{"status":"available","doknr":"OLD251770","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0828.7D30.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-28","aktenzeichen":"7 D 30/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes \n\"L. -E. \" der Stadt L. vom 30. Oktober 2006 ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag gegen \ndie Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets \"L. \nE. \" - Sanierungssatzung L. -E. -. Die Antragsteller sind \nEigentümer von im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücken, und zwar ist die \nAntragstellerin zu 1. Eigentümerin der Flurstücke 1364, 1597, 1601 und 1606 in der \nFlur 2 der Gemarkung L. , der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer der \nFlurstücke 329, 333, 335, 339, 324 und 327 der Flur 12 sowie des Flurstücks 159 der \nFlur 11 in der Gemarkung L. .\n\n3\n\nDas Sanierungsgebiet knüpft nahe der Talstation der den E. \nhinaufführenden Zahnradbahn im Nordwesten an das Sanierungsgebiet \"L. -\nAltstadt\" an. Es besteht hier aus zwei Planbereichen, von denen der westliche Ast im \nWesentlichem dem Verlauf der E1.----------straße folgt. Hier sind die angrenzenden \nGrundstücke zum Teil bebaut; einige Grundstücke sind in vollem Umfang, andere nur \nzu einem Teil in das Sanierungsgebiet einbezogen. Östlich der Zahnradbahn \nbefindet sich im östlichen Ast des Sanierungsgebiets das sog. M. nebst \nzugehörigen Parkplatzflächen, die in das Sanierungsgebiet einbezogen sind. Östlich \ndes M1. führt der P.-------------weg entlang, von dem nördlich der sog. \nO. ein Verbindungsweg zur E1.----------straße führt. Hier vereinigen sich die \nbeiden Äste des Sanierungsgebiets; es erstreckt sich von hier entlang der E1.----------\nstraße bzw. der Zahnradbahn bis zum E. empor. Erfasst sind insbesondere \nauch die Grundstücke der sog. Vorburg, des Schlosses E2. , des Burghofs, \ndes E3. und der E4. sowie angrenzende, teils großräumige \nWald- und Grünflächen. \n\n4\n\nAusweislich der in der Vorbereitenden Sanierungsuntersuchung L. \n- E. formulierten Teilziele soll das Sanierungsgebiet die Aufwertung des \nWeges zum E. bewirken, indem der öffentliche Raum entsprechend gestaltet \nund die landschaftlichen und kulturellen Elemente entlang des Weges herausgestellt \nwerden. Ferner sollen die touristischen Ziele am und auf dem Weg zum E. \naufgewertet bzw. neu gestaltet werden. Die Achse S. /T. /E1.----------straße \n/Talstation soll funktional und gestalterisch mit der Altstadt verknüpft werden. \nEbenfalls ist beabsichtigt, die Altstadt mit dem Naturpark T1. zu vernetzen. \nBlickachsen sollen geöffnet und die Gastronomie unter Sicherstellung der \nAngebotsvielfalt für alle relevanten Nachfragergruppen qualitativ gestärkt werden. \nZum Teil defizitärer Gebäudebestand soll Gegenstand der Sanierung werden. Die \nErarbeitung und Umsetzung einer Konzeption für den Umgang mit \ndenkmalgeschützten Bauten sowie von Gestaltungsmaximen für touristische \nNutzungen sind Bestandteil der die Sanierungsplanung tragenden Erwägungen. Die \nInstandhaltung und Attraktivierung der Grundstückseinfriedungen am Wegesrand \nwird ebenso als Teilziel genannt wie die Optimierung der Verkehrsorganisation zur \nErschließung relevanter, insbesondere gastronomischer Ziele bei gleichzeitiger \nMinimierung des Kfz-Verkehrs.\n\n5\n\nDas Sanierungsgebiet liegt innerhalb des Geltungsbereichs der \nOrdnungsbehördlichen Verordnung über das Naturschutzgebiet \"T1. \", Städte \nL. und Bad I. , S1. -T2. -Kreis, vom 12. Mai 2005, Amtsblatt für den \nRegierungsbezirk L1. 2005, 262.\n\n6\n\nDem Beschluss über die Sanierungssatzung ging folgendes Verfahren voraus: \nAm 20. September 2004 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Beginn \nvorbereitender Untersuchungen für das Sanierungsgebiet. Unter dem 11. Januar \n2005 wurden die Eigentümer von Grundstücken im Gebietsbereich zu einer \nVersammlung am 31. Januar 2005 eingeladen. Unter dem 23. Februar 2005 wurden \nEigentümer, Mieter und Pächter über eine beabsichtigte mündliche Befragung \ninformiert. Die Stadt- und Regionalplanung Dr. Q. G. K. GmbH erarbeitete einen \nVorentwurf zum Rahmenplan zur vorbereitenden Sanierungsuntersuchung von der \nAltstadt zum E. . Am 31. August 2005 nahm der Planungs- und \nUmweltausschuss der Antragsgegnerin vom Vorentwurf Kenntnis und beschloss die \nDurchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Unter dem 17. Oktober \n2005 wurden Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken im \nSanierungsgebiet zu einer weiteren Versammlung am 26. Oktober 2005 eingeladen. \nTräger öffentlicher Belange wurden am Verfahren beteiligt. Am 18. September 2006 \nbeschloss der Rat der Antragsgegnerin, dem die Beschlussvorlage 267/2006 in der \nFassung der 1. Ergänzung vorlag, Änderungen der textlichen Fassung über die \nErgebnisse der Vorbereitenden Untersuchung, die Änderung der Kosten- und \nFinanzierungsübersicht und sodann die Sanierungssatzung. Nach Ausfertigung der \nSatzung am 30. Oktober 2006 wurde diese durch Aushang in der Zeit vom 28. bzw. \n30. November 2006 bis einschließlich 11. Dezember 2006 an den \nBekanntmachungskästen der Rathäuser L. - Altstadt, L. - P1. \nsowie am Verwaltungsgebäude im Ortsteil U. öffentlich bekannt gemacht. \nFerner wurde in demselben Zeitraum in das Internet eine \"Bekanntmachung über das \nInkrafttreten der Satzung der Stadt L. und über die förmliche Festlegung des \nSanierungsgebiets \"L. -E. \" eingestellt. In der Bekanntmachung wurde \ndarauf hingewiesen, die öffentliche Bekanntmachung werde durch diese \nVeröffentlichung im Internet und gleichzeitigem Aushang in den \nBekanntmachungskästen, deren Anschrift angegeben wurde, vollzogen. Am 8. \nAugust 2008 erließ der Bürgermeister der Antragsgegnerin im Wege der \nDringlichkeitsentscheidung eine § 16 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin \nändernde Satzung und ordnete am selben Tag deren Bekanntmachung an. Die \nSatzungsänderung wurde ab dem 8. August 2008 ausgehängt. Auf Grundlage der \ngeänderten Hauptsatzung ordnete der Bürgermeister der Antragsgegnerin die \nerneute Bekanntmachung der Sanierungssatzung an. Der Aushang der \nSanierungssatzung, die rückwirkend zum 1. Dezember 2006 in Kraft treten soll, an \nden Bekanntmachungskästen der Antragsgegnerin erfolgte ab dem 26. August 2008. \n\n7\n\nDie Antragsteller haben am 14. März 2007 den Normenkontrollantrag gestellt, zu \ndessen Begründung sie mit Schriftsatz vom 19. November 2007 vortragen: Die \nöffentliche Bekanntmachung der Sanierungssatzung im Jahre 2006 sei unwirksam. \nSie entspreche zwar der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 1999, \ndie ihrerseits jedoch rechtswidrig sei, denn sie verstoße gegen § 4 Abs. 1 c der \nBekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999, GV NRW 1999, 516, nunmehr \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 2003, GV NRW 2003, 254, \n(BekanntmVO). Danach habe der Rat zwar die Möglichkeit, zwischen verschiedenen \nBekanntmachungsformen zu wählen. Unzureichend sei jedoch eine \nBekanntmachung im Internet ohne Hinweis auf den Aushang an der \nBekanntmachungstafel. Zudem sei die der Bekanntmachung vorausgegangene \nAusfertigungs- und Bekanntmachungsanordnung fehlerhaft, denn mit der \nBekanntmachung durch Aushang sei auf eine Anordnung vom 30. Oktober 2006, mit \nder Bekanntmachung im Internet jedoch auf eine Anordnung vom 27. November \n2006 hingewiesen worden. Das zum Erlass der Sanierungssatzung führende \nVerfahren sei fehlerhaft, denn entgegen §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 1 der \nZuständigkeitsordnung der Antragsgegnerin habe keine Vorberatung der \nSanierungssatzung in der Fassung der 1. Ergänzung durch den Planungs- und \nUmweltausschuss der Antragsgegnerin stattgefunden. Die Betroffenen seien nicht \nfrühzeitig beteiligt worden. \n\n8\n\nDie Satzung sei auch aus materiellen Gründen unwirksam.\n\n9\n\nDas Sanierungsgebiet sei fehlerhaft abgegrenzt worden. Ihre, der Antragsteller \nGrundstücke, hätten aus dem Sanierungsgebiet ausgeklammert werden können, \nworauf sie im Aufstellungsverfahren auch bereits hingewiesen hätten. Für ihre \nGrundstücke seien keine besonderen Sanierungsmaßnahmen vorgesehen. Andere \nGrundstücke seien nur mit den an Verkehrsflächen unmittelbar angrenzenden \nGrundstücksbereichen in das Sanierungsgebiet einbezogen worden.\n\n10\n\nDie Vorbereitende Untersuchung sei nicht geeignet, städtebauliche Missstände \nzu belegen. Es würden sich aus der Vorbereitenden Untersuchung keine \nSubstanzmängel ergeben, denn ausweislich des Ergebnisses der Untersuchung sei \nnur ein Drittel der Gebäude im Sanierungsgebiet sanierungsbedürftig. Erforderlich sei \njedoch eine Betrachtung des gesamten Gebiets. Letztlich ziele die Sanierung nur auf \nzwei Betriebe, nämlich auf die O. (mit Reptilienzoo) und den Burghof. Das \nUmfeld der O. sei der am besten gepflegte Bereich des gesamten Berges. \nDer Rat habe nicht bedacht, dass der Burghof unter Denkmalschutz stehe und sich \nhieraus Restriktionen für das Sanierungsverfahren ergeben würden. Für die \nSanierung des Restaurants auf dem Gipfel des E5. gebe es keinen Grund, \ndenn das Restaurant weise keine städtebaulichen Missstände auf, sei vollständig \nintakt und stehe zudem ebenfalls unter Denkmalschutz. Auf den baulichen Zustand \nder Talstation der Zahnradbahn komme es nicht an, denn diese gehöre in das \nSanierungsgebiet L. -Altstadt. Der dortige Zustand sei durch Abriss deutlich \nverbessert worden. Der Parkplatz am P.-------------weg wie auch das M2. \nstünden in örtlicher Trägerschaft. Die Verbesserung des dortigen Zustandes \nerfordere keine baurechtlich relevanten Maßnahmen. Einfriedungen der E6. \nseien bereits aufwendig restauriert worden. Soweit in der Voruntersuchung zwei \nLeerstände festgestellt worden seien, handele es sich um eine Entwicklung im \nwirtschaftlich normalen Rahmen. Der beanstandete Souvenirhandel bestehe nur auf \ndem Gipfel des E7. und am \"Vater S1. \". Aber auch Funktionsmängel gebe \nes nicht, die die Sanierungssatzung rechtfertigen würden. Die Antragsgegnerin selbst \nhabe ihre Unterhaltspflicht für die Wegestrecken vernachlässigt. Zur \nTourismusförderung sei die Sanierung nicht erforderlich, wie das Jahr 2006 mit \n1 Million E8. belege. Die Wegkreuzung O1. /S2.--------------allee \n/Burghof befinde sich in einem insgesamt intakten verkehrssicheren Zustand. Der \nBachlauf werde regelmäßig freigeschaufelt. Der hier Richtung Burghof verlaufende \nWanderweg solle nach den Planungen der \"Regionale 2010\" ersatzlos entfallen. Eine \nTeichanlage oberhalb des Plangebiets gebe es nicht. Ein fehlender Zugang zur \nVorburg über die S3.------------allee könne wegen der naturschutzrechtlichen \nVorgaben durch Sanierungsmaßnahmen nicht bewirkt werden. Das Viadukt stehe im \nEigentum der Antragsgegnerin. Der Burghof sei für eine gehobene Gastronomie \nungeeignet, denn der förmliche Naturschutz stehe Außenbereichserweiterungen \nentgegen und begründe Zufahrtsprobleme. Die Streuobstwiese in diesem Bereich \nhabe nichts mit einem städtebaulichen Missstand zu tun. Der Steinbruch gehöre nicht \nzum Sanierungsgebiet. Auch seiner Öffnung ständen Naturschutzerwägungen \nentgegen. Touristische Informationsangebote über die Ruine auf dem E. seien \nvorhanden. Das Ziel der Antragsgegnerin, den Tourismus zu festigen und zu stärken, \nstehe im Widerspruch dazu, dass das Sanierungsgebiet Naturschutzgebiet sei und \nFFH-Schutz genieße. Der Frage sei nachzugehen, ob das städtebauliche \nSanierungsrecht überhaupt ein geeignetes Instrumentarium für \nAußenbereichsflächen im Naturschutzgebiet sein könne.\n\n11\n\nDie der Abwägung des Rates zugrundeliegende Finanzierungsübersicht sei \nfehlerhaft. Hinsichtlich der O. seien Enteignungsnotwendigkeiten nicht \nabgewogen worden. Die erhebliche Belastung der Grundstückseigentümer mit \nAusgleichsbeträgen sei nicht abgewogen worden. \n\n12\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n13\n\ndie Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets \"L. -\nE. \" der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2006 für unwirksam zu \nerklären.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nSie erwidert: Die Bekanntmachung der Sanierungssatzung sei rechtmäßig \nerfolgt. Öffentliche Bekanntmachungen würden gemäß der Hauptsatzung der Stadt \nL. durch Anschlag an den Bekanntmachungskästen an den Rathäusern \nL. und L. -P1. sowie am Verwaltungsgebäude U. erfolgen. \nSoweit sie, die Antragsgegnerin, darüber hinaus im Internet auf den Anschlag \nhinweise und den Hinweis mit dem gesamten Text der veröffentlichten Satzung \nverknüpfe, sei dies ein Mehr gegenüber den Anforderungen an eine öffentliche \nBekanntmachung und daher unschädlich. Soweit bei dem im Internet veröffentlichten \nText als Unterschriftsdatum der Bekanntmachungsanordnung der 27. November \n2006 angegeben worden sei, beruhe dies auf einem Versehen. Der Fehler sei \ngemäß § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unbeachtlich, denn der Hinweiszweck der \nBekanntmachung sei nicht verfehlt worden. \n\n17\n\nUm mögliche Bedenken an der Hauptsatzung auszuräumen, sei diese \nzwischenzeitlich geändert und die Sanierungssatzung mit Rückwirkung erneut \nbekannt gemacht worden. Die Hauptsatzung begegne in ihrer bisherigen und der \ngeänderten Fassung auch keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Die Bekanntmachung \ndes Ortsrechts durch Aushang genüge, um den betroffenen Bürgern zuverlässige \nKenntnis vom Inhalt der Gesetze zu verschaffen. Der Aushang erfolge in L. in \ndrei Bekanntmachungskästen, die örtlich derart auseinander stehen würden, dass \nsich die jeweiligen Anwohner an dem nächststehenden Kasten informieren könnten. \nDie Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, die für Gemeinden mit mehr als \n35000 Einwohnern den Aushang als ungeeignete Bekanntmachungsform angesehen \nhabe, stamme aus einer Zeit, als es noch kein Internet gegeben habe und die Bürger \nweniger mobil gewesen seien. Mittlerweile würde 65,8 % der Bundesbürger über \neinen Internetanschluss verfügen; dort, im Internet, weise sie, die Antragsgegnerin, \nauf den Aushang hin und veröffentliche darüber hinaus die Bekanntmachung. Die \nMobilität der Bürger habe aufgrund der Zahl zugelassener PKW zugenommen. Auch \nsei die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur \nBekanntmachungsverordnung 1999, nicht aber zur 2003 geänderten \nBekanntmachungsverordnung ergangen, zu der das Innenministerium mit \nRundverfügung vom 18. Dezember 2003 dargelegt habe, das Rechtsstaatsgebot \nwerde auch dann nicht verletzt, wenn eine Gemeinde mit mehr als 35000 \nEinwohnern Ortsrecht durch Aushang bekannt mache.\n\n18\n\nDer Planungs- und Umweltausschuss sei am Satzungsverfahren beteiligt \nworden. Die Sanierungssatzung, der Rahmenplan und die Kostenübersicht seien am \n23. August 2006 im Planungs- und Umweltausschuss beraten und gebilligt worden. \nDer Rat sei gemäß § 1 Abs. 3 der Zuständigkeitsordnung berechtigt gewesen, in der \nSitzung am 18. September 2006 ohne vorherige Beteiligung des Planungs- und \nUmweltausschusses redaktionelle Änderungen textlicher Art zu beschließen. Die \nBetroffenenbeteiligung habe den gesetzlichen Vorgaben entsprochen; eine etwaige \nVerletzung der Beteiligungsregelungen des § 137 BauGB sei für die \nRechtswirksamkeit der Sanierungssatzung ohnehin ohne Belang.\n\n19\n\nBei der Abgrenzung des Sanierungsgebiets stehe der Gemeinde ein weiter \nplanerischer Gestaltungsspielraum zu. Die Grundstücke der Antragsteller lägen an \nder E1.----------straße bzw. in ihrer Nähe. Durch farbliche Darstellung im \nRahmenplan seien für die Grundstücke der Antragsteller Maßnahmen bezeichnet, \ndie noch weiter konkretisiert werden müssten. Insbesondere sei die Erarbeitung einer \nGestaltungssatzung vorgesehen, die die Gestaltung von Gebäuden, Freiflächen, \nWerbeanlagen, Einfriedungen usw. regeln werde. Alle Grundstücke an der \n\"Tourismusachse\" müssten einheitlichen Qualitätsstandards unterliegen, um die \nSanierungsziele zu erreichen.\n\n20\n\nDer Satzung lägen städtebauliche Missstände im Sanierungsgebiet zugrunde. \nOb ein Gebiet städtebauliche Missstände aufweise, beurteile die Gemeinde auf \nGrundlage eines weiten Beurteilungsspielraums. Auch das Zusammenspiel von sich \nim Plangebiet ergebenden Substanz- und Funktionsschwächen rechtfertige die \nAusweisung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets. Die vorhandenen \nSubstanz- und Funktionsmängel seien im Ergebnisbericht der vorbereitenden \nUntersuchung ausgiebig erläutert. Eine große Anzahl von Gebäuden weise \ngestalterische und/oder bauliche Mängel auf. Die Vielzahl der Mängel führe dazu, \ndass das Gebiet seiner traditionellen Funktion als Tourismusdestination nur noch \nunzureichend gerecht werde. Dass in den letzten Jahren die Touristenzahl nicht \nrückläufig gewesen und sogar ein leichter Aufwärtstrend eingetreten sei, beruhe \nauch auf der Umsetzung erster Maßnahmen im Sanierungsgebiet L. -Altstadt. \nZiel sei nicht lediglich eine quantitative Steigerung der Touristenzahlen, sondern eine \nqualitative Aufwertung des Gebiets. Es bestehe kein Widerspruch zum Naturschutz- \nbzw. FFH-Gebiet, denn eine intensive Abstimmung mit den Naturschutzbehörden \nund -verbänden sei möglich und werde dazu führen, dass Problemlösungen für \nGesamtmaßnahmen gefunden würden, die bei der Planung von isolierten \nEinzelmaßnahmen nicht möglich seien. Einzelne Grundstücke stünden im \nöffentlichen Eigentum, was die Ausweisung eines Sanierungsgebiets jedoch nicht \nhindere, denn entscheidend sei die Summe aller kleinen und größeren Maßnahmen. \nIm Übrigen sei für die Stadt wie auch für andere Eigentümer im Sanierungsgebiet die \nFörderung durch Bundes- und Landesmittel der Städtebauförderung nur auf \nGrundlage einer Sanierungssatzung möglich. Soweit Grundstücke unter \nDenkmalschutz stünden, stehe dies den Sanierungserwägungen nicht entgegen, da \ndie Eigentümer keinen Anspruch auf Denkmalförderung hätten und öffentliche Mittel \nin diesem Bereich nur sehr begrenzt zur Verfügung stünden. Seit Beginn der \nSanierungsmaßnahme stünde sie, die Antragsgegnerin, im Gespräch mit den \nEigentümern, um nachhaltige Nutzungskonzepte zu erarbeiten, die sich sinnvoll in \ndie touristischen Ziele der Sanierungsmaßnahme einbetten würden. Für das \nRestaurant auf dem E. habe sich ein hoher Instandhaltungsstau ergeben, wie \ndurch ein Verkehrswertgutachten vom 12. Mai 2006 belegt werde. Die Zimmer im \nersten und zweiten Obergeschoss des dortigen Gebäudes seien stark \nsanierungsbedürftig, die Hotelnutzung ruhe seit mehr als 10 Jahren. Beim Verkauf \ndes Restaurants an die Wirtschaftsförderungs- und Wohnungsbaugesellschaft mbH \nder Stadt L. , einer zu 77,94 % städtischen Tochtergesellschaft, sei der \nInstandhaltungsstau in die Verkehrswertbestimmung eingeflossen.\n\n21\n\nDer Tourismus werde nicht dadurch gestärkt werden, dass Parkbänke repariert \nund Wege instand gesetzt würden, sondern nur durch eine ganzheitliche \nHerangehensweise, die die zu transportierenden Inhalte durch Informationssysteme, \nauch durch Bodenbeläge, durch den qualitativen Gesamteindruck und die \nEinheitlichkeit des öffentlichen Raums vermittele. Bei der Sanierungsmaßnahme \ngehe es wie überhaupt bei dem Projekt \"Gesamtperspektive L. -E. \" \ndarum, Wege zu finden, die schöne Einheit von Natur- und Kulturraum für Touristen \nerlebbar zu machen. Es müssten im Rahmen eines integralen Handlungskonzeptes \nWege gefunden werden, den Naturraum zu schützen und Touristen \ndementsprechend zu lenken. Zahlreiche Wettbewerbe und Planungen würden \nderzeit stattfinden, die dem Zweck dienen würden, noch allgemeine Ziele des \nRahmenplans zu konkretisieren; sie fänden sich in den von der Antragsgegnerin bei \nder Bezirksregierung gestellten Bewilligungsanträgen wieder. Es werde auch ein \nTourismusleitbild erarbeitet, das Grundlage für ein gastronomisches \nEntwicklungskonzept sein solle; dieses solle Entwicklungsmöglichkeiten für die \nGastronomie aufzeigen. \n\n22\n\nDie Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne des § 149 Abs. 1 BauGB \nkönne zu Beginn einer Sanierungsmaßnahme nur vorläufig sein und werde im \nVerlaufe der Umsetzung konkretisiert. Die erste Schätzung, welche Kosten die \nSanierung der O. verursachen werde, werde durch eine Kostenberechnung \nkonkretisiert werden. Der Reptilienzoo sei in die Übersicht nicht mit eingestellt \nworden, denn es sei nicht davon ausgegangen worden, er könne \"unter \ngenehmigungsrechtlichen Aspekten für einen Umbau dort weiter bestehen\".\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten über das \nSanierungsverfahren Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n26\n\nDie Antragsteller sind antragsbefugt.\n\n27\n\nDie Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn die \nAntragsteller geltend machen, durch die Rechtsvorschrift - hier die \nSanierungssatzung - in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt \nzu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Als \nverletztes Recht kommt hier insbesondere das Eigentumsrecht in Betracht. Die \nAntragsteller sind Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet. Die \nSanierungssatzung, deren Wirksamkeit die Antragsteller mit detailliertem Vortrag in \nZweifel ziehen, begründet gem. § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ein Vorkaufsrecht der \nAntragsgegnerin an den im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücken und \nerleichtert die Enteignung (vgl. §§ 87 Abs. 3 Satz 3, 88 Satz 2 BauGB).\n\n28\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n29\n\nDie Sanierungsatzung ist bereits wegen formeller Mängel unwirksam. \nAbzustellen ist auf die vom Antrag erfasste Sanierungssatzung, die durch Aushang \nab dem 28. bzw. 30. Oktober 2006 bekannt gemacht wurde, denn die erst am 26. \nAugust 2008 ausgehängte Sanierungssatzung hat im Zeitpunkt der Entscheidung \ndes Senats noch keine Wirksamkeit erlangt. Erfolgt die Bekanntmachung des \nOrtsrechts durch Aushang, für den gemäß § 4 Abs. 1 c) BekanntmVO eine Dauer \nvon mindestens einer Woche vorgeschrieben ist, ist die Bekanntmachung erst mit \nAblauf der Wochenfrist vollzogen; das Ortsrecht kann erst zu diesem Datum in Kraft \ntreten.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE -, juris.\n\n31\n\nDie Antragsgegnerin hat die Sanierungssatzung gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 \nBauGB iVm § 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. In welcher \nForm eine Bekanntmachung ortsüblich ist, bestimmt das jeweilige Landes- und \nGemeinderecht. Maßgebend ist danach hier § 4 BekanntmVO, der in seinem Abs. 2 \nSatz 1 der jeweiligen Gemeinde zwingend vorgibt, die geltende Form der \nBekanntmachung festzulegen. Welche Formen der Bekanntmachung in Betracht \nkommen, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 BekanntmVO; der Rat kann danach alternativ nur \nzwischen den dort unter a, b oder c vorgegebenen Bekanntmachungsformen \nwählen.\n\n32\n\nVgl. Held u.a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand Oktober \n1994, Nr. 5.9 f zu § 7 GO.\n\n33\n\nDem hat der Rat der Antragsgegnerin mit § 16 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung \nvom 31. Oktober 1999, in der hier noch maßgebenden Fassung der Satzung vom \n18. September 2007 (HS 2007), nur unvollkommen entsprochen.\n\n34\n\nDer Rat hat allerdings festgelegt, dass die öffentlichen Bekanntmachungen durch \nAnschlag (an den im einzelnen bezeichneten drei Bekanntmachungskästen) zu \nerfolgen hat. Die an die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 HS 2007 anknüpfende \nBehauptung des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, der Rat habe \n- unzulässigerweise - eine weitere Bekanntmachungsform, nämlich die in § 4 Abs. 1 \nBekanntmVO nicht vorgesehene Bekanntmachung im Internet gewählt, ist so nicht \nzutreffend. § 16 Abs. 1 Satz 2 HS 2007 bestimmt, gleichzeitig (mit dem Anschlag an \nden Bekanntmachungskästen) sei der öffentlich bekannt zu machende Text während \nder Dauer des Anschlags im Internet einzustellen. Der Wortlaut der Hauptsatzung \nlässt offen, welche Rechtsqualität an die Einstellung des Textes in das Internet nach \nVorstellung des Rates geknüpft sein soll. Der Umstand, dass der bekannt zu \nmachende Text einzustellen ist, spricht allerdings gegen die Annahme, der \nInternetveröffentlichung habe eine der Bekanntmachung an den Anschlagtafeln \nvergleichbare Wirkung zugewiesen werden sollen, denn die Mitteilung des Textes der \nbekannt zu machenden Satzungen oder sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen \n(vgl. § 1 BekanntmVO) - bzw. des Textes des Beschlusses über einen \nBebauungsplan bzw. über eine Sanierungssatzung (vgl. §§ 10 Abs. 3 Satz 1, 143 \nAbs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB) - ist bereits Inhalt der Bekanntmachung selbst (vgl. \n§ 3 BekanntmVO). Es hätte, sollte mit § 16 Abs. 1 Satz 2 HS 2007 eine \nBekanntmachung bezweckt sein, also keiner Hervorhebung bedurft, der bekannt zu \nmachende Text sei in das Internet einzustellen. Auch ist nicht davon die Rede, der \nText sei auch im Internet bekannt zu machen, sondern er solle dort eingestellt \nwerden. \n\n35\n\nAuch mit dem so verstandenen Inhalt genügt § 16 Abs. 1 HS 2007 den Vorgaben \ndes § 4 Abs. 1 BekanntmVO jedoch nicht. Entscheidet sich die Gemeinde, wie hier \ndie Antragsgegnerin, dafür, Bekanntmachungen durch Aushang zu bewirken, gehört \nzur Bestimmung der Bekanntmachungsform auch die Entscheidung des Rats der \nGemeinde, wo auf den Anschlag hinzuweisen ist. Diese Entscheidungsnotwendigkeit \nergibt sich aus § 4 Abs. 1 c BekanntmVO, der den Rahmen festlegt, nach dem die \nGemeinde die Bekanntmachungsform festzulegen hat. Wählt die Gemeinde als \nBekanntmachungsform den Aushang, muss sie sich ferner zwischen drei Alternativen \nentscheiden, wo auf die Bekanntmachung hinzuweisen ist, nämlich entweder im \nAmtsblatt oder in einer Zeitung oder im Internet. Auf eine dieser Möglichkeiten \nmusste sich der Rat in der Hauptsatzung festlegen, denn aus ihr muss der Bürger \nentnehmen können, wo er verlässlich darüber Auskunft erlangt, dass ihn \nmöglicherweise betreffendes Ortsrecht in Kraft gesetzt worden ist. Eine solche \nRegelung hat der Rat mit § 16 Abs. 1 Satz 2 HS 2007 jedoch nicht vorgegeben. Zwar \nsoll der Text einer Bekanntmachung in das Internet eingestellt werden. Nicht geregelt \nist jedoch, dass im Internet auf den Anschlag an den Bekanntmachungskästen \nhinzuweisen ist. \n\n36\n\nDass die Antragsgegnerin im Internet den vollständigen Text des bekannt zu \nmachenden Ortsrechts tatsächlich wiedergibt, ersetzt den Hinweis auf die \nAnschlagtafeln nicht. Der Rat ist zu einer Art Ersatzbekanntmachung \n(Bekanntmachung im Internet) nicht befugt, sondern auf die in § 4 Abs. 1 \nBekanntmVO genannten Bekanntmachungsformen festgelegt. Es ist auch keine \nbloße Förmelei, auf die in der Bekanntmachungsverordnung vorgegebenen \nBekanntmachungsformen einschließlich der Hinweisnotwendigkeit abzustellen. Es \nobliegt der Entscheidung des Verordnungsgebers - und nicht der Gemeinde - ob das \nInternet als Veröffentlichungsmedium in Betracht zu ziehen ist. Angesichts der \nbekannten Möglichkeiten, in das Internet eingestellte Texte zu manipulieren oder \ndurch \"amtlich\" erscheinende Texte zu imitieren, sollte offenkundig durch den \nHinweis auf das Bekanntmachungsmedium sichergestellt sein, wo - ausschließlich - \nder maßgebende Text ortsrechtlicher Bestimmungen nachgelesen werden kann.\n\n37\n\nOb die Antragsgegnerin mit der tatsächlichen Veröffentlichung der \nSanierungssatzung auf den Anschlag hingewiesen hat, ist ohne Belang. Ist die \nRegelung der Form der Bekanntmachung in der Hauptsatzung ungültig, so sind \nSatzungen, die die Gemeinde erlässt, nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht und \ndeshalb ebenfalls ungültig.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 1961- III A 273/61 -, abgedruckt bei: \nKottenberg-Steffens, Rechtsprechungssammlung, GO § 37 Nr. 7.\n\n39\n\nDer Bekanntmachungsmangel ist beachtlich, denn die \nSatzungserhaltungsvorschrift des § 7 Abs. 6 GO NRW erfasst Mängel der \nordnungsgemäßen Bekanntmachung nicht (vgl. § 7 Abs. 6 Satz 1 b GO NRW). Der \nHinweis der Antragsgegnerin auf § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB hilft nicht weiter, \ndenn diese Planerhaltungsvorschrift bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut \nausschließlich auf Verfahrens- und Formverstöße nach dem Baugesetzbuch, nicht \ndagegen auf landes- bzw. gemeinderechtliche Formvorschriften.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2001 - 4 BN 49.01 -, BRS 64 Nr. \n43.\n\n41\n\nDie Sanierungssatzung ist ferner deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil \nihre Bekanntmachung auf Grundlage des § 16 Abs. 1 HS 2007 durch Aushang \nerfolgt ist. Zur Möglichkeit der Bekanntmachung von Ortsrecht durch Aushang hat \nder Senat mit Urteil vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE -, juris, Folgendes \nausgeführt:\n\n42\n\n \"In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist seit langem \ngeklärt, dass die Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel \nbzw. Aushang jedenfalls für größere Gemeinden eine \"absolut ungeeignete Form der \nBekanntmachung von Ortsrecht\" ist.\n\n43\n\n So bereits OVG NRW, Urteil vom 25. August 1965 - III A 530/65 -, \nOVGE 21, 311 (319), bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 20. November 1972 \n- II A 403/70 -, OVGE 28, 143 (145); vgl. auch: Held / Becker / Decker / Kirchhof / \nKrämer / Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Anm. 5.10 \nzu § 7 GO.\n\n44\n\n Dabei wurde die Grenze für die Zulässigkeit einer Bekanntmachung \ndurch Anschlag in den angeführten Entscheidungen bei einer Einwohnerzahl von \n35.000 gezogen.\n\n45\n\n Die in dieser Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsprinzip \nabgeleiteten Bedenken gegen eine Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag \njedenfalls in größeren Gemeinden bestehen weiterhin. Die rechtsstaatlichen \nAnforderungen an eine Verkündung von Ortsrecht gebieten es, Rechtsnormen der \nÖffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen \nsich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf \nauch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die \nAusgestaltung des Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem \nRechtsstaatsprinzip im Übrigen unmittelbar nicht.\n\n46\n\n Vgl.: BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 \n\n47\n\n - 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 = BRS 40 Nr. 23.\n\n48\n\n Das Rechtsstaatsprinzip fordert hiernach, dass die Obliegenheit von \nGrundstückseigentümern - oder auch anderen Betroffenen - ortsübliche \nBekanntmachungen zur Kenntnis zu nehmen, nicht unverhältnismäßig oder \nunzumutbar sein darf.\n\n49\n\n Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. März 2007 \n\n50\n\n - 9 B 18.06 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 187 \n\n51\n\n = JURIS-Dokumentation.\n\n52\n\n Bestätigt wird der Befund, dass das Rechtsstaatsprinzip Grenzen für \ndie Möglichkeit einer Bekanntmachung von Ortsrecht setzt, sowohl durch die \nEntstehungsgeschichte der BekanntmVO als auch durch einen Blick auf das \neinschlägige Landesrecht anderer Bundesländer.\n\n53\n\n Die Bekanntmachungsverordnung vom 12. September 1969 (GV NRW \nS. 684) - BekanntmVO 1969 - sah in § 4 Abs. 1 als Alternativen für öffentliche \nBekanntmachungen nur solche im Amtsblatt und in einer oder mehreren \nTageszeitungen vor. Eine Bekanntmachung durch Anschlag an der \nBekanntmachungstafel ermöglichte § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1969 nicht etwa generell \nfür Bekanntmachungen, sondern nur für den relativ unbedeutenden Sonderfall der \nBekanntmachung von Zeit und Ort der Ratssitzungen sowie deren Tagesordnungen, \nund dies auch nur für Gemeinden mit nicht mehr als 30.000 Einwohnern. Damit hat \nsich der Verordnungsgeber hinsichtlich dieser Sonderregelung ersichtlich an der in \nder bereits erwähnten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts angesprochenen \nGrenze orientiert und sie selbst für diese Sonderregelung noch um 5.000 Einwohner \nreduziert. Mit der Neufassung der Bekanntmachungsverordnung vom 7. April 1981 \n(GV NRW S. 224) wurde die Grenze für die Sonderregelung des § 4 Abs. 3 noch \nweiter auf 25.000 Einwohner herabgesetzt. Erst mit § 4 Abs. 1 der BekanntmVO \n1999 hat der Verordnungsgeber eine Bekanntmachung durch Anschlag an der \nBekanntmachungstafel (mit Hinweisen auf den Anschlag im Amtsblatt bzw. in der \nZeitung) generell für öffentliche Bekanntmachungen, also auch für die \nBekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen (vgl. \n§ 1 BekanntmVO), als dritte Alternative ermöglicht, ohne dies wie im Sonderfall des \n§ 4 Abs. 3 ausdrücklich an bestimmte Grenzen zu knüpfen. Hieraus kann jedoch \nnicht abgeleitet werden, dass damit den Gemeinden abweichend vom bisherigen \nRecht eine unbeschränkte Wahlmöglichkeit auch der Bekanntmachungsform \n\"Anschlag an der Bekanntmachungstafel\" mit der Folge eröffnet worden ist, dass \nauch größere Gemeinden ihr Ortsrecht in dieser Form bekanntmachen dürfen. Die \nBegrenzung der Bekanntmachungsmöglichkeit durch Anschlag an der \nBekanntmachungstafel, die das Rechtsstaatsprinzip nach sich zieht, entfällt nicht \nschon deshalb, weil der Anschlag als Bekanntmachungsmöglichkeit auch für \nortsrechtliche Vorschriften durch die BekanntmVO überhaupt erst eröffnet wird. Die \nPrüfung, welche Bekanntmachungsform unter den jeweiligen Umständen des \nEinzelfalls geeignet und vertretbar ist, ist nach § 4 Abs. 2 BekanntmVO weiterhin den \nGemeinden selbst überantwortet geblieben, die (selbstverständlich) den \nverfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen müssen. Hierfür spricht auch die \nBegründung in dem Schreiben des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 2. Juli 1999, mit dem dem Präsidenten des Landtags der Entwurf der \nneuen BekanntmVO übersandt wurde. Dort heißt es, der Entwurf knüpfe an die \nbisherigen Regelungen an, so dass die bisherige Systematik erhalten bleibe; zur \nErleichterung der Bekanntmachung seien einige Änderungen eingefügt worden. Die \nEntstehungsgeschichte der BekanntmVO lässt damit den Schluss zu, der \nVerordnungsgeber sei sich durchaus der Grenzen bewusst gewesen, die das \nRechtsstaatsprinzip einer Bekanntmachung durch Anschlag an der \nBekanntmachungstafel setzt, wobei er die verantwortliche Entscheidung über die \nEignung dieser Bekanntmachungsform im Einzelfall jedoch der jeweiligen Gemeinde \nüberlassen hat.\n\n54\n\n Ein Blick auf die einschlägigen Regelungen in anderen Bundesländern \nbestätigt, dass die Möglichkeit einer Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag \n(Aushang) jedenfalls bei größeren Gemeinden kritisch zu sehen ist. Die \nBundesländer, die in ihren Bekanntmachungsregelungen den Gemeinden überhaupt \ndie Möglichkeit eröffnet haben, auch ortsrechtliche Bestimmungen allein durch \nAnschlag bzw. Aushang (ggf. in Verbindung mit Hinweisen auf den Anschlag bzw. \nAushang) bekannt zu machen, haben hierzu nahezu ausschließlich Gemeinden mit \neiner begrenzten Einwohnerzahl befugt. Im Einzelnen liegen die Begrenzungen bei \n1.000 bis 20.000 Einwohnern:\n\n55\n\n - Baden-Württemberg: 5.000 Einwohner\n\n56\n\n (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung der \nGemeindeordnung (DVO GemO) vom 11. Dezember 2000);\n\n57\n\n - Brandenburg: 10.000 Einwohner\n\n58\n\n (§ 1 Abs. 3 Satz 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 1. \nDezember 2000);\n\n59\n\n - Hessen: 3.000 Einwohner\n\n60\n\n (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über öffentliche \nBekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977);\n\n61\n\n - Rheinland-Pfalz: 1.000 Einwohner (Bekanntmachung durch \nAuslegung im Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung)\n\n62\n\n (§ 8 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung zur Durchführung der \nGemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 21. Februar 1974);\n\n63\n\n - Sachsen: 3.000 Einwohner\n\n64\n\n (§ 2 Nr. 3 der Kommunalbekanntmachungsverordnung vom 19. \nDezember 1997);\n\n65\n\n - Schleswig-Holstein: 20.000 Einwohner\n\n66\n\n (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung vom 11. \nNovember 2005);\n\n67\n\n - Thüringen: 3.000 Einwohner\n\n68\n\n (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom \n22. August 1994).\n\n69\n\n Lediglich in Mecklenburg-Vorpommern sehen § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 \nder Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 4. März \n2008 eine Begrenzung der Möglichkeit zur Bekanntmachung von Ortsrecht nicht \nmehr vor; allerdings gibt § 7 ausdrücklich vor, dass die Zahl der Aushangtafeln so zu \nbemessen ist, dass sie für die Einwohner in zumutbarer Weise erreichbar sind, und \nlegt die Mindestdauer des Aushangs mit 14 Tagen fest. Vorgaben für die Zahl bzw. \nAusgestaltung der Bekanntmachungstafeln enthalten auch verschiedene andere \nlandesrechtliche Regelungen.\"\n\n70\n\nAn diesen Ausführungen hält der Senat auch für den vorliegend zu \nentscheidenden Sachverhalt fest. L. verfügt über mindestens 41.000 \nEinwohner (vgl.: www. .de/Stadtinfo), wie die Beteiligten in der \nmündlichen Verhandlung des Senats bestätigt haben. Durchgreifende Gründe, für \neine Gemeinde dieser Größenordnung die Bekanntmachung des Ortsrechts durch \nAushang als noch rechtsstaatsgemäß anzunehmen, hat die Antragsgegnerin nicht \nvorgetragen. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie das Ortsrecht an gleich drei \nAnschlagtafeln bekanntgebe. Angesichts der weitläufigen Siedlungsstruktur der \nAntragsgegnerin, die nach übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten über \nzumindest 68, wenn nicht gar über 74 Ortsteile verfügt, kann aus diesem Umstand \njedoch keine wesentliche Erleichterung, vom Ortrecht zumutbar Kenntnis zu nehmen, \nfür diejenigen Bürger abgeleitet werden, die nicht in einem der drei Ortsteile mit \nStandorten von Bekanntmachungstafeln wohnen. Der Hinweis im Internet auf den \nAushang an den Bekanntmachungskästen ersetzt das Erfordernis nicht, das die \nKenntnisnahme des Ortsrechts selbst zumutbar möglich sein muss. Auf eben aber \ndiesen Aushang muss sich auch derjenige als zumutbares \nBekanntmachungsmedium verweisen lassen, der über keinen Internetanschluss \nverfügt und - auf Grundlage der BekanntmVO - auch nicht verfügen muss, will er \nzuverlässig die Fortentwicklung des Gemeinderechts im Blick behalten. Die von der \nAntragsgegnerin aufgezeigte Zahl von 34,2 % Bundesbürger, die keinen \nInternetanschluss besitzen, ist zu gewichtig, als dass der Hinweis der \nAntragsgegnerin im Internet auf den jeweiligen Aushang die rechtsstaatlichen \nBedenken an der Wirksamkeit des Aushangs bei einer Gemeinde dieser \nGrößenordnung und Struktur ausräumen könnte. Nichts anderes gilt im Hinblick auf \ndie von der Antragsgegnerin behauptete gestiegene Mobilität der \nGemeindebewohner.\n\n71\n\nDer von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Rundverfügung des \nInnenministeriums vom 18. Dezember 2003 lassen sich keine über die Ausführungen \nder Antragsgegnerin hinausgehenden inhaltlichen Erwägungen entnehmen. \n\n72\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n73\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n74\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251770","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-28/7-d-30-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251770","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251770","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-28/7-d-30-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251770","retrieved":"2026-07-09 02:14:55.662252+00:00"}}