{"status":"available","doknr":"OLD251986","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0821.20B1057.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-21","aktenzeichen":"20 B 1057/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 5.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe \n\n2\n\nDie Beschwerde, mit welcher die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag \nweiterverfolgt, \n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Stör- und \nSperrmaßnahmen auf den vom „P-Weg-Wochenende\" am 13. und 14. September 2008 \nbetroffenen Wegen der Teilnehmergemeinschaft I. zu unterlassen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren \nÜberprüfung das beschließende Gericht beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), \nrechtfertigen die beantragte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. \n\n5\n\nDie Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen der besonderen Voraussetzungen, \nunter denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die der Antragstellerin bereits das gibt, \nworüber in der die Hauptsache noch gestritten werden soll, überhaupt zulässig ist, werden \ndurch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es ist nach wie vor \nnicht näher plausibilisiert, warum die für die streitige Wegestrecke des im Rahmen des P-\nWeg-Marathonwochenendes geplanten 85-km-Mountainbikekurses befürchteten \nSperrmaßnahmen die behaupteten weitreichenden Konsequenzen für den Erfolg der \nVeranstaltung im Übrigen haben sollten. Der bloße Hinweis auf die Länge der zu \nüberbrückenden Strecke von 6,3 km sagt über die von dem Verwaltungsgericht angeführte \nverbleibende Möglichkeit einer alternativen Streckenführung nichts aus. Warum diese fern \nliegen sollte, zumal die offizielle Strecke bisher ohnehin noch nicht ausgewiesen war, wird \nnicht weiter erläutert. Im Übrigen ist allenfalls die lange Radfahrstrecke betroffen. Rechtlich \ntragfähige Anknüpfungspunkte für die befürchteten Schadensersatzansprüche der \nVertragspartner wegen Teilnehmerstornierungen bezogen auf diese Strecke bleiben ebenfalls \nnach wie vor unklar. Des weiteren kann, auch was die Bewertung der geltend gemachten \nBreitenwirkung einer zunächst erfolgreichen Weigerung der Antragsgegnerin, die Nutzung zu \ndulden, angeht, nicht übersehen werden, dass die Antragstellerin bereits seit August 2007 über \ndie ablehnende Haltung der Antragsgegnerin und der betroffenen Besitzer/Eigentümer der an \nihre Wege angrenzenden Waldflächen unterrichtet war. Die Forstbehörde hatte ebenfalls \nschon in den Vorjahren darauf hingewiesen, dass für organisierte Veranstaltungen im Wald \nneben der Anzeige bei der zuständigen Forstbehörde auch die Genehmigung der jeweiligen \nGrundeigentümer erforderlich sei. Wenn die Antragstellerin in Kenntnis dieser Sachlage vor \neiner verbindlichen Klärung der Frage, ob die Waldwege für die Teilnehmer der \nVeranstaltung zur Verfügung stehen, weitergehende Dispositionen in der Hoffnung trifft, sich \nmit den betroffenen Eigentümern doch noch einigen oder sie von ihrem, der Antragstellerin, \nRechtsstandpunkt überzeugen zu können, handelte sie auf eigenes Risiko. Es ist der \nAntragstellerin deswegen zuzumuten, unter Verzicht auf die für das diesjährige \nMarathonwochenende vorgesehene Nutzung der in Rede stehenden Wege eine Klärung des \nbehaupteten Rechtsverhältnisses für die Folgeveranstaltungen in einem Hauptsacheverfahren \nzu erreichen. \n\n6\n\nIm Übrigen ist auch ein Anordnungsanspruch nicht, jedenfalls nicht in dem für eine \neinstweilige Anordnung mit befriedigender Wirkung nötigen Grade glaubhaft gemacht. \nZutreffend hat das Verwaltungsgericht problematisiert, ob die Antragstellerin als juristische \nPerson und Organisatorin des P-Weg-Marathonwochenendes Rechte aus § 2 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 2 LFoG für sich ableiten kann. Dafür, dass betroffene Waldeigentümer, wie die \nAntragsgegnerin, aus anderen Gründen in die Inanspruchnahme ihrer Wald(-wege-\n)grundstücke durch die Teilnehmer an der geplanten Mountainbikestrecke einwilligen und \nSperrmaßnahmen unterlassen oder solche Dritter - wie sie hier der Besitzer der an die Wege \nangrenzenden Waldflächen in Rede stehen - verhindern mussten, ist nichts ersichtlich. Die \nDuldungspflicht des Waldeigentümers aus den in § 2 Abs. 1 und 2 LFoG geregelten \nBetretens- bzw. Befahrensrechten greift nur im Anwendungsbereich dieser Norm. Daraus \nfolgt auch, dass der Eigentümer darüber hinaus Einwände aus seinem Eigentumsrecht geltend \nmachen und eine solche ausschließen kann. Im Einzelnen gilt: \n\n7\n\nDie Gestattung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 LFoG, Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten, \nkann ihrer Natur nach nur individuell und höchstpersönlich ausgenutzt werden. Für das dem \nBetreten gleichstehende Radfahren auf festen Wegen (§ 2 Abs. 2 LFoG) gilt Entsprechendes. \nDie Vorschrift begünstigt nur die jeweilige natürliche Person, die als individualisierter Teil \nder Allgemeinheit, quasi als „Jedermann\", den Wald betritt bzw. mit dem Fahrrad befährt. \nDer Eigentümer hat den damit verbundenen realen Vorgang in den gesetzlichen Grenzen, wie \nsie sich insbesondere aus der Zweckbegrenzung und dem Wohlverhaltensgebot aus § 2 Abs. 3 \nLFoG ergeben, zu dulden. Korrespondierende subjektive Rechte Dritter, wie sie die \nAntragstellerin mit ihrem im Hauptsacheverfahren im Kern verfolgten Feststellungs- und \nUnterlassungsbegehren geltend macht, dürften entsprechend allenfalls natürlichen Personen \nzukommen.\n\n8\n\nDabei sei allerdings auf die Frage hingewiesen, ob § 2 Abs. 1 LFoG dem \nErholungssuchenden überhaupt ein selbständig durchsetzbares öffentliches Recht gegenüber \ndem Eigentümer vermittelt, eine Sperrung des Waldes zu beseitigen oder zu unterlassen. \nGerade weil es - wie vom Verwaltungsgericht zur Frage des Rechtsweges hervorgehoben - \num eine öffentlich-rechtliche Zweckbindung des Waldes geht, deren Beachtung im \nAllgemeinwohlinteresse liegt, erscheint es erwägenswert, dass hier ebenso wie in Bezug auf \nandere forstrechtliche Einschränkungen des Waldeigentums allein die Zuständigkeit der \nForstbehörde greift und der Erholungssuchende darauf verwiesen ist, Rechtsschutz in jenem \nVerhältnis zu erreichen. \n\n9\n\nEine weitergehende Rechtsposition ergibt sich für die Antragstellerin auch nicht daraus, \ndass sie die streitige Nutzung der Waldwege der Antragsgegnerin als Veranstalterin des P-\nWeg-Marathonwochenendes organisiert und ordnungsgemäß nach § 2 Abs. 4 Satz 1 LFoG zur \nAnmeldung gebracht hat. Aus dem Umstand, dass sie in einem Rechtsstreit gegen eine auf § 2 \nAbs. 4 Satz 2 LFoG gestützte Verfügung der Forstbehörde als Adressatin der Verfügung \nselbstredend Partei wäre, lässt sich für den allein ihr Rechtsverhältnis zum Wald(wege-\n)eigentümer betreffenden Streit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch mit der durch die \nForstbehörde im Februar 2008 erklärten Zustimmung zur Veranstaltung ist nichts im \nVerhältnis der Antragstellerin zu der Antragsgegnerin als Eigentümerin der in Anspruch \ngenommenen (Wege-)Flächen verbindlich geregelt. Vielmehr ist die Verfügung - \nentsprechend den angeführten ausdrücklichen Hinweisen zu dem in Bezug genommenen \nBescheid des Forstamtes Attendorn aus April 2005 und den Verfügungen aus den Vorjahren - \nvorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt und mit dem Hinweis versehen worden, dass zur \nDurchführung der Veranstaltung die Zustimmung der Eigentümer der in Anspruch \ngenommenen Flächen erforderlich bleibt. Damit ist im Kern zugleich zutreffend ausgesagt, \ndass auch die Teilnehmer an dem P-Weg-Marathon sich gegenüber der Antragsgegnerin nicht \nauf § 2 Abs. 1 Satz 1 LFoG berufen können. \n\n10\n\nDie Richtigkeit dieser Ansicht erschließt sich aus der Systematik sowie Sinn und Zweck \nder Regelungen über das Betretensrecht in § 2 LFoG. Das Fehlen einer ausdrücklichen \ngesetzlichen Regelung dazu, dass organisierte Veranstaltungen nur mit Zustimmung des \nWaldeigentümers zulässig sind, wie sie sich in den Waldgesetzen einiger anderen Länder \nfindet (§ 28 Abs. 7 LWaldG Mecklenburg-Vorpommern, § 22 Abs. 2 Nr. 7 LWaldG \nRheinland-Pfalz), ist unschädlich. § 2 Abs. 4 LFoG statuiert eine - gegenüber dem \nBetretensrecht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LFoG - unabhängige Beschränkung der \nWaldnutzung für organisierte Veranstaltungen, die im Wald stattfinden, sofern sie nicht mit \ngeringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung durchgeführt werden. Die \nVeranstaltungen sind jenseits einer gegebenen Zustimmung durch den Eigentümer/Besitzer \ndes Waldes und jenseits ihrer Zweckbestimmung anzuzeigen. Denn solcherart geplante \nEreignisse bergen im Besonderen die Gefahr, dass es - je nach Ausgestaltung, Zweckrichtung \nund erwarteter Teilnehmerzahl - zu Störungen des Waldes, seiner Funktionen und \nEinrichtungen sowie anderer schutzwürdiger Interessen der Waldbesitzer kommt, die beim \nBetreten des Waldes gemäß § 2 Abs. 3 LFoG zu beachten sind. Sie gehen regelmäßig - wie \nauch hier - über eine „Jedermann\"-Nutzung zur Erholung, wie sie § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \nLFoG voraussetzt, hinaus. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit hervorgehoben, \ndass die Nutzung der streitigen Waldwege durch die Teilnehmer an dem Radmarathon kein \nBetreten bzw. Befahren zum Zwecke der Erholung im Sinne des \n\n11\n\n§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LFoG darstellt. Denn die Teilnehmer befahren die Waldwege \nnicht als „Jedermann\", sondern im Rahmen einer organisierten Veranstaltung unter Zahlung \neines entsprechenden Startgeldes und zum Zwecke des sportlichen Wettbewerbes. Eventuelle \nErholungsziele, die einzelne Teilnehmer bei ihrem Tun gleichwohl verfolgen, werden durch \ndas Gesamtbild der Veranstaltung und deren Organisationsgrad überlagert. Zudem deutet \nschon die Größenordnung der Veranstaltung darauf, dass andere als die Teilnehmer jener \nVeranstaltung, wenn auch nur vorübergehend für die Zeit der Veranstaltung, von der Nutzung \nausgeschlossen sind, also letztlich eine Sperrung erfolgt, oder jedenfalls eine Nutzung nur \neingeschränkt möglich bleibt. Wie die Antragstellerin selbst hervorhebt, mussten - bezogen \nauf die vorgesehene kurze Radstrecke - bereits Anmeldungen abgelehnt werden, weil sich \nsonst die Teilnehmer unterwegs in nicht mehr vertretbarem Maß gegenseitig behindern \nwürden, und liegen nach Aktenlage für den hier streitigen Streckenbereich bereits \nAnmeldungen in einer Größenordnung von 300 Teilnehmern vor. \n\n12\n\nDie Prüfung der Forstbehörde nach Anzeige einer Veranstaltung, ob weitergehende \nVorkehrungen erforderlich sind, betrifft, wie die eingeschränkte Eingriffsermächtigung (§ 2 \nAbs. 4 Satz 2 LFoG) verdeutlicht, allein die Interessen an der Walderhaltung, der Wahrung \nseiner Funktion oder den Schutz der dem Wald und seinen Funktionen dienenden \nEinrichtungen. Zu den in § 2 Abs. 3 LFoG angeführten weitergehenden schutzwürdigen \nInteressen der Waldbesitzer erfolgt keine Entscheidung; sie sind also nicht näher zu prüfen, \nobschon entsprechende Betroffenheiten in Rede stehen können, wie etwa ein mit Blick auf die \nAnzahl der zu erwartenden Wegenutzer sich ergebendes höheres Risiko im Hinblick auf die \nVerkehrssicherheit, Behinderungen der wirtschaftlichen Nutzung des Waldes, etwa bei \nvorgesehenen Waldarbeiten, oder auch das Interesse an einer ausschließlich eigenen \ngewerblichen Ausnutzung des Eigentums etwa zur Vermittlung des Naturgenusses. Hier wird \nersichtlich vom Gesetzgeber für anzeigepflichtige Veranstaltungen vorausgesetzt, dass es zu \nihrer Durchführung ohnehin der Zustimmung durch den Eigentümer bedarf, weil bei ihnen - \nmit Blick auf den Organisationsgrad - eine über die allgemeinen Betretens- und \nBefahrensrechte hinausgehende Nutzung durch die Veranstaltung in Rede steht. Aus der \nbestehenden Schadensregulierungspflicht der Forstbehörde für Waldschäden durch den \nErholungsverkehr (§ 6 LFoG) lässt sich nichts anderes folgern. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertentscheidung beruht \nauf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und lehnt sich an die Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts zur Begründung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung an.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251986","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-21/20-b-1057-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251986","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251986","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-21/20-b-1057-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251986","retrieved":"2026-07-09 02:15:17.411249+00:00"}}