{"status":"available","doknr":"OLD251769","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0828.6B627.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-28","aktenzeichen":"6 B 627/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren \nPrüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, \nergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung im Einklang mit dem \nin wesentlichen Auszügen wörtlich wiedergegebenen Beschluss des OVG NRW vom \n18. Februar 2008 (- 6 B 33/08 -), der ebenfalls den mit der Auflösung der \nVersorgungsämter verbundenen Personalübergang zum Gegenstand hatte, auf eine \nFolgenabwägung gestützt.\n\n5\n\nDie Vornahme einer Folgenabwägung ist hier (ausnahmsweise) geboten, da die \nsich in der Hauptsache stellenden Rechtsfragen im Rahmen des Eilverfahrens nicht \nin der Weise vertiefend behandelt werden können, dass eine zuverlässige \nBeurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache möglich erscheint.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. Juli 1996\n\n7\n\n- 1 BvR 640/96 -, ZBR 1996, 334, vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR \n1999, 217, und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927.\n\n8\n\nDas betrifft insbesondere auch eventuelle Fehler des Zuordnungsplans. Die von \nder Antragstellerin insoweit mit der Beschwerde erhobenen Einwände gegen ihre \nZuordnung zum Beigeladenen, bei der der Antragsgegner die von ihm selbst bindend \ngesetzten Entscheidungskriterien nicht beachtet und es an einer hinreichenden \nrechtlichen Grundlage für die sogenannten Entfernungshärtefälle gefehlt habe, sind - \nauch bei unterstellter Vereinbarkeit des Zweiten Gesetzes zur Straffung der \nBehördenstruktur in NRW vom 30. Oktober 2007 (GVBl NRW, 482 - \nEingliederungsgesetz -) mit höherrangigem Recht - nicht im vorliegenden Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes zu klären. Inwieweit der Beamte solche etwaigen \nAbwägungsdefizite und sonstigen Fehler im Zusammenhang mit der Zuordnung \ngeltend machen und welche Ansprüche er daraus gegen den Antragsgegner \nherleiten kann, hängt unter anderem von der - ebenfalls im Hauptsacheverfahren zu \nklärenden - Frage ab, welche Bedeutung dem Zuordnungsplan bei dem \nbeabsichtigten Übergang kraft Gesetzes zukommt.\n\n9\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2008 \n\n10\n\n- 6 B 401/08 -.\n\n11\n\nDas Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG \nsteht dem nicht entgegen. Der Einwand der Beschwerde, die Zuordnung zu einer \nanderen kommunalen Körperschaft sei nicht mehr zu erreichen, sollte sich der \nÜbergang kraft Gesetzes auf den neuen Dienstherrn im Hauptsacheverfahren als \nrechtmäßig erweisen, trägt nicht. Denn für den Fall, dass der Übergang auf den \nneuen Dienstherrn rechtmäßig sein sollte, bestünde auch im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes kein Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung. \nDer Dienstherrenwechsel wäre vielmehr - zulässigerweise - kraft Gesetzes \neingetreten. Sollten hingegen bei der Zuordnung Fehler aufgetreten sein, die auf die \nWirksamkeit des Übergangs auf den neuen Dienstherrn durchschlagen, wäre im \nHauptsacheverfahren noch hinreichender Rechtsschutz möglich.\n\n12\n\nUnabhängig davon ist nichts für die von der Antragstellerin behauptete \nfehlende Berücksichtigung sogenannter Entfernungspunkte in ihrem Fall \nersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus den vom Antragsgegner überreichten \nUnterlagen, dass für die Antragstellerin neben den sogenannten Sozialpunkten \nauch sogenannte Kilometerpunkte errechnet worden sind, die aber - ebenso \nwie bei den anderen Beamten - nicht den Sozialpunkten zugeschlagen worden \nsind, sondern erst bei den weiteren Schritten der Verteilung auf die neuen \nDienstorte zum Tragen kamen. \n\n13\n\nGegen die danach vorzunehmende Folgenabwägung hat die Antragstellerin mit \nder Beschwerde ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken erhoben. Die von ihr \nnicht weiter substantiierten Einwände, die Bedingungen für die Gewährung von \nTrennungsentschädigung sowie für die Stellung eines Kraftfahrzeugs durch den \nDienstherrn seien nicht hinreichend erkennbar, lassen keine besondere Härte \nerkennen, die es unzumutbar erscheinen ließen, sie bis zu einer Entscheidung in der \nHauptsache so zu behandeln, als sei sie auf den Beigeladenen übergegangen.\n\n14\n\nVgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab Senatsbeschluss vom 18. Februar \n2008 - 6 B 33/08 -.\n\n15\n\nDer Antragsgegner hat im vorliegenden sowie im Rahmen zahlreicher parallel \ngelagerter Verfahren klargestellt, dass die Beamten, die infolge des \nEingliederungsgesetzes auf die neuen Aufgabenträger übergehen und dadurch in \neiner nicht nur unerheblichen Entfernung zum neuen Arbeitsplatz eingesetzt werden, \nTrennungsentschädigung erhalten. Die Bedingungen der insbesondere auch für die \n(ehemaligen) Mitarbeiter des Versorgungsamtes T. vorgesehenen unentgeltlichen \nÜberlassung von Kraftfahrzeugen für die dienstlich bedingten Anfahrtswege sind in \nden vom MAGS aufgestellten \"Rahmenbedingungen\" festgehalten.\n\n16\n\nDie weiteren, mit Schriftsatz vom 15. August 2008 gegen die \nerstinstanzliche Entscheidung erhobenen Einwände sind schon deswegen \nnicht berücksichtigungsfähig, weil das entsprechende Vorbringen erst nach \nAblauf der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt ist. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nEs entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten \nselbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko \nausgesetzt hat.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 \nGKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen \nCharakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n19\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251769","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-28/6-b-627-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251769","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251769","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-28/6-b-627-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251769","retrieved":"2026-07-09 02:14:55.572794+00:00"}}