung des Flächennutzungsplans führt zu einer signifikanten \nVerminderung der für die Windkraft im GEP vorgesehenen Flächen. Die im GEP für \ndas Gemeindegebiet der Beigeladenen dargestellte Gesamtfläche in der \nGrößenordnung von 195 ha wird insgesamt auf eine Restfläche von 39 ha reduziert, \nwas einem Wegfall von 80% der Fläche für die Windenergienutzung entspricht. Im \nEignungsbereich sind im Gemeindegebiet der Beigeladenen allein ca. 126 ha \nbetroffen. Gleichzeitig stehen bei Zugrundelegung des von der Beigeladenen \ngewählten Schutzabstandes zur Wohnbebauung im Außenbereich von 200 m nur \nnoch etwa 0,43 % des gesamten Gemeindegebietes von insgesamt 9106 ha \ntatsächlich für die Windkraft zur Verfügung. Bei Zugrundelegung eines auf der \n\"sicheren Seite\" liegenden Schutzabstandes von etwa 300 m - vgl. im Einzelnen \nunten unter b. dd. - liegt der tatsächlich nutzbare Anteil nochmals deutlich niedriger. \nDem steht der pauschale Hinweis der Beigeladenen, die Sichtbeziehungen zwischen \nder Ortsrandlage und dem ausgewiesenen Eignungsgebiet könnten zu empfindlichen \nStörungen des Landschafts- und Ortsbildes führen, gegenüber. Eine Untersuchung \ndes Standortes auf seine individuellen Besonderheiten, insbesondere auf \nbestehende Sichtbeziehungen zur Stadtlage, deren Schutzwürdigkeit und mögliche \nBeeinträchtigung durch die Errichtung von Windkraftanlagen auf der Gesamt- oder \neiner oder mehreren Teilflächen des Eignungsbereichs zu Windenergiezwecken hat \ndie Beigeladene nicht zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht. Sie hat auch nicht \nerwogen, bis zu welchem Abstand von den Ortslagen sich die von ihr gesehenen \nbedrückenden Effekte überhaupt einstellen würden und einen bestimmten Radius, \nder als Schutzabstand in den Blick genommen worden ist, nicht dargelegt. \n\n129\n\nEine einzelfallbezogene Untersuchung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil \nerhebliche Beeinträchtigungen des Ortsbildes ohne weiteres auf der Hand lägen. \n\n130\n\nDas Vorliegen einer offensichtlichen Betroffenheit der Stadtlage drängt sich nicht \nallein aus dem von der Beigeladenen herangezogenen Umstand auf, dass der den \nEignungsbereich in einer Länge von 1,7 km an der nördlichen Seite begrenzende \nNapoleonweg nach kontinuierlichem Anstieg der erste Höhenzug ist, der den \ngesamten südlichen Stadtbereich umschließt. \n\n131\n\nEs ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die Anhöhe am O2.-------weg die \nStadtlage überprägend - gleichsam kesselartig - umschließt. Der Höhenunterschied \nzwischen der Stadtmitte mit 115 m über N.N. und dem O2.-------weg mit 140 m über \nN.N. beträgt nur 25 m. Der Anstieg des Geländes erfolgt darüber hinaus sanft über \neine Strecke von 2,7 km zum südlichen Stadtrand. Der O2.-------weg liegt zudem \ndeutlich tiefer als das Gelände südlich davon, welches am höchsten Punkt eine Höhe \nvon 160 m über N.N. aufweist. \n\n132\n\nSoweit die Beigeladene zur Begründung ferner anführt, bei Inanspruchnahme der \ngesamten Breite des O3.-------wegs für die Windkraftnutzung seien sowohl im Süden \nals auch im Norden zwei das Landschaftsbild dominierende und die \nAußenbereichslandschaft verfremdende Bereiche ausgewiesen, rechtfertigt dies \nebenfalls keine andere Beurteilung. Das von der Beigeladenen hier in Bezug \ngenommene Windfeld \"T. Berg\" liegt etwa 2,5 km östlich der ca. 16 km vom \nGemeindegebiet der Beigeladenen entfernt in nördlicher Richtung liegenden Stadt \nT1. . Allein der Umstand, dass das Windfeld \"T. Berg\" vom O2.-------weg \nbei klarem Wetter in der Ferne hinter der Stadt C. erkennbar ist - wie die \nBeigeladene in der mündlichen Verhandlung erklärt hat -, vermag für sich gesehen \ndas Vorliegen von in städtebaulicher Hinsicht relevanten Auswirkungen auf das \nStadt- oder Landschaftsbild der Beigeladenen angesichts der erheblichen Entfernung \nnicht nachvollziehbar darzulegen. \n\n133\n\nDie Ausführungen im Erläuterungsbericht rechtfertigen schließlich auch nicht die \nAnnahme, dass den noch in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkten der \nErholungsfunktion C1. als staatlich anerkanntem Erholungsort sowie der Nähe \ndes Klosters H. das ihnen von der Beigeladenen zugemessene, das Interesse \nan der Nutzung der Windkraft überwiegende Gewicht zukommt. \n\n134\n\nDass gerade der P. eine besondere Erholungs- oder Freizeitrelevanz \nzukäme, ist weder im Erläuterungsbericht noch im Fachbericht dargelegt. Insoweit \nfehlt bereits der notwendige Bezug zu den konkreten örtlichen Gegebenheiten.\n\n135\n\nAuch die denkmal- und lärmschutzrechtlichen Bedenken wegen der Nähe des \nKlosters H. sind so nicht nachvollziehbar. Bei einer Entfernung von knapp 2 km \nzu der die westliche Grenze des Eignungsbereichs markierenden Landesstraße \nerscheint eine Beeinträchtigung durch Lärm auch unter Berücksichtigung der \nbesonderen Funktion des Klosters ausgeschlossen. Dass insoweit eine \nschützenswerte Sichtachse nachteilig betroffen wäre, hat die Beigeladene nicht \nbehauptet und ergibt sich auch nicht aus dem Fachbericht. Als Tabufläche ist \ninsoweit nur das Grundstück selbst dargestellt, auf dem sich das als Kulturdenkmal \naufgeführte Kloster befindet. \n\n136\n\nSchließlich stellt sich auch die Entscheidung, nur den süd-östlichen Teil des \nEignungsbereiches als Konzentrationszone auszuweisen, den - größeren - \nwestlichen Teil aber für die Windkraftnutzung vollständig auszuschließen, als nicht \nnachvollziehbar und stimmig begründet dar. Insoweit verweist die Beigeladene auf \ndie Vorbelastung durch eine auf dem Gebiet der Gemeinde O4. befindliche \nWindkraftanlage und die größtmögliche Entfernung zum Kloster H. . \n\n137\n\nDie Ausführungen im Erläuterungsbericht geben dagegen keinen Anhalt, dass \ndie Beigeladene auch die immissionsschutzrelevanten Besonderheiten der Teilstücke \nje vergleichend in die Entscheidung mit eingestellt hat. Es fehlt eine \nAuseinandersetzung mit dem Umstand, dass der westliche Teil unter Lärm- und \nSchattenwurfgesichtspunkten nicht nur bei Zugrundelegung von Schutzabständen \nzur Wohnbebauung, die auf der \"sicheren Seite\" liegen, sondern auch bei \nZugrundelegung der in der Flächennutzungsplanung zu Grunde gelegten \nSchutzzonen im Vergleich zu der ausgewiesenen Fläche ein geringeres \nKonfliktpotential aufweist. \n\n138\n\nDass im Ergebnis - im Gegensatz zu dem westlichen Teil des Eignungsbereichs - \nein wesentlicher Teil der ausgewiesenen Konzentrationszone gerade wegen der \nimmissionsschutzrechtlichen Konfliktlage von vorneherein für eine Nutzung der \nWindenergie nicht zur Verfügung steht, ist ebenfalls nicht in die Abwägung mit \neingestellt worden, obwohl sich die aus Gründen des Immissionsschutzes \neingeschränkte Eignung der ausgewählten Fläche hätte aufdrängen müssen.\n\n139\n\nTatsächlich bietet die Konzentrationszone nur Raum für zwei Windkraftanlagen \nmit einer Gesamthöhe von unter 100 m, die zudem beide nachts nur schallreduziert \nbetrieben werden können. Diesem Umstand trägt der das Gebiet der \nKonzentrationszone betreffende Bebauungsplan \"P. \" auf der Grundlage \neines im Aufstellungsverfahren eingeholten Schallgutachtens, das der Beigeladenen \nzum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan vorlag, auch \nRechnung. Er sieht - anders als der Erläuterungsbericht zur 19. Änderung des \nFlächennutzungsplans - die Errichtung von maximal zwei Windkraftanlagen vor, \nwobei eine nur für den Tagbetrieb vorgesehen ist. \n\n140\n\nDie festgesetzte Höhenbegrenzung auf 100 m Gesamthöhe, die auch nicht \nstimmig mit dem Planungskonzept der Beigeladenen, das Gemeindegebiet auf seine \nEignung für die Windkraftnutzung mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von 130 m und \nmehr zu untersuchen, in Einklang zu bringen ist, stellt darüber hinaus eine \nzusätzliche, deutliche Einschränkung der Windkraftnutzung dar.\n\n141\n\nDie 19. Änderung des Flächennutzungsplans räumt nach alledem mit der \nAusweisung nur des südöstlichen Teils des Eignungsbereichs, der nicht einmal Platz \nfür zwei vergleichsweise kleine Anlagen im Volllastbetrieb bietet, der \nWindkraftnutzung nicht mehr die erforderliche substanzielle Chance ein. \n\n142\n\nVgl. zu einer ähnlichen Konstellation: OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 - \n10 A 1060/06 -, juris.\n\n143\n\nAuch die Streichung des Eignungsbereichs ist nicht frei von Abwägungsmängeln. \nDiese Entscheidung ist zwar insoweit nicht zu beanstanden, als der Wegfall des \nsüdlichen Teils betroffen ist. Dieser liegt in einer - wie oben ausgeführt - sachgerecht \nausgewählten naturschutzrechtlichen Tabufläche. \n\n144\n\nWas die in die Restriktionszone I eingeordnete nördliche Teilfläche angeht, hat \ndie Beigeladene den Ausschluss der Windkraftnutzung mit der Berufung auf \nBeeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbildes allerdings ebenfalls nicht \nschlüssig aus den örtlichen Gegebenheiten hergeleitet. Die Beigeladene hat ihrer \nEntscheidung auch insoweit eine individuelle Untersuchung und Bewertung der \nkonkreten örtlichen Gegebenheiten nicht zu Grunde gelegt. Eine solche \nUntersuchung war jedoch auch hier unverzichtbar, da der Eignungsbereich \ninsgesamt weggefallen ist. \n\n145\n\nDer Hinweis auf den 100 m hohen Dom als Wahrzeichen der Stadt mit einer \ndominierenden Wirkung auf das Stadtbild reicht allein ebenso wenig aus, wie die \nBehauptung, das Industriegebiet I. sei in seiner belastenden Vorprägung nicht so \nerheblich, dass eine entsprechende Vorbelastung abgeleitet werden könnte. \n\n146\n\nDass bei einer Entfernung von 2 km zum Stadtkern die dominierende Wirkung \ndes 100 m hohen Turms wesentlich beeinträchtigt oder vermindert sein könnte, \ndrängt sich jedenfalls nicht ohne weiteres auf. Eine solche Annahme rechtfertigt sich \nnicht aus dem Umstand, dass beide Bereiche - Eignungsbereich und Stadt - von fast \nallen Himmelsrichtungen kommend gemeinsam vor Augen liegen. Dieser \nGesichtspunkt dürfte nämlich angesichts der leichten Tallage der Stadt und der \nansonsten ebenen, allenfalls welligen Struktur der Landschaft auf einen \nüberwiegenden Teil der im Umkreis der Stadt liegenden Gemeindeteile zutreffen. \nDasselbe gilt für die belastende Wirkung sich drehender Rotorblätter, die in einer \nflachen Landschaft ebenfalls regelmäßig weithin sichtbar sein dürften. \n\n147\n\nNicht in die Abwägung mit eingestellt hat die Beigeladene, dass das ebenfalls im \nBlickfeld liegende Industriegebiet I. mit einem 64 m hohen Schornstein die \nnachteiligen Wirkung der Windkraftanlage auf die Ortslage relativiert. Ausführungen \netwa dazu, ob der räumliche Bezug zwischen dem Eignungsbereich und dem \nStadtkern auch für den Betrachter durch das dazwischen gelegene Industriegebiet \nunterbrochen sein könnte, fehlen. Auch die nach dem Kartenmaterial vorhandene \nVorbelastung durch die nördlich an den Eignungsbereich grenzende Landesstraße \nund die parallel dazu verlaufende Bahnlinie werden nicht erwähnt. Die bloße \nBehauptung, durch das Industriegebiet sei zwar einerseits eine Vorprägung der \nlandschaftsästhetischen Raumeinheit gegeben, diese stelle aber keine Vorbelastung \nfür das Ortsbild dar, wird nicht näher begründet.\n\n148\n\nbb. Die dargelegten Abwägungsfehler stellen offensichtliche Mängel im \nAbwägungsvorgang dar, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss und mithin im \nSinne des § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. BauGB erheblich sind. \n\n149\n\nDie Offensichtlichkeit im Sinne dieser Norm ist gegeben, wenn der \nAbwägungsfehler aus den objektiv erfassbaren äußeren Umständen des Falls \nerkennbar ist.\n\n150\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 -, DVBl. 1982, 354. \n\n151\n\nDas ist hier hinsichtlich der oben dargelegten Abwägungsmängel der Fall, die \nsich aus den Verlautbarungen des Erläuterungsberichts zur 19. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Beigeladenen ergeben. \n\n152\n\nDie dargelegten Mängel sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss \ngewesen. Diese Voraussetzung des § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. BauGB ist erfüllt, \nwenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, \ndass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Diese Möglichkeit \nmuss sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder naheliegender \nUmstände abgezeichnet haben.\n\n153\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, \n1130.\n\n154\n\nDie konkrete Möglichkeit eines anderen Abwägungsergebnisses bei einer die \noben aufgezeigten Defizite vermeidenden vollständigen und fehlerfreien Abwägung \nder planungsrechtlich bedeutsamen Belange ist ohne weiteres gegeben, weil die \n19. Änderung des Flächennutzungsplans der Windkraft keinen ausreichenden Raum \ngeschaffen hat. \n\n155\n\nb. Das Vorhaben der Kläger erweist sich nach den im bisherigen Verfahren \ngewonnenen Erkenntnissen auch nicht aus anderen Gründen als offensichtlich nicht \ngenehmigungsfähig.\n\n156\n\nSoweit die bisher durchgeführten Ermittlungen eine Beurteilung zulassen, stehen \ndem Vorhaben der Kläger die in § 35 Abs. 3 Satz 1 genannten öffentlichen Belange \nnicht entgegen. Ob einem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, ist \ngrundsätzlich im Wege einer \"nachvollziehenden\" Abwägung zu ermitteln. \n\n157\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 578, vom \n19. Juli 2001 - 4 C 4.00 -, BVerwGE 115, 17, 24 f., und vom 25. Oktober 1967 - 4 C \n86.66 -, BVerwGE 28, 148.\n\n158\n\nSelbst wenn privilegierten Vorhaben ein besonders starkes Gewicht zukommt, \nfolgt daraus aber nicht, dass sie an jedem beliebigen Standort im Außenbereich \nzulässig sind. Auch für privilegierte Anlagen gilt das Gebot der größtmöglichen \nSchonung des Außenbereichs. Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber den \nAußenbereich insbesondere nicht generell als Baubereich für privilegierte Vorhaben \nfreigegeben, sondern ihre Zulässigkeit vielmehr von der Einzelfallprüfung abhängig \ngemacht, ob ihnen an einem konkreten Standort öffentliche Belange \nentgegenstehen. \n\n159\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juni 1991 - 4 C 11.89 -, BRS 52 Nr. 78, vom \n20. Januar 1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311, 315, und vom 22. Mai 1987 - 4 C \n57.84 -, BVerwGE 77, 300, 307.\n\n160\n\naa. Ausgehend von diesen Maßstäben stehen Belange des Naturschutzes und \nder Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einem \nVorhaben insbesondere dann entgegen, wenn dieses in nicht durch \nAusnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu \neiner gültigen Landschaftsschutzverordnung steht. \n\n161\n\nVgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 \nB 104.99 -, BauR 2000, 1311, sowie Urteile vom 19. April 1985 - 4 C 25.84 -, BauR \n1985, 544, und vom 20. Oktober 1978 - 4 C 75.76 -, BauR 1979, 122.\n\n162\n\nDas ist hier nicht der Fall.\n\n163\n\nAllerdings befindet sich der Standort der geplanten Anlagen in einem \nLandschaftsschutzgebiet gemäß der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen \nim Gebiet der Baumberge des Kreises Münster vom 13. September 1972 befindet. \nDie Verordnung ist nicht infolge Zeitablaufs nach § 32 Abs. 1 Satz 3 OBG NRW \naußer Kraft getreten. Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 LG NRW findet § 32 Abs. 1 Satz 3 \nOBG NRW hier keine Anwendung. Für das geplante Vorhaben kommt die Erteilung \neiner Ausnahme bzw. Befreiung in Betracht. Eine ausnahmsweise Zulassung des in \neinem Eignungsbereich des GEP gelegenen Vorhabens erscheint vorbehaltlich der \nerforderlichen Prüfung der Auswirkungen auf Belange des Landschaftsschutzes nicht \nals grundsätzlich ausgeschlossen, zumal der GEP gemäß § 15 Abs. 2 LG NRW die \nFunktion eines Landschaftsrahmenplans erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass die \nlandschaftsästhetischen Bedenken der Beigeladenen, durch die geplanten Anlagen \nverlören landschaftsprägende Elemente ihre gestalterische Dominanz oder würden \nSichtachsen überprägt, zwingend der Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung \nentgegenstünden.\n\n164\n\nbb. Aus denselben Gründen liegt auch nicht auf der Hand, dass dem Vorhaben \nder Kläger eine Verunstaltung des Landschaftsbildes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 \nBauGB entgegenstehen wird. Insoweit wird ergänzend auf die oben gemachten \nAusführungen Bezug genommen. Vor deren Hintergrund ist weiter weder erkennbar, \ndass das Vorhaben des Klägers zu einer Verunstaltung des Stadtbildes der Stadt \nC. führen wird, noch dass der Denkmalschutz oder natürliche Eigenarten der \nLandschaft und ihr Erholungswert dem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 \nBauGB entgegenstehen. \n\n165\n\ncc. Ferner ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die geplanten \nWindkraftanlagen - ggf. durch Modifikationen ihres Betriebs - mit den sich aus § 35 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bzw. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden \nAnforderungen vereinbar sein werden. Die Verursachung schädlicher \nUmwelteinwirkungen im Sinne dieser Bestimmungen durch den Betrieb der von den \nKlägern beantragten Windkraftanlagen und der zum Verbund des Windparks \ngehörenden weiteren, bereits errichteten Windkraftanlagen, ist nach den von den \nKlägern bislang vorgelegten Schall- und Schattenprognosen nicht auszuschließen. \nEs spricht aber viel dafür, dass die sich daraus ergebenden \nGenehmigungshindernisse durch Nebenbestimmungen zur Genehmigung \nüberwunden werden können.\n\n166\n\nEs unterliegt auch keinem ernsthaften Zweifel, dass die Schutzpflichten der \nKläger in Bezug auf die Schattenwirkung der Anlage durch die im Gutachten der \nFirma Solvent vom 24. März 2003 empfohlenen Einbauten von Abschaltmodulen in \ndie Steuerung erfüllt werden können.\n\n167\n\ndd. Des Weiteren verstößt das Vorhaben der Kläger nach dem gegenwärtigen \nStand der Erkenntnisse auch im Hinblick auf die optische Wirkung des Baukörpers \nder Windkraftanlagen nicht gegen das als öffentlich-rechtlicher Belang in § 35 Abs. 3 \nSatz 1 BauGB verankerte drittschützende Gebot der Rücksichtnahme.\n\n168\n\nWelche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich von den jeweiligen \nUmständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem \ndie Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr \nkann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit \ndem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das \nVorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für \ndie sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung \nzwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und \nandererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. \n\n169\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, \nvom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 und vom \n28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168.\n\n170\n\nDabei ist für Windkraftanlagen zu berücksichtigen, dass der Baukörper weit \nweniger durch die Baumasse des Turms der Anlage als vielmehr durch die Höhe der \nAnlage insgesamt und die Rotorbewegung wirkt. Davon ausgehend hat der Senat in \nseinem Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -,\n\n171\n\nNWVBl. 2007, 59, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - \n4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336,\n\n172\n\ngrobe Anhaltswerte entwickelt, die sich an dem Verhältnis der Gesamthöhe der \nAnlage zu dem Abstand zur Wohnbebauung orientieren: Beträgt der Abstand \nzwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der \nGesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die \nEinzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage \nkeine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem \nsolchen Abstand treten die Baukörperwirkung und Rotorbewegung der Anlage so \nweit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und \nkeine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt.\n\n173\n\nIst der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte \ndie Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden \nWirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der \nRegel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in \neinem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten \nBetrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung \nüberwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. \n\n174\n\nBeträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das \nZwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer \nbesonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. \n\n175\n\nDiese Anhaltswerte dienen lediglich der ungefähren Orientierung bei der \nAbwägung der gegenseitigen Interessen, entbinden aber nicht von einer \nEinzelfallwürdigung bei Abständen, die unterhalb der zweifachen und oberhalb der \ndreifachen Anlagenhöhe liegen. \n\n176\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, a.a.O., und \nBeschluss vom 22. März 2007 - 8 B 2287/06 -, BauR 2007, 1014.\n\n177\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen geht von dem geplanten Bauvorhaben eine \noptisch bedrängende Wirkung im Hinblick auf die benachbarte Wohnnutzung, die \neinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellen würde, \nvoraussichtlich nicht aus. Der Abstand der geplanten Windkraftanlagen zur \nWohnbebauung beträgt jeweils mehr als das Dreifache der Gesamthöhe von hier \n99,8 m. Das der Windkraftanlage nächst gelegene Wohnhaus B. ist 315 m, das \nder Windkraftanlage nächst gelegene Wohnhaus P. ist 324 m entfernt. Die \nWohnbebauung im Übrigen liegt noch weiter entfernt. \n\n178\n\nee. Es ist auch nicht erkennbar ausgeschlossen, dass das Vorhaben mit den \nBedürfnissen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der öffentlichen \nSicherheit in Einklang zu bringen ist. \n\n179\n\nFür die vom Kläger zu 2. beantragten Anlagen fehlt es allerdings noch an der \nZustimmung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW. Danach bedürfen auch \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungen, wenn bauliche Anlagen längs der \nLandesstraßen und Kreisstraßen in einer Entfernung von bis zu 40 m gemessen vom \näußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn errichtet, \nerheblich geändert oder anders genutzt werden sollen, der Zustimmung der \nStraßenbaubehörde. \n\n180\n\nDie Anlagen sind auch zustimmungsbedürftig, und zwar ungeachtet des \nUmstandes, dass der Abstand jeweils des geometrischen Mittelpunkts des Mastes \nder Anlagen zur Landesstraße mehr als 40 m beträgt. Maßgeblich ist vielmehr, dass \ndie Rotorblätter der vom Kläger zu 2. geplanten Anlagen im Luftraum in die \nSchutzzone der Landesstraße hineinragen.\n\n181\n\nDas Ausmaß und der Umfang der Schutzzone des § 25 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW \nwird - anders als die Kläger meinen - nicht in Anwendung der Vorschrift des § 6 \nAbs. 10 Satz 5 BauO NRW von der geometrischen Mitte des Mastes aus ermittelt, \nsondern ist eigenständig unter Berücksichtigung des straßen- und wegerechtlichen \nZwecks der Vorschrift zu bestimmen.\n\n182\n\nDie straßenseitige, innere Begrenzung der Schutzzone wird schon nach dem \nWortlaut der Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW durch den äußeren Rand \nder für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn definiert. Sie wird hier von \neiner gedachten Vertikalen gebildet. Die äußere Begrenzung der Abstandszone \nverläuft genau 40 m parallel zu dieser inneren Begrenzung und wird daher ebenfalls \nvon einer gedachten Vertikale gebildet. \n\n183\n\nVgl. auch zu Folgendem Wiget, in: Zeitler, Bayerisches Straßen- und \nWegegesetz, Stand Februar 2008, Rn. 46, 50 und 59 sowie 19 zu Art. 23 \nBayStrWG.\n\n184\n\nEine ausdrückliche Begrenzung des Wirkungsbereichs der Schutzzone in der \nVertikalen ist in § 25 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW nicht enthalten. Allerdings stellt § 2 \nAbs. 2 Nr. 2 StrWG NRW klar, dass zur öffentlichen Straße auch der Luftraum über \ndem Straßenkörper gehört. Wie weit das Ausschließungsinteresse des \nStraßenbaulastträgers in den Anbauzonen daher nach oben in den Luftraum und \nnach unten in den Erdkörper reicht, ist eine Frage des Einzelfalls im Hinblick auf die \nstraßenrechtliche Relevanz einer baulichen Anlage. Ausschlaggebend ist, ob das \nVorhaben nach Lage der Dinge tatsächlich und rechtlich überhaupt in Beziehung \nzum Schutzzweck der Anbauvorschriften treten kann. Es sollen nämlich nur solche \nVorhaben einer straßenrechtlichen Prüfung unterworfen werden, die nicht \nschlechterdings außerhalb jedweden Interesses von Sicherheit und Leichtigkeit des \nVerkehrs liegen und deswegen straßenbaurechtlich irrelevant sind.\n\n185\n\nZur Erlaubnispflicht einer Nutzung des Luftraums über einer Straße als \nSondernutzung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2007 - 11 A 4057/06 -, \njuris.\n\n186\n\nGemessen hieran ist eine Betroffenheit der Sicherheit und Leichtigkeit des \nVerkehrs durch die sowohl in der Drehbewegung und als auch ggf. bei Stillstand in \nden Luftraum der Abstandszone und damit ins Sichtfeld der Verkehrsteilnehmer \nragenden Rotorblätter der Windkraftanlagen nicht auszuschließen.\n\n187\n\nFür die Erteilung der Zustimmung ist nicht die Beklagte, sondern weiter der \nLandesbetrieb Straßen NRW zuständig. Die Zustimmung wird als reines \nVerwaltungsinternum nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG \nerfasst. \n\n188\n\nVgl. m.w.N. Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 13 BImSchG, \nRn. 103 ff.; a.A. Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 13 BImSchG, Rn. 7 ff.\n\n189\n\nDer Landesbetrieb Straßen NRW ist auch ohne die - hier nicht mögliche - \nBeiladung,\n\n190\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2002 - 9 VR 11.02 -, DVBl. 2003, 67, \nUrteil vom 25. August 1988 - 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, 127 und Beschluss vom \n17. Oktober 1985 - 2 C 25.82 -, BVerwGE 72, 165; Czybulka, in: Sodan/ Ziekow, \nVwGO, 2. Auflage 2006, Rn. 68 zu § 65 VwGO,\n\n191\n\nals unselbständiger Teil der Landesverwaltung - vgl. § 14 a LOG NRW - ebenso \nwie die Beklagte an die Rechtskraftwirkung dieses Urteils gebunden. \n\n192\n\nVgl. zur Rechtskraftwirkung von Bescheidungsurteilen: Kilian, in Sodan/Ziekow, \nVwGO, 2. Auflage 2006, § 121 VwGO, Rn. 86.\n\n193\n\nDie Zustimmung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Westfälische \nStraßenbauamt im Baugenehmigungsverfahren unter dem 30. Oktober 2000 und \ndem 3. November 2001 jeweils die Zustimmung zur Errichtung der betroffenen \nAnlagen verweigert hatte. Die damalige Versagung der Zustimmung kann den \nKlägern nicht entgegenhalten werden. Sie ist rechtswidrig, da die die Kläger weniger \nbelastende Möglichkeit der Beifügung von Auflagen und Bedingungen, vgl. § 25 \nAbs. 2 Satz 1 StrWG NRW, nicht in den Blick genommen wurde. \n\n194\n\nNach den vorliegenden Erkenntnissen ist auch davon auszugehen, dass die \nZustimmung jedenfalls unter Beifügung von Bedingungen oder Auflagen erteilt \nwerden kann. \n\n195\n\nEine Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht scheidet in der hier \nvorliegenden Situation des sog. stecken gebliebenen Genehmigungsverfahrens \nallerdings aus, weil die Entscheidung, welche Nebenbestimmungen konkret \nbeigefügt werden sollen, nur aufgrund einer weiteren Untersuchung der anlagen- und \nortsspezifischen Besonderheiten ergehen kann. \n\n196\n\nDie Zustimmung darf nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW nur versagt oder mit \nBedingungen oder Auflagen erteilt werden, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der \nSicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist oder die Ausbauabsichten \nsowie Straßengestaltung dies erfordern. Für Letzteres sind keine Anhaltspunkte \nersichtlich. Dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs anlagenbedingt etwa \ndurch Lichtreflexe oder aufgrund der örtlichen Sicht- oder sonstigen \nVerkehrsverhältnisse beeinträchtigt sein könnte, ist bislang nicht vorgetragen und \nauch sonst nicht ersichtlich. \n\n197\n\nEine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch \nEisabwurf oder durch herabfallende Anlagenteile ist allerdings nicht auszuschließen. \nAngesichts des hohen Wertes der durch derartige Schadensereignisse betroffenen \nRechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer gilt dies auch unter \nBerücksichtigung der eher geringen Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen \nSchadenseintritts. Der Landesbetrieb Straßen NRW hat jedoch bislang nicht \nerwogen, dass den zu erwartenden Beeinträchtigungen infolge von Eisabwurf oder \ninfolge herabfallender Teile im Einzelfall durch die Beifügung von \nNebenbestimmungen Rechnung getragen werden kann.\n\n198\n\nHat sich an einer stillstehenden Windkraftanlage Eis gebildet, kann es durch \nWind, Schwingungen oder steigende Temperaturen zu Eisabwurf kommen. Die \nEisstücke werden in diesem Fall nicht weggeschleudert, sondern fallen im \nunmittelbaren Umfeld der Anlage herunter. Das Risiko der Gefährdung von Personen \nentspricht dabei dem anderer entsprechend hoher Bauwerke wie beispielsweise \nHochspannungsleitungen. Anders verhält es sich, wenn Eisstücke von sich \nbewegenden Rotorflügeln abgelöst werden. Das Risiko, dass Eisstücke bei \nlaufendem Betrieb der Anlage weggeschleudert werden, kann jedoch durch die \nEinrichtung einer Abschaltautomatik oder einer Rotorheizung minimiert werden. Die \nentsprechende Verpflichtung des Betreibers kann durch Beifügung einer \nNebenbestimmung ebenso abgesichert werden wie die Verpflichtung zur \nregelmäßigen Kontrolle der Abschaltautomatik auf ihre Funktionstüchtigkeit. \n\n199\n\nGegen herabfallende Anlagenteile können ebenfalls Vorkehrungen getroffen \nwerden.\n\n200\n\nDie Häufigkeit von Vorfällen mit herabfallenden Teilen - etwa durch Rotorbruch \noder Umsturz der Windkraftanlage - lag in den Jahren 2000 bis 2003 in Deutschland \nim Durchschnitt bei etwa 0,04%. In keinem dieser Fälle ist es zu Personenschäden \ngekommen. Die Vorfälle beruhten in der Mehrzahl auf mangelhaften Bauteilen oder \nfehlerhaften Reparaturarbeiten. \n\n201\n\nVgl. Deutscher Naturschutzring, Grundlagenarbeit für eine \nInformationskampagne \"Umwelt- und naturverträgliche Windenergienutzung in \nDeutschland (onshore)\" - Analyseteil -, S. 47 ff.; Hessischer Landtag, Drucksache \n15/4246 vom 28. März 2002, Kleine Anfrage betreffend die Gefährlichkeit von \nWindkraftanlagen und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Verkehr und \nLandesentwicklung.\n\n202\n\nDieser noch als konkret einzustufenden Gefährdung kann - vor dem Hintergrund \nder geringen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts - im Einzelfall durch die \nBeifügung von Nebenbestimmungen angemessen begegnet werden. Dabei kommt \nneben der Einrichtung einer Abschaltautomatik bei Unwuchtbetrieb auch die \nVerpflichtung des Betreibers zu regelmäßiger, fachkundiger Prüfung, Wartung und \nKontrolle der Sicherheitseinrichtungen und der übertragungstechnischen Teile auf \nihre Funktionstüchtigkeit bei Betrieb und Stillstand, der Rotorblätter auf Steifigkeit, \nauf die Beschaffenheit ihrer Oberfläche und auf Rissbildung in zeitlich \nüberschaubaren Abständen in Betracht. \n\n203\n\nNichts anderes gilt, soweit die Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Anlagen \nmit der öffentlichen Sicherheit - hier der Sicherheit des Verkehrs auf (sonstigen) \nStraßen und Wegen sowie des Erholungsverkehrs - in den Blick genommen werden \nmüssen. Soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Eisabwurf oder \nRotorbruch nicht auszuschließen ist, kann diesen Gefahren außer mit \nSchutzabständen auch durch funktionssichere technische Einrichtungen wirksam \nbegegnet werden. Von dieser Möglichkeit der Gefahrenabwehr geht im Übrigen auch \nder Windkraftanlagenerlass - Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen \nund Verkehr - VI A 1-901.3/202 -, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz - VII 8-30.04.04 - und des Ministeriums für \nWirtschaft, Mittelstand und Energie - IV A 3-00-19 - vom 21. Oktober 2005 (MBl. \nNRW 2005, S. 1288) in den Nrn. 8.2.4 und 5.3.3 aus.\n\n204\n\nff. Sonstige Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit des beantragten \nVorhabens sind nicht ersichtlich. Dem Senat bietet sich auch kein Anhalt, das \nVorhaben des Klägers an den von den bauplanungsrechtlichen Anforderungen \nunabhängigen Maßstäben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen (§§ 18, 19 \nBNatSchG, §§ 4, 4 a LG NRW), \n\n205\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 4 C 3.01 -, NVwZ 2002, 1112,\n\n206\n\nzu messen. Dies ist vielmehr Gegenstand der von der Beklagten im Rahmen der \nihr obliegenden standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung nach § 3 c UVPG \nvorzunehmenden Beurteilung. Anhaltspunkte schließlich dafür, dass die \nErschließung des Vorhabens nicht gesichert sein könnte, bestehen nicht. \n\n207\n\nIII. Soweit die Kläger hilfsweise die Feststellung begehren, dass die Beklagte bis \nzum Inkrafttreten der 19. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen \nverpflichtet war, ihnen für die geplanten Windkraftanlagen \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigungen zu erteilen, erübrigen sich \nAusführungen, obwohl die Kläger mit ihrem Hauptantrag nur teilweise obsiegt haben. \nDie Kläger haben den Feststellungsantrag - wie sich aus den im erstinstanzlichen \nVerfahren gestellten Anträgen und deren Formulierung ergibt - nur für den Fall \ngestellt, dass der Verpflichtungsantrag in vollem Umfang, d.h. auch in dem \nBescheidungsteil, unzulässig oder unbegründet ist. Daran haben sie auch \nfestgehalten, als sie die Berufungsanträge in der vom Senat angeregten Fassung \ngestellt haben.\n\n208\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs.1 sowie 162 Abs. 3 VwGO. \nDie Kostenverteilung berücksichtigt zugunsten der Kläger zum einen, dass dem \nstreitgegenständlichen Vorhaben der herangezogene Versagungsgrund des \nfehlenden gemeindlichen Einvernehmens nicht entgegengehalten werden durfte. \nWeiter ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsauffassung des Gerichts zur \ngrundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des klägerischen Vorhabens, unter deren \nBeachtung die Beklagte die Kläger zu bescheiden hat, den Spielraum der Beklagten, \nzu Lasten der Kläger zu entscheiden, in erheblichem Umfang einschränkt. \n\n209\n\nVgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 155, Rn. 17.\n\n210\n\nEs entspricht schließlich nicht der Billigkeit, den Klägern und der Beklagten auch \ndie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen \nAntrag gestellt und sich daher einem eigenen Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat, vgl. \n§ 154 Abs. 3 VwGO. \n\n211\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. \n\n212\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor. \n\n213","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251771","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-28/8-a-2138-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":14},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251771","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251771","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-28/8-a-2138-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251771","retrieved":"2026-07-09 02:14:55.766692+00:00"}}