{"status":"available","doknr":"OLD252616","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0820.12B1170.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-20","aktenzeichen":"12 B 1170/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines \nRechtsanwaltes wird abgelehnt. \n\nGerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht \nerhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Antragstellerin vermag mit ihrem Prozesskostenhilfeantrag, dessen Erfolg \nVoraussetzung für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 166 VwGO i. V. m. \n§ 121 Abs. 1 ZPO ist, nicht durchzudringen.\n\n3\n\nDabei mag dahinstehen, ob die Antragstellerin nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 \nSatz 1 ZPO überhaupt hinreichend glaubhaft gemacht, nach ihren persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil \noder nur in Raten aufbringen zu können, wenn sie hier einerseits in der Erklärung \nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25. Juli 2008 unter der \nRubrik G angibt, dass sie und ihr Ehegatte über kein Vermögen - namentlich kein \nKraftfahrzeug - verfügen, andererseits aber aus dem überreichten \nWohnungsmietvertrag hervorgeht, dass die Eheleute zusätzlich zur Wohnung eine \nGarage für monatlich 26 EUR angemietet haben. Jedenfalls fehlt der von der \nAntragstellerin beabsichtigten Rechtsverfolgung - der Beschwerde gegen den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2008 - die nach § 114 Satz 1 ZPO \nebenfalls vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg. \n\n4\n\nHinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. genannten Vorschriften bedeutet bei \neiner an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des \nBegriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, \nwenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits auch, \ndass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache nicht \nschlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2004 - 12 E 1097/02 -, m. w. N. \n\n6\n\nLetzteres ist hier der Fall. Es spricht nichts dafür, dass das durch Vorlage eines \nEntwurfs der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsschrift angekündigte, \noffensichtlich bereits auf juristischer Beratung beruhende Beschwerdevorbringen die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes erschüttern könnte, \neiner Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel einer instanzabschließenden \nEntscheidung des Gerichts stehe der im Erörterungstermin vom 8. April 2008 \ngeschlossene Vergleich entgegen. \n\n7\n\nDas angekündigte Beschwerdevorbringen, eine Verfahrensbeendigung durch \nVergleich sei schon deshalb nicht eingetreten, weil der am 8. April 2008 \ngeschlossene „Vergleich\" mangels eines Nachgebens des Antragsgegners \nüberhaupt keinen Vergleich i. S. d. § 779 BGB darstelle, greift offensichtlich nicht \ndurch. \n\n8\n\nEin Prozessvergleich i. S. d. § 106 VwGO, wie er vorliegend auch im Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes geschlossen werden konnte, ist nach Maßgabe \nder Legaldefinition in §§ 55 VwVfG, 54 Abs. 1 SGB X ein öffentlich-rechtlicher \nVertrag, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der \nRechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird, \nund den die Beteiligten eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits vor Gericht \nschließen, um den Rechtsstreit ganz oder teilweise zu erledigen. Er ist sowohl \nProzesshandlung als auch materiell-rechtlicher Vergleichsvertrag, auf den insoweit \n§ 779 BGB ergänzend Anwendung findet. Gegenseitiges Nachgeben bedeutet in \ndiesem Zusammenhang zwar, dass beide Parteien nachgeben müssen. Gibt nur \neiner nach, ist kein Vergleich geschlossen, es kommt immerhin aber noch ein \n(materiell-rechtlicher) Verzichts- oder Anerkenntnisvertrag in Betracht.\n\n9\n\nVgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 106 Rnrn. 5, 8, 9 und \n23.\n\n10\n\nDer Gegenstand des Nachgebens kann aber in rechtlich zulässigen Leistungen \njeglicher Art bestehen, wobei aus der engen Verknüpfung von Prozesshandlung und \nmateriell-rechtlicher Einigung folgt, dass das gegenseitige Nachgeben sich auf beide \nrechtlichen Seiten des Prozessvergleichs beziehen, dass also prozessuales mit \nmateriellem Entgegenkommen und umgekehrt beantwortet werden kann. \n\n11\n\nVgl. Ortloff, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand März 2008, § \n106 Rn. 38.\n\n12\n\nAusreichend ist deshalb in Hinblick auf ein anfängliches Bestreiten eines \nAnspruchs auch, wenn lediglich das Bestehen einer Verpflichtung klargestellt bzw. ihr \nInhalt und ihr Umfang modifiziert oder auch nur konkretisiert wird. Nichts anderes ist \nseitens des Antragsgegners in den Ziffern 2. und 3. des im Erörterungstermin vom 8. \nApril 2008 vereinbarten Vergleichs erfolgt. Außerdem hat der Antragsgegner mit der \nin Ziffer 4. des Vergleichs vereinbarten Regelung auf die - im Falle der \nAntragsabweisung mögliche - Geltendmachung eigener Kosten gegenüber der \nAntragstellerin verzichtet. \n\n13\n\nDas weitere, den Abschluss eines Vergleichs voraussetzende Vorbringen der \nAntragstellerin, sie habe den Vergleich vom 8. April 2008 gemäß § 123 Abs. 1 BGB \nwirksam angefochten, so dass dieser von Anfang an nichtig und das Verfahren \nfortzusetzen sei, ist ebenfalls nicht geeignet, der beabsichtigten Beschwerde eine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg zu vermitteln, weil es die gegenteilige Feststellung \ndes Verwaltungsgerichts aller Voraussicht nach nicht in Zweifel zu ziehen vermag. \n\n14\n\nBei dieser Bewertung kann offen bleiben, ob den Beweisanträgen, die die \nAntragstellerin zu den behaupteten Gesprächsinhalten des Erörterungstermins am 8. \nApril 2008 formuliert hat, aus prozessualen Gründen nachzugehen wäre. Die \nVoraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nämlich nicht mit \ndenen für eine Beweiserhebung identisch. Einen von der Partei beantragten Beweis \nmüssen die Gerichte nach der einschlägigen Rechtsprechung grundsätzlich selbst \ndann erheben, wenn sie die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen - wie \nvorliegend - für sehr unwahrscheinlich halten. Ein verfassungsrechtliches, materiell-\nrechtliches oder verfahrensmäßiges Gebot, die §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO dahin \nauszulegen, einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei stets dann \nstattzugeben, wenn eine Beweiserhebung beschlossen worden ist, nur in Betracht \nkommt oder sich - etwa mangels hinreichend substantiierten Vorbringens - nicht als \nnotwendig erweist, besteht indes nicht. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2004 - 12 E 1097/02 -, m. w. N.; vom \n30. April 2007 - 12 E 1188/06 -; vom 14. August 2007 - 12 E 439/07 - und vom 9. \nOktober 2007 - 12 E 1277/06 -.\n\n16\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei nicht i. S. v. § 123 \nAbs. 1 BGB widerrechtlich durch Drohung zum Abschluss des Vergleichs gedrängt \nworden, erweist sich auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens als zutreffend. \n\n17\n\nNach der Sachverhaltsdarstellung des Berichterstatters in dem \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren 2 L 107/08 (im folgenden: Berichterstatter) in \nseiner Dienstlichen Äußerung vom 25. Mai 2008, hinsichtlich deren Richtigkeit das \nVerwaltungsgericht in dem anzufechtenden Beschluss keine Veranlassung zu \nZweifeln gesehen hat, ist der Hinweis, eine auf die Spitze getriebene Verweigerungs- \nund Konfrontationshaltung eines Personensorgeberechtigten gegenüber dem \nJugendamt könne dieses ggf. veranlassen, das Familiengericht anzurufen, was bis \nzum Verlust des Personensorgerechts führen könne, im Rahmen einer allgemeinen \nDiskussion über die Zusammenarbeit von Eltern und Jugendamt und losgelöst von \nder konkreten Fallproblematik erfolgt; der Berichterstatter habe der Antragstellerin \nweder mitgeteilt, dass ihr wegen ihres Verhaltens in dem Eilverfahren ein solcher \nRechtsverlust ins Haus stehe, noch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung \ndarüber angekündigt. Schon gar nicht sei die Äußerung in einem Zusammenhang mit \nder Beendigung des Verfahrens erfolgt oder habe darauf abgezielt, die \nAntragstellerin zum Abschluss eines Vergleichs oder zur Abgabe einer sonstigen \nverfahrensbeendenden Erklärung zu drängen. Dieser ins einzelne gehenden, die \nfragliche Äußerung in den Gesprächszusammenhang stellenden Darstellung ist die \nAntragstellerin auch mit der angekündigten Beschwerdebegründung nicht \nhinreichend substantiiert entgegengetreten. Denn sie hat sich auf die bloße \nBehauptung beschränkt, „gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung am \n08.04.2008\" sei ihr „durch das Gericht und den Antragsgegner mit dem Entzug der \nelterlichen Sorge gedroht\" worden, wenn sie sich „weiterhin weigern würde, den \nAntrag auf Hilfe zur Erziehung - ohne Streichungen - zu unterschreiben\". Mit Blick \ndarauf, dass eine vergleichsweise Beendigung des Verfahrens nach dem Protokoll \ndes Erörterungstermins frühestens 45 Minuten nach Beginn des Termins \nangesprochen worden ist, bestätigt dies vielmehr die Angabe des Berichterstatters, \ndie Äußerung sei nicht im Zusammenhang mit der Anregung einer \nVerfahrensbeendigung durch Vergleich oder sonstige Erklärung erfolgt. Auf der \nGrundlage des nach dem Vorstehenden anzunehmenden Sachverhalts ergibt sich \nnicht zuletzt auch deshalb aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die \nAntragstellerin widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, dem Vergleich \nzuzustimmen. Die in dem Entwurf der Beschwerdebegründung vorgenommene \nAuslegung der Äußerungen des Berichterstatters zu einer Verweigerungs- und \nKonfrontationshaltung dahingehend, diese könnten nur auf den Eilantrag und die \ndamit angestrebte Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen gemünzt gewesen sein, \ngeht bereits deshalb fehl, weil sie den Zusammenhang missachtet, in welchem diese \nÄußerungen nach den obigen Ausführungen gefallen sind. Aber auch dann, wenn \nder Berichterstatter die Weigerung, den schriftlichen Antrag ohne die \nvorgenommenen Änderungen zu stellen, als Ausdruck einer Verweigerungs- und \nKonfrontationshaltung bezeichnet und auf diese Weise einen Zusammenhang mit der \nals letztlich möglich geschilderten Entziehung des Sorgerechts hergestellt hätte, läge \nkein zur Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB rechtfertigender Sachverhalt vor. Zur \nDrohung im Sinne dieser Vorschrift ist das (vorsätzliche) Inaussichtstellen eines \nkünftigen Übels erforderlich, auf dessen Verwirklichung der Drohende Einfluss zu \nhaben zumindest vorgeben muss, um damit auf die Willensentscheidung des \nBedrohten einzuwirken, um ihn damit zur Abgabe der gewünschten Willenserklärung \nzu bestimmen. \n\n18\n\nVgl. etwa Kramer, in: Münchener Kommentar zum BGB, Allgemeiner Teil, Band I, \n4. Aufl. 2001, § 123 Rn. 45, m. w. N. \n\n19\n\nDie Antragstellerin hat aber auch mit ihrem angekündigten \nBeschwerdevorbringen nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass der Berichterstatter \nden möglichen Entzug des Sorgerechts nicht als seine Entscheidung (oder als eine \nsolche des Antragsgegners, vgl. § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB), sondern als eine \nautonome Entscheidung des allein dem Kindeswohl - und nicht Parteiinteressen - \nverpflichteten Familiengerichts dargestellt hat. \n\n20\n\nEs ist von der Antragstellerin ferner auch nicht plausibel vorgetragen worden, \nwelcher Umstand das Aufzeigen der letztmöglichen Konsequenz verfestigter \nfehlender Kooperationsbereitschaft überhaupt als „rechtswidrig\" erscheinen lassen \nkönnte. Dass ein Jugendamt zur Wahrung des Kindeswohls in Erwägung zieht, sich \nbei mangelnder Kooperationsbereitschaft der Eltern an das Vormundschaftsgericht \nzu wenden, führt nämlich für sich genommen nicht automatisch zur Widerrechtlichkeit \nin der Auswahl des Mittels. \n\n21\n\nVgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit der von der Rechtsordnung zur Verfügung \ngestellten Rechts-behelfe und Klagen: Kramer, in: Münchener Kom-mentar zum \nBGB, a.a.O., § 123 Rn. 47, m. w. N.\n\n22\n\nFerner wird auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei \nnicht i. S. v. § 123 Abs. 1 BGB durch arglistige Täuschung zum Abschluss des \nVergleichs gedrängt worden, durch das angekündigte Beschwerdevorbringen aller \nVoraussicht nach nicht in Zweifel gezogen werden können. \n\n23\n\nNach der Sachverhaltsdarstellung des Berichterstatters in seiner Dienstlichen \nÄußerung vom 25. Mai 2008, die das Verwaltungsgericht in seinem hier in Rede \nstehenden Beschluss für zutreffend erachtet hat, hat der Ehemann der \nAntragstellerin während des Termins immer wieder darauf hingewiesen, dass es \nnach seiner rechtlichen Überzeugung für die Ausübung des begleiteten Umgangs \nkeines Antrages bedürfe. Seine Ehefrau habe mit dem mit Streichungen versehenen \nAntrag schon mehr getan, als sie müsse. Der Ehemann der Antragstellerin habe sich \nzur Stützung seiner Auffassung mehrfach auf eine Passage der letzten Auflage des \nKommentars von von Wulffen, SGB X, berufen, der er entnehmen zu können \ngeglaubt habe, dass das Bundessozialgericht bereits seit den 60er Jahren judiziere, \nim Rahmen des Jugendhilferechts bedürfe es keines Antrags. Der Antragstellerin ist \ninsoweit zuzugeben, dass die Annahme, ihr Ehemann habe eine solche \nRechtsansicht vertreten, nicht ohne weiteres als naheliegend erscheint, da die \nAntragstellerin bereits am 20. Dezember 2007 einen durch das Amtsgericht F. \nprotokollierten Antrag auf Gewährung von „Hilfe zur Erziehung zur Anbahnung eines \nbegleiteten Umgangsrechts\" gestellt hatte und - vor allem - in dem Protokoll des \nErörterungstermins vor dem Verwaltungsgerichts festgehalten ist, dass der Beistand \nder Antragstellerin - ihr Ehemann - der Auffassung sei, „dass es keines schriftlichen \nAntrags bedürfe\", der Antrag vielmehr formlos gestellt werden könne. Ebenso viel \nspricht indes für die Darstellung des Berichterstatters, wenn man in Rechnung stellt, \ndass sich die Diskussion vom konkreten Fall gelöst hatte und offenbar heftig \ngeworden war; denn in einer solchen Situation liegt die Annahme durchaus nahe, \ndass der Ehemann der Antragstellerin eine „Maximalposition\" eingenommen und \ndeshalb vertreten hat, es bedürfe überhaupt keines Antrags. Dies alles mag indes \nletztlich auf sich beruhen. Denn unabhängig hiervon kann die Behauptung, der \nBerichterstatter habe tatsächlich (und nicht nur ggf. vermeintlich) ausgeführt, dass es \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Kinder- und \nJugendhilferecht eines förmlichen Antrags bedürfe, der Antragstellerin nicht geglaubt \nwerden. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht schon, dass die \nAntragstellerin der auch insoweit detaillierten Darstellung des Berichterstatters in der \nDienstlichen Äußerung bis heute keinen substantiierten Vortrag entgegengehalten \nhat. Nach dieser Darstellung hat der Berichterstatter nämlich zu der von ihm \nvertretenen Ansicht, es bedürfe zur Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen \n(irgendeines) Antrages, auf den - vom Ehemann der Antragstellerin im Termin mit \nsich geführten - Kommentar von Wiesner zum SGB VIII und damit auf einen für die \nAntragstellerin sofort überprüfbaren Beleg verwiesen sowie weiter ausgeführt, dass \nsich das Antragserfordernis zwar nicht aus Vorschriften des SGB I, des SGB X oder \ndes SGB VIII ergebe, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \naber auf eine Gesamtschau von Vorschriften des SGB VIII zu stützen sei; außerdem \nhat er nach dieser Erklärung darauf hingewiesen, dass es in diesen Entscheidungen \n(des Bundesverwaltungsgerichts) nur um die grundsätzliche Frage des \nAntragserfordernisses überhaupt, nicht aber um das Erfordernis des Ausfüllens eines \nvorgegebenen Formulars gehe. Bekräftigt wird die Annahme der mangelnden \nGlaubhaftigkeit der hier in Rede stehenden - anders lautenden - Behauptung der \nAntragstellerin noch durch den Umstand, dass es sich bei dem Berichterstatter nach \nKenntnis des Senats um einen seit vielen Jahren mit dem Rechtsgebiet des Kinder- \nund Jugendhilferechts befassten und deshalb mit dessen Strukturen bestens \nvertrauten Richter handelt, weshalb es als völlig fernliegend bezeichnet werden \nmuss, ein solcher Richter habe die ständige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (und auch des dem Verwaltungsgericht Aachen \nübergeordneten Oberverwaltungsgerichts) zu einer grundlegenden und immer wieder \nauftauchenden Frage dieses Rechtsgebietes fehlerhaft wiedergegeben. Für die \ndarüber noch hinausgreifende, u. U. strafbare Behauptung der Antragstellerin, der \nBerichterstatter habe sie bewusst, d. h. wider besseres Wissen nicht der wahren \nRechtslage entsprechend informiert, um auf eine unstreitige Erledigung des \nVerfahrens hinwirken zu können, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Es erscheint, ohne \ndass es hierauf hier noch ankommen könnte, vielmehr durchaus nicht \nunwahrscheinlich, dass der Berichterstatter und der Ehemann der Antragstellerin in \nBezug auf die Frage des Antragserfordernisses aneinander vorbeigeredet haben und \ndie Antragstellerin bzw. ihr Ehemann den Berichterstatter deshalb insoweit nicht \nzutreffend verstanden haben. \n\n24\n\nDer Vergleich erweist sich entgegen dem angekündigten Beschwerdevorbringen \nauch nicht etwa deshalb als nichtig, weil unter den Augen des Verwaltungsgerichts \nohne Klärung der aufgeworfenen datenschutzrechtlichen Fragen „ein Vergleich, der \ndie datenschutzrechtlichen Aspekte ausklammert\", „unter keinen Umständen\" \ngeschlossen werden durfte. Insoweit zeigt die Antragstellerin schon nicht einmal \nansatzweise auf, weshalb die „Ausklammerung\" der von ihr bzw. von ihrem Ehemann \naufgeworfenen Fragen zur behaupteten Nichtigkeit des Vergleichs führen können \nsollte. Abgesehen davon hat die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 4. Juni 2008 \nselbst ausgeführt, dass eine „auf Freiwilligkeit basierende Zustimmung zur \nuneingeschränkten Datenwiedergabe\", wie sie hier nach den vorstehenden \nAusführungen zur mangelnden Anfechtbarkeit des Vergleichs nach § 123 Abs. 1 \nBGB mit der Zustimmung zu der Vergleichsregelung unter Ziffer 1. vorliegt, \n„selbstverständlich zulässig\" sei; dem ist - namentlich auch mit Blick etwa auf §§ 61 \nAbs. 3, 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII - nichts hinzuzufügen. \n\n25\n\nDas weitere angekündigte Beschwerdevorbringen unter Ziffer III. schließlich \nvermag schon deshalb keine andere Bewertung der Erfolgssaussichten einer noch \nzu erhebenden Beschwerde zu rechtfertigen, weil es sich auf nicht tragende („Im \nÜbrigen ... \") Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezieht. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 \nZPO.\n\n27\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252616","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-20/12-b-1170-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252616","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252616","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-20/12-b-1170-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252616","retrieved":"2026-07-09 02:15:36.610010+00:00"}}