{"status":"available","doknr":"OLD251943","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0822.5B613.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-22","aktenzeichen":"5 B 613/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung einer \neinstweiligen Anordnung durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg \nvom 1. April 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n de :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht \nhat den Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - den Beigeladenen \ndie Haltung ihrer zwei Hunde zu untersagen, hilfsweise bezüglich dieser Hunde eine \ngenerelle Maukorbpflicht anzuordnen, zu Recht abgelehnt. \n\n3\n\nHinsichtlich des Hundes B. kann der Antrag schon wegen des Wegfalls des \nRechtsschutzbedürfnisses keinen Erfolg mehr haben, weil der Hund von den \nBeigeladenen mittlerweile nicht mehr gehalten wird. Darüber hinaus hat das \nVerwaltungsgericht in der Sache zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf \nordnungsbehördliches Einschreiten nicht im Sinne von §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 \nAbs. 2 ZPO glaubhaft gemacht ist. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht \nentnehmen, dass der Antragsgegner aufgrund einer Vorschrift, die subjektive Rechte \ndes Antragstellers begründet, auch in dessen Interesse verpflichtet sein könnte, den \nBeigeladenen die Hundehaltung zu untersagen bzw. ihnen gegenüber für den Hund \nD. eine generelle Maulkorbpflicht anzuordnen. \n\n4\n\nEin Einschreiten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW kann der Antragsteller \nbereits deshalb nicht verlangen, weil nicht ersichtlich ist, dass der Hund D. ein \ngefährlicher Hund oder ein Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW sein \nkönnte. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Hund \nD. sei im Sinne von § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LHundG NRW eine Kreuzung, bei \nder der Phänotyp einer der in Satz 1 genannten Rassen deutlich hervortritt. Damit \nfehlt es auch an einem Zweifelsfall im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW. \nDer Hund wurde als Kreuzung aus Labrador und Rhodesian-Rigdeback angemeldet. \nDie Richtigkeit dieser Angaben wurde vom Amtstierarzt nach seinem Eindruck \nanlässlich der Verhaltensprüfung vom 9. Januar 2008 bestätigt. Auch sonst spricht \nnichts dafür, der Phänotyp einer der als gefährlich vermuteten Rassen trete deutlich \nhervor. Dasselbe gilt bezogen auf Kreuzungen aus den in § 10 Abs. 1 LHundG NRW \ngenannten Rassen.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, der Hund sei schon deshalb \nkein im Einzelfall gefährlicher Hund im Sinne von § 3 Abs. 3 LHundG NRW, weil eine \nentsprechende Feststellung der Gefährlichkeit durch die zuständige Behörde nicht \nerfolgt ist. Für ein Einschreiten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG ist dies jedoch \nzwingende Voraussetzung.\n\n6\n\nEin Einschreiten nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW kann der Antragsteller \nebenfalls nicht verlangen. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein schwerwiegender \nVerstoß oder wiederholte Verstöße gegen drittschützende Vorschriften des \nLandeshundegesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes ergangene Anordnungen \nvorliegen. Ob die in § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW genannten \nHaltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW gegeben sind, ist für \neinen möglichen Anspruch des Antragstellers von vornherein ohne Belang. Sie sind \nnicht drittschützend, weil sie nicht zumindest auch dem Interesse eines \neingegrenzten Personenkreises, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet, zu \ndienen bestimmt sind. \n\n7\n\nSoweit der Antragsteller Verstöße gegen behördliche Anordnungen nach § 12 \nAbs. 1 LHundG NRW sowie sinngemäß auch gegen die allgemeinen Pflichten \ngemäß § 2 Abs. 1 LHundG NRW rügt, sind eigene Rechte des Antragstellers nicht \nbetroffen. Die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW über \nein Einschreiten aufgrund eines möglichen schwerwiegenden Verstoßes oder \netwaiger wiederholter Verstöße gegen Pflichten nach § 2 Abs. 1 LHundG NRW oder \ngegen behördliche Anordnungen im Sinne von § 12 Abs. 1 LHundG liegt nur dann \nauch im Interesse eines Dritten, wenn sich eine Gefahr für eines seiner durch diese \nVorschriften oder Anordnungen geschützten Rechtsgüter zuvor bereits ergeben hat. \nHierfür bietet das Vorbringen des Antragstellers jedoch keinen Anhalt. Das \nPersönlichkeitsrecht des Antragstellers, in dem er sich erheblich beeinträchtigt fühlt, \ngehört bereits nicht zu den durch § 2 Abs. 1 LHundG geschützten Rechtsgütern. Ein \nEinschreiten aufgrund des behaupteten Verstoßes vom 21. Dezember 2007 gegen \ndie Anordnung der Maulkorbpflicht vom 17. Dezember 2007 liegt gleichfalls nicht im \nrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers. Die Anordnung hatte ihren Grund \nnicht in einer Gefahr für Rechtsgüter des Antragstellers, sondern beruhte in erster \nLinie auf einem Beißvorfall zwischen den Hunden der Beigeladenen und einem \nanderen Hund aus der Nachbarschaft. Auch der weiter geltende Leinenzwang ist \nüber den Schutz der Allgemeinheit hinaus nicht zum Schutz von konkreten \nRechtsgütern des Antragstellers angeordnet worden, so dass schon aus diesem \nGrund nicht entscheidungserheblich ist, ob die Beigeladenen diesen stets befolgt \nhaben. \n\n8\n\nSchließlich sind die Voraussetzungen für einen Anspruch des Antragstellers auf \nordnungsbehördliches Einschreiten nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW nicht glaubhaft \ngemacht. Auch hierfür ist erforderlich, dass sich eine Gefahr für eines seiner \nRechtsgüter bereits ergeben hat und zudem das Ermessen der Behörde im Sinne \neiner konkreten Maßnahme, wie etwa der Untersagung der weiteren Hundehaltung, \nreduziert ist. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 5 B 2517/04 -.\n\n10\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht schon deshalb vor, weil sich der Hund der \nBeigeladenen und der Hund des Antragstellers in der Vergangenheit mehrfach am \nGartenzaun des Antragstellers angebellt haben und aus Sicht des Antragstellers die \nsichere Leinenführung des Hundes der Beigeladenen nicht gegeben ist. \n\n11\n\nDarüber hinaus liegen die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung \ndahingehend, dass den Beigeladenen die Haltung ihres Hundes untersagt oder \nzumindest ein genereller Maulkorbzwang für ihren Hund auferlegt werden müsste, \nnicht vor. Im Hinblick auf das Ergebnis der Verhaltensprüfung vom 9. Januar 2008 ist \ndie Entscheidung des Antragsgegners, den Beigeladenen lediglich eine generelle \nAnleinpflicht aufzuerlegen, nach summarischer Beurteilung ermessensfehlerfrei. Der \nAntragsgegner hat wegen der Zweifel des Antragstellers am Ergebnis der Prüfung \nund wegen des in der Nachbarschaft teilweise entstandenen Eindrucks, die \nBeigeladenen könnten ihre Hunde nicht sicher an der Leine halten, den Amtstierarzt \nwiederholt ergänzend befragt. Dabei hat dieser zum Ausdruck gebracht, nach dem \nErgebnis seiner Untersuchung seien die Hunde nicht bissig; über den Leinenzwang \nhinaus seien weitere Maßnahmen nicht angezeigt, soweit es zu keinen erneuten \nernsthaften Unregelmäßigkeiten komme. Diese fachliche Einschätzung erweist sich \nnach Aktenlage auch mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers nach wie vor als \nnachvollziehbar und tragfähig. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese haben keinen Sachantrag gestellt und \nsich daher keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 \nGKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-22/5-b-613-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-22/5-b-613-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251943","retrieved":"2026-07-09 02:15:13.852445+00:00"}}