{"status":"available","doknr":"OLD251985","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0821.1A638.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-21","aktenzeichen":"1 A 638/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf (26 x 161 =) 4.186,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Darlegungen der \nBeklagten in der Antragsbegründungsschrift führen nicht auf einen der von ihr geltend \ngemachten Zulassungsgründe.\n\n3\n\nDies betrifft zunächst den Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang vor allem auf eine \nVerletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das \nVerwaltungsgericht sei den sich hier stellenden Fragen in Bezug auf die Marcumar-\nBehandlung, die in dem in der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellten \nBeweisantrag thematisiert worden seien, nicht nachgegangen, obwohl eine diesbezügliche \nKlärung für die Beurteilung der dienstunfallrechtlichen Kausalität von Bedeutung gewesen \nsei. Die auf die ergänzende Stellungnahme des Gutachters Dr. N. gestützte Annahme, beim \nKläger sei zwischen 1996 und 2003 keine Marcumar-Behandlung durchgeführt worden - und \ndementsprechend sei dieses Medikament auch nicht \"abgesetzt\" worden -, sei schlichtweg \nfalsch. Diese Annahme widerspreche nämlich bereits dem eigenen Vorbringen des Klägers in \ndiesem Verfahren. \n\n4\n\nDie betreffenden Darlegungen zeigen keinen Verfahrensfehler auf, wie ihn der \nBerufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO voraussetzt. Das \nVerwaltungsgericht hatte ausgehend von seiner Würdigung der vorliegenden Beweismittel \nsowie des Akteninhalts keine Veranlassung gehabt, den Sachverhalt betreffend den Zeitraum \nder Marcumar-Behandlung weiter aufzuklären. Wie das Gericht auf Seite 9 des amtlichen \nUmdrucks des erstinstanzlichen Urteils näher ausgeführt hat, ist es in diesem Punkt den \nergänzenden Erläuterungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen (Gutachters) Dr. N. \ngefolgt. Diese Erläuterungen seien klar und deutlich und stimmten mit den Befundberichten \ndes I. -K. -Krankenhauses in F. überein. Weder aus den Angaben des Klägers noch \naus dem übrigen Inhalt der Akten ergebe sich ein Anhalt dafür, dass die Marcumar-\nBehandlung in der Zeit von 1986 (genauer: dem im Befundbericht des Krankenhauses vom 6. \nOktober 1986 beschriebenen Absetzen anlässlich der Einblutung im Kniebereich) bis zum \nAuftreten der erneuten Thrombose im September 2003 durchgeführt worden sei. \nDementsprechend hat das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten \nBeweisantrag der Beklagten im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen \nAusforschungsbeweises abgelehnt. \n\n5\n\nDieses Vorgehen lässt den von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensmangel nicht \nhervortreten - namentlich nicht in Würdigung der in der Antragsbegründung vorgebrachten \nArgumente der Beklagten. Letztere erschöpfen sich im Kern in dem Vorbringen, der Kläger \nhabe selbst eingeräumt, eine Marcumar-Behandlung anlässlich der zwischenzeitlich \ndurchgeführten Knieoperationen abgesetzt zu haben. Diese Bewertung wird indes von der zur \nBegründung angeführten Bezugnahme auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des \nKlägers vom 8. Dezember 2006 in der Sache nicht getragen. In jenem Schriftsatz werden \nersichtlich keine Tatsachen vorgetragen, welche von den vom Verwaltungsgericht zugrunde \ngelegten abweichen. Angesprochen wird dort (allein) das Absetzen der Marcumar-\nBehandlung, als es zu der Einblutung in das Kniegelenk kam. Das deckt sich inhaltlich mit \nden Angaben in dem Befundbericht des I. -K. -Krankenhauses in F. vom 6. \nOktober 1986 betreffend den Behandlungszeitraum 17.09.-30.09.1986, steht mithin in keinem \nZusammenhang mit dem in Rede stehenden nachfolgenden Zeitraum bis 2003. In dem \nvorgenannten Befundbericht ist zudem die ärztliche Empfehlung ausgesprochen worden, \nwegen der Neigung zu Haemarthrosbildung beim Kläger von einer weiteren Behandlung mit \nMarcumar besser abzusehen. Die in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 8. Dezember 2006 \nanschließenden Ausführungen zu der Frage, inwieweit sich das Absetzen der Marcumar-\nBehandlung überhaupt auf die dienstunfallrechtliche Kausalitätsbetrachtung auswirken könne \n(was der Kläger verneint), enthalten entgegen der Auffassung der Beklagten keinerlei \nweiteren zugestandenen Tatsachenvortrag.\n\n6\n\nDie weitere Rüge der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe gegen den \nÜberzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil es (vermeintlich) \nvon einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, betrifft die (materiell-rechtliche) \nSachverhalts- und Beweiswürdigung und damit schon keinen im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO berücksichtigungsfähigen Verfahrensfehler.\n\n7\n\nVgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, 2. Aufl., § 124 Rn. 190 und 196, m.w.N. zu der \ndamit übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n8\n\nDie Berufung ist auch nicht mit Blick auf den außerdem geltend gemachten \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) zuzulassen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner \ntragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Daran fehlt es \nhier.\n\n9\n\nDie Beklagte erhebt gegen die Richtigkeit des Urteils im Wesentlichen drei \nEinwendungen: Erstens fehle es in dem Gutachten Dr. N. und den darauf aufbauenden \nEntscheidungsgründen des Urteils an hinreichenden Feststellungen, um im Ergebnis mit der \nerforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit einen Ursachenzusammenhang \nzwischen dem Unfallgeschehen von 1996 und der Venenthrombose von September 2003 \nmitsamt den dadurch ausgelösten Schäden/Beschwerden annehmen zu können. Zweitens habe \ndas Verwaltungsgericht das Gutachten Dr. H. nur sehr unvollständig und darüber hinaus \nfalsch gewertet. Drittens sei schließlich die vorbehaltlose Verurteilung, Unfallausgleich nach \neiner MdE von 40 v.H. zu gewähren, nicht rechtens, weil dies die Möglichkeit einer \nNeufeststellung ausschließe. Alle diese Einwendungen vermögen indes die Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils nicht in dem oben genannten Sinne ernstlich in Frage zu stellen:\n\n10\n\nSo ist die Behauptung der Beklagten, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die dieser \nEntscheidung vornehmlich zugrunde gelegten gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. N. \nenthielten \"keinerlei\" das Ergebnis zum Kausalzusammenhang stützende Feststellungen, \nschon nicht schlüssig. Denn gleich im Anschluss an diese Ansicht wird im Rahmen der \nAntragsbegründung auf Seite 3 eingestanden, dass es doch (jedenfalls) eine derartige \nFeststellung gebe, nämlich zu bereits im Jahre 1989 vorhanden gewesenen Veränderungen \ndes tiefen Venensystems im Sinne eines postthrombotischen Schadens. Bei der gebotenen \nEinbeziehung auch seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Dezember 2006 hat der vom \nVerwaltungsgericht mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragte Chefarzt \nder Klinik für Gefäßchirurgie, St. B. Hospital F1. , Dr. N. , seine abschließende \nBewertung im Übrigen nicht ausschließlich aus diesem einen Umstand abgeleitet. Er hat \nvielmehr zusätzlich zu der am 10. Februar 1989 im Kreiskrankenhaus N1. durch Dr. \nG. durchgeführten Phlebographie des rechten Beines des Klägers die späteren \nPhlebographien aus den Jahren 2003 und 2006 in die Betrachtung mit einbezogen, insoweit \nwesentliche Übereinstimmungen festgestellt und aus der gesamten Entwicklung in freier \nWürdigung seine fachgutachterlichen Schlüsse gezogen. Ferner hat Dr. N. , auch was die \nzeitlichen Verläufe betrifft, mehrere wissenschaftliche Untersuchungen gewürdigt sowie die \nanerkannten Risikofaktoren für die Entstehung einer Thrombose niedergelegt und auf den \nvorliegenden Fall angewendet. Hinweise auf sonstige Risikofaktoren ergaben sich dabei in \nBezug auf den Kläger nicht. Die Antragsbegründung greift unzulässigerweise Teile des \nGutachtens Dr. N. selektiv heraus, wenn sie hervorhebt, dieser Gutachter habe lediglich \nvon einem \"erhöhten Risiko\" des 1989 festgestellten Vorschadens für das erneute Auftreten \neiner Thrombose gesprochen und habe selbst im Ergebnis diesen Vorschaden nur für die \n\"höchstwahrscheinliche\" Ursache der erneuten Thrombose gehalten. Eine verständige \nGesamtwürdigung der Äußerungen des in Rede stehenden fachmedizinischen \nSachverständigen führt demgegenüber darauf, dass dieser im Fall des Klägers tatsächlich \nobjektivierbare postthrombotische Schäden festgestellt, mithin gerade nicht allein an das - wie \nvon ihm näher erläutert - auch im Langzeitverlauf anhaltend erhöhte, wenn nicht noch \ngesteigerte Risiko des Wiederauftretens einer Thrombose angeknüpft hat. Hinzu kommt, dass \nDr. N. auch hinsichtlich der abschließenden Bewertung der Frage des \nUrsachenzusammenhangs - zugleich in der fachlichen Auseinandersetzung mit den \ngutachterlichen Stellungnahmen des von der Beklagten beauftragten Dr. H. (Institut für \närztliche Begutachtung, E. ) - keinerlei in der Sache bestehende Zweifel angedeutet hat. \nIn dem Ursprungsgutachten des Dr. N. vom 7. Juni 2006 heißt es auf Seite 12 \ndementsprechend, dass der ursächliche Zusammenhang der im Jahre 2003 aufgetretenen \nThrombose und der damit verbundenen Lungenembolie zur 1986 erlittenen Thrombose, und \ndamit zum Unfallereignis, \"in jedem Falle\" zu bejahen sei (Hervorhebung durch den Senat). \nDies alles rechtfertigt gut nachvollziehbar die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, auf der \nwesentlichen Grundlage der fachlichen Bewertung durch Dr. N. sei der erforderliche \nKausalzusammenhang mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die \nBeklagte hält diese Bewertung zwar in der Sache für fehlerhaft, hat dem aber mit ihrer \nAntragsbegründung keine Argumente von Substanz entgegengesetzt.\n\n11\n\nDie Auffassung der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil das \nGutachten Dr. H. mitsamt den ergänzenden Stellungnahmen unvollständig bzw. falsch \ngewürdigt, wird durch die insoweit vorgebrachten Argumente nicht in denkbar \nentscheidungserheblicher Weise gestützt. Dabei mag das Verwaltungsgericht auf Seiten 8/9 \ndes amtlichen Entscheidungsabdrucks die Auffassung des Dr. H. mit der Formulierung, \ndie Latenzzeit von 17 Jahren \"schließe\" eine Rezidivthrombose \"aus\", zu eng wiedergegeben \nhaben, wofür die Bezugnahmen in der Antragsbegründungsschrift auf den Inhalt des \nbetreffenden Gutachtens sprechen. Aber auch dann, wenn man mitberücksichtigt, dass Dr. \nH. - so der Kläger - einen Ursachenzusammenhang mit Blick auf die Latenzzeit nicht \nvöllig ausgeschlossen, sondern wegen eines herabgesetzten, im Ergebnis auf lediglich 10 % \neingeschätzten Risikogrades nur als entsprechend wenig wahrscheinlich eingestuft hat, würde \nsich hierdurch nichts Erhebliches an der in diesem Punkt tragenden Begründung des \nVerwaltungsgerichts ändern. Diese Begründung geht dahin, dass Dr. H. für diese - auch \nunter Zugrundelegung des Antragsvorbringens der Beklagten in der Sache deutlich von den \ngutachterlichen Äußerungen des Dr. N. abweichende - Bewertung eine nähere und \nzugleich nachvollziehbare Begründung schuldig geblieben ist. \n\n12\n\nWas schließlich die Angriffe der Beklagten gegen die vorbehaltlose Verurteilung \nausgehend von einer MdE des Klägers von 40 v.H. betrifft, fehlt es an schlüssigen rechtlichen \nArgumenten für die in der Antragsbegründung vertretene These, hierdurch werde die \nMöglichkeit eines Verwaltungsverfahrens zur Neufeststellung des Unfallausgleichs nach § 35 \nAbs. 3 BeamtVG ausgeschlossen. Vielmehr bedurfte es hier der Aufnahme eines besonderen \nVorbehalts in den Urteiltenor nicht, weil zum einen die sachlichen Grenzen der Rechtskraft \ndieser Entscheidung maßgeblich durch das Gleichbleiben der Sach- und Rechtslage \nmitbestimmt werden und zum anderen ein Vorgehen nach § 35 Abs. 3 BeamtVG eine \nwesentliche Änderung der Verhältnisse tatbestandlich gerade voraussetzt.\n\n13\n\nDen zusätzlichen Angriffen der Beklagten gegen die Kostenquotelung sowie \nStreitwertfestsetzung erster Instanz kann aus Rechtsgründen im Rahmen des vorliegenden \nVerfahrens nicht nachgegangen werden. Da mit dem Antrag der Beklagten die Zulassung des \nRechtsmittels \"Berufung\" erst erstritten werden sollte und die Beklagte mit diesem Begehren - \ndie Sachentscheidung betreffend - im Ergebnis gescheitert ist, ist dem Senat eine Änderung \nder Kostenverteilung nicht möglich; ein isoliertes Rechtsmittelverfahren allein gegen die \nKostenentscheidung ist im Übrigen nicht statthaft (§ 158 Abs. 1 VwGO). Die aus § 63 Abs. 3 \nGKG folgende Änderungskompetenz des Rechtsmittelgerichts zum Streitwert beschränkt sich \nauf das Verfahren in dem Umfang, in dem es jeweils in der Rechtsmittelinstanz schwebt. \nWegen des nur von einem Beteiligten gestellten Berufungszulassungsantrags ist das hier der \nUmfang, in welchem die Beklagte gemessen am erstinstanzlichen Antrag des Klägers in der \nSache unterlegen, mithin durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist. Eine eventuelle, \nbisher unberücksichtigt gebliebene teilweise Klagerücknahme in erster Instanz, wie sie von \nder Beklagten geltend gemacht wird, ist für die Bemessung dieser (formellen) Beschwer nicht \nberücksichtigungsfähig.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das \nBerufungszulassungsverfahren folgt - unter Berücksichtigung des nur noch streitbefangenen \nUnfallausgleichs nach einer MdE von 40 v.H. sowie des Zeitpunkts der den Rechtszug \neinleitenden Antragstellung - aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 40 GKG und geht dabei \nwie die erstinstanzliche Festsetzung von den Grundsätzen des beamtenrechtlichen Teilstatus \naus.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251985","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-21/1-a-638-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251985","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251985","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-21/1-a-638-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251985","retrieved":"2026-07-09 02:15:17.324266+00:00"}}