{"status":"available","doknr":"OLD251906","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0825.16A1200.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-25","aktenzeichen":"16 A 1200/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf \nvom 15. März 2007 \n\nwird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\n \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt. \n\n \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht N. entzog dem Kläger in der Zeit von November 2000 bis \nSeptember 2003 zweimal die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten mit \nBlutalkoholkonzentrationen von 3,19 Promille und 2,48 Promille. Die zuletzt verhängte \nSperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis lief am 2. März 2005 ab.\n\n4\n\nAm 19. August 2005 erfuhr der Beklagte, dass der Kläger anlässlich einer \nVerkehrskontrolle eine am 30. März 2005 ausgestellte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse \nB vorgelegt hatte. Darin ist unter Ziffer 8 als Wohnsitz (OBEC POBYTO) des Klägers \n„O. (T. Republika O1. )\" eingetragen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 26. September 2005 forderte der Beklagte den Kläger wegen der \nwiederholten Trunkenheitsfahrten und des Verdachts auf Alkoholabhängigkeit zur Vorlage \neines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung \n(medizinisch-psychologisches Gutachten) bis zum 30. November 2005 auf. Der Kläger wurde \ndarauf hingewiesen, er könne als nicht geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges angesehen \nwerden, wenn er sich weigere, sich untersuchen zu lassen, oder er das Gutachten nicht oder \nnicht fristgerecht vorlege.\n\n6\n\nDer Kläger legte das geforderte Gutachten nicht vor.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 20. Februar 2006 erkannte der Beklagte dem Kläger das Recht ab, von \nseiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Zugleich forderte der \nBeklagte den Kläger auf, seinen tschechischen Führerschein innerhalb von drei Tagen ab \nZustellung des Bescheides zur Eintragung vorzulegen bzw. zu übersenden. Für den Fall, dass \nder Kläger der Aufforderung nicht nachkomme, drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- \nEUR an. \n\n8\n\nAm 9. März 2006 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2007 wies die Bezirksregierung E. den \nWiderspruch des Klägers zurück.\n\n10\n\nBereits am 21. Juni 2006 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.\n\n11\n\nDer Kläger hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass nach der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofes die in der Tschechischen Republik nach Ablauf der Sperrfrist \nerworbene Fahrerlaubnis nicht wegen Eignungsbedenken entzogen werden dürfe, die auf \nVorfällen aus der Zeit vor ihrer Erteilung beruhten. \n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 13. Februar 2007 \naufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\n die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat die Ansicht vertreten, dass es auch nach der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofes in Fällen von Rechtsmissbrauch zulässig sei, ausländischen EU-Führerscheinen \ndie Anerkennung zu verweigern.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. März 2007 abgewiesen und die \nBerufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Aberkennung \ndes Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, sei mit Art. 1 Abs. 2 \ni.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG und der \n\n18\n\nhierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vereinbar. Der Kläger \nhabe die Fahrerlaubnis rechtsmissbräuchlich erworben. Er habe die strengeren Anforderungen \nan die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland umgehen wollen und den Umstand \nausgenutzt, dass die tschechische Behörde ihm ohne die gebotene medizinische Prüfung und \nunter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip eine Fahrerlaubnis erteilt. Dem Kläger sei es \ndeshalb verwehrt, sich auf die für ihn günstigeren gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zu \nberufen. Wegen der weiteren Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nAm 14. April 2007 hat der Kläger Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im \nWesentlichen Folgendes ausführt: Es liege bereits ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 \nGG vor. Das Verwaltungsgericht sei gemäß Art. 234 EGV zur Vorlage an den Europäischen \nGerichtshof verpflichtet gewesen. In keiner der bisherigen Entscheidungen habe sich der \nEuropäische Gerichtshof dazu geäußert, dass der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG \nnormierte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen ausnahmsweise \nnicht zu beachten sei, wenn der Verdacht des Missbrauchs von Gemeinschaftsrecht \nnachgewiesen sei. Anhaltspunkte für einen rechtsmissbräuchlichen Erwerb der tschechischen \nFahrerlaubnis lägen hier zudem nicht vor. Ohne das Vorliegen neuer Eignungszweifel komme \neine Aberkennung nicht in Betracht. Die nunmehr ergangenen Urteile des Europäischen \nGerichtshofes vom 26. Juni 2008 schrieben die bisher bereits gefestigte Rechtsprechung im \nWesentlichen fort. Den teilweise in der deutschen Rechtsprechung und von dem \nGeneralanwalt C. noch in seinen Schlussanträgen vom 14. Februar 2008 vertretenen \nGesichtspunkten des „fortwirkenden Eignungsmangels\" bzw. des „Rechtsmissbrauchs\" sei \neine klare Absage erteilt worden. Zwar habe der Europäische Gerichtshof das \nWohnsitzerfordernis etwas weiter in den Vordergrund zu rücken versucht. Allerdings habe in \nder Tschechischen Republik bei der Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 30. Juni 2006 die \nWohnsitzfrage keine sonderliche Rolle gespielt. Die 185-Tage-Regelung sei erst zum 1. Juli \n2006 in das dortige Straßenverkehrsgesetz aufgenommen worden. Die Ordnungsverfügung sei \naußerdem rechtswidrig, weil der Beklagte sich bei seiner Entscheidung nicht von zutreffenden \nErmessenerwägungen habe leiten lassen. Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der vorbezeichneten \nRichtlinie zeige, dass es sich um eine Ermessensvorschrift handele. Zudem entspreche die \nGutachtenaufforderung nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2006 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 13. Februar \n2007 aufzuheben.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDer Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss \nentscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht \nfür erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO gehört worden.\n\n28\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. \n\n29\n\nDer vom Kläger gerügte Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht vor. Zwar \nist der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne dieser Vorschrift und es stellt \neinen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur \nAnrufung des Europäischen Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht \nnachkommt.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99, juris, mit weiteren \nNachweisen sowie vom 22. Oktober 1086 - 2 BvR 197/83 -, juris, Rdnr. 70 (= BVerfGE 73, \n339).\n\n31\n\nAls erstinstanzliches Gericht war das Verwaltungsgericht aber nach Art. 234 Abs. 3 EGV \nnicht zur Vorlage verpflichtet. Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Vorlagepflicht eines \nnicht letztinstanzlichen Gerichts sind nicht vorgetragen.\n\n32\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n33\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Februar 2006 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 13. Februar 2007 sind rechtmäßig \nund verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n34\n\nRechtsgrundlage für die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis \nim Inland Gebrauch zu machen, sind § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) \nsowie § 46 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 Verordnung über die Zulassung von Personen zum \nStraßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). \n\n35\n\nNach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, \nwenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei Inhabern \neiner ausländischen Fahrerlaubnis hat eine Entziehung die Wirkung der Aberkennung des \nRechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. \n\n36\n\nDer Anwendbarkeit dieser Vorschriften im vorliegenden Verfahren stehen \neuroparechtliche Regelungen, insbesondere Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie \ndes Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung \nNr. 1882/2003 geänderten Fassung (Richtlinie 91/439/EWG) nicht entgegen. Etwas anderes \nergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). \nUnbeschadet der Frage, in welchem Umfang der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG \nzum Ausdruck gebrachte Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen \nnach näherer Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG erheblichen, \nletztlich der Sicherheit des Straßenverkehrs geschuldeten Einschränkungen unterliegt, \n\n37\n\nvgl. hierzu bereits u.a. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 16 B 178/07 -, \nRechtsprechungsdatenbank des Landes NRW (www.nrw.de), Rdnr. 10 (=NVZ 2007, 266) \nund vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, nrwe, Rdnrn. 9 ff. (= VRS 111, 466),\n\n38\n\nhat der EuGH jüngst entschieden, dass der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer \nausländischen EU-Fahrerlaubnis, die nach einer auf seinem Hoheitsgebiet verfügten \nEntziehung einer früheren Fahrerlaubnis erworben wurde, jedenfalls dann verweigern darf, \nwenn aufgrund der Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat \nherrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der \nRichtlinie 91/439/EWG vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der \nAusstellung des ausländischen EU-Führerscheins nicht erfüllt war.\n\n39\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329/06 und C-343/06 - (Wiedemann u.a.) und \n- C-334/06 bis C-336/06 - (Zerche u.a.), veröffentlicht unter www.curia.eu.\n\n40\n\nSo liegt der Fall hier. Das Amtsgerichts N. hatte dem Kläger zuletzt im Jahr \n2003, also vor Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis am 29. März 2005, die Fahrerlaubnis \nentzogen. Aus dem tschechischen Führerschein des Klägers ergibt sich, dass er zum Zeitpunkt \ndes Erwerbs des Führerscheins im März 2005 seinen Wohnsitz nicht entsprechend Art. 7 \nAbs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG in der Tschechischen Republik, sondern in \nO2. (Bundesrepublik Deutschland) hatte. Sein Vorbringen, in der Tschechischen \nRepublik habe bei der Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 30. Juni 2006 die Wohnsitzfrage \nkeine Rolle gespielt, weil die 185-Tage-Regelung erst zum 1. Juli 2006 in das dortige \nStraßenverkehrsgesetz eingefügt worden sei, ist rechtlich nicht relevant. Das \nWohnsitzerfordernis für die Anerkennung der Fahrerlaubnis ergibt sich aus der Richtlinie \n91/439/EWG selbst. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger zum \nZeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik \nhatte.\n\n41\n\nSoweit der EuGH eine „Verweigerung der Anerkennung\" durch innerstaatliche \nVorschriften zulässt, ist hierdurch weder deren Art noch Umfang vorgegeben. Insbesondere \nkann die „Verweigerung der Anerkennung\" - auch und gerade unter \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - erst durch eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit \nWirkung ex nunc (also ohne Rückwirkung auf das Ausstellungsdatum) verfügt werden, z.B. \nweil der Betroffene die ihm gebotene Gelegenheit, seine aktuelle Kraftfahreignung \nnachzuweisen, nicht genutzt hat.\n\n42\n\nSind die nationalen Vorschriften demnach uneingeschränkt anwendbar, hat der Beklagte \ndie angefochtene Verfügung zu Recht darauf gestützt, dass der Kläger das angeforderte \nmedizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat. Gemäß \n\n43\n\n§ 46 Abs. 4 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 8 FeV darf die \nFahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, \nwenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder ein zu Recht von ihm angefordertes \nGutachten nicht fristgerecht beibringt und er in der entsprechenden Anordnung auf diese \nRechtsfolge hingewiesen wurde. Dieser Schluss auf die Nichteignung ist zulässig, wenn die \nAnordnung, ein Gutachten beizubringen, bestimmten Mindestanforderungen in formeller \nHinsicht genügt sowie materiell rechtmäßig ist und für die Weigerung, das Gutachten \nbeizubringen, kein ausreichender Grund besteht.\n\n44\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt. Entgegen der Ansicht des Klägers genügt die \nGutachtenaufforderung vom 26. September 2005 den formellen Anforderungen des § 11 \nAbs. 6 Satz 1 FeV. In der Anordnung ist konkret festgelegt, welche Fragen im Hinblick auf \ndie Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Anordnung ist \nauch materiell rechtmäßig. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV ist ein medizinisch-psychologisches \nGutachten beizubringen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer \nBlutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Der Kläger hat am 11. \nMärz 2003 ein Kraftfahrzeug bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,48 Promille geführt. \nDas unter zutreffendem Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV angeforderte Gutachten hat der Kläger \nnicht innerhalb der vom Beklagten gesetzten Frist vorgelegt. \n\n45\n\nRaum für Ermessenserwägungen war - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht gegeben. \nDurch Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG wird den innerstaatlichen \nBehörden kein Ermessen bei Anwendung der nationalen Vorschriften eingeräumt. Ein anderes \nVerständnis widerspräche schon dem Charakter einer Richtlinie. Die Richtlinie ist ein Akt der \nUnion, der sich an die Mitgliedstaaten richtet, für diese verbindlich ist und sie verpflichtet, die \nRichtlinien auszuführen, indem sie einen richtlinienkonformen Rechtszustand im nationalen \nRecht herstellen oder beibehalten; eine unmittelbare Verpflichtung nationaler Organe und \nGlieder in den nationalen Ordnungen erfolgt grundsätzlich nicht.\n\n46\n\nVgl. Nettesheim, in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Band \nIII, 35. Ergänzungslieferung, Stand Mai 2008, Art. 249 EGV Rdnr. 124, 130.\n\n47\n\nDas gilt auch für Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG. Die Vorschrift \nrichtet sich - wie bereits die Formulierung zeigt - unmittelbar an die Mitgliedstaaten und gibt \ndiesen (unter bestimmten Voraussetzungen) die Befugnis zur Anwendung nationaler \nVorschriften über die Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung einer \nFahrerlaubnis bzw. die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins. \n\n48\n\nDie Anordnung, den tschechischen Führerschein innerhalb einer Frist von drei \nTagen ab Zustellung vorzulegen bzw. zu übersenden, findet ihre Rechtsgrundlage in \n§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FeV. Die Androhung \neines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Vorlagepflicht ergibt sich aus §§ 55 \nAbs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 VwVG NRW. Die Gebührenfestsetzung beruht \nauf § 6a StVG i.V.m. Geb.Nr. 206 der Anlage zu § 1 des Gebührentarifs für \nMaßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, die Entscheidung über deren vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n50\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.\n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251906","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-25/16-a-1200-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251906","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251906","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-25/16-a-1200-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251906","retrieved":"2026-07-09 02:15:10.622633+00:00"}}