{"status":"available","doknr":"OLD251817","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0827.12A2572.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-27","aktenzeichen":"12 A 2572/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen \nZweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Es vermag nicht die selbständig die Abweisung der Klage tragende \nFeststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, gemessen an der hier \nanzuwendenden Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG aktueller Fassung stamme \ndie Klägerin bereits nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem \ndeutschen Volkszugehörigen ab. \n\n4\n\nEntgegen dem - allerdings kaum nachvollziehbaren - Zulassungsvorbringen hat \ndas Verwaltungsgericht dargelegt und zutreffend begründet, dass der behauptete \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Regelungen des \nBundesvertriebenengesetzes in seiner aktuellen Fassung und nicht in der bis zum \n31. Dezember 1992 geltenden Fassung zu messen ist. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Prozessrecht, \ndass ein Verpflichtungsbegehren, wie es hier vorliegt, nur Erfolg haben kann, wenn \nim Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Erlass des \nerstrebten Verwaltungsakts besteht. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach \nmateriellem Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen des \nAnspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu \nwelchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391/94 -, BVerwGE 99, 133 = \nNVwZ-RR 1996, 232, m. w. N., und ferner Beschluss vom 22. Februar 2008 - 5 B \n208/07 -, Juris. \n\n6\n\nNach dem hier maßgeblichen materiellen Recht, nämlich nach § 27 Abs. 1 Satz 1 \nBVFG, wird der Aufnahmebescheid auf Antrag solchen Personen mit Wohnsitz in \nden Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im \nGeltungsbereich die Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler (§§ 4, 6 \nBVFG) erfüllen. Bereits der Umstand, dass der Gesetzgeber als maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt für die Frage, ob der jeweilige Kläger die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllt, grundsätzlich einen Zeitpunkt festlegt, welcher in den Fällen \ndes § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch \nin der Zukunft liegt, verdeutlicht, dass der Aufnahmeanspruch nach dem zur Zeit der \nletzten mündlichen Verhandlung gültigen Recht zu beurteilen ist. Nichts anderes \nergibt sich vorliegend aus Übergangsregelungen. Denn die insoweit überhaupt nur in \nBetracht zu ziehende Übergangsregelung des § 100 BVFG greift nicht zugunsten der \nKlägerin ein. Es ist schon nicht dargelegt und im übrigen auch sonst nicht ersichtlich, \ndass die Klägerin eine Person im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG ist, also den Status als \nVertriebene, Heimatvertriebene oder Sowjetzonenflüchtling erworben hat (§ 100 \nAbs.1 BVFG), dass die Ausstellung eines Ausweises nach § 15 BVFG in Rede steht \n(§ 100 Abs. 2 BVFG), dass die Klägerin vor dem 1. Juli 1990 eine \nÜbernahmegenehmigung oder vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid \nerhalten hat (§ 100 Abs. 4, 5 BVFG) oder dass die Klägerin die Voraussetzungen des \n§ 100 Abs. 6 BVFG erfüllt. \n\n7\n\nDas Zulassungsvorbringen, die Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten zu \nUnrecht „die Anwendung des alten Rechts\" verweigert, greift nicht durch. Entgegen \nder Ansicht der Klägerin ist der Beklagten insoweit kein Ermessen eingeräumt. Ein \nAufnahmeanspruch ist - wie gesehen - grundsätzlich nach Maßgabe des aktuell \ngeltenden Rechts zu beurteilen, und die hier allein interessierende Vorschrift des § \n100 BVFG lässt eine Abweichung von diesem Grundsatz nur dann zu und gebietet \nsie zugleich, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der in dieser Vorschrift \ngeregelten Ausnahmefälle erfüllt sind. Insbesondere trifft auch die Ansicht der \nKlägerin nicht zu, ein Ermessensspielraum ergebe sich aus § 100 Abs. 2 Satz 3 \nBVFG. Diese Vorschrift, nach welcher „im übrigen\" die Vertriebenen- oder \nFlüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von \nRechten oder Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, \nfestgestellt wird, räumt schon von ihrem Wortlaut her kein wie immer geartetes \nErmessen ein. Sie knüpft vielmehr an die Regelungen des § 100 Abs. 2 Sätze 1 und \n2 BVFG an und besagt, dass einem Aussiedler, der die dort festgelegten Fristen \nversäumt hat, kein eigenes Antragsrecht mehr zusteht, vielmehr nur noch die zur \nGewährung von Eingliederungsleistungen zuständigen Behörden im Bedarfsfall, d. h. \nwenn der Aussiedlerstatus eine entscheidungserhebliche Vorfrage darstellt, das \nRecht eingeräumt ist, eine Feststellung zu verlangen. \n\n8\n\nVgl. die Gesetzesbegründung im Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von \nKriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG) der \nBundesregierung, BT-Drs. 12/3212, Seite 27 f.; vgl. ferner von Schenckendorff, \nVertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand: Juni 2008, § 100 BVFG n. F. Anm. 2. b). \n\n9\n\nDass das Ergebnis, nach welchem der Aufnahmeanspruch der Klägerin allein \nnach den geltenden Vorschriften des BVFG zu beurteilen ist, geeignet sein könnte, \ndie Grundrechte der Klägerin und insbesondere das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG \nzu verletzen, hat die Klägerin zwar behauptet, nicht aber dargelegt. Eine Verletzung \nvon Grundrechten ist im übrigen insoweit auch nicht einmal ansatzweise erkennbar. \n\n10\n\nDas Zulassungsvorbringen ist ferner nicht geeignet, die mit Blick auf das \nVorstehende zu Recht in Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG aktueller Fassung \nerfolgte Feststellung des Verwaltungsgericht in durchgreifende Zweifel zu ziehen, die \nKlägerin stamme nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem \ndeutschen Volkszugehörigen ab. \n\n11\n\nDer diesbezügliche Vortrag der Klägerin, ihre Mutter, N. Q. , sei als \nVolksdeutsche anzusehen, weil sie während der 22 Jahre, die sie innerhalb einer \ndeutschen Familie gelebt habe, sich die deutsche Sprache angeeignet, ihre \nLebensweise geändert und sich als Deutsche bekannt habe und deshalb im \ndeutschen Volkstum aufgegangen sei, weckt keine ernstlichen Zweifel an der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter der \nKlägerin, auf welche hier mangels Angaben zum Vater der Klägerin und den \nGroßeltern der Klägerin allein abgestellt werden konnte, lasse sich nicht feststellen. \n\n12\n\nNach § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung war \ndeutscher Volkszugehöriger im Sinne des BVFG, wer sich in seiner Heimat zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte \nMerkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Nach \nständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum im Sinne dieser Regelung in dem von einem \nentsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten \nWillen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten \nKulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser \nGemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein \nBekenntnis in diesem Sinne kann sich unmittelbar aus Tatsachen ergeben \n(unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts). Das ist zum einen dann \nder Fall, wenn jemand bei Volkszählungen oder bei anderen Gelegenheiten \ngegenüber dem Behörden des Heimatstaates seine Volkszugehörigkeit mit deutsch \nangegeben hat (ausdrückliches Bekenntnis). Es liegt weiter vor, wenn sich jemand \nzum deutschen und keinem anderen Volkstum zugehörend angesehen, sich seiner \nganzen Lebensführung entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar \nverhalten hat und dementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als \nVolksdeutscher angesehen worden ist (Bekenntnis durch schlüssiges \nGesamtverhalten). Schließlich kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend \nvorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven \nBestätigungsmerkmalen, gefolgert werden (mittelbare Feststellung eines \nBekenntnissachverhalts). Das solchermaßen zu bestimmende, in der Heimat \nabgelegte Bekenntnis muss ferner kurz vor Beginn der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen gegen Deutsche vorgelegen haben, \n\n13\n\nvgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18/89 -, Buchholz \n412.3 § 6 BVFG Nr. 62, m. w. N., \n\n14\n\nd. h. im Falle Rumäniens kurz vor dem Sommer 1944. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, BVerwGE 95, 311. \n\n16\n\nGemessen hieran enthält auch das Zulassungsvorbringen keine hinreichenden \nAnhaltspunkte für ein bis zu dem genannten Zeitpunkt vorliegendes Bekenntnis der \n1909 geborenen und deshalb schon vor 1944 bekenntnisfähigen Mutter der Klägerin \nund vermag deshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Bekenntnis \nderselben zum deutschen Volkstum lasse sich nicht feststellen, nicht zu erschüttern. \nDass ihre Mutter ein ausdrückliches Bekenntnis abgegeben habe, hat die Klägerin \nschon selbst nicht behauptet, obwohl ein solches Bekenntnis in Rumänien bei der \nVolkszählung im Jahre 1930 durch Angabe der Nationalität und bei der Volkszählung \nvom 6. April 1941 durch Angaben zur Muttersprache, Umgangssprache und \nethnischen Ursprung des Gezählten und seiner Eltern abgegeben werden konnte. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1995 - 9 B 431.95 -, Buchholz 412.3 \n§ 6 BVFG Nr. 82. \n\n18\n\nDie Annahme, auch ein Bekenntnis der Mutter der Klägerin durch schlüssiges \nGesamtverhalten oder ein aufgrund hinreichender Indizien zu folgerndes Bekenntnis \nderselben bis kurz vor dem Sommer 1944 sei nicht erkennbar, wird durch das bereits \nwiedergegebene Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht in Frage gestellt, weil es \npauschal und unsubstantiiert geblieben ist. Demgegenüber hat das \nVerwaltungsgericht seine gegenteilige Auffassung zunächst damit begründet, die \nMutter der Klägerin stamme selbst nicht von einem deutschen Volkszugehörigen \noder deutschen Staatsangehörigen ab, was schon mit Blick auf insoweit fehlenden \nVortrag nicht zu beanstanden ist und im übrigen auch dadurch gestützt wird, dass die \nMutter der Klägerin nach den Angaben im Aufnahmeantrag (zunächst) orthodoxen \nund nicht etwa evangelischen oder katholischen Glaubens war. Ferner hat das \nVerwaltungsgericht ausgeführt, dass auch das Bestätigungsmerkmal der deutschen \nErziehung nicht erfüllt sei, was schon deshalb zutrifft, weil die Mutter der Klägerin \nerst im Alter von 16 Jahren nach erfolgtem Besuch von Grund- und Berufsschule \nüberhaupt mit dem deutschen Volkstum in Berührung gekommen ist, nämlich als \nVerwalterin auf dem Gutshof des S. T. angestellt und in die dortige Familie \naufgenommen worden ist. Aus diesem Grund kann zumindest bis 1925 auch \nkeinerlei sprachliche oder kulturelle Prägung im Sinne eines Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum vorgelegen haben. Dass sich insoweit bis zum maßgeblichen \nZeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen durchgreifende \nÄnderungen ergeben haben könnten und dass die immerhin bis zum Alter von 16 \nJahren von einem fremden Volkstum geprägte Mutter der Klägerin sich - einem \ngeänderten Volkstumsbewusstsein entsprechend und sich nicht nur den neuen \nLebensumständen auf dem Gutshof anpassend - \n\n19\n\nvgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 8. August 1995 - 9 C 292/94 -, DVBl 1996, 197 - \n\n20\n\nkurz vor diesem Zeitpunkt in einer nach außen erkennbaren Weise zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat, ist auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens, \nsie sei im deutschen Volkstum „aufgegangen\", mit Blick auf dessen Substanzlosigkeit \nnicht dargetan. \n\n21\n\nSofern mit dem Zulassungsvorbringen in Bezug auf die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG zu beurteilende Abstammung der Klägerin von einer deutschen \nVolkszugehörigen auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend \ngemacht worden sein sollte, liegt er mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen \njedenfalls nicht vor. \n\n22\n\nSoweit die Klägerin schließlich in Hinblick auch auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nsinngemäß geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt u. a. in \nBezug auf die Frage der Abstammung von Amts wegen weiter aufklären müssen, \nund damit die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, \ngreift dies schon deshalb nicht durch, weil sich dem Verwaltungsgericht angesichts \ndes unsubstantiierten Vortrags eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht \naufdrängen musste. Abgesehen davon ist insoweit Rügeverlust eingetreten. Die \nGeltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes setzt unter \nanderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem \nTatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165. 97 -; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 - und vom 13. August 2008 - 12 \nA 417/07 -. \n\n24\n\nDieser Anforderung genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht \nersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin das Unterlassen einer weiteren \nAufklärung in der mündlichen Verhandlung am 17. Juli 2007 gegenüber dem \nVerwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden \nProtokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. \nAuch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. \n\n25\n\nMit Blick darauf, dass das Zulassungsvorbringen in Bezug auf den die \nAbweisung der Klage selbständig tragenden Begründungsteil, die Klägerin stamme \nnicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen ab, insgesamt \nnicht durchdringt, waren Ausführungen zu dem übrigen Zulassungsvorbringen nicht \nmehr veranlasst. \n\n26\n\nDazu, dass eine Zulassung dann, wenn eine Entscheidung in jeweils selbständig \ntragender Weise mehrfach begründet ist, voraussetzt, dass im Hinblick auf jeden der \nBegründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben sein muss, vgl. etwa \nOVG NRW, Beschluss vom 6. August 2007 - 12 A 1901/07 -, \n\n27\n\nm. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 VwGO. \n\n29\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251817","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-27/12-a-2572-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251817","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251817","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-27/12-a-2572-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251817","retrieved":"2026-07-09 02:15:02.864604+00:00"}}