{"status":"available","doknr":"OLD251903","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0825.5A1443.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-25","aktenzeichen":"5 A 1443/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der \nmündlichen Verhandlung vom 22. März 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts \nMünster wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf bis zu 25.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Rüge besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) greift nicht durch. Die mit der Zulassungsschrift aufgeworfenen Fragen gehen nicht \nüber das Normalmaß rechtlicher Schwierigkeiten hinaus und lassen sich klären, ohne dass es \ndazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf \nGewährung einer höheren als der bisher bewilligten Witwenrente. § 14 Abs. 3 Satz 1 der \nVersorgungssatzung der Beklagten (VS) - wonach für den Fall, dass aus mehreren Ehen \nunterhaltsberechtigte Ehegatten vorhanden sind, unter diesen die Hinterbliebenenrente zu \ngleichen Teilen aufgeteilt wird - steht mit Verfassungsrecht im Einklang. Zur Begründung \nwird entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen auf die Ausführungen des \nangefochtenen Urteils, die durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage \ngestellt werden.\n\n4\n\nNamentlich ergibt sich für die Beklagte aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht die Verpflichtung, die \nRegelungen eines anderen Normwerks wie der gesetzlichen Rentenversicherung zu \nübernehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass jene sachgerechter erscheinen mögen. \n\n5\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 1991 - 1 BvR 1281/91 - juris, Rn. 7; \nBVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1998 - BVerwG 1 B 54.98 - juris, Rn. 6 m.w.N.\n\n6\n\nAuch im Übrigen ist ohne Belang, ob es für die Aufteilung der \nHinterbliebenenversorgung zwischen früherem Ehegatten und der Witwe bzw. dem Witwer \ndes verstorbenen Mitglieds des berufsständischen Versorgungswerks andere \nLösungsmöglichkeiten gibt, die dem allgemeinen Gleichheitssatz genauso gut oder sogar \nbesser entsprechen. Maßgeblich ist, ob der Satzungsgeber mit der Ausgestaltung der \nAufteilungsregelung den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum in einer Weise \nwahrgenommen hat, die die durch Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen nicht verletzt. \n\n7\n\nVgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 6.\n\n8\n\nDies ist hier der Fall. Die Hinterbliebenenrente hat grundsätzlich die Funktion, \nUnterhaltsberechtigten für den durch den Tod des Mitglieds fortfallenden Unterhaltsanspruch \nErsatz zu leisten. Dabei ist es mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt, dass der \nSatzungsgeber auch die Fortwirkungen einer früheren Ehe des verstorbenen Mitglieds \nangemessen berücksichtigt. \n\n9\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 10. Januar 1984 - 1 BvR 55/81 u.a. - juris, Rn. 50 und 53; zur \nUnterhaltsersatzfunktion siehe auch OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 1984 - 3 A 2144/82 -, S. \n11 des Urteilsabdrucks.\n\n10\n\nDiese Zweckbestimmung lässt es als sachgerecht und vertretbar erscheinen, den Maßstab \nzur Teilung der Hinterbliebenenrente zwischen früherem und letztem Ehegatten so zu wählen, \ndass regelmäßig eine möglichst ausreichende Versorgung aller Unterhaltsberechtigten \ngewährleistet erscheint. Dem wird die in § 14 Abs. 3 Satz 1 VS getroffene Regelung einer \nanteilsgleichen Rententeilung gerecht. \n\n11\n\nIm Ergebnis ebenso zu der entsprechenden Regelung der niedersächsischen \nÄrzteversorgung Niedersächsisches OVG, Urteil vom 31. Mai 1995 - 8 L 6101/94 - juris, Rn. \n14, und Beschluss vom 23. Mai 2001 - 8 LA 1699/01 - juris, Rn. 6 f.; eine Verletzung von \nBundesrecht verneinend auch bereits BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1976 - BVerwG 1 C \n23.71 - Buchholz 430.4 Nr. 8, S. 5 (zu der inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 12 Abs. 2 \nVS a.F.).\n\n12\n\nDabei ist es von Verfassung wegen auch nicht geboten, den auf den früheren Ehegatten \nentfallenden Anteil der Hinterbliebenenrente auf die Höhe des zuletzt geleisteten \nUnterhaltsbetrages zu begrenzen.\n\n13\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 10. Januar 1984, a.a.O., Rn. 58.\n\n14\n\nOhne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Nichtberücksichtigung der \nEhebestandszeiten benachteilige sie in unbilliger Weise. Abgesehen davon, dass auch eine auf \ndie Ehedauer abstellende Regelung nicht in allen Fällen den Beitrag des Ehegatten zum \nAufbau der Altersversorgung in adäquater Weise abzubilden vermag \n\n15\n\n- beispielsweise wenn während der kürzeren Ehe grundlegende und/oder erhebliche \nfinanzielle Beitragsleistungen erfolgt sind -,\n\n16\n\nlässt sich nicht feststellen, dass die Anwendung der Teilungsregelung des § 14 Abs. 3 VS, \nmag sie auch von der Klägerin als ungerecht empfunden werden, hier zu einem \nunverhältnismäßigen Ergebnis führt. Ihr verbleibt gleichwohl ein erheblicher Anteil an der \nvon ihrem verstorbenen Ehemann bezogenen Altersrente. \n\n17\n\nDer Einwand der Klägerin, im Falle der Ehescheidung hätte sie im Zuge des \nVersorgungsausgleichs einen höheren Versorgungsanspruch erlangt als nunmehr über die \nHinterbliebenenversorgung, lässt ebenfalls nicht auf die Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. \n3 VS schließen. Ungeachtet der Frage der Vergleichbarkeit der beiden Regelungsinstitute \ntrifft die Prämisse der Klägerin, der mit einer Ehescheidung verbundene Erwerb von \nVersorgungsanwartschaften sei vorteilhafter als der Erwerb von \nHinterbliebenenversorgungsansprüchen, nicht allgemein zu. Insbesondere in Fällen, in denen \ndie (zweite) Ehefrau während der Ehe eigene Versorgungsanwartschaften begründet hat, \nwerden die infolge des Versorgungsausgleichs erworbenen Anwartschaften (vgl. §§ 1587 ff. \nBGB) wertmäßig häufig hinter der hälftigen Witwenrente nach § 14 Abs. 3 VS zurückbleiben. \nAber auch für den Fall, dass die (zweite) Ehefrau eigene Versorgungsanwartschaften nicht \nbegründet hat und sie mithin einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 50% der während der \nEhezeit von ihrem Ehemann erworbenen Versorgungsanwartschaften hat, leitet sich daraus \nkeine grobe Unbilligkeit der Regelung in § 14 Abs. 3 VS ab. Der Witwe steht nach § 14 Abs. \n3 VS eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 30% der von dem Mitglied im Zeitpunkt seines \nTodes bezogenen Rente zu. Ausgehend davon lässt sich nicht feststellen, dass der sich im \nVergleich zum Versorgungsausgleich möglicherweise ergebende Minderbetrag unterhalb des \nverfassungsrechtlich Zumutbaren liegt. Auch die Klägerin hat dafür keine konkreten \nAnhaltspunkte dargetan.\n\n18\n\nSchließlich ist bei der Interessenabwägung in den Blick zu nehmen, dass der Klägerin und \nihrem verstorbenen Ehemann die in Rede stehende Satzungsregelung seit deren (Wieder-\n)Einführung mit Änderungssatzung vom 26. Oktober 1977 (MinBl. NRW 1978, 450) bekannt \nwar bzw. hätte bekannt sein können und sie sich mithin darauf einrichten konnten. \n\n19\n\nZum Gesichtspunkt eines (fehlenden) Vertrauensschutzes vgl. auch OVG NRW, Urteil \nvom 7. September 1990 - 5 A 1654/89 -, S. 12 ff. des Urteilsabdrucks.\n\n20\n\nVor diesem Hintergrund lässt sich entgegen dem Zulassungsvorbringen eine \"unbillige \nHärte\" nicht feststellen. \n\n21\n\nUnerheblich ist, unter welchen Voraussetzungen es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, \nden Tod eines Anspruchsberechtigten nicht zum Anlass zu nehmen, den Anteil an der \nHinterbliebenenrente entsprechend zu erhöhen (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2 VS).\n\n22\n\nSiehe dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1997 - BVerwG 1 B 104.97 - juris, Rn. 7; \nNiedersächsisches OVG, Urteil vom 31. Mai 1995, a.a.O.\n\n23\n\nDieser - gegebenenfalls gesondert zu prüfende - Gesichtspunkt lässt die vorrangige Frage \nnach dem zulässigen Rententeilungsmaßstab unberührt. \n\n24\n\nAus den vorgenannten Gründen begegnet die Satzungsregelung im Lichte von Art. 6 Abs. \n1 GG ebenfalls keinen Bedenken.\n\n25\n\nDer Rechtssache kommt danach auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO zu. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht - \nebenso wie im erstinstanzlichen Verfahren - der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich \ndamit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die \nDifferenz (557,80 EUR) zwischen der begehrten (1.467,04 EUR) und der bewilligten \nWitwenrente (909,24 EUR). Der begehrte Rentenbetrag errechnet sich aus dem Verhältnis der \njeweiliger Ehedauer (Klägerin: 395 Monate; Beigeladene: 92 Monate) zu der \nGesamthinterbliebenenrente in Höhe von 1.808,48 EUR. Für die Streitwertberechnung legt \nder Senat den dreifachen Jahreswert des Differenzbetrages zuzüglich des bis zur \nKlageeinreichung rückständigen (Differenz-)Rentenbetrages zugrunde. Der sich daraus \nergebende Betrag (23.427,60 EUR) ist der Streitwertstufe bis 25.000,-- EUR zuzuordnen. \n\n28\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz \n3 GKG unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-25/5-a-1443-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251903","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251903","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-25/5-a-1443-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251903","retrieved":"2026-07-09 02:15:10.376545+00:00"}}