{"status":"available","doknr":"OLD251942","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0822.12A1860.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-22","aktenzeichen":"12 A 1860/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.543,20 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, soweit er sich \ngegen die Kostenentscheidungen des Verwaltungsgerichts richtet, die in den durch \ndie Hauptsacheerledigungserklärungen erledigten Teilen der Klage ergangen sind. \nDenn gemäß § 158 Abs. 2 VwGO ist eine Kostenentscheidung unanfechtbar, wenn \neine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Dies ist hier der Fall, da in \nder Hauptsache, d.h. in der Anfechtungsklage, soweit diese sich gegen die \nBescheide vom 10. November 2006 betreffend den Beitragszeitraum vom 1. Mai \n2004 bis zum 31. Mai 2004, den Beitragszeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 31. \nAugust 2004 und den Beitragszeitraum vom 1. September 2004 bis zum 31. Juli \n2005 gerichtet hat, nach den Hauptsacheerledigungserklärungen keine Entscheidung \nmehr ergangen, sondern nur noch über die Kostenfolge gemäß § 161 Abs. 2 VwGO \nentschieden worden ist. § 158 Abs. 2 VwGO ist auch dann anzuwenden, wenn - wie \nhier - bei Teilerledigung in dem Schlussurteil über die Kosten des erledigten Teils \nmitentschieden ist; in dem Fall ist die sich auf den erledigten Teil beziehende \nKostenentscheidung einer Anfechtung entzogen.\n\n3\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. November 1981 \n\n4\n\n- 4 B 140.81 -, DÖV 1982, 161, zu Art. 2 § 8 des Gesetzes zur Entlastung der \nGerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978, BGBl. I \nS. 446, der durch die Einfügung des Absatzes 2 des § 158 VwGO durch das 4. \nVwGOÄndG vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2809, in Dauerrecht überführt \nworden ist (vgl. insoweit auch: BT-Drucks. 11/7030, S. 36). \n\n5\n\nHinsichtlich der durch das angefochtene Urteil erfolgten Abweisung der Klage \n(Beitragszeitraum vom 1. August 2005 bis zum 31. Dezember 2006) ist der zulässige \nAntrag auf Zulassung unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu \nernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die rückwirkende \nNeufestsetzung der höheren Elternbeiträge sei rechtmäßig.\n\n6\n\n§ 48 SGB X steht der rückwirkenden Neufestsetzung nicht entgegen. Aufgrund \nder Regelung in § 28 Abs. 1 GTK kommen die Vorschriften des SGB X nur insoweit \nzur \n\n7\n\n- entsprechenden - Anwendung, soweit das GTK selbst nichts anderes bestimmt. \nEine andere Bestimmung zur rückwirkenden Änderung bestandskräftiger \nElternbeitragsfestsetzungen ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt \nhat - in \n\n8\n\n§ 17 Abs. 5 Satz 3 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung bzw. (für \nden Zeitraum ab dem 1. August 2006) in § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK in der ab dem \n1. August 2006 gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 3 der am 1. \nAugust 2006 in Kraft getretenen Satzung der Kreisstadt T. über die Erhebung \nvon Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder getroffen \nworden. \n\n9\n\nVgl. auch schon OVG NRW, Beschluss vom 14. August 1998 - 16 A 4469/96 -, \nm. w. N.\n\n10\n\n§ 17 Abs. 5 Satz 3 GTK beinhaltet eine generelle Korrekturverpflichtung, die \nsämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der Beitragsbemessung \nzugrundezulegende Einkommen haben. Eine Änderung i.S.d. § 17 Abs. 5 Satz 3 \nGTK liegt dann vor, wenn das festgestellte oder offenbarte Jahreseinkommen - ggf. \nauch im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung und der dabei geltenden ex-post-\nBetrachtung - zu einer Änderung der Beitragsfestsetzung zwingt.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2006 - 12 A 1979/06 -, NWVBl 2007, \n26, vom 28. November 2005 - 12 A 4393/03 -, Juris, vom 18. November 2005 - 12 A \n4219/02 -, NWVBl 2006, 143 ff., und vom 21. Oktober 2005 - 12 A 2844/04 -.\n\n12\n\nElternbeitragsbescheide stehen daher von vornherein unter dem Vorbehalt \nnachträglicher Überprüfung und Abänderung zur Gewährleistung der \nBeitragsgerechtigkeit und der Beitragserhebung nach der tatsächlichen \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GTK). \n\n13\n\nAußerhalb des Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK, d.h. \ninsbesondere bei Zugrundelegung einer zu niedrigen Einkommensgruppe trotz \nbereits bei der ursprünglichen Festsetzung vorliegender, aussagekräftiger \nErklärungen und/oder Unterlagen, ergibt sich eine i.S.d. § 28 Abs. 1 GTK \nabweichende Bestimmung aus dem Charakter der Elternbeiträge als sozialrechtliche \nAbgaben. Elternbeitragsbescheide beschränken sich als ausschließlich belastende \nVerwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast; sie stellen \ngrundsätzlich keine begünstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den \nfestgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig \nkeine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. Eine Nacherhebung ist daher \nauch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK jedenfalls bei \n- wie hier - formalisierten Bescheiden ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen \nzulässig.\n\n14\n\nStd. Rspr. des beschließenden Gerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 27. \nDezember 2004 - 16 B \n\n15\n\n1249/04 -, Juris, - und vom 15. Juli 2003 \n\n16\n\n- 16 B 896/03 -, m.w.N., Juris \n\n17\n\nSchützenswertes Vertrauen, in Zukunft nicht zu weiteren Beiträgen für den in \nRede stehenden Beitragszeitraum herangezogen zu werden, konnte daher aus den \nursprünglichen Elternbeitragsbescheiden nicht erwachsen. Abgesehen davon war \naus diesen angesichts der festgesetzten Elternbeiträge (Beitragszeitraum 1. August \n2005 bis 31. Juli 2006: Elternbeitrag 73,11 Euro, zzgl. Beitrag für die Über-Mittag-\nBetreu-ung 41,93 Euro = 115,04 Euro; Beitragszeitraum 1. August 2006 bis 31. \nDezember 2006: Elternbeitrag 134,60 Euro einschl. Über-Mittag-Betreuung) ohne \nweiteres unter Rückgriff auf die Einkommenstabellen ersichtlich, dass der Beklagte \nder Beitragsbemessung durchgängig ein - gegenüber dem tatsächlichen \nJahresbruttoeinkommen von deutlich über 60.000 Euro wesentlich geringeres - \nJahreseinkommen der Einkommensgruppe 3 (bis 49.084 Euro) der Anlage zu § 17 \nAbs. 3 GTK bzw. der Anlage zur Elternbeitragssatzung der Stadt T. \nzugrundegelegt hatte. \n\n18\n\nIn Ermangelung eines begünstigenden Erklärungsgehalts der ursprünglichen \nElternbeitragsbescheide fehlt es schon an dem für eine Verwirkung erforderlichen \nund dem Beklagten zuzurechenden Vertrauenstatbestand. Der Zeitablauf als solcher \nreicht schon deshalb nicht aus, weil das Verwaltungsgericht ausweislich seiner \nAusführungen auf Seite 7, 3. Absatz, des Urteilsabdrucks insoweit die Regelungen \nder Festsetzungsverjährung (wohl nach § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG i.V.m. §§ 169 und \n170 AO) grundsätzlich für einschlägig gehalten, im hier vorliegenden Einzelfall jedoch \ntatbestandlich nicht für gegeben erachtet hat. Das vom Verwaltungsgericht damit \nberücksichtigte Institut der Verjährung trägt als Ausfluss des Prinzips der \nRechtssicherheit dem schutzwürdigen Vertrauen der am Rechtsleben teilnehmenden \nPersonen Rechnung, indem nach Ablauf einer bestimmten Frist aus einem der \nVergangenheit angehörenden abgeschlossenen Sachverhalt keine bisher nicht \nausgeübten Rechte mehr geltend gemacht werden können. Damit dient die \nVerjährung dem Rechtsfrieden. Substantiierte Gründe dafür, dass die in diesem \nSpannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit/Rechtsfrieden/Vertrauen einerseits \nund materieller Gerechtigkeit andererseits nach dem Gesetz - und zwar ungeachtet \nder Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen im Abgabenverhältnis durch die \nAbgabenpflichtigen - als angemessen geltende Verjährungsfrist im vorliegenden Fall \nkeine Geltung beanspruchen kann, sind weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG; dabei hat der beschließende \nSenat den auf die angefochtene Klageabweisung (Beitragszeitraum 1. August 2005 \nbis 31. Dezember 2006) entfallenden Streitwert von 2.143,20 Euro um das sich aus \nder Anfechtung der Kostenentscheidungen nach Hauptsacheerledigung \n(Beitragszeitraum 1. Mai 2004 bis 31. Juli 2005) ergebende anteilige Kosteninteresse \nerhöht, das überschlägig mit rd. 400,00 Euro bewertet worden ist. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251942","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-22/12-a-1860-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251942","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251942","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-22/12-a-1860-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251942","retrieved":"2026-07-09 02:15:13.773714+00:00"}}