{"status":"available","doknr":"OLD251862","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0826.10A3250.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-26","aktenzeichen":"10 A 3250/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Oktober 2007 wird\ngeändert. Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren\neingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, das am 27. Oktober 1983 in die\nDenkmalliste der Stadt C. eingetragene Lichtspieltheater N. mit Ausnahme der\nFassade \"N1. 24\" aus der Denkmalliste zu löschen. Im Übrigen wird die Berufung\nzurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des\nBeigeladenen trägt die Klägerin1/4, die Beklagte und der Beigeladene jeweils\n3/8.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke N1. 24 und X.-----gasse 9\n(Gemarkung C. , Flur 60, Flurstücke 169 und 194) in der Innenstadt von C. . Die\nGrundstücke sind mit den Gebäuden des 1983 in die Denkmalliste der Beklagten\neingetragenen Lichtspieltheaters N. bebaut. Die Klägerin begehrt die Löschung\ndieser Eintragung.\n\n3\n\nAuf der Grundlage von 1911 erstellten Plänen zur Errichtung eines\n\"Kinomatheaters\" mit weniger als 250 Plätzen durch die \"N. Theater\nGesellschaft mbH - Lichtspielhaus I. Ranges\" wurden auf dem Grundstück N1. 24\nim Jahre 1912 erstmals ein \"Kinematographentheater\" mit Festsälen und Restaurant\neiner Weingroßhandlung eingerichtet. Das Kino wurde zusätzlich als Variété-Theater\ngenutzt, in den Jahren nach dem ersten Weltkrieg durch französische Truppen. U.a.\nwegen der schlechten Statik wurde dieses Gebäude jedoch im Herbst 1928\nvollständig beseitigt. An seiner Stelle und unter teilweiser Inanspruchnahme des\nNachbargrundstücks X.-----gasse 9 wurde für den Kaufmann G. T. 1928/29\nnach Plänen der Architekten U. L. und K. T1. das N. -\nLichtspieltheater mit 1.190 Plätzen errichtet und am 25. Januar 1929 eröffnet.\n\n4\n\nDie Pläne für dieses Lichtspieltheater (im Folgenden: N. ) reichen\nmindestens bis 1925 zurück. Ein erster Bauschein (Nr. 142/28) wurde am 6.\nDezember 1927 erteilt und durch Nachträge mehrfach geändert. Der am 23. Januar\n1929 durchgeführten Gebrauchsabnahme lag die Baugenehmigung in der Fassung\ndes 2. Nachtrags vom 23. August 1928 - Fassade - sowie des 7. Nachtrags vom 16.\nJanuar 1929 mit vollständigen aktualisierten und grüngestempelten Bauvorlagen zu\nGrunde, die gegenüber der ersten Baugenehmigung in zahlreichen Punkten - u.a.\nAnordnung des Kassenhäuschens erstmals in der Mitte der Wandelhalle, Einrichtung\nvon Requisitenräumen im Keller und eines \"Kafés\" im Obergeschoss, Ausweitung\nder Anzahl der Sitzplätze von 1.137 auf 1.190 - erheblich verändert waren. Kurze\nZeit nach der Eröffnung wurde eine weitere Baugenehmigung zur Vergrößerung des\nBühnenraums von 50m² auf 100m² erteilt, um eine größere Bühnentiefe und damit\nmehr Bewegungsfläche für Darbietungen in Pausen zu schaffen (Bauschein vom 26.\nJuni 1929 Nr. 531). In den folgenden Jahren kam es nur zu untergeordneten\nbaulichen Maßnahmen. Im Mai 1941 wurde die Eintragung des N. -\nLichtspieltheaters in das vom Generalbauinspektor für die Reichshauptstadt\nherausgegebene Handbuch \"Das Deutsche Theater\" vorbereitet.\n\n5\n\nInfolge eines Kriegsschadens wurde die Kuppel des großen Kinosaals 1944\nweitgehend zerstört; davon betroffen waren auch Teile der Empore und des Parketts,\nwährend Bühnenhaus und Bühnenrahmen offenbar im Wesentlichen unbeschädigt\nblieben. Diese Schäden wurden 1946 behoben, wobei der Orchestergraben\nvergrößert und die Kuppel statt in der ursprünglich genehmigten ovalen Form\nkreisrund ausgeführt wurde. Das Kino wurde in den Folgejahren auch für Konzerte\nund Opernaufführungen und für gesellschaftliche oder politische Veranstaltungen\ngenutzt. \n\n6\n\nIn den Jahren zwischen 1953 und 1961 beantragte und erhielt der Eigentümer\nmehrere Baugenehmigungen, durch die andere Nutzungen und die dafür\nerforderlichen Umbauten ermöglicht wurden, etwa für einen Laborraum im 3.\nObergeschoss (Baugenehmigung vom 24. Juli 1953) sowie für Sitzungs- und\nBüroräume im Vorderhaus einschließlich der in mehreren Etagen erforderlichen\nWanddurchbrüche zum Nachbargebäude N1. 26 (Deutscher Industrie- und\nHandelstag, u.a. Baugenehmigung vom 16. März 1956). Für den Kinobetrieb wurden\nmehrfach Baugenehmigungen wegen veränderter Bestuhlungspläne erteilt; die\nAnzahl der Sitzplätze bewegte sich stets bei über 1.000 (Baugenehmigungen vom\n23. Oktober 1957, vom 14. März 1966 und 3. September 1970). Im Jahre 1966\nwurde der im Bereich des ehemaligen Cafés eingerichtete Sitzungssaal wieder\nentfernt und das Kino \"C1. \" mit ca. 130 Sitzplätzen eröffnet (Baugenehmigung\nvom 10. März 1966); die Durchbrüche zum links gelegenen Nachbargebäude wurden\nwieder geschlossen. Eine Reihe von weiteren Baugenehmigungen - etwa zum\nvollständigen Umbau des Ranges und des Zwischengeschosses\n(Baugenehmigungen vom Januar und Oktober 1976 sowie vom 15. Februar 1978,\nmehrfach verlängert bis Februar 1982) - nutzte der Eigentümer nicht aus. \n\n7\n\nDie N. Theater Gesellschaft mbH als Betreiberin des Lichtspielhauses\nwurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung im Juli 1982 aufgelöst; in der\nFolge erwarb die X1. Lebensversicherung die Grundstücke mit aufstehenden\nGebäuden, offenbar weil sie dort die Einrichtung einer Ladenpassage zwischen\nN1. und X.-----gasse (\"N1. -Passage\") plante. Wegen der im Oktober 1983\nerfolgten und inzwischen bestandskräftigen Eintragung des N. in die\nDenkmalliste der Beklagten ließ sich dieses Vorhaben jedoch nicht realisieren. Statt\ndessen erteilte die Beklagte entsprechend einer Zusicherung vom 13. Juni 1985 am\n18. Juli 1985 eine Baugenehmigung zum Umbau des N. -Kinos und zur\nErrichtung einer Ladenpassage zur X.-----gasse ; Bauvorlagen zu dieser\nBaugenehmigung oder zu dem im September 1984 gestellten Bauantrag sind in den\nAkten allerdings nicht vorhanden. Inhalt dieser Baugenehmigung waren u.a. der\nAbbruch und vollständige Neubau des Gebäudes X.-----gasse 9, die Einrichtung\neiner Ladenpassage auf diesem Grundstück, die Einrichtung zweier Kinos im\nKellergeschoss des Grundstücks N1. 24, die Renovierung der dort vorhandenen\nKinos N. und C1. sowie die Renovierung und Einrichtung von Wohnungen\nbzw. Geschäftsräumen in den oberen Geschossen des Vorderhauses. Bedingt durch\nden Einbau zweier Kinos in das Kellergeschoss des Gebäudes und durch den\nNeubau einer raumlufttechnischen Anlage für das gesamte Gebäude kam es zu\nerheblichen Eingriffen in die vorhandene Bausubstanz. Dabei wurde u.a. der\nErdgeschossfußboden im großen Kinosaal beseitigt und anschließend neu errichtet,\nweil für die Technikzentrale ein zweites Kellergeschoss unter dem vorhandenen\nKellergeschoss erforderlich war. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis war mit dieser\nBaugenehmigung nicht verbunden.\n\n8\n\nIm Zuge der Verwirklichung dieser Baugenehmigung - die Baubeginnanzeige\nwurde am 3. März 1986 vorgelegt - beantragte und erhielt die Eigentümerin der\nGrundstücke weitere Baugenehmigungen:\n\n9\n\nIm Januar 1986 beantragte sie die Genehmigung zum Abbruch der Kuppel über\ndem großen Kinosaal sowie der darüber liegenden Dachkonstruktion wegen\nstatischer Bedenken und Unzulänglichkeiten im Bereich des Brandschutzes. Im\nGenehmigungsverfahren erhob die untere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem\nBeigeladenen zunächst Bedenken, stellte diese jedoch letztlich zurück. Die Beklagte\nerteilte am 7. Mai 1986 die beantragte Baugenehmigung einschließlich der\nerforderlichen denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW. Sie fügte die\nBedingung bei, dass anstelle der vorhandenen runden Kuppel die ursprüngliche\novale Form der Kuppel wieder herzustellen sei und dass im Zuge der Bauarbeiten\ndie beweglichen Ausstattungsstücke - Beleuchtungskörper, Aschenbecher,\nHandläufer, Stufenbeleuchtungen, Garderobe - sicherzustellen seien. Außerdem\nmüsse anstelle des C1. -Kinos das ursprünglich dort befindliche Café wieder\neingerichtet werden; Fußböden, Treppenaufgänge, Decken mit Profilen sowie das\nKassenhaus seien zu erhalten. \n\n10\n\nIm April 1986 beantragte die damalige Eigentümerin der Grundstücke eine\nBaugenehmigung für den Einbau einer modernen Lüftungsanlage, die den großen\nKinosaal und die meisten anderen Teile des Gebäudekomplexes versorgen sollte.\nDieses Vorhaben warf aus technischen Gründen - Querschnitt und Verlauf der\nRohrleitungen - erhebliche Schwierigkeiten auf, weil ein Teil der Lüftungsanlagen\nunter dem noch in der Originalsubstanz vorhandenen Bühnenrahmen\nhindurchgeführt werden sollte. Die wesentlichen Teile der zentralen Lüftungsanlage\nmusste im zweiten Kellergeschoss und damit unterhalb der Fundamente von Bühne,\nOrchestergraben und Bühnenrahmen untergebracht werden. Aus diesem Grunde\nsah der Bauantrag den Abbruch und die anschließende Neuerrichtung des\nBühnenrahmens vor. Die untere Denkmalbehörde gab im Benehmen mit dem\nBeigeladenen und, um eine Neuerrichtung des Bühnenrahmens in vergrößerter Form\nund an anderer Stelle im Saal zu verhindern, am 6. August 1986 folgende\nStellungnahme ab:\n\n11\n\n\"Dem der Neuplanung zu Grunde liegenden Abriss des vorhandenen originalen\nBühnenrahmens (Guckkastenbühne) einschließlich der seitlich anschließenden\nMauerzungen (nördliche Saalbegrenzung) kann nicht zugestimmt werden, da es sich\nbei den genannten Gebäudeteilen um wesentliche und unverzichtbare Teile des\nBaudenkmals N. -Lichtspieltheater handelt.\"\n\n12\n\nDer Regierungspräsident Köln wies die Beklagte durch Verfügung vom 6.\nSeptember 1986 an, die Baustelle ausreichend mit geeignetem Personal zu\nüberwachen, um abweichende Bauarbeiten rechtzeitig einstellen zu können. Weiter\nheißt es in der Verfügung:\n\n13\n\n\"Der Bühnenrahmen ist darüberhinaus so abzusichern, dass er gegen jegliche\nBeschädigung geschützt wird. Für die Beseitigung bereits erfolgter Beschädigungen\nist Sorge zu tragen.\"\n\n14\n\nAm 15. September 1986 erteilte die Beklagte die beantragte Genehmigung für\ndie raumlufttechnischen Anlagen. Die untere Denkmalbehörde nahm am 30.\nDezember 1986 zu dem Vorhaben Stellung und führte im Benehmen mit dem\nBeigeladenen aus, die Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW könne erteilt werden;\nallerdings müsse der vorhandene Bühnenrahmen \"auf jeden Fall\" erhalten werden.\nAlle notwendigen Durchbrüche seien so auszuführen, dass eine Gefährdung des\nBühnenportals ausgeschlossen sei. In der Folge wurden sowohl die\nBaugenehmigung vom 18. Juli 1985 als auch diejenige vom 7. Mai 1986 umgesetzt.\nDabei kam es allerdings durch Teileinstürze zum Verlust von Originalsubstanz, die -\nwie beispielsweise die Fußböden der Toilettenanlagen im ersten Kellergeschoss -\nhätten erhalten werden sollen.\n\n15\n\nDas dem vorliegenden Rechtsstreit zu Grunde liegende denkmalrechtliche\nVerfahren nahm folgenden Verlauf:\n\n16\n\nAm 4. November 1982 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die\nEintragung des ehemaligen Lichtspieltheaters N. in die Denkmalliste, weil er ihm\nBedeutung für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen zuerkannte\nund es aus wissenschaftlichen, architekturgeschichtlichen und städtebaulichen\nGründen für erhaltenswert hielt. Im Rat der Stadt C. stieß der Antrag auf\nAblehnung, da das Kino künstlerisch unbedeutend sei und keine stadtbildprägende\nWirkung habe; die für den Raumeindruck charakteristische Kuppel über dem großen\nSaal sei eine bloße Rekonstruktion. Die sich anschließende politische Diskussion\nwurde durch Erlass des Ministerium für Landes- und Stadtentwicklung des Landes\nNordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 1983 beendet, wonach das N. als\nBaudenkmal in die Denkmalliste einzutragen sei.\n\n17\n\nDurch Bescheid vom 27. Oktober 1983 teilte die Beklagte - Untere\nDenkmalbehörde - der Eigentümerin mit, dass das \"Lichtspieltheater N. , N1.\n24\" in die Denkmalliste eingetragen worden sei. Zur Begründung heißt es u.a.:\n\n18\n\n\"<Das Denkmal> ist bedeutend für die Geschichte des Menschen und damit auch\nfür die Stadt C. , da es 1928, also zu einer Zeit erbaut wurde, als das Kino einen\nEntwicklungsstand erreicht hatte, der für die damalige Gesellschaft neben Theater,\nOper und Konzert zum wesentlichen Unterhaltsfaktor geworden war. ... Hierbei ist für\ndas N. von besonderer Bedeutung, dass es eine Bühne besitzt, so dass es nicht\nnur als Kino, sondern auch beispielsweise für Variété-Veranstaltungen genutzt\nwerden konnte. Funktionell folgt das N. somit noch einer auf die Ursprungszeit\ndes Kinos zurückgehenden Tradition, nach der Kinovorführungen (zumal zur\nStummfilmzeit) mit musikalischen und anderen Darbietungen verbunden waren. ...\n\n19\n\nBeim N. hat sich der Typus des Lichtspieltheaters mit Eingangs- und\nKassenraum, Garderobe im Souterrain, Foyer und Erfrischungsraum (Café) vor den\nZugängen zu Logen bzw. Rängen im 1. Geschoss, einem festlich überkuppelten\nVorführsaal mit bis an die Bühnenseiten verlaufendem Balkon erhalten. ...\n\n20\n\nDiese Negativentwicklung des Großkinos gibt dem N. seinen beachtlichen\nDenkmalwert, da die Bauaufgabe Großkino inzwischen Geschichte geworden ist und\nmit dem N. nur noch eines der wenigen Lichtspielhäuser dieser Art in unserem\nLande erhalten ist.\n\n21\n\nAußer den im Innern allerdings nur zum Teil erhaltenen ursprünglichen Details\nerweist die Fassade des N2. zum N1. hin das Gebäude als typisches Werk\nmit vom Bauhaus geprägter Formensprache der 20er Jahre ... Da diese Fassade als\neinzig baugeschichtlich bemerkenswerte aus dem Ende der zwanziger Jahre in der\nC2. Innenstadt überliefert ist, kommt ihr auch stadtbaugeschichtliche Bedeutung\nzu. Ein städtebaulicher Rang kann aus Sicht des Denkmalschutzes dem N.\nallerdings kaum zugesprochen werden.\n\n22\n\nDadurch, dass das Lichtspielhaus sehr bald nach dem letzten Kriege von seinen\nSchäden befreit war, wurde es zu einer Stätte für kulturelle und politische\nVeranstaltungen, die zur Bonner Nachkriegsgeschichte gehören und damit dem\nN. einen wichtigen Erinnerungswert hinzufügen.\"\n\n23\n\nDer Widerspruch und die Klage der Eigentümerin blieben erfolglos. Das\nVerwaltungsgericht bestätigte die Unterschutzstellung durch Urteil vom 14. Januar\n1986. Die Berufung der Klägerin wurde durch das erkennende Gericht mit\nrechtskräftigem Urteil vom 14. April 1987 zurückgewiesen. Zur Begründung dieses\nUrteils führte das Gericht aus, das Denkmal habe im Zeitpunkt der mündlichen\nBerufungsverhandlung, am 14. April 1987, seinen für die Unterschutzstellung\nmaßgeblichen historischen Aussagewert - Lichtspieltheater der 20er Jahre - nicht\nverloren. Die Fassade sei unberührt geblieben, und mit der Eingangshalle, den\nFoyers und doppelläufigen Treppenaufgängen seien Elemente erhalten geblieben,\ndie den traditionellen Theaterbau mit seiner repräsentativen Ausstattung\ndokumentierten. Im Kinosaal sei neben den konstruktiven Bauteilen des\nBühnenrahmens der gesamte Bereich der Empore erhalten. Dasselbe gelte für den\nOrchestergraben und die Bühnenanlage. Insgesamt hätten die nach der\nUnterschutzstellung erteilten Baugenehmigungen die Bausubstanz nicht so stark\nreduziert, dass die Identität des Denkmals entfallen sei. Insbesondere sei es\ntechnisch möglich, den Bühnenrahmen durch Unterfangen auch bei Verwirklichung\nder inzwischen erteilten Baugenehmigungen zu erhalten. Auch im Übrigen werde es\nbei der Ergänzung der abgebrochenen Bauteile nicht dazu kommen, dass die\nIdentität des Gebäudes verlorengehen werde.\n\n24\n\nUnmittelbar nach der Entscheidung des erkennenden Gerichts über die\nDenkmaleigenschaft des N. , nämlich im Mai 1987, kam es während der\nBauarbeiten zu Schwierigkeiten im Hinblick auf das Bühnenportal. Ein Unterfangen\nwäre nach vorgelegten Gutachten technisch möglich, aber kostenaufwändig\ngewesen. Aus diesem Grunde erteilte die Beklagte am 23. Juli 1987 auf Antrag der\nEigentümerin die Baugenehmigung sowie die Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW, den\nBühnenrahmen vollständig zu beseitigen. Die Genehmigung enthielt u.a. folgende\nNebenbestimmungen: \n\n25\n\n\"5. Vor Abriss des Bühnenrahmens ist eine Bauaufnahme zu erstellen\neinschließlich der genauen Vermessung im Raum. Maßstab 1:50, Rahmenprofil 1:2.\n\n26\n\n6. Bei Abriss ist ein genügend großes Originalstück des Profils zu sichern (50 cm\nhoch). Das Stück ist behutsam herauszulösen und der Stadt C. , UDB, zur\nAufbewahrung zu überlassen.\n\n27\n\n7. Mit Ausnahme der Gründung ist der neue Bühnenrahmen in der gleichen Form,\nam gleichen Ort, im gleichen Material als exakte Kopie des abgerissenen Originals\nwieder zu errichten. Das Profil ist dem alten exakt nachzubilden. Die sich aus einer\nmodernen Kinoeinrichtung ergebende Forderung nach einer größeren Leinwand\nmuss technisch unabhängig von dem Nachbau des originalen Bühnenrahmens in\neiner sog. Leichtbauweise errichtet werden, die ggf. ohne Beschädigung dieses\nfesten Rahmens sowie der Kuppel und anderer fester Bauteile entfernt werden\nkann.\"\n\n28\n\nIm weiteren Verlauf der Umbauarbeiten kam es zu neuerlichen\nBaugenehmigungen, die teilweise den Abbruch von Teilen der Originalsubstanz,\nteilweise die Details der Neuerrichtung und teilweise Änderungen der ursprünglichen\nUmbaugenehmigung vom 18. Juli 1985 betrafen. Einige - nicht alle - dieser\nBaugenehmigungen waren mit einer Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW verbunden;\nBauvorlagen oder grün gestempelten Bauzeichnungen, die den einzelnen\nGenehmigungen zweifelsfrei zugeordnet werden können, fehlen in den Akten\nweitgehend. Soweit sich dies den Bauakten entnehmen lässt, wurden u.a. folgende\nBaugenehmigungen bzw. Zusicherungen der Erteilung einer Baugenehmigung bzw.\ndenkmalrechtliche Erlaubnisse erteilt:\n\n29\n\n- 29. Januar 1988 (Grundlage: Zusicherung vom 30. Juli 1987);\n\n30\n\n- 11. Mai April 1988 (Grundlage: Zusicherung vom 19. April 1988, Umbau der\nKuppel);\n\n31\n\n- 6. Juli 1988 (denkmalrechtliche Erlaubnis für die Ausgestaltung von Fenstern\nund die partielle Öffnung der Kuppel, Einbau eines Fahrstuhls);\n\n32\n\n- 25. August 1988 (Zusicherung: Einbau einer weiteren Ebene im\nBühnenhaus);\n\n33\n\n- 12. September 1988 (Grundlage: Zusicherung vom 31. August 1988);\n\n34\n\n- 17. November 1988 (Aufzugtüren);\n\n35\n\n- 19. April 1989 (denkmalrechtliche Erlaubnis: Details der Kuppel);\n\n36\n\n- 7. August 1989 (Grundlage: Zusicherung vom 25. Juli 1989 als\nZusammenfassung der Zusicherungen vom 13. Juni 1985, 30. Juli 1987, 19. April\nund\n31. August 1988);\n\n37\n\n- 8. März 1990 (denkmalrechtliche Erlaubnis, Sanierung der Fassade N1. 24\nmit der Auflage, \"möglichst viele\" der originalen Platten zu verwenden);\n\n38\n\n- 5. November 1990 (Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung über\nraumlufttechnische Anlagen vom 15. September 1986).\n\n39\n\nEinem in den Akten befindlichen Satz grüngestempelter Bauvorlagen zur\nBaugenehmigung vom 7. August 1989 (Zusicherung vom 25. Juli 1989) ist zu\nentnehmen, dass im Vergleich zu der dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom\n14. April 1987 zu Grunde liegenden Baugenehmigung vom 18. Juli 1985 und über\nden Abbruch des Bühnenrahmens hinaus mehrere Änderungen geplant und\ngenehmigt wurden. Hintergrund hierfür waren wechselnde Nutzungspläne für das\nGebäude, die u.a. eine Spielstätte sowie einen Probensaal für ein Ballett-Theater\nvorsahen. Dadurch sollte die ursprünglich geplante und genehmigte Einrichtung einer\nLadenpassage, die von der X.-----gasse aus bis hinter die Bühne des großen\nKinosaals reichen sollte und zum Abbruch des Bühnenhauses geführt hatte,\nzugunsten erweiterter kultureller Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes ersetzt\nwerden. Im ersten Untergeschoss sollte anstelle der ursprünglich dort vorgesehenen\nzwei kleinen Kinos ein Theatersaal mit eigener Garderobe und Kassenbereich\nentstehen; oberhalb der Kuppel über dem großen Kinosaal wurde ein weiterer\nKuppelsaal (\"Probensaal\") genehmigt, so dass sich die Gesamthöhe des Gebäudes\nin diesem Bereich um etwa fünf Meter erhöhte und die Kuppel über dem großen Saal\num 0,4m niedriger als das historische Vorbild ausgeführt wurde. Statt der zunächst\n(Zusicherung vom 19. April 1988) genehmigten Läden hinter der Bühne als Teil der\nLadenpassage X.-----gasse waren die Vergrößerung der Bühne sowie - nach dem\nAbbruch von Bühnenrahmen und Orchestergraben - die Einrichtung eines\nvergrößerten hydraulischen Orchestergrabens genehmigt. Auch die im\nRanggeschoss hinter der Bühne genehmigten Läden sollten zugunsten eines großen\nBühnenraums wieder wegfallen. Diese Veränderungen in den Nutzungsabsichten\nund der Genehmigungslage fanden während der Umbauphase - Richtfest wurde am\n10. August 1990 gefeiert - statt.\n\n40\n\nAuch diese Pläne wurden jedoch nur teilweise verwirklicht, da der vorgesehene\nUmzug eines Ballett-Theaters aus Berlin in das Gebäude nicht zustande kam; auf\nGrund eines Vertrages mit einem Kinobetreiber mussten im 1. Kellergeschoss die\nursprünglich dort vorgesehenen zwei Kinos eingerichtet werden. Die Neueröffnung\ndes N. als Kino und Kulturzentrum fand nach vorläufigem Abschluss der\nUmbauarbeiten am 25. September 1990 statt. Das Gebäude verfügte zu diesem\nZeitpunkt über zwei Kinos im 1. Kellergeschoss, den großen Kinosaal mit Parkett und\nEmpore sowie Rang, ein Café sowie oberhalb des großen Saals einen weiteren\nKuppelsaal. Im Zuge der Umbauarbeiten war es zudem zu einem Abriss und zur\nRekonstruktion der Emporenbrüstung gekommen, weil diese während der Bauphase\ndurch Witterungseinflüsse geschädigt worden war; auf Grund einer\ndenkmalrechtlichen Erlaubnis vom 6. Juli 1988 war zudem ein Aufzug im Bereich\nzwischen Foyer und großem Saal eingebaut worden, um das Gebäude barrierefrei\nauszugestalten. Dieser Baugenehmigung war eine Diskussion darüber\nvorangegangen, ob die behindertengerechte Erschließung des Gebäudes mit Hilfe\nmehrerer an unauffälligerer Stelle eingerichteter Fahrstühle möglich gewesen wäre\nund welche Kosten dies verursacht hätte. Die Innenausstattung des Gebäudes sowie\ndie Farbgestaltung und Materialauswahl hinsichtlich der Fußböden, Wände und\nDecken erfolgte in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde und folgte - soweit\ndieses bekannt war - dem Zustand bei Eröffnung im Jahre 1929. Schließlich war die\nFassade in einem zwischen den Beteiligten streitigen Ausmaß restauriert worden\n(denkmalrechtliche Erlaubnis vom 8. März 1990). Auf einen Bauantrag vom 6. Mai\n1991 wurde am 14. Januar 1992 eine Baugenehmigung erteilt, die im Wesentlichen\nden bestehenden baulichen Zustand legalisierte. Die Leinwand im großen Kinosaal\nwar als fahrbare Einrichtung genehmigt. \n\n41\n\nIm Juli 1993 verkaufte die Eigentümerin die Grundstücke; in der Folge kam es zu\nunterschiedlichen Plänen über Nutzungsänderungen, u.a. über die Einrichtung dreier\nweiterer Kinos hinter der Leinwand im großen Saal bzw. im 2. Obergeschoss. Diese\nPläne wurden jedoch nicht verwirklicht. Da der laufende Betrieb des Objekts in den\nFolgejahren wirtschaftlich problematisch wurde, begann der Eigentümer ab dem\nJahre 2003, alternative Nutzungsmöglichkeiten zu prüfen und kam zu dem Ergebnis,\ndass lediglich die Einrichtung von Einzelhandelsflächen zu einem wirtschaftlichen\nBetrieb führen könne. Gespräche hierüber mit Vertretern der Beklagten führten\njedoch nicht zu einem Einvernehmen, da die vom Eigentümer für erforderlich\ngehaltenen Umbauten weitere erhebliche Eingriffe in die noch vorhandene\nOriginalsubstanz des Gebäudes mit sich gebracht hätten. Am 15. Dezember 2005\nerwarb die Klägerin das Eigentum an den Grundstücken im Wege der\nZwangsversteigerung. Der Kinobetrieb und die Nutzung des Cafés wurden in der\nFolge eingestellt; auch die im Gebäude befindlichen Wohnungen wurden geräumt.\nLediglich im Erdgeschossfoyer (Kassenhalle) wird seit August 2006 auf der\nGrundlage einer Baugenehmigung vom 31. August 2006 eine für zwei Jahre als\nvorübergehend genehmigte Einzelhandelsnutzung betrieben. \n\n42\n\nDie Klägerin stellte am 9. Februar 2006 den Antrag auf Erteilung eines\nVorbescheids für eine Nutzungsänderung des Kinos in Einzelhandel mit einer\nVerkaufsfläche von mehr als 2.000m²; der Antrag umfasste auch die\nZusammenlegung des Grundstücks N1. 24 mit dem benachbarten Grundstück X.-\n----gasse 1 und weitere umfangreiche Umbauarbeiten. Nach Gesprächen mit\nVertretern der Beklagten änderte sie die Bauvoranfrage am 17. März 2006 und\nerhielt schließlich am 28. Juni 2006 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für\ndie Umnutzung in eine Einzelhandelsnutzung. Am 23. Juni 2006 beantragte die\nKlägerin die denkmalrechtliche Erlaubnis für die geplante Umnutzung, am 11. Au-\ngust 2006 schließlich die denkmalrechtliche Erlaubnis für den Abbruch des gesamten\nGebäudes. Der erstgenannte Antrag wurde durch Bescheid vom\n11. September 2006, der Abbruchantrag durch Bescheid vom 9. Oktober 2006\nabgelehnt. Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch. Der\nWiderspruch gegen den Bescheid vom 11. September 2006 wurde durch Bescheid\nvom 20. August 2007 zurückgewiesen. Einen am 23. Januar 2007 gestellten Antrag,\ndie Eintragung in die Denkmalliste nach Wiederaufgreifen des Verfahrens\naufzuheben bzw. festzustellen, dass die Eintragung sich erledigt habe, lehnte der Rat\nder Beklagten durch Beschluss vom 5. September 2007 ab. \n\n43\n\nSchon zuvor, nämlich am 9. August 2006, hat die Klägerin Untätigkeitsklage\nerhoben, zunächst mit dem Begehren, die begehrte denkmalrechtliche Erlaubnis zu\nerteilen und hilfsweise festzustellen, dass die Einzelhandelsnutzung keiner\ndenkmalrechtlichen Erlaubnis bedarf. Diese Anträge hat sie in der Folge dahin\numgestellt, dass die Löschung des N. aus der Denkmalliste begehrt wurde; drei\nHilfsanträge auf Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis für Nutzungsänderungen\nund Umbauten nach unterschiedlichen Planungsständen (9. Februar bzw. 17. März\n2006, 9. Februar 2007, 26. März 2007) hat die Klägerin schriftsätzlich\nzurückgenommen. Ihren Antrag auf Löschung aus der Denkmalliste hat sie im\nWesentlichen damit begründet, dass seit der Entscheidung des\nOberverwaltungsgerichts vom 14. April 1987 zahlreiche weitere Veränderungen an\ndem eingetragenen Denkmal vorgenommen worden seien, so dass dieses im\nErgebnis von einem Original zur Kopie geworden sei. Bedeutsam seien dabei vor\nallem der Abriss des Bühnenrahmens, die Erneuerung der Fassade, die\nVeränderung des Orchestergrabens sowie der Einbau eines Fahrstuhls an\nhervorgehobener Stelle im Denkmal. Im Ergebnis sei jetzt nur noch eine historische\nRaumfolge ohne historische Substanz vorhanden.\n\n44\n\nDie Beklagte und der Beigeladene sind dem Begehren der Klägerin\nentgegengetreten. Das N. habe trotz aller Umbauten Zeugniswert für die\nBedeutung des Filmtheaters im Umbruch von der Stummfilm- zur Tonfilmzeit. Nach\nwie vor sei das Raumprogramm erkennbar, das die Übernahme der Charakteristika\nvon Theaterbauten in den Bau von Großkinos deutlich mache.\nDenkmalwertbegründend sei auch die Fassade am N1. ; schließlich komme dem\nGebäude Erinnerungswert zu, weil es in der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg nach\nrascher Behebung von Kriegsschäden für kulturelle Veranstaltungen genutzt worden\nsei.\n\n45\n\nNach Durchführung eines Orts- und Erörterungstermins am 29. August 2007 und\nnach mündlicher Verhandlung vom 12. Oktober 2007 hat das Verwaltungsgericht die\nKlage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein\nAnspruch auf Löschung aus der Denkmalliste nicht bestehe, weil die nach der\nrechtskräftigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 14. April 1987\neingetretenen Veränderungen den Denkmalwert des N. nicht hätten wegfallen\nlassen. Die Rekonstruktion des Bühnenrahmens habe lediglich ein isoliertes und\nfunktional untergeordnetes Bauteil betroffen, dessen Originalsubstanz für die\nDenkmaleigenschaft nicht von entscheidender Bedeutung gewesen sei. Auch die\nRekonstruktion der Emporenbrüstung und die Erneuerung des Foyerfußbodens habe\naus denselben Gründen die Denkmaleigenschaft nicht entfallen lassen. Der Einbau\ndes Fahrstuhls habe die historische Raumfolge nur unwesentlich geändert, und die\nSanierung der Fassade habe an der den Denkmalwert begründenden Struktur der\nGebäudefront nichts geändert. Die im August 2006 aufgenommene\nEinzelhandelsnutzung im Foyer schließlich sei nur vorübergehend genehmigt und\nberühre die Gebäudesubstanz nicht. Auch in ihrer Gesamtschau komme den\naufgeführten Veränderungen kein derartiges Gewicht zu, dass ein Identitätsverlust\ndes Denkmals festgestellt werden müsse.\n\n46\n\nAuf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom\n28. März 2008 zugelassen.\n\n47\n\nDie Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor: Schon der Originalzustand\ndes Gebäudes bei Eröffnung des Lichtspieltheaters im Jahre 1929 sei nicht\numfassend dokumentiert, so dass der Bezugspunkt für die Unterschutzstellung nicht\nim Detail deutlich sei. Bereits im Zuge der Umbauten seit 1983 sei erheblich in die\nSubstanz eingegriffen worden, wie sich aus dem Vermerk über den Ortstermin des\nOberverwaltungsgerichts am 31. Oktober 1986 ergebe. Zu diesem Zeitpunkt seien\nnur noch das Vorderhaus am N1. sowie die Außenmauern des Kinosaales mit\nBühnenrahmen und Balkon vorhanden gewesen. Auch bei den beteiligten Behörden\nhabe der Eindruck bestanden, dass damit die Denkmaleigenschaft des Gebäudes\nbereits stark gefährdet und der Bühnenrahmen für den Fortbestand des Denkmals\nvon entscheidender Bedeutung sei. Dieser Zustand sei durch die weiteren\nAbrissmaßnahmen nach der rechtskräftigen Entscheidung noch erheblich\nverschlimmert worden. \n\n48\n\nRechtlich maßgeblich sei indes nicht der Zeitpunkt der letzten mündlichen\nVerhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht, sondern der Zeitpunkt der Eintragung\nin die Denkmalliste. Vergleiche man den heutigen Zustand mit demjenigen im\nOktober 1983, sei die Identität des Objekts mittlerweile beseitigt worden. Die bloße\nRekonstruktion von Originalbauteilen des Gebäudes führe ebenso wenig zu einem\nErhalt der Denkmaleigenschaft wie der Umstand, dass durch die\nRekonstruktionsarbeiten der aktuelle Zustand - insbesondere das Raumprogramm\nund die Form der Kuppel - dem ursprünglichen stärker angenähert sei als dies\nwährend des Zeitraums vor Fertigstellung der Umbauarbeiten der Fall gewesen sei.\n\n49\n\nIm Übrigen ergebe sich aus zahlreichen Gutachten, dass der Betrieb des Objekts\nals Kino nicht mehr wirtschaftlich geführt werden könne. Der Klägerin sei auch ein\nVerkauf nicht möglich. Ein Interessent - der das Gebäude auch besichtigt habe -\nhabe es bisher vermieden, ein konkretes Angebot abzugeben.\n\n50\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n51\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, das\nLichtspieltheater N. aus der Denkmalliste der Stadt C. zu löschen.\n\n52\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n53\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n54\n\nSie ist der Ansicht, dass die Denkmaleigenschaft des N. nicht entfallen sei.\nDer Hinweis der Klägerin, es gebe nur unzureichende Erkenntnisse über den\nOriginalzustand des Gebäudes, sei nicht relevant; eine derartige Situation sei für\ndenkmalrechtliche Sachverhalte vielmehr typisch. Auch die Hinweise der Klägerin auf\nbehördliche Einschätzungen - insbesondere über die Bedeutung des\nBühnenrahmens - seien verfehlt. Diese seien entstanden zu einem Zeitpunkt, als der\nAbriss des Bühnenrahmens und seine Neuerrichtung an anderer Stelle diskutiert\nworden seien. Die Rekonstruktion des Bühnenrahmens in den exakten Maßen und\nan der historischen Stelle im Raum sei demgegenüber anders zu bewerten.\n\n55\n\nAuch die Auslegung der rechtskräftigen Entscheidung des erkennenden Gerichts\nvom 14. April 1987 durch die Klägerin sei falsch. Das Gericht habe keine Aussage\ndarüber getroffen, dass das N. \"gerade noch\" ein Denkmal sei, sondern habe im\nGegenteil trotz der erheblichen Eingriffe in die Substanz keinen Zweifel daran\ngelassen, dass die Identität des Gebäudes nicht berührt sei. Schließlich treffe auch\ndie Einschätzung der Klägerin zu den einzelnen nach dem 14. April 1987\ndurchgeführten Baumaßnahmen nicht zu. Bei den Umbauarbeiten an Fassade,\nEingangshalle und Foyer sei vorsichtig und zurückhaltend mit der Originalsubstanz\numgegangen worden. Hinsichtlich des Bühnenrahmens sei hervorzuheben, dass\nzwar dessen Funktion wichtig sei, nicht aber die Materialbeschaffenheit. Deshalb sei\neine Rekonstruktion denkmalfachlich unproblematisch. Dasselbe gelte auch für die\nTeilrekonstruktion der Balkonbrüstung. Im großen Saal schließlich gebe es genügend\nOriginalsubstanz, da die Umfassungswände und die Tragkonstruktion des Balkons\nnie zerstört gewesen seien.\n\n56\n\nIn rechtlicher Hinsicht sei maßgeblicher Bezugspunkt die letzte mündliche\nVerhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht, so dass nur die nach diesem\nZeitpunkt durchgeführten Arbeiten von Bedeutung seien. Insgesamt betrachtet sei es\nim N. zwar zur Auswechslung einzelner Materialien und Bauteile gekommen,\ndoch seien der Gesamteindruck des Gebäudes unberührt und das Raumprogramm\nintakt geblieben. Auch wenn das Original denkmalrechtlich der entscheidende Träger\nder historischen Aussage eines Denkmals sei, hindere dies nicht grundsätzlich\ndaran, auch das Mittel der Rekonstruktion einzusetzen, um die Aussage eines\nDenkmals zu erhalten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die untere\nDenkmalbehörde verpflichtet gewesen sei, denkmalrechtliche Erlaubnisse für die\ndurchgeführten Umbauarbeiten zu erteilen, weil der Erhalt der Originalsubstanz\nunüberwindliche statische und wirtschaftliche Probleme bereitet hätte. \n\n57\n\nDer Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n58\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n59\n\nEr führt zur Begründung aus: Das N. stelle nach wie vor ein Denkmal dar.\nDem liege zunächst der Umstand zu Grunde, dass eine Vielzahl von Bauteilen im\nhistorischen Zustand erhalten sei, so dass von einem Wegfall der historischen\nSubstanz nicht gesprochen werden könne. Dies betreffe die vollständig erhaltene\nFassade, die Vorhalle mit seitlichen Treppenläufen, das Foyer einschließlich\nAusstattung, der Umgang um den großen Saal sowie dessen Umfassungs- und\nrückwärtige Wände sowie Balkon. Ebenfalls erhalten seien die geschwungenen\nTreppen zum Zwischengeschoss, dieses selbst mit den zum Café führenden kurzen\nTreppen, das Obergeschoss mit Café, einer von zwei Treppenläufen in das zweite\nObergeschoss sowie die Treppen vom Zwischengeschoss zur Empore des großen\nSaales. Die Umbauten hätten die Raumfolge und den Eindruck, den das historische\nGebäude auf den Kinobesucher gemacht habe, nicht nennenswert verändert und die\ndenkmalbegründende Aussage damit erhalten. Auch der Einbau eines Fahrstuhls\nändere daran nichts; für ihn spreche zudem das starke Argument, dass Personen mit\nBehinderungen erst auf diese Weise überhaupt Zugang zu dem Denkmal erhalten\nhätten. Der Umstand, dass die Aufständerung für die Sitzreihen auf dem Balkon\nsowie dessen Brüstung neu errichtet worden seien, berühre die Aussage des großen\nSaales insgesamt ebenfalls nicht.\n\n60\n\nNach wie vor sei das Objekt bedeutend für die Geschichte des Menschen als\nZeugnis der Geschichte des Lichtspieltheaters. Seine Bedeutung sei eher\ngewachsen, weil die weitaus größte Anzahl historischer Kinobauten mittlerweile nicht\nmehr vorhanden sei. Von den 1929 vorhandenen etwa 5.000 Lichtspielhäusern seien\nnur noch etwa ein Dutzend vergleichbar denkmalwerte Gebäude erhalten; der\nSeltenheitswert des N. sei damit nicht hoch genug einzuschätzen. Im Übrigen\nsei das N. auch für die Stadt C. als Zeugnis der städtischen Kino- und\nTheaterkultur bedeutend. Für seine Erhaltung sprächen architekturgeschichtliche und\nbautypologische Gründe, da das Gebäude den Übergang von der Stummfilm- zur\nTonfilmzeit dokumentiere. Auch für andere Kinobauten in Deutschland gelte, dass\nRenovierungen und Umbauten nichts an ihrer Denkmaleigenschaft änderten; dies sei\ndaran abzulesen, dass mehrere von ihnen nach wie vor gänzlich oder in Teilen in die\nDenkmallisten eingetragen seien. Schließlich seien orts- und sozial- sowie\nkulturgeschichtliche Gründe für die Erhaltung anzuführen. \n\n61\n\nWolle man die Denkmaleigenschaft eines Bauwerks ausschließlich aus seiner\nOriginalsubstanz ableiten, müssten die meisten Objekte aus der Denkmalliste\ngestrichen werden. Statt dessen komme es auf die gewachsene Substanz an, die\ndurch Veränderungen, Verschleiß, gesellschaftlichen Wandel und Umbauten aus\nanderen Gründen nicht zerstört, sondern ständig geformt werde. Gerade Kinobauten\nseien stets einem besonders hohen Veränderungsdruck ausgesetzt gewesen. Im\nHinblick darauf habe sich der Zeugniswert des N. durch die Umbauten nicht\nvermindert.\n\n62\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 18. Juni 2008 die Örtlichkeit in\nAugenschein genommen; auf die Niederschrift von demselben Tage wird verwiesen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten, der Denkmalakten (19 Hauptbände), der zum Berufungsverfahren\nbeigezogenen Bauakten (26 Bände) und weiteren Verwaltungsvorgänge verwiesen,\ndie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Dies gilt\nauch für die im Verfahren eingeholten Gutachten zum Erhaltungszustand und zu\ntechnischen Fragen (u.a. Gutachten T2. vom 15. August 2007; Gutachten W.\nvom 16. Januar 1986, Gutachten H. vom 7. Februar 1990 sowie Gutachten des\nInstituts für Baustoffkunde vom 4. Januar 1990), zu denkmalfachlichen und -\nrechtlichen Aspekten (Gutachten X2. von August 2007, Gutachten V. vom 8.\nMai und 21. August 2008, Gutachten C3. vom 29. Februar 2008) sowie zu\nwirtschaftlichen Fragen sowie zum Verkehrswert (u.a. Gutachten C4. vom 15.\nJanuar und 30. Mai 2008, Gutachten S. N3. consult von Mai 2007, Gutachten\nL1. vom 28. April 2005, Gutachten C5. vom 28. März 2008).\n\n63\n\nEntscheidungsgründe:\n\n64\n\nSoweit die Klägerin ihre Klage durch Umstellung ihres Begehrens von der\nVerpflichtungsklage auf Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 DSchG NRW auf eine\nVerpflichtungsklage auf Löschung aus der Denkmalliste zurückgenommen hat, wird\ndas Verfahren eingestellt, §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 VwGO.\n\n65\n\nDie Berufung hat im Wesentlichen Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass\ndas Lichtspieltheater N. (N1. 24 und X.-----gasse 9) aus der Denkmalliste\nder Beklagten gelöscht wird; lediglich die für sich genommen denkmalwerte Fassade\nam N1. ist hiervon ausgenommen. Das angefochtene Urteil des\nVerwaltungsgerichts ist in diesem Umfang zu ändern.\n\n66\n\nDas Lichtspieltheater N. hat - mit Ausnahme der Fassade (dazu 2.) - infolge\nder nach dem 14. April 1987 genehmigten und durchgeführten Umbauarbeiten die\nEigenschaft als Baudenkmal verloren. Aus diesem Grunde ist es nach § 3 Abs. 4\nDSchG NRW aus den Denkmalliste zu löschen (dazu 1.).\n\n67\n\n1.\n\n68\n\nNach § 3 Abs. 4 DSchG NRW ist die Eintragung eines Objekts aus der\nDenkmalliste von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen\nnicht mehr vorliegen. Die Vorschrift ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass\nder Eigentümer eines Denkmals einen Rechtsanspruch auf Löschung aus der\nDenkmalliste hat, wenn die Denkmaleigenschaft des eingetragenen Objekts entfallen\nist. Zwar normiert § 3 Abs. 4 DSchG NRW einen solchen Anspruch nicht\nausdrücklich und sieht auch kein entsprechendes Antragsrecht vor. Die Fortdauer\neiner sachlich nicht mehr gerechtfertigten Eintragung wäre jedoch\nunverhältnismäßig, weil mit dem Wegfall des öffentlichen Interesses an der Erhaltung\nund Nutzung des Objekts auch die mit der Eintragung verbundene\nEigentumsbeschränkung nicht mehr zu rechtfertigen ist. Allerdings bietet § 3 Abs. 4\nDSchG NRW nicht die Möglichkeit, die Unterschutzstellung selbst einer erneuten\nPrüfung zu unterziehen, sondern ist auf Fälle beschränkt, in denen die\nDenkmalwürdigkeit eines in die Denkmalliste eingetragenen Objekts nach der\nEintragung entfallen ist. \n\n69\n\nOVG NRW, Beschluss vom 12. März 2007 - 10 A 1544/05 -; Urteile vom 17.\nFebruar 1995 - 10 A 830/92 -, BRS 57 Nr. 265, und vom 29. Mai 1995 - 7 A 2329/91\n-, BRS 57 Nr. 266.\n\n70\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Falle erfüllt; von den\nfolgenden Ausführungen ist jedoch die zum Marktplatz weisende Fassade des\nGebäudes ausgenommen (dazu unten 2.). Das öffentliche Interesse am Erhalt des\nN. Lichtspieltheaters ist entfallen, weil vielfache Veränderungen des Gebäudes\nunter erheblichem Verlust an historischer Substanz dazu geführt haben, dass das\nGebäude den ihm vormals eigenen Zeugniswert für diejenigen historischen\nUmstände eingebüßt hat, die seinen Denkmalwert nach dem Bescheid über die\nEintragung in die Denkmalliste vom 27. Oktober 1983 begründet haben (dazu 1.2).\nZeitlicher Bezugspunkt für diese wertende Entscheidung ist die letzte mündliche\nVerhandlung in dem gegen die Unterschutzstellung gerichteten\nAnfechtungsrechtsstreit (dazu 1.1). Der Umstand, dass große Teile des Gebäudes\nnach Aufnahme der historischen Befunde in Annäherung an den Zustand bei\nEröffnung im Jahre 1929 rekonstruiert worden sind, erhält oder verleiht dem Objekt\neinen Denkmalwert im vorliegenden Fall nicht (dazu 1.3).\n\n71\n\n1.1\n\n72\n\nDer Senat stellt die Wertung, dass es sich bei dem N. Lichtspieltheater im\nZeitpunkt der Eintragung in die Denkmalliste (27. Oktober 1983) und im Zeitpunkt der\nletzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht (14. April 1987)\num ein Denkmal im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 Satz 1 DSchG NRW gehandelt hat, nicht\nin Frage. Denn er ist - abgesehen davon, dass § 3 Abs. 4 DSchG NRW dies nicht\nerlaubt - insoweit durch die rechtskräftige Entscheidung des erkennenden Gerichts\nvom 14. April 1987 - 7 A 794/86 - gebunden. Dies führt dazu, dass es für die Frage,\nob ein Anspruch auf Löschung aus der Denkmalliste besteht, nicht darauf ankommt,\nob die Denkmaleigenschaft des N. bei Eintragung bzw. im Zeitpunkt der letzten\nmündlichen Tatsachenverhandlung zu Recht angenommen worden ist, sondern\nallein darauf, ob diese Eigenschaft nachträglich weggefallen ist. \n\n73\n\nDies ändert allerdings nichts daran, dass der Senat den Zustand des Denkmals\nzum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bzw. ihrer gerichtlichen Bestätigung im\nBerufungsverfahren zu berücksichtigen hat. Zwar unterfällt mit der\nUnterschutzstellung stets das Denkmal im Ganzen den Wirkungen des\nDenkmalschutzgesetzes. Eine Unterscheidung zwischen historischer, die\nUnterschutzstellung begründender Substanz und anderen Teilen des Baudenkmals,\ndie eine Unterschutzstellung für sich genommen nicht rechtfertigen könnten, ist in\ndiesem Zusammenhang - abgesehen von den Fällen einer teilweisen\nUnterschutzstellung - nicht möglich. Dennoch muss der Senat berücksichtigen, dass\ndas N. Lichtspieltheater im Zeitpunkt der Unterschutzstellung bzw. am Tag der\nletzten gerichtlichen Tatsachenverhandlung bereits in hohem Maße als Denkmal\ngefährdet war, weil erhebliche Teile der historischen Substanz - insbesondere der\ngroße Kinosaal und die Kuppel sowie das Bühnenhaus - zerstört oder durch Abbruch\nweggefallen waren; der Wertung durch den Senat ist lediglich die Frage entzogen, ob\ndie Unterschutzstellung des im damaligen Zeitpunkt vorhandenen Gebäudes zu\nRecht erfolgt ist. \n\n74\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Prüfung, ob die\nDenkmaleigenschaft nachträglich weggefallen ist, der Zeitpunkt der letzten\ngerichtlichen Tatsachenverhandlung am 14. April 1987 und nicht derjenige der\nletzten behördlichen Entscheidung maßgeblich. Die Frage, welcher Zeitpunkt für die\nBeurteilung der Sach- und Rechtslage eines geltend gemachten\nRechtsschutzbegehrens maßgeblich ist, beantwortet sich nicht schematisch, etwa\ndahin, dass bei Anfechtungsklagen wie der Klage auf Aufhebung der\nUnterschutzstellung stets die letzte behördliche Entscheidung maßgeblich sei,\nsondern nach materiellem Recht. Deshalb kommt es hier auf die mündliche\nVerhandlung im Berufungsverfahren an. Denn eine Aufrechterhaltung der\neigentumsbeschränkenden Eintragung in die Denkmalliste trotz Wegfalls der\nDenkmaleigenschaft im Zeitraum zwischen der letzten behördlichen Entscheidung\nund der letzten Tatsachenverhandlung vor Gericht wäre verfassungsrechtlich nicht\nhaltbar gewesen, da ein Eigentümer in der Lage sein muss, eine im Lauf des\nVerfahrens unverhältnismäßig gewordene Eigentumsbeeinträchtigung abzuwehren.\nFür das vorliegende Verfahren kommt es damit allein darauf an, ob die\nDenkmaleigenschaft des N. nach dem\n14. April 1987 entfallen ist. Diese Frage ist zu bejahen.\n\n75\n\n1.2\n\n76\n\nDas N. hat durch vielfache Veränderungen unter erheblichem Verlust an\nhistorischer Substanz seine Identität als Denkmal eingebüßt, weil der Zeugniswert für\ndiejenigen historischen Umstände, die seine Unterschutzstellung gerechtfertigt\nhaben, in weitem Umfang entfallen ist. \n\n77\n\nNach § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und\nNutzung ein öffentliches Interesse besteht, weil sie bedeutend für die Geschichte des\nMenschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und\nProduktionsverhältnisse sind und weil für ihre Erhaltung und Nutzung künstlerische,\nwissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Tragender\nGrund für die mit der Unterschutzstellung verbundenen weit reichenden\nEinschränkungen der Eigentümerbefugnisse ist es, dass Denkmäler für\ngeschichtliche Umstände und Entwicklungen Zeugnis ablegen. Sie halten das\nWissen um die historische Dimension des Menschen und der Gesellschaft lebendig\nund bilden einen unersetzlichen Bestandteil der städtischen und ländlichen Umwelt\ndes Menschen. Der Denkmalschutz als öffentliche Aufgabe ist nicht auf das Ziel\nbeschränkt, über die Vergangenheit lediglich zu informieren, sondern will darüber\nhinaus körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als \"sichtbare Identitätszeichen\"\nfür historische Umstände bewahren und die Zerstörung historischer Substanz\nverhindern.\n\n78\n\nVgl. LT-Drs 8/4492 vom 4. Mai 1979, Begründung zum Entwurf eines\nDenkmalschutzgesetzes, S. 1f., 27.\n\n79\n\nDeshalb entfällt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts\ngrundsätzlich das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalwürdigen\nSache, wenn ihre historische Substanz so weit verloren geht, dass sie ihre Funktion,\nAussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht\nmehr erfüllen kann. Hiervon zu trennen ist die Frage, unter welchen\nVoraussetzungen durch die Rekonstruktion weggefallener historischer Substanz die\nDenkmaleigenschaft eines Objekts bewahrt werden kann (dazu 1.3).\n\n80\n\nFür die Frage, wann die historische Identität eines Baudenkmals entfällt, kommt\nes nicht auf eine schematische, an Zahlenwerten orientierte Betrachtungsweise an.\nEs lässt sich keine feste Regel darüber aufstellen, welcher relative Anteil an\nhistorischer Substanz eines Gebäudes wegfallen kann, ohne dass es zu einer\nGefährdung oder zum Wegfall seiner Identität kommt. Erforderlich ist vielmehr eine\nqualitative Betrachtung, die die Gründe der Unterschutzstellung und alle\nBesonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt. Maßgeblich ist die Frage, ob ein\nObjekt trotz eingetretener Verluste an historischer Substanz noch die Erkennbarkeit\nder Aussage bewahrt hat, die zu seiner Eintragung in die Denkmalliste geführt hat.\n\n81\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1996\n- 11 A 840/94 -, BRS 58 Nr. 228; Urteil vom\n25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 -; Urteil vom 21. Juli 1999 - 7 A 3387/98 -, BRS 62 Nr.\n219.\n\n82\n\nDie Beantwortung der Frage, ob die Denkmaleigenschaft eines in die\nDenkmalliste eingetragenen Baudenkmals entfallen ist, muss daher von den\nGründen für die Unterschutzstellung ausgehen und prüfen, ob die hierfür\nmaßgeblichen Teile des Gebäudes in einem solchen Umfang zerstört worden oder\nsonst weggefallen sind, dass die verbliebene historische Substanz keinen\nZeugniswert mehr besitzt. Die Prüfung dieser Frage führt im vorliegenden Fall zu\ndem Ergebnis, dass die Denkmaleigenschaft des N. Lichtspieltheaters nach der\nrechtskräftigen Entscheidung über seine Eintragung in die Denkmalliste verloren\ngegangen ist.\n\n83\n\nMaßgeblich für die 1983 erfolgte Eintragung in die Denkmalliste war nach dem\nan die Eigentümerin adressierten Bescheid über die Eintragung, dass das N. ein\n1929 entstandenes Großkino mit allen baulichen Möglichkeit eines Theaterbetriebes\ndarstellte, das dem Zuschauer durch sein Bauprogramm den Eindruck vermittelte, an\nKulturveranstaltungen teilzunehmen, deren Rang denen des Theater-, Konzert- oder\nOpernbetriebes nicht nachstand. Das 1929 eröffnete Gebäude unterschied sich\nwegen dieser Zielsetzung von seinem seit 1911 geplanten und 1912 genehmigten\nVorgängerbau in vielfacher Hinsicht: Es bot fast 1.200 statt unter 250\nZuschauerplätze und war nicht an einen - nach seiner Fläche den Schwerpunkt der\nAnlage bildenden - Restaurantbetrieb mit Festsaal und Bühne angegliedert, sondern\nstellte die wesentliche Nutzung des Gebäudes dar. Aus der Sicht der Zuschauer\nwurde der Charakter der Filmkunst als qualitativ ernst zu nehmendes Kulturangebot\ndaran deutlich, dass sich das in Theaterbauten geläufige Bauprogramm im\nLichtspieltheater wiederfand, auch wenn die einschlägigen preußischen\nRechtsvorschriften - Polizeiverordnung über die bauliche Anlage, die innere\nEinrichtung und den Betrieb von Theateröffentlichen Versammlungsräumen vom 21.\nMai 1909 einerseits, Polizeiverordnung betreffend die Sicherheit in\nKinematographentheatern vom 13. Mai 1913 andererseits - zwischen beiden deutlich\nunterschied, etwa hinsichtlich der im Kino erheblich geringeren Zahl an\nGarderobenplätzen oder hinsichtlich der geringeren Nutzbarkeit der im Kino\nvorhandenen Bühnenfläche. \n\n84\n\nDer ebenso aus der Sicht der zeitgenössischen Zuschauer wie unter\ndenkmalrechtlichen Gesichtspunkten wesentliche Unterschied zwischen dem\nVorgängerbau und dem N. bestand allerdings darin, dass der einfache Saal des\n\"Sonnen-Kinema\" von 1912 durch einen prächtigen Kuppelsaal mit raffinierter\nBeleuchtung, Rang, großer Leinwand und zugehöriger Technik sowie Bühnenhaus,\nGuckkastenbühne und überaus leistungsfähiger Kinoorgel ersetzt wurde. Damit\nwurde einerseits die Aufführung von Stummfilmen unter Begleitung von Orgel oder\nOrchester sowie bühnengebundenem Begleit- und Pausenprogramm ermöglicht,\nandererseits Raum für eigenständige Variété-Veranstaltungen und für die Aufführung\nvon Tonfilmen geschaffen. Der Umbruch von der Stummfilm- zur Tonfilmära sowie\ndie Aufwertung der Filmkunst als eigenständige Kunstgattung sind mithin in erster\nLinie an der Raumstruktur und Ausstattung des großen Saales ablesbar, schon weil\ndieser - selbstverständlich - das eigentliche Ziel jedes Besuchers darstellte. Die\numgebende Infrastruktur - Eingang, Kasse, Garderoben und Café - vervollständigten\ndie erforderlichen Funktionen eines Großkinos und rundeten den gewünschten\nEindruck der kulturellen Bedeutsamkeit und architektonischen Parallele zu großen\nTheaterbauten ab. Sie waren nach dem Bauprogramm des N. keineswegs\ngering zu achten, hatten jedoch dienende Funktion.\n\n85\n\nDie so zu verstehende historische Identität des N. -Gebäudes mag am\n14. April 1987 noch erkennbar gewesen sein - wie ausgeführt, entzieht sich diese\nFrage der eigenständigen Bewertung durch den Senat -, doch ist sie jedenfalls im\nAnschluss an die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1987\nentfallen. Ein Vergleich der zum Entscheidungszeitpunkt am 14. April 1987\nbestehenden und jetzt noch vorhandenen historischen Substanz des N.\nLichtspieltheaters ergibt, dass sich der Schwerpunkt dessen, was von dem 1929\neröffneten Bau bewahrt werden konnte, auf den Bereich der baulichen Infrastruktur\nund damit auf Gebäudeteile reduziert hat, die zwar für den Gesamteindruck wichtig,\nfür die Denkmalaussage jedoch nicht ausschlaggebend sind. Das bauliche Zentrum\ndes Objekts, das den eigentlichen Grund für seine Errichtung und das Herzstück\nseiner Nutzung als Großkino darstellt - der große Saal mit Rang und Bühne sowie\nder für den Kinobetrieb erforderlichen Ausstattung - existiert als historisches Zeugnis\nnicht mehr. \n\n86\n\nIm Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung am 14. April 1987 waren die\nBauarbeiten zur Umsetzung der Baugenehmigungen vom 18. Juli 1985 (Umbau und\nEinbau einer Ladenpassage von der Wenzelstraße), vom 7. Mai 1986 (Abbruch der\nKuppel) sowie vom 15. September 1986 (raumlufttechnische Anlagen) weit\nfortgeschritten. Die Baubeginnanzeigen datieren vom 9. April und 9. Mai 1986;\ndanach waren Dach und Kuppel über dem großen Saal entfernt worden, ebenso die\ngesamte Bestuhlung, der Fußboden des großen Saales sowie der Orchestergraben\nund die rückwärtigen Teile des Bühnenhauses. Die Gründe hierfür lagen u.a. darin,\ndass nicht nur das genehmigte Vorhaben erhebliche Eingriffe in die Originalsubstanz\nerforderte, sondern der während der Bauzeit erfolgte mehrfache Wechsel der\nNutzungsabsichten nicht nur die Rechtfertigung für den Wegfall historischer\nSubstanz teilweise nachträglich entfallen ließ, sondern zu weiteren Eingriffen\nführte.\n\n87\n\nVgl. hierzu etwa Kegel, Münch, Die Tragwerksplanung, in: X1. -\nLebensversicherung (Hrsg.), Rekonstruktion und Neuplanung des N. -Theaters\nin C. , Festschrift zur Wiedereröffnung, September 1990, S. 31ff.\n\n88\n\nDie Baugrube zum Einbau eines zweiten Kellergeschosses unterhalb der\nbisherigen Gebäudesohle war ausgehoben und reichte in eine Tiefe deutlich\nunterhalb der Fundamente des noch vorhandenen Bühnenportals und der\nNachbargebäude. Nach in den Akten befindlichen Vermerken und Presseberichten\n(18. Februar 1986 und 12. März 1986) waren zahlreiche historische oder im Zuge\nvon Renovierungsarbeiten eingebaute Ausstattungsstücke zu diesem Zeitpunkt\nverschenkt oder verkauft worden. Dies betraf u.a. Leinwand, Scheinwerfer,\nProjektionsmaschinen, die Einrichtung des Orchestergrabens, Spiegel,\nAschenbecher, WC-Becken, Kinoplakate, Bestuhlung usw; die historische Kinoorgel\nwar schon Jahre zuvor verkauft worden. Das Kino glich nach Presseberichten einem\n\"abgefressenen Skelett\"; es wirke \"denkmalbereinigt\" (C6. Rundschau und S1.\n-T3. -Anzeiger vom 12. März 1986). Demgegenüber wurde die Baugenehmi-\ngung vom 7. Mai 1986 mit der Nebenbestimmung versehen, dass bewegliche\nAusstattungsstücke im Zuge der Bauarbeiten gesichert werden müssten. \n\n89\n\nDie am 14. April 1987 noch vorhandene historische Substanz war damit bereits\nin einem ganz erheblichen Maße reduziert worden. Abgesehen von der\nverschenkten, verkauften oder zerstörten Innenausstattung fehlten konstitutive Teile\ndes großen Saales vor allem deshalb, weil unterhalb des Kinos in dem vorhandenen\nsowie in einem zusätzlich errichteten Kellergeschoss sowohl die Gebäudetechnik als\nauch zwei weitere Kinos untergebracht werden sollten, die nach damaliger Planung\nan anderer Stelle - wegen des Vorhabens, von der X.-----gasse aus eine\nLadenpassage hinter die ehemalige Bühne zu führen und in den oberen Geschossen\ndes Vorderhauses Wohnungen oder Büroräume zu belassen - keinen Platz gefunden\nhatten. Vorhanden waren allerdings noch der Rang in seiner ursprünglichen Gestalt,\ndie Umfassungsmauern des großen Saales sowie der Bühnenrahmen, der Saal und\nBühne verbunden hatte und an den sich die Orgelprospekte - die ebenfalls beseitigt\nwaren - angeschlossen hatten.\n\n90\n\nIm Vergleich zu diesem Bau- und Erhaltungszustand sind seitdem die letzten\nvom Zuschauer wahrnehmbaren und für das Gebäude bedeutsamen Teile der\nhistorischen Substanz von großem Saal, Rang und Bühne ebenfalls vollständig\nentfernt worden, so dass derzeit im Wesentlichen lediglich die äußeren\nUmfassungsmauern des Saales (Brandwände des Gebäudes) sowie die\nTragkonstruktion des Ranges als Reste historischer Substanz in diesem Bereich\nverblieben sind. Der vollständige Abbruch des Bühnenportals beruht auf der\nBaugenehmigung und denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 23. Juli 1987. Die\nBeseitigung der ebenfalls noch im Originalzustand vorhandenen aus Gips gefertigten\nBrüstungen der Empore ist darauf zurückzuführen, dass die Eigentümerin es im\nZuge der Bauarbeiten versäumt hatte, die Empore nach Entfernung der Kuppel vor\nWitterungseinflüssen zu schützen, so dass die Brüstungen durch Feuchtigkeit\ngeschädigt worden waren. Maßnahmen der Bauaufsicht oder denkmalrechtliche\nVerfügungen - etwa nach § 27 DSchG NRW - hat es in diesem Zusammenhang nicht\ngegeben. Zudem ist durch den Einbau eines Fahrstuhls an zentraler Stelle im\nGebäude der vom Umgang aus wahrnehmbare Raumeindruck des großen Saales\nunterbrochen worden, auch wenn dabei vergleichsweise wenig historische Substanz\nweggefallen ist.\n\n91\n\nMit der Zerstörung von Bühnenportal und Emporenbrüstungen ist der\nwesentliche und für die Einstufung als Baudenkmal maßgebliche Teil des\nLichtspieltheaters N. als historisches Bauwerk beseitigt. Abgesehen von den nur\nin einem Teilbereich des Ranges überhaupt wahrnehmbaren Außenmauern und der\nden Rang tragenden Betonkonstruktion sind sämtliche im Kinosaal vorhandenen\nBauteile einschließlich der Aufständerung der Sitzreihen auf dem Rang nicht mehr\nhistorisch, sondern neu erbaut. Das bauliche Zentrum des Denkmals ist damit\nmangels denkmalwürdiger Substanz entfallen. Dies hat zur Folge, dass die\nDenkmaleigenschaft des N. insgesamt verloren gegangen ist. Die Auffassung,\ndass die historische Substanz von Bühnenrahmen und Rangbrüstung lediglich\nuntergeordnet seien und ihr Verlust für sich genommen nicht zum Wegfall der\nDenkmaleigenschaft insgesamt führen könne, ist unzutreffend. Der Bühnenrahmen\nist dasjenige Bauteil, das Zuschauerraum und Bühne verbindet und der Bühne den\nCharakter eines für Theaterveranstaltungen geeigneten Raumes verleiht und das\ndamit in besonderer Weise für die denkmalwürdige Besonderheit des N.\nLichtspieltheaters verantwortlich war. Er ist nicht nur im Hinblick auf den\nRaumeindruck und die Gliederung des großen Saales bedeutend, sondern gerade\nwegen seiner noch vorhandenen Originalsubstanz auch als letztes verbliebenes und\nfür alle Nutzer des Kinos sichtbares \"Identitätszeichen\" des historischen Bestandes.\nIm Übrigen führt in einer Situation, in der bis auf wenige - für sich genommen\nuntergeordnete - Bauteile keine historische Substanz mehr vorhanden ist, auch der\nWegfall von Bauteilen mit vergleichsweise wenig Originalsubstanz zu erheblich\neinschneidenderen Folgen als dies bei einem noch weitgehend intakten historischen\nGebäude der Fall wäre.\n\n92\n\nDie noch in gewissem - nicht unbeträchtlichem - Umfang vorhandene historische\nSubstanz im Bereich von Vorhalle, Foyer und innerer Erschließung des Gebäudes\nvermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Denn der Schwerpunkt in der\nWahrnehmung des Gebäudes als Denkmal liegt nicht im Bereich der inneren\nErschließung - Garderoben, Treppen, Eingangs- und Kassenbereich -, sondern so\ngut wie ausschließlich im Bereich des großen Saals mit Rang und Bühne. Die\nGestaltung der Erschließungsräumlichkeiten, insbesondere der zahlreichen Treppen\nund Umgänge, und die Kombination von Geschossen und Zwischengeschossen mit\nrelativ niedriger Raumhöhe soll den Zuschauer für die Großartigkeit des\nRaumeindrucks im großen Saal empfänglich machen und ihm die Empfindung\nvermitteln, dass dort das Herzstück der gesamten Anlage zu finden ist. Dieses dem\nGebäude zu Grunde liegende Konzept hat sich in der Ortsbesichtigung durch den\nBerichterstatter des Senats eindrucksvoll bestätigt und führt zu dem Ergebnis, dass\nnach dem Wegfall des historischen Zentrums des Gebäudes die verbliebenen\nBauteile trotz ihrer noch vorhandenen historischen Substanz einen eigenständigen\nDenkmalwert nicht aufweisen. Sie sind in ihrer Bedeutung dem großen Saal mit\nRang und Bühne als dem zentralen Gebäudeteil so deutlich untergeordnet, dass ihr\nFortbestand bei einer qualitativen Betrachtung im oben dargestellten Sinn die\nDenkmaleigenschaft des Gesamtgebäudes nicht aufrechtzuerhalten vermag. Aus\ndiesem Grunde bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung der Frage, wie hoch der\nAnteil historischer Substanz beispielsweise an der Kuppel der Kassenhalle oder im\nBereich von Vorhalle und Eingang ist. \n\n93\n\nIm Übrigen haben weitere Eingriffe nach dem Abschluss des Verfahrens vor dem\nOberverwaltungsgericht im Jahre 1987 dazu geführt, dass auch das innere\nErschließungssystem des Gebäudes Einbußen hat hinnehmen müssen, die seine\nvorbeschriebene Funktion, den Zuschauer auf die Großartigkeit des ihn erwartenden\nRaumeindrucks vorzubereiten, in gewissem Umfang verloren hat. Im Zeitpunkt der\nletzten mündlichen Verhandlung am 14. April 1987 war der große Saal auch aus der\nPerspektive des ihn erschließenden Umgangs mit zahlreichen Zugangstüren als groß\ndimensionierter und damit bedeutender Theatersaal erkennbar. Durch den Einbau\neiner Fahrstuhlanlage (vgl. denkmalrechtliche Erlaubnis vom 6. Juli 1988) und den\ndamit verbundenen Wegfall mehrerer Saaltüren ist dieser Eindruck indes stark\nbeeinträchtigt worden. Der Fahrstuhl ist an zentraler Stelle eingebaut worden und hat\ndie Durchgängigkeit des Umgangs um den großen Saal im Erdgeschoss beseitigt; es\nbesteht keine Möglichkeit mehr, die Dimensionen des Saales dadurch zu erfassen,\ndass der Umgang entlang der zahlreichen Saaltüren abgeschritten wird. An dieser\nWertung ändert der Umstand, dass der Einbau eines Fahrstuhls zur Ermöglichung\neiner barrierefreien Nutzung selbstverständlich sinnvoll gewesen sein mag, schon\ndeshalb nichts, weil die Einrichtung mehrerer Fahrstühle an weniger\nhervorgehobener Stelle eine - wenn auch kostenaufwändigere - Alternative\ndargestellt hätte, die den historisch gewollten Raumeindruck weniger geschädigt und\ndennoch ebenfalls zur Barrierefreiheit geführt hätte. Die Beeinträchtigung des\nhistorisch bedeutsamen Raumeindrucks prägt das Gebäude in seinem jetzigem, für\ndie Beurteilung durch den Senat maßgeblichen Zustand, auch wenn durch eine\nEntfernung des Fahrstuhls der frühere Zustand unter geringfügiger Aufgabe\nhistorischer Substanz wieder hergestellt werden könnte. \n\n94\n\nZu bedenken ist schließlich, dass die Aussagekraft der inneren Infrastruktur des\nGebäudes bei Erteilung der Erlaubnis für den Fahrstuhl bereits dadurch geschwächt\nwar, dass auch im Bereich des ehemaligen Cafés, das ebenfalls einen nicht\nunbedeutenden Teil des historischen Raumprogramms darstellte, ein weitgehender\nVerlust an historischer Substanz eingetreten war. Die Einrichtung eines Cafés in\neinem Lichtspieltheater trug zu dem Eindruck einer Kultureinrichtung bei, die den\ngroßen Theater- oder Konzertgebäuden der Zeit ebenbürtig war; in der 1929\nverwirklichten Bauform des Lichtspieltheaters zielte deshalb die innere Erschließung\ndes Gebäudes auch auf dieses Café und seine Erreichbarkeit vom großen Saal aus\nsowie von außen. Der Zeugniswert dieses Gebäudeteils ist jedoch nicht nur - wie der\nBeigeladene ausgeführt hat - durch den Einbau des C1. -Kinos (Baugenehmigung\nvom 10. März 1966) beeinträchtigt worden. Denn schon zuvor war es zu\nwesentlichen baulichen Eingriffen gekommen, weil durch Baugenehmigungen vom\n16. März 1956 und 19. Juni 1961 an Stelle des ursprünglichen Cafés ein\nSitzungssaal für den Deutschen Industrie- und Handelstag mit Büroräumen und\nDurchbrüchen zum anschließenden Gebäude N1. 26 gebaut worden war; dieser\nUmbau war mit erheblichen baulichen Änderungen auch an den Umfassungsmauern\nverbunden und hatte ebenfalls den Verlust historischer Substanz sowie den Wegfall\nder historischen Ausstattung in diesem Bereich zur Folge. \n\n95\n\nIm Ergebnis ist daher festzustellen, dass eine den Denkmalcharakter des\nGebäudes begründende Aussage durch die noch vorhandene historische Substanz\nnicht mehr vermittelt wird. Die im Umfeld des großen Saales erhaltene historische\nSubstanz trägt eine solche Aussage nicht. Die Erkennbarkeit des früher vorhandenen\nGroßkinos und seiner Nutzung im Bereich von Saal, Rang und Bühne wird\nausschließlich durch neu erbaute Gebäudeteile bewirkt, denen ein\ndenkmalbegründender Zeugnischarakter nicht zukommt.\n\n96\n\n1.3\n\n97\n\nDie vorstehenden Ausführungen werden durch den Umstand, dass zahlreiche\nBestandteile des Gebäudes nach Zerstörung oder Abbruch auf der Grundlage\nhistorischer Befunde rekonstruiert worden sind, nicht in Frage gestellt. Auch wenn\ninsbesondere der große Saal mit Ranggeschoss, Kuppel, Orchestergraben,\nBühnenrahmen und Bühnenhaus nach ihrer Neuerrichtung das historische Vorbild\nwieder erkennen lassen - hinsichtlich der Kuppel mit der Einschränkung, dass die\nhistorische Höhe um 0,4m unterschritten wird -, hat diese Teilrekonstruktion des\nGebäudes den Verlust der Denkmaleigenschaft nicht verhindern können. \n\n98\n\nDie an dem Gebäude seit dem 14. April 1987 durchgeführten Arbeiten sind weit\nüberwiegend nicht bloße Erhaltungsmaßnahmen. Denn unter Erhaltungsmaßnahmen\nsind nur solche Maßnahmen zu verstehen, mit denen eine noch vorhandene\ngeschädigte Substanz wieder funktionsfähig gemacht und an den historischen, die\nUnterschutzstellung rechtfertigenden Zustand so weit wie möglich angenähert wird.\nEs versteht sich von selbst, dass bloße Erhaltungsmaßnahmen regelmäßig nicht zum\nVerlust der Denkmaleigenschaft führen. Der Eigentümer ist nach § 7 DSchG NRW\ndazu verpflichtet, sein Denkmal zu erhalten und ggf. auch von solchen Schäden zu\nbefreien, die bereits vor der Unterschutzstellung vorgelegen haben. Arbeiten dieser\nArt sind mithin lediglich Ausdruck des selbstverständlichen Umstands, dass\nBaudenkmäler durch die Zeit gehen und laufender Unterhaltung bedürfen. Selbst\nwenn die einer bloßen Erhaltung in diesem Sinne zugänglichen Teile eines\nGebäudes im Laufe der Zeit vollständig ausgetauscht werden, führt dies regelmäßig\nnicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft, wenn nicht gerade die historische\nSubstanz dieser Gebäudeteile - etwa eine historische Ledertapete, Dacheindeckung\noder Raumausstattung - die Identität und damit den Denkmalwert des Gebäudes\nbegründet. Aus diesen Gründen wäre insbesondere die Annahme abwegig, dass\nbeispielsweise ein Jahrhunderte altes Gebäude spätestens dann seine\nDenkmaleigenschaft verliert, wenn im Laufe der Jahrhunderte der letzte noch aus der\nErbauungszeit stammende Stein infolge zeitbedingter Verwitterungsschäden\nausgetauscht worden ist.\n\n99\n\nDemgegenüber sind die im N. Lichtspieltheater durchgeführten\nBaumaßnahmen überwiegend als Konstruktionsmaßnahmen anzusehen, da sie nicht\nlediglich Schäden an historischen Bauteilen des Denkmals beseitigt und die laufende\nBauunterhaltung sichergestellt, sondern in weiten Teilen nicht mehr vorhandene -\noder sogar zum Zwecke der Rekonstruktion zerstörte - historische Substanz durch\nNeuerrichtung nach historischem Vorbild ersetzt haben. Dies gilt insbesondere für\ndie Neuerrichtung der Kuppel, des Bühnenhauses einschließlich des\nBühnenrahmens, des Saales einschließlich seiner Ausstattung, der\nRanggeschossbrüstungen sowie des Cafés. \n\n100\n\nRekonstruktionen sind im Hinblick auf Anlass, Ziel und Reichweite u.a. danach\nzu unterscheiden, ob sie im Sinne eines Wiederaufbaus der Beseitigung von\nSchäden durch Kriege oder Großschadensereignisse dienen, ob sie ein Baudenkmal\nim Ganzen oder nur Teile davon erfassen, ob sie eine exakte Kopie des verlorenen\nOriginals oder eine optische oder abbildende Wiederholung bezwecken und mit Hilfe\nwelcher Materialien sie durchgeführt werden. \n\n101\n\nVgl. zu dem Begriff aus denkmalfachlicher Sicht Hanselmann, in: ders. (Hrsg.),\nRekonstruktion in der Denkmalpflege, Texte aus Geschichte und Gegenwart, 2005,\nS. 5-19; sowie die weiteren Beiträge dieses Sammelbandes; HHHFischer,\nRekonstruktionen - Ein geschichtlicher Rückblick, in: Deutsches Nationalkomitee für\nDenkmalschutz (Hrsg.), Rekonstruktion in der Denkmalpflege, Schriftenreihe des\nDeutschen Nationalkomitees Band 57, 2. Aufl. 1998, S. 7ff.; Burmeister, Gedanken\nzum Begriff Rekonstruktion, a.a.O. S. 16ff.; Weiß, Rekonstruktion als Architektur der\nGegenwart? Position und Alternativen aus der Sicht der Denkmalpflege, Vortrag im\nPaderborner Heinz-Nixdorf-MuseumsForum vom 16. September 2004; Hillmann, Das\nPrinzip Rekonstruktion, kunsttexte.de 1/2008, S. 1ff.; Kerkhoff, Das Prinzip\nRekonstruktion, Die Denkmalpflege 2008, 47ff.\n\n102\n\nDer Senat muss allerdings weder entscheiden, ob Rekonstruktionen als Mittel\nder Wiederherstellung von Baudenkmälern denkmalfachlich erlaubt, sinnvoll oder\ngeboten sind, noch muss er darüber befinden, wie die Rekonstruktion eines in Gänze\nzerstörten, also nicht mehr vorhandenen Gebäudes zu bewerten ist. Im vorliegenden\nFall muss lediglich entschieden werden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die\nRekonstruktion historischer Substanz die Identität des Baudenkmals bewahren kann,\nso dass die Unterschutzstellung des Gesamtgebäudes bestehen bleiben kann.\nMaßstab für diese Entscheidung ist nicht ein Kanon denkmalfachlicher Ge- oder\nVerbote, wie sie etwa die Charta von Venedig darstellt -\n\n103\n\nInternationale Charta über die Konservierung und Restaurierung von Denkmälern\nund Ensembles (Denkmalbereiche) von 1964, vgl. etwa Art. 3, 9 12 und 13 -,\n\n104\n\nsondern das DSchG NRW. Es enthält, wie bereits ausgeführt, zwar kaum\nausdrückliche Hinweise zu der hier maßgeblichen Problematik. Doch lässt sich der\nEntstehungsgeschichte des Gesetzes entnehmen, dass dieses in erster Linie den\nSchutz erhaltenswerter historischer Substanz vor Zerstörung und Verlust bezweckt;\ndiese Annahme liegt auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts\nzu Grunde.\n\n105\n\nVgl. LT-Drs 8/635 (Sicherung der denkmalwerten Substanz gegen Verfall als Ziel\ndes Denkmalrechts); LT-Drs 8/4492 (Schutz wertvoller Bausubstanz in Denkmälern\nals sichtbare Identitätszeichen für die Dimension des Geschichtlichen vor\nZerstörung); vgl. noch PlProt. 8/129 (zweite Lesung des Gesetzentwurfs) sowie LT-\nDrs 8/5625 (Ausschussbericht) ohne weitere Hinweise auf die Bestimmung des\nDenkmalbegriffs.\n\n106\n\nAls Mittel der Denkmalerhaltung wird die Rekonstruktion lediglich in § 27 Abs. 2\nDSchG NRW erwähnt und auf den Fall beschränkt, dass jemand ein Denkmal\nschuldhaft zerstört; in diesem Fall kann er über § 7 DSchG NRW hinaus dazu\nverpflichtet werden, das Zerstörte wiederherzustellen. Daraus folgt, dass die\nRekonstruktion eines bereits verlorenen Denkmals oder von verlorenen Teilen eines\nDenkmals der Rechtfertigung bedarf, insbesondere dann, wenn der Verlust nicht\nschuldhaft eingetreten ist, sondern auf fortschreitender Verschlechterung vor dem\nZeitpunkt der Unterschutzstellung oder - wie im vorliegenden Fall - auf behördlichen\nGenehmigungen und Erlaubnissen beruht. Denn jedenfalls dann, wenn die\nRekonstruktion das wesentliche Ziel des Gesetzes, den Schutz historischer Substanz\nzu bewirken, nicht mehr erfüllen kann, ist ihre denkmalrechtliche Unbedenklichkeit\nzweifelhaft.\n\n107\n\nGemessen an diesen Maßstäben ergibt sich für die hier allein zu prüfende\nTeilrekonstruktion eines Baudenkmals Folgendes: \n\n108\n\nDie Ersetzung historischer Substanz eines Gebäudes, die insbesondere durch\nplötzliche Schadensereignisse oder bewusste, etwa behördlich genehmigte\nAbbruchmaßnahmen verloren gegangen ist, ist denkmalrechtlich nur dann\nunproblematisch, wenn sie dazu dient, die noch vorhandene denkmalrechtliche\nAussage einer Sache zu erhalten, nicht aber dann, wenn sie ein verlorenes Original\ndurch eine Nachbildung ersetzt. Daraus folgt, dass die Teilrekonstruktion nur in\nAusnahmefällen ein nach dem DSchG NRW unbedenkliches Mittel der\nDenkmalpflege darstellen kann. Sie ist namentlich dann unbedenklich, wenn sie nur\nunwesentliche Teile des Baudenkmals betrifft, da sie in einem solchen Fall die durch\nTeilabbruch gefährdete - jedoch noch vorhandene - denkmalwürdige Aussage des\nObjekts nur abrundet und sichert. Demgegenüber ist eine Rekonstruktion, die den\nwesentlichen, die Denkmalaussage tragenden Teil eines Denkmals vollständig\nersetzt, von der Zielsetzung des Denkmalschutzgesetzes nicht gedeckt. In einem\nsolchen Fall ist - von dem sogleich anzusprechenden Ausnahmefall abgesehen - der\nVerlust der Denkmaleigenschaft durch eine Rekonstruktion nicht abzuwenden.\nWeitere Voraussetzung für die denkmalrechtliche Unbedenklichkeit einer\nRekonstruktionsmaßnahmen ist es, dass sie grundsätzlich nicht dazu führen darf,\nweitere Teile der historischen Substanz preiszugeben; nur in seltenen\nAusnahmefällen einer mit technischen Mitteln nicht aufzuhaltenden Zerstörung\nhistorischer Substanz mag dies anders sein.\n\n109\n\nVgl. aus denkmalfachlicher Sicht auch Grunsky, Was ist ein Baudenkmal? Was\nsind denkmalwerte Strukturen?, in: Landschaftsverband Rheinland (Hrsg.), Im\nWandel der Zeit. 100 Jahre Westfälisches Amt für Denkmalpflege, 1992, S. 13ff. (14);\nWeiß a.a.O.: \" Wenn die verlorenen Bauteile mit dem überwiegend noch\nvorhandenen Original eine Einheit gebildet haben und erst die Komplettierung die\nkünstlerische oder inhaltliche Aussage der gesamten Gestalt erschließt, ist eine\nRekonstruktion dieser Teile auch denkmalpflegerisch vertretbar.\" \n\n110\n\nIn Fällen, in denen die Identität des Denkmals bereits weggefallen ist, weil die für\ndie Denkmalaussage wesentlichen Bestandteile des Denkmals zerstört sind, kann\ndie Teilrekonstruktion das verlorene historische Gebäude - dessen Erhalt Ziel des\nDenkmalschutzgesetzes ist - nicht mehr bewahren. Eine Teilrekonstruktion mag\nschließlich auch dann denkmalrechtlich unbedenklich sein, wenn sie selbst - gerade\nals Rekonstruktion - erhaltenswert im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW ist, etwa\nweil sie dem Wiederaufbauwillen in einer bestimmten historischen Situation Ausdruck\nverleiht; über diese Frage ist im vorliegenden Fall allerdings nicht zu entscheiden.\n\n111\n\nVgl. zum Beispiel der Kölner Kirchen und zum Goethehaus Frankfurt nach dem\nzweiten Weltkrieg Grosch, in: Hanselmann (Hrsg.), Rekonstruktion in der\nDenkmalpflege. Texte aus Geschichte und Gegenwart, 2005, S. 62ff., Weyres, aaO.\nS. 66ff. sowie die Beiträge von Dirks, Bartning, Hartmann und Heuss aaO. S. 88ff.;\nzur Dresdner Frauenkirche Magirius und Böhme, aaO. S. 106ff. und 113ff. sowie\nTietz, Beliebte Fälschungen. Rekonstruktionen aller Arten, Die Denkmalpflege 2008\n(Heft 1 als Sonderheft zum Thema Rekonstruktion), S. 68ff.\n\n112\n\nIm Regelfall jedoch entfällt mit dem Wegfall der historischen Substanz der\nGegenstand der Unterschutzstellung, ohne dass eine Rekonstruktion daran etwas\nändern könnte.\n\n113\n\nDie im vorliegenden Fall bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über\nden geltend gemachten Anspruch verwirklichten baulichen Maßnahmen führen nach\ndiesen Grundsätzen nicht mehr dazu, die bloße Gefährdung eines grundsätzlich\nnoch vorhandenen Zeugnischarakters zu beseitigen, sondern sollen die bereits\nverlorene Identität des Gebäudes durch eine Nachbildung ersetzen. Die\nTeilrekonstruktion des großen Saals mit Kuppel , des Bühnenhauses mit\nBühnenportal, Orchestergraben und Rang einschließlich der Brüstung und der\ngesamten Innenausstattung sowie Farbgestaltung betrifft - wie ausgeführt - das\nbauliche Zentrum des N. Lichtspieltheaters, das den Denkmalwert der\ngesamten Anlage bis zu ihrer Beseitigung wesentlich begründet hat. Sie soll die so\ngut wie vollständig beseitigte Originalsubstanz ersetzen und wieder erlebbar\nmachen. Damit geht sie über die bloße Unterstützung einer vorhandenen, wenn auch\ngefährdeten Denkmalaussage weit hinaus, denn ohne die\nRekonstruktionsmaßnahmen verbliebe ein Torso, dem kein eigenständiger\nAussagewert mehr zukäme. Einen eigenständigen Denkmalwert um ihrer selbst\nwillen weist die Teilrekonstruktion, abgesehen davon, dass dies für die\nUnterschutzstellung keine Rolle gespielt hat, ebenfalls nicht auf. Auf die Frage, ob\neine Rekonstruktionsmaßnahmen dem Eigentümer eines in die Denkmalliste\neingetragenen Objekts wirtschaftlich zumutbar sind, kommt es in diesem\nZusammenhang nicht an.\n\n114\n\n2.\n\n115\n\nDie Berufung der Klägerin ist unbegründet, soweit ihr Begehren auf Löschung\nder Eintragung in die Denkmalliste auch auf die dem N1. zugewandte Fassade\ndes N. mit der postalischen Bezeichnung \"N1. 24\" erstreckt. Denn diese\nFassade ist ein Baudenkmal (2.1), hat diese Eigenschaft durch nachträgliche\nArbeiten nicht verloren (2.2) und ist einer gesonderten Unterschutzstellung fähig\n(2.3). Dabei ist unter dem Begriff Fassade die an der Grundstücksgrenze des\nFlurstücks 169 zum N1. aufstehende Gebäudeabschlusswand einschließlich ihrer\nTuffsteinverblendung, der Balkone und Filmanzeigetafel sowie dem auf dem oberen\nAbschluss der Wand montierten Schriftzug \"N. \" zu verstehen, während die auf\ndas Flurstück 169 zurückweichenden Gebäudeteile (halböffentliche Vorhalle) nicht\nmehr zur Fassade zählen. \n\n116\n\n2.1\n\n117\n\nDer Senat ist an die rechtskräftige Feststellung des Oberverwaltungsgerichts im\nUrteil vom 14. April 1987, dass das N. Lichtspieltheater im Zeitpunkt der letzten\nTatsachenverhandlung als Baudenkmal einzustufen ist, gebunden. Diese\nFeststellung erstreckt sich auch auf die Fassade. Auf die Frage, ob diese - von den\nVerfahrensbeteiligten allerdings zu keinem Zeitpunkt bezweifelte - Feststellung\nzutreffend ist, kommt es hier nicht an.\n\n118\n\n2.2\n\n119\n\nDie Fassade des N. hat die Eigenschaft als Baudenkmal auch nicht durch\ndie ab 1990 auf der Grundlage der denkmalrechtlichen Erlaubnis 8. März 1990\ndurchgeführten Sanierungsarbeiten verloren. Denn für die angefochtene\nUnterschutzstellung und damit den Denkmalwert der Fassade maßgeblich ist nicht\ndie Verblendung der Fassade mit Tuffsteinplatten, die beim Bau des\nLichtspieltheaters 1928/29 dort angebracht worden sind, sondern die Gestaltung der\nFassade in der vom Bauhaus geprägten Formensprache der 20er Jahre des 20.\nJahrhunderts. Diese Gliederung der Fassade ist durch die Sanierungsarbeiten nicht\nverändert worden und hat ihren Aussagewert in vollem Umfang behalten. Die\nSanierungsarbeiten stellen sich als bloße Renovierung und nicht als - die Identität\ndes Denkmals möglicherweise in Frage stellende - Rekonstruktion dar. Denn Aufbau\nund Gliederung der Fassade werden durch die marktseitige Gebäudeabschlusswand\ndes N. bestimmt, in deren Substanz nicht eingegriffen wurde. Das Aufbringen\neiner Wärmeisolierung und die materialgerechte Erneuerung der\nFassadenverblendung in Naturtuffstein ändert daran im vorliegenden Fall nichts, weil\nnicht das Alter oder das Material der Fassadenverblendung die Identität der Fassade\nausmachen, sondern ihr im Stil des Bauhaus gegliederter Aufbau, dessen Träger das\naufstehende Mauerwerk ist. Wie hoch der Anteil der noch aus der Zeit der Erbauung\nstammenden Verblendungsmaterialien ist, spielt daher keine Rolle und bedarf auch\nkeiner näheren Aufklärung.\n\n120\n\n2.3\n\n121\n\nDie marktseitige Fassade des N. ist einer gesonderten Unterschutzstellung\nzugänglich; deshalb kann - und muss - der Anspruch auf Löschung des Denkmals\naus der Denkmalliste so beschränkt werden, dass die Unterschutzstellung der\nFassade bestehen bleibt. \n\n122\n\nDie isolierte Unterschutzstellung nur der Fassade eines Gebäudes ist allerdings\nstets rechtfertigungsbedürftig. Denn regelmäßig bilden Fassade und Baukörper der\nzugehörigen baulichen Anlage eine Einheit, weil die Fassade den inneren Aufbau\neines Gebäudes normalerweise erkennen lässt. Wenn ein ehemals denkmalwertes\nGebäude im Inneren seine Identität als Denkmal verloren hat, erstreckt sich dieser\nVerlust deshalb regelmäßig auch auf die Fassade, wenn diese ohne das ihr\nzugeordnete denkmalwerte Gebäude eine eigene Aussage nicht aufweist. Wenn\njedoch eine Fassade - ausnahmsweise - schon für sich genommen bedeutend im\nSinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW ist und die in der Vorschrift normierten\nGründe für ihre Erhaltung und Nutzung sprechen, wächst ihr die Bedeutung eines\neigenständigen Denkmals zu, dessen Erhalt unabhängig von dem ihr ursprünglich\nzugeordneten Gebäude geboten ist.\n\n123\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. November 1988\n- 7 A 2826/86 -, Eberl / Kapteina u.a., Entscheidungen zum Denkmalrecht (EzD),\n2.1.2 Nr. 5; Urteil vom 23. Februar 1988 - 7 A 1937/86 -, EzD 2.1.2 Nr. 1; Urteil vom\n12. September 2006\n- 10 A 1541/05 -.\n\n124\n\nEin solcher Fall ist hier gegeben. Die marktseitige Fassade des N. ist das\neinzige Beispiel einer durch die Sachlichkeit und strenge Gliederung des\nBauhausstils geprägten Bauweise an zentraler Stelle in C. und eines der wenigen\nBeispiele dieses Stils in der gesamten Innenstadt. Damit ist sie jedenfalls aus\narchitektur- und stadtbaugeschichtlichen Gründen bedeutend für die Stadt C. ; ihre\nErhaltung liegt im öffentlichen Interesse (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Ob ihr -\nabweichend vom Text der Unterschutzstellung - auch ein künstlerischer oder\nstädtebaulicher Rang zukommt, kann offen bleiben. Die Bedeutung der Fassade wird\ndurch den Wegfall der Denkmaleigenschaft des dahinter liegenden Gebäudes nicht\nbeeinflusst. Denn die Fassade steht seit ihrer Errichtung nicht nur stilistisch in\nerheblichem Kontrast zu dem durch Elemente des Art Déco geprägten Kinobaus und\nwirkt deshalb eigenständig aus sich heraus, sondern lässt dessen Struktur nicht\neinmal ansatzweise erkennen. Weder das für den Kinobau schlechthin prägende\nElement des großen überkuppelten Saales noch das auf diesen Saal zugeschnittene\nRaumprogramm mit Vorhalle, Kassenhalle, Garderobe, Foyer, Zugängen und Café\nsind aus der Fassadengliederung ablesbar. Dies wird durch die außergewöhnliche\nTiefe des Grundstücks und durch den Umstand verhindert, dass die straßenseitige\nFassade eher schmal ist, weil sich das Grundstück erst hinter dem Vordergebäude in\ndie Breite öffnet. Zudem sind mehrere Stockwerke des Vordergebäudes durch Büros\noder Wohnungen genutzt, die mit der denkmalbegründenden Kinonutzung nichts zu\ntun haben. \n\n125\n\nDie eigenständige Aussage und Bedeutung der Fassade folgt schließlich daraus,\ndass sie gestalterisch ebenso wie rechtlich seit der Entstehung des Gebäudes\ngewissermaßen ein \"Eigenleben\" geführt hat. Die Errichtung des Kinogebäudes\nselbst beruht im Wesentlichen auf Baugenehmigungen vom 6. Dezember 1927 und\n16. Januar 1929, während die Fassade gesondert durch Bauschein vom\n23. August 1928 genehmigt worden ist. Dem war eine intensive Auseinandersetzung\nzwischen Vertretern der Baugenehmigungsbehörde, dem städtischen\nUnterausschuss gegen Ortsverunstaltungen sowie den Architekten und dem\nEigentümer vorangegangen, die im Verfahren möglicherweise deshalb bisher nur\nunzureichend ausgewertet worden sein mag, weil sie ihren Niederschlag fast\nausschließlich in den erstmalig zu dem Berufungsverfahren beigezogenen Bauakten\ngefunden hat. In einem Aktenband, der den Zeitraum ab März 1928 betrifft, finden\nsich zahlreiche Entwürfe für die Gestaltung der Fassade, die von einer\nJugendstilfassade über eine stark horizontal geprägte und fünfachsig vertikale\nFassade hin zu dem dann verwirklichten Entwurf führte. Den Akten lässt sich\nentnehmen, dass der Bauherr vom Architekten zur Verwirklichung einer \"modernen\nFacade\" gedrängt werden musste und dass die nach kontroversen\nAuseinandersetzungen getroffene Entscheidung von den schon acht Monate zuvor\ngenehmigten Plänen für das Lichtspieltheater selbst weitgehend unabhängig\nwar.\n\n126\n\n3.\n\n127\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 154 Abs. 3, 162\nAbs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf §\n167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n128\n\nDer Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die entscheidungserheblichen\nVorschriften im Wesentlichen dem irrevisiblen Landesrecht angehören und\nhinsichtlich der Anwendung von Bundesrecht keiner der Gründe des § 132 Abs. 2\nVwGO gegeben ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251862","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-26/10-a-3250-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251862","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251862","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-26/10-a-3250-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251862","retrieved":"2026-07-09 02:15:06.933141+00:00"}}