{"status":"available","doknr":"OLD251944","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0822.6A2445.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-22","aktenzeichen":"6 A 2445/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 \n% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 28. November 1951 geborene Kläger steht als Oberstudienrat am \nD. in C. im Dienst des beklagten Landes. \n\n4\n\nIm Schuljahr 2002/2003 war er als Studienrat (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) \nmit 22 Pflichtstunden teilzeitbeschäftigt. Über dieses Pflichtstundenmaß hinaus \nleistete er auf Anordnung der Schulleitung im Februar 2003 sechs und im März 2003 \nfünf zusätzliche Unterrichtsstunden, die ihm mit dem in der \nMehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) vorgesehenen Stundensatz von 24,74 \nEuro vergütet wurden.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 9. Oktober 2003 beantragte der Kläger für diese Stunden eine \nzeitanteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 unter Abzug der gezahlten \nMehrarbeitsvergütung. Er verwies auf das Urteil des beschließenden Senats vom 30. \nJuni 2003 - 6 A 4424/01 - und machte geltend, die Vergütung der Mehrarbeit von \nTeilzeitbeschäftigten nach der MVergV verstoße gegen Art. 141 EG-Vertrag (EGV) \nund die Richtlinie 75/117/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften \n(Richtlinie 75/117/EWG). \n\n6\n\nDie Bezirksregierung E. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. November \n2003 ab. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Bescheid nicht beigefügt.\n\n7\n\nDen am 9. Februar 2004 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die \nBezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2004 \nzurück.\n\n8\n\nAm 10. September 2004 hat der Kläger Klage erhoben. \n\n9\n\nEr hat ausgeführt, er erhalte für dieselbe Zahl von Unterrichtsstunden ein \ngeringeres Entgelt als eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft, weil die \nMehrarbeitsvergütung nach der MVergV nicht die Höhe der anteiligen Besoldung \nerreiche. Hierin liege ein Verstoß gegen den Entgeltgleichheitsgrundsatz aus Art. 141 \nEGV. \n\n10\n\nEr hat beantragt,\n\n11\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. \nvom 20. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. \nAugust 2004 zu verpflichten, ihm für die in den Monaten Februar und März 2003 bis \nzur Pflichtstundenzahl einer Vollzeitbeschäftigung geleistete Mehrarbeit anteilige \nBesoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO abzüglich der gewährten \nVergütung nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu zahlen,\n\n12\n\nfestzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihm - dem Kläger - künftig \nMehrarbeit bereits ab der ersten Unterrichtsstunde anteilig zu vergüten.\n\n13\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht Minden hat das beklagte Land mit Urteil vom 18. Mai \n2005 unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, dem \nKläger weitere Mehrarbeitsvergütung für jeweils zweieinhalb in den Monaten Februar \nund März 2003 zusätzlich geleistete Unterrichtsstunden zu gewähren und dabei den \nStundensatz zu Grunde zu legen, der sich in dem jeweiligen Monat für einen gleich \nalten vollzeitbeschäftigten Inhaber eines Lehramtes derselben Besoldungsgruppe an \neinem Gymnasium als Besoldung errechne. Im Übrigen hat es die Klage \nabgewiesen. Die MVergV sei im vorliegenden Fall einschlägig. Die Höhe der zu \nzahlenden Mehrarbeitsvergütung bestimme sich aber nicht nach den in § 4 MVergV \nbestimmten Stundensätzen, weil dies eine Art. 141 EGV und der Richtlinie \n75/117/EWG widersprechende Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu \nvollzeitbeschäftigten Lehrkräften zur Folge hätte. Denn die anteilige Besoldung, die \nein gleich alter vollzeitbeschäftigter Studienrat der Besoldungsgruppe A 13 für \nvergleichbare Stunden erhalte, sei höher. Der Kläger habe einen Anspruch auf \nVergütung nach diesem Stundensatz. Der Feststellungsantrag zu 2. sei mangels \nVorverfahrens unzulässig. \n\n16\n\nGegen das ihm am 7. Juni 2005 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 1. \nJuli 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 2. August 2006, \ndem beklagten Land zugestellt am 8. August 2006, hat der Senat die Berufung \nzugelassen.\n\n17\n\nMit seiner am 7. September 2006 bei Gericht eingegangenen \nBerufungsbegründung trägt das beklagte Land vor, der Tenor des angefochtenen \nUrteils sei nicht vollstreckbar, weil sich daraus nicht ergebe, dass die Zahlung der \nweiteren Mehrarbeitsvergütung unter Abzug der bereits geleisteten \nMehrarbeitsvergütung zu erfolgen habe. Die Vergütung für Mehrarbeit sei für alle \nBeamten gleich hoch und führe daher nicht zu einer Ungleichbehandlung von \nTeilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten. Jedenfalls sei ein derart \nfestgelegter Stundensatz durch das Gebot der Rechtsklarheit sowie zur Vermeidung \neines hohen Verwaltungsaufwands gerechtfertigt, der bei einer gesonderten \nBerechnung des für die anteilige Besoldung maßgeblichen Stundensatzes in jedem \nEinzelfall entstehen würde. \n\n18\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Aus der Formulierung des \nUrteilstenors, es sei „weitere\" Mehrarbeitsvergütung zu gewähren, ergebe sich, dass \ndie gezahlte Mehrarbeitsvergütung abzuziehen sei. Die Berechnung der anteiligen \nBesoldung erfordere keinen besonderen Verwaltungsaufwand. Inwiefern sie zu einer \nRechtsunsicherheit führen könne, sei nicht nachvollziehbar.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes \nBezug genommen. \n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch \nBeschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n26\n\nDie Berufung ist unbegründet. Die Klage ist, soweit das Verwaltungsgericht ihr \nstattgegeben hat, zulässig und begründet. Das beklagte Land ist verpflichtet, dem \nKläger für die fünf in den Monaten Februar und März 2003 zusätzlich geleisteten \nUnterrichtsstunden eine weitere Vergütung unter Zugrundelegung des \nStundensatzes zu zahlen, der sich in dem jeweiligen Monat für einen gleich alten \nvollzeitbeschäftigten Inhaber eines Lehramtes derselben Besoldungsgruppe an \neinem Gymnasium als Besoldung je Unterrichtsstunde errechnet. Der Anspruch auf \nanteilige Besoldung folgt aus den Regelungen des Art. 141 Abs. 1 und 2 des \nVertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), die zusammen mit \nder Richtlinie 75/117/EWG das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit \nenthalten. Dieses Gebot, das eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung \naufgrund des Geschlechts verbietet, gilt auch im Verhältnis zwischen öffentlichen \nArbeitgebern und Arbeitnehmern und für die den deutschen Beamten aufgrund des \nDienstverhältnisses gewährten Vergütungen. \n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. März 2008 - 2 C 128/07 \n-, und Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 6. Dezember 2007 - C-300/06 -. \n\n28\n\nEine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ist beispielsweise \nanzunehmen, wenn eine Entgeltregelung zwar formal nicht an das Geschlecht \nanknüpft, durch die Regelung aber erheblich mehr Angehörige des einen \nGeschlechts tatsächlich nachteilig betroffen werden als des anderen. Dies kann etwa \nbei nachteiligen Regelungen für Teilzeitbeschäftigte gelten, wenn in der Gruppe der \nTeilzeitbeschäftigten im Vergleich zur Gruppe der Vollzeitbeschäftigten der Anteil des \neinen Geschlechts erheblich überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen liegt eine \nmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts immer dann vor, wenn bei \ngleicher Arbeit und gleicher Anzahl von Stunden, die aufgrund eines \nArbeitsverhältnisses geleistet wird, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung \nhöher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte und diese Ungleichbehandlung \nnicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung \naufgrund des Geschlechts zu tun haben. \n\n29\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - C-300/06 -, vom 15. Dezember 1994 \n- Rs. C-399/92 u.a. -, Slg. 1994 I-5727, und vom 13. Mai 1986 - Rs. 170/74 -, NJW \n1986,3020.\n\n30\n\nDie Prüfung einer Ungleichbehandlung beschränkt sich nicht auf einen \ngesonderten Vergleich der Entgeltbestandteile Besoldung und Mehrarbeitsvergütung. \nEntscheidender Vergleichsmaßstab ist vielmehr die Vergütung für die insgesamt \ngeleisteten Unterrichtsstunden. Die Ungleichbehandlung endet erst dann, wenn der \nteilzeitbeschäftigte Lehrer soviel Mehrarbeit leistet, dass deren Umfang auch die \nreguläre Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers überschreitet. \n\n31\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O., Rdnr. 31; BVerwG, Urteil vom \n13. März 2008, a.a.O.\n\n32\n\nNach diesen Grundsätzen sind die hier streitigen zusätzlich geleisteten \nUnterrichtsstunden nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 MVergV, sondern im Wege \nanteiliger Besoldung zu vergüten. Die Arbeitszeit des Klägers überschritt in den \nMonaten Februar und März 2003 unter Einschluss der fünf streitbetroffenen \nUnterrichtsstunden die reguläre Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers \nnicht.\n\n33\n\nDer Senat geht davon aus, dass in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten \nbeamteten Lehrkräfte Frauen proportional deutlich stärker vertreten sind als in der \nGruppe der vollzeitbeschäftigten beamteten Lehrer. Dies ist zwischen den Beteiligten \nunstreitig und entspricht der Lebenserfahrung. \n\n34\n\nEine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung bei der Vergütung \nteilzeitbeschäftigter Lehrer gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften ist nicht \nerkennbar.\n\n35\n\nBei der Prüfung, ob eine mittelbare Schlechterstellung des einen Geschlechts \ngerechtfertigt ist, ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei sind das Interesse an der \nGleichbehandlung und der Zweck der Maßnahme, die faktisch das eine Geschlecht \nstärker betrifft, einander gegenüberzustellen und zu gewichten.\n\n36\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, NWVBl 2004, 104.\n\n37\n\nDem Interesse an der Gleichbehandlung steht hier kein gleich gewichtiger Zweck \ngegenüber. Er ergibt sich insbesondere nicht aus den vom beklagten Land geltend \ngemachten Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Die individuelle Berechnung des \nfür die anteilige Besoldung jeweils maßgeblichen Stundensatzes erfordert keinen \nwesentlichen Verwaltungsaufwand. Er geht über den Aufwand nicht hinaus, der \nbeispielsweise mit der Berechnung der Besoldung bei erstmaliger Bewilligung oder \nÄnderung des Umfangs von Teilzeitbeschäftigung einhergeht. In beiden Fällen muss \ndie Anzahl der insgesamt geleisteten Unterrichtsstunden lediglich ins Verhältnis zu \nder Pflichtstundenzahl eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Lehrers gesetzt \nwerden. Selbst wenn ein Interesse an der Vermeidung eines höheren \nVerwaltungsaufwands unterstellt würde, ließe sich damit der Umfang der \nSchlechterstellung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften - die anteilige Besoldung je \nUnterrichtsstunde beträgt im Verhältnis zur Mehrarbeitsvergütung etwa 150 % - nicht \nrechtfertigen. \n\n38\n\nDer ferner angeführte Gesichtspunkt der Rechtsklarheit rechtfertigt die \nUngleichbehandlung ebenfalls nicht. Weshalb die Gewährung einer anteiligen \nBesoldung für zusätzlich zum Teilzeitdeputat geleistete Unterrichtsstunden zu \nUnklarheiten führen soll, hat das beklagte Land weder substantiiert vorgetragen noch \nist dies sonst ersichtlich.\n\n39\n\nDer Kläger kann eine anteilige Besoldung für die hier in Streit stehenden \nUnterrichtsstunden beanspruchen, obwohl er nicht dem durch § 4 MVergV mittelbar \nbenachteiligten Geschlecht angehört. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des \ngleichen Entgelts hat unmittelbar zur Folge, dass die Arbeitnehmer des \nbenachteiligten Geschlechts einen Anspruch auf das Entgelt gegen ihren Arbeitgeber \nhaben, das dieser dem bevorzugten Geschlecht gewährt hat.\n\n40\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - Rs. C - 184/89 -, Slg. 1991, I-297, und \nUrteil vom 27. Juni 1990 - Rs. C-33/89 -, Slg. 1990, I-2591; vgl. auch OVG NRW, \nUrteil vom 30. Juni 2003, a.a.O.\n\n41\n\nDas führt dazu, dass die benachteiligten Arbeitnehmer des nicht diskriminierten \nGeschlechts ebenfalls einen Anspruch auf Gewährung des höheren Entgelts haben, \nda sie sonst ihrerseits gegenüber den Arbeitnehmern des zunächst benachteiligten \nGeschlechts unmittelbar ungleich behandelt würden.\n\n42\n\nVgl. Krebber in: Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 3. \nAufl. 2007, Art. 141 EGV, Rdnr. 68.\n\n43\n\nSchließlich ist der Tenor des angefochtenen Urteils weder zu weitgehend noch \nunbestimmt. Aus den bei seiner Auslegung zu berücksichtigenden \nEntscheidungsgründen ergibt sich, dass mit der „weiteren Mehrarbeitsvergütung\" die \nDifferenz zwischen der anteiligen Besoldung und der bereits geleisteten \nMehrarbeitsvergütung gemeint ist. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n45\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251944","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-22/6-a-2445-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251944","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251944","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-22/6-a-2445-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251944","retrieved":"2026-07-09 02:15:13.945623+00:00"}}