{"status":"available","doknr":"OLD252617","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0820.15A1788.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-20","aktenzeichen":"15 A 1788/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.357,91 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -\n VwGO -) nicht vorliegt. Die Kläger haben keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche \nTatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage \ngestellt.\n\n3\n\nDie Heranziehung eines Wohnungseigentümers zum vollen auf das Grundstück \nentfallenden Beitrag ist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 44 Abs. 1 der Abgabenordnung \n(AO) und entsprechend § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW. Beschluss vom 30. November 2007 - 15 A 3064/07 -, S. 2 des \namtlichen Umdrucks.\n\n5\n\nNach den genannten Vorschriften kann dann, wenn mehrere Personen dieselbe Leistung \naus dem Abgabeverhältnis schulden, die Leistung von jedem der Schuldner ganz oder zu \neinem Teil gefordert werden. Jeder Wohnungseigentümer schuldet neben den anderen \nWohnungseigentümern dieselbe Leistung, weil jeder den Tatbestand verwirklicht, an den das \nGesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des KAG NRW i.V.m. § 38 \nAO). Beitragspflichtig ist der Grundstückseigentümer, dem durch die Möglichkeit der \nInanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 \nKAG NRW). Jeder Wohnungseigentümer ist als Miteigentümer Eigentümer des der \nBeitragspflicht unterliegenden Grundstücks (vgl. § 1 Abs. 2 und 5 des \nWohnungseigentumsgesetzes). Jedem Wohnungseigentümer wird der wirtschaftliche Vorteil \ngewährt, weil das Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der \nEntwässerungsanlage in seinem Gebrauchswert erhöht wird.\n\n6\n\nVgl. zum Begriff des wirtschaftlichen Vorteils im Anschlussbeitragsrecht OVG NRW, \nUrteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2089/04 -, NWVBl. 2007, 151 (153).\n\n7\n\nDer beitragsrechtlich relevante Vorteil bezieht sich also nicht auf einen bestimmten \nWohnungseigentumsanteil oder einen Miteigentumsanteil am Grundstück, sondern auf das \nGrundstück als gemeinschaftliches Eigentum insgesamt. Die erschließungsbeitragsrechtliche \nRegelung des § 134 Abs. 1 Satz 4 des Baugesetzbuches, die die nur beschränkte \nBeitragspflicht des Wohnungs- und Teileigentümers regelt, ist deshalb nicht, wie die Kläger \nmeinen, Ausdruck eines allgemeinen beitragsrechtlichen Rechtsgedankens, sondern eine im \nAnschlussbeitragsrecht nicht anwendbare erschließungsbeitragsrechtliche \nSpezialvorschrift.\n\n8\n\nWas für den Wohnungseigentümer als Miteigentümer des Grundstücks gilt, gilt \ngleichermaßen für den Miteigentümer eines Wohnungseigentumsanteils, der darüber \nvermittelt ebenfalls Miteigentümer des Grundstücks ist. \n\n9\n\nDas von den Klägern aufgeworfene Bedenken, dass dann ein Wohnungseigentümer mit \nnur einem kleinen Anteil für eine möglicherweise sehr hohe Summe herangezogen werden \nkönnte, betrifft lediglich die Frage der richtigen Ausübung des Auswahlermessens, ohne die \ngrundsätzliche Zulässigkeit der Heranziehung jedes Miteigentümers auf den vollen Beitrag in \nFrage zu stellen. Hier scheidet ein fehlerhaftes Auswahlermessen aus, da ausweislich des \nTatbestands des angegriffenen Urteils den beiden Klägern über ihre Miteigentumsanteile an \nden Wohnungseigentumsanteilen das Grundstück zur Gänze gehört.\n\n10\n\nDie angefochtenen Bescheide sind nicht zu unbestimmt (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b \nKAG NRW i.V.m. § 119 Abs. 1 AO) im Hinblick auf den Umstand, dass jeder Kläger \nlediglich als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird. Dass dies so verfügt wurde, \nergibt sich aus der Erläuterung auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides.\n\n11\n\nDie Beitragspflicht scheitert nicht daran, dass die Kläger das Grundstück an den \nRegenwasserkanal nicht anschließen könnten und somit keine beitragsrelevante \nInanspruchnahmemöglichkeit hätten, weil dies durch die Baugenehmigung vom 15. Juni 1979 \nausgeschlossen wäre. Die Baugenehmigung schließt alleine die Zuleitung von Regen- und \nDrainagewasser in den seinerzeit allein vorhandenen Schmutzwasserkanal aus. Die \nRegelungen über die Verrieselung und Versickerung des Niederschlagswassers haben sich \ngemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 124 Abs. 2 AO durch Herstellung des \nNiederschlagswasserkanals erledigt und sind somit nicht mehr wirksam. Damit stellt die \nBaugenehmigung kein Hindernis für einen Anschluss dar. \n\n12\n\nDie Kläger werden auch nicht zu Unrecht doppelt veranlagt. Der vorherige \nBeitragsbescheid vom 1. Oktober 1981 gegenüber dem Voreigentümer machte durch den \nausdrücklichen Abzug von 25 % für den Regenwasserkanal deutlich, dass lediglich ein \nTeilanschlussbeitrag erhoben wurde, der somit der Erhebung des hier streitigen \nTeilanschlussbeitrags für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser nicht \nentgegensteht.\n\n13\n\nZur unzulässigen Doppelveranlagung vgl. Urteil vom 22. November 2005 - 15 A 2183/03 \n-, AUR 2007, 421 (422).\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den \nStreitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dabei ist \nfür die von den beiden Klägern erhobenen Klageansprüche der jeweilige Wert nicht \nzusammenzurechnen, da der Beitrag nur einmal gefordert wird.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2004 - 15 E 1458/03 -, S. 3 des amtlichen \nUmdrucks; Beschluss vom 26. Juli 1999 - 15 E 555/99 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252617","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-20/15-a-1788-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252617","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252617","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-20/15-a-1788-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252617","retrieved":"2026-07-09 02:15:36.690326+00:00"}}