{"status":"available","doknr":"OLD251768","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0828.6B611.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-28","aktenzeichen":"6 B 611/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren \nPrüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, \nergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag \nzu 1. (Hauptantrag), der im Beschwerdeverfahren allein weiterverfolgt wird, durch \nErlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung im Einklang mit dem \nin wesentlichen Auszügen wörtlich wiedergegebenen Beschluss des OVG NRW vom \n18. Februar 2008 (- 6 B 33/08 -), der ebenfalls den mit der Auflösung der \nVersorgungsämter verbundenen Personalübergang zum Gegenstand hatte, auf eine \nFolgenabwägung gestützt.\n\n5\n\nDie Vornahme einer Folgenabwägung ist hier (ausnahmsweise) geboten, da die \nsich in der Hauptsache stellenden Rechtsfragen im Rahmen des Eilverfahrens nicht \nin der Weise vertiefend behandelt werden können, dass eine zuverlässige \nBeurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache möglich erscheint.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 640/96 -, ZBR 1996, \n334, vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217, und vom 12. Mai \n2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927.\n\n7\n\nDas betrifft hier sowohl die verschiedenen sich stellenden verfassungsrechtlichen \nFragen als auch eventuelle Fehler des Zuordnungsplans. Hinsichtlich der vom \nAntragsteller mit der Beschwerde erneut aufgeworfenen Gesichtspunkte der \nZulässigkeit einer Verteilung der Beamten auf der Grundlage eines nicht vom \nGesetzgeber, sondern der Verwaltung (MAGS) erstellten Zuordnungsplans sowie der \n(fehlenden) personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung beim Zustandekommen \ndieses Plans, hat der Senat dies bereits mehrfach festgestellt.\n\n8\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2008 - 6 B 33/08 -, vom 25. \nFebruar 2008 - 6 B 2104/07 - und vom 18. Juni 2008 - 6 B 401/08 -.\n\n9\n\nDie weiter vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die \nihn betreffende Zuordnung zum Beigeladenen, bei der der Antragsgegner die von \nihm selbstbindend gesetzten Entscheidungskriterien nicht beachtet habe, sind - auch \nbei unterstellter Vereinbarkeit des Zweiten Gesetzes zur Straffung der \nBehördenstruktur in NRW vom 30. Oktober 2007 (GVBl NRW, 482 - \nEingliederungsgesetz -) mit höherrangigem Recht - ebenfalls nicht im vorliegenden \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu klären. Inwieweit der Beamte solche \netwaigen Abwägungsdefizite im Zusammenhang mit der Zuordnung geltend machen \nund welche Ansprüche er daraus gegen den Antragsgegner herleiten kann, hängt \nunter anderem von der - ebenfalls im Hauptsacheverfahren zu klärenden - Frage ab, \nwelche Bedeutung dem Zuordnungsplan bei dem beabsichtigten Übergang kraft \nGesetzes zukommt.\n\n10\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 401/08 -.\n\n11\n\nUnabhängig davon ist auch nichts für die vom Antragsteller behauptete \nfehlende Berücksichtigung sogenannter Entfernungspunkte in seinem Fall \nersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus den vom Antragsgegner überreichten \nUnterlagen, dass für den Antragsteller neben den sogenannten Sozialpunkten \nauch sogenannte Kilometerpunkte errechnet worden sind, die aber - ebenso \nwie bei den anderen Beamten - nicht den Sozialpunkten zugeschlagen worden \nsind. Die weiter behauptete willkürliche Manipulation des Zuordnungsplans ist \nschon deswegen nicht berücksichtigungsfähig, weil das entsprechende \nVorbringen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO erfolgt ist. \n\n12\n\nGegen die danach vorzunehmende Folgenabwägung hat der Antragsteller mit \nder Beschwerde ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken erhoben. Die von ihm \nvorgetragenen Umstände begründen keine besondere Härte, die es - gemessen an \ndem öffentlichen Interesse an dem sofortigen Übertritt auch des Antragstellers auf \nden Beigeladenen - unzumutbar erscheinen ließen, ihn bis zu einer Entscheidung in \nder Hauptsache so zu behandeln, als sei er auf den Beigeladenen \nübergegangen.\n\n13\n\nVgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab Senatsbeschluss vom 18. Februar \n2008 - 6 B 33/08 -.\n\n14\n\nWas den täglichen Weg zu seinem neuen Arbeitsplatz in P. anbelangt, liegt die \nSchwelle dessen, was einem Beamten noch zugemutet werden kann, \nvergleichsweise hoch. Insbesondere Beamte im Dienst des Landes müssen im \nHinblick auf die §§ 28, 29 LBG NRW damit rechnen, dass sich ihr Dienstort \nverändert. Realisiert sich dieses Risiko für den Beamten, muss er persönliche Härten \ngrundsätzlich in Kauf nehmen oder ihnen im Rahmen des Zumutbaren durch \nVeränderungen seiner privaten Lebensumstände begegnen. Die tägliche \nBewältigung der hier in Rede stehenden Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz \nkann von dem Antragsteller danach - jedenfalls für die Dauer des \nHauptsacheverfahrens - verlangt werden. Die damit verbundene Fahrtzeit, die sich \nbei Benutzung eines Pkw auf ca. bis 1 ½ Stunden beläuft, bedeutet für sich \ngenommen keine besondere Härte. \n\n15\n\nSonstige Härten, die sich im Zusammenhang mit der Verlängerung des Weges \nzwischen Wohnort und Arbeitsplatz ergeben könnten, sind nicht erkennbar. \nUnzumutbare finanzielle Aufwendungen sind nicht zu befürchten. Der Antragsgegner \nhat im vorliegenden sowie im Rahmen zahlreicher parallel gelagerter Verfahren \nklargestellt, dass die Beamten, die infolge des Eingliederungsgesetzes auf die neuen \nAufgabenträger übergehen und dadurch eine nicht nur unerhebliche Entfernung zum \nneuen Arbeitsplatz zurücklegen müssen, Trennungsentschädigung erhalten. Des \nweiteren stellt der Antragsgegner - wie dem Senat auch aus vergleichbaren \nVerfahren bekannt ist - den (ehemaligen) Mitarbeitern des Versorgungsamtes T. \ndie Kraftfahrzeuge für die dienstlich bedingten Anfahrtswege zur Verfügung. Dass die \ndanach vorgesehene unentgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen nach den vom \nMAGS aufgestellten \"Rahmenbedingungen\" bislang lediglich für die Dauer von \nmaximal drei Jahren (bis Ende 2010) vorgesehen ist, führt im vorliegenden Verfahren \nzu keiner abweichenden Beurteilung der Zumutbarkeit. Es ist derzeit noch völlig \nunsicher, ob diese Befristung hier überhaupt relevant werden wird. Sollte nach Ablauf \ndes vorgesehenen Zeitraums nicht in der Hauptsache entschieden und die \nÜberlassung auch nicht verlängert worden sein, wird gegebenenfalls neu über die \nZumutbarkeit zu befinden sein.\n\n16\n\nStellt danach die werktägliche Bewältigung der Fahrtstrecke zum neuen Dienstort \nP. für den Zeitraum bis zur Entscheidung über das Hauptsacheverfahren keine \nunzumutbare Härte dar, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Antragsteller \nangesichts seiner familiären Situation (wenige Monate altes Kind) sowie der \nBesoldung lediglich nach A 7 BBesO ein Umzug an den Dienstort P. \nbeziehungsweise die Einrichtung einer Zweitwohnung zugemutet werden kann. \n\n17\n\nDie Folgenabwägung muss schließlich nicht deswegen zu Gunsten des \nAntragstellers ausfallen, weil - wie die Beschwerde meint - im Hauptsacheverfahren \ndie Zuordnung zum Beigeladenen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, \ninsbesondere eine Zuordnung zu einem näher zum derzeitigen Wohnort des \nAntragstellers gelegenen kommunalen Aufgabenträger ausgeschlossen sein wird. \nVon einer Personalsituation, die eine anderweitige Zuordnung nicht mehr zuließe, ist \nschon deswegen nicht auszugehen, weil mit einer - auch vom Antragsteller geltend \ngemachten Unwirksamkeit des Eingliederungsgesetzes beziehungsweise einer \nFehlerhaftigkeit des Zuordnungsplans - der Personalübergang insgesamt in Frage \nstünde. Unabhängig davon hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Zuordnung \ngerade auf die von ihm benannten kommunalen Aufgabenträger glaubhaft gemacht. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nEs entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten \nselbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko \nausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 \nAbs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen \nCharakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n19\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251768","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-28/6-b-611-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251768","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251768","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-28/6-b-611-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251768","retrieved":"2026-07-09 02:14:55.495220+00:00"}}