{"status":"available","doknr":"OLD252615","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0820.12A1547.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-20","aktenzeichen":"12 A 1547/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDies gilt im Hinblick auf die Kläger zu 2. bis 4. schon deshalb, weil sie in Bezug \nauf die (zutreffende) Annahme des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, \nihre Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig, nicht einmal einen \nZulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemacht haben. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt im übrigen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag \nnicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, \nein Anspruch der Klägerin zu 1. auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß \n§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG scheide aus, da sich nicht feststellen lasse, dass sie die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfülle, weil sie jedenfalls nicht in der Lage \nsei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. \n\n5\n\nRechtsgrundlage für die geforderte Sprachkompetenz ist insoweit § 6 in der \nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert \ndurch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. \nMai 2007, BGBl. I S. 748. Danach ist die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG notwendige \nfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprache gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in \nseiner seit dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung, die mangels Übergangsregelung \nauf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt \nder verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund \nfamiliärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. \nDiese Voraussetzung ist nach den zutreffenden Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts in der Person der Klägerin zu 1. nicht gegeben. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Sprachkompetenz der \nKlägerin zu 1. zu Recht auf das Protokoll ihrer Anhörung vor der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in B. am 13. Oktober 2000 gestützt. Entgegen dem \nZulassungsvorbringen ist dieses auch verwertbar. Der Einwand, der Sprachtest sei \n„vor der Gesetzesänderung\", also nach einer alten Rechtslage zustandegekommen, \nsteht dem nicht entgegen. Durch die gegenüber dem Zeitpunkt der Anhörung \ngeänderte Rechtslage verändert sich nämlich lediglich der rechtliche Maßstab für die \nBewertung der Sprachkenntnisse, nicht aber die grundsätzliche Eignung der \nFeststellungen des Sprachtests als Bewertungsgrundlage. Die Annahme, dass eine \ngeänderte Rechtslage der Verwertbarkeit eines Anhörungsprotokolls nicht \nentgegensteht, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nsowie der mit dem Vertriebenenrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts \nNRW, \n\n7\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007 \n\n8\n\n- 5 B 6/07 -; OVG NRW Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 12 A 1277/06 -, \nvom 31. Mai 2007 \n\n9\n\n- 2 A 4570/06 -, vom 15. September 2006 - 12 A 1868/05 - und vom 23. Oktober \n2006 - 12 E 868/06 -,\n\n10\n\ndie ihren Entscheidungen nach „neuer\" Rechtslage regelmäßig Bewertungen aus \nunter der „alten\" Rechtslage zustandegekommenen Sprachtests zu Grunde legen, \nsoweit diese geeignet hierfür sind. \n\n11\n\nEin Anhörungsprotokoll ist für die Feststellungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG \nlediglich dann ungeeignet, wenn es nach Art und Umfang nicht hinreichend \naussagekräftig ist oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2007 - 2 A 4861/05 -; Beschlüsse vom 18. \nDezember 2007 \n\n13\n\n- 12 A 1277/06 - und vom 25. Juli 2005 - 12 A 5178/05 -.\n\n14\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. \n\n15\n\nDie Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der Klägerin zu 1. sind \naussagekräftig. Sie belegen ohne weiteres die Richtigkeit der Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, die Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1. genügten nicht den an \ndie Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch zu stellenden \nAnforderungen. Die Klägerin zu 1. hat von den ihr insgesamt gestellten, sämtlich \neinfachen 18 Fragen mindestens 11 (so das Verwaltungsgericht) bzw. mindestens 12 \n(so die Auffassung des Senats) bereits nicht verstanden und allenfalls 4 inhaltlich \nzutreffend, jedoch nur bruchstückhaft beantwortet. Dieses Ergebnis des Sprachtest \nrechtfertigt offensichtlich die Annahme, es fehle der Klägerin zu 1. sowohl an \npassiven wie auch an aktiven deutschen Sprachkenntnissen, um ein einfaches \nGespräch auf Deutsch zu führen. Substantiierte Einwände gegen die Bewertung der \nprotokollierten Reaktionen auf die 18 Fragen enthält das Zulassungsvorbringen nicht. \nNichts anderes ergibt sich dann, wenn der Inhalt des mit dem Zulassungsvorbringen \nin Bezug genommenen Schriftsatzes vom 11. April 2007 Berücksichtigung finden \nkann. Zunächst trifft die Behauptung nicht zu, die Klägerin zu 1. habe die Frage, was \nihr Mann ihr alles zum Geburtstag geschenkt habe, zutreffend beantwortet, weil sie \nmit der Äußerung „Ich weiß nicht\" ausgesagt habe, sich nicht daran erinnern zu \nkönnen. Denn ausweislich des in dem Anhörungsprotokoll nach der protokollierten \nAntwort angebrachten Vermerks „nV\" hat der Sprachtester vor Anbringung dieses \nVermerks unter Zuhilfenahme der Sprachmittlerin durch Befragen in russischer \nSprache sichergestellt, dass die Frage nicht verstanden worden war. Abgesehen \ndavon ist die Behauptung, die Klägerin zu 1. könne bereits weniger als vier Monate \nnach ihrem Geburtstag keine Angaben mehr zu den Geschenken ihres Mannes \nmachen, auch nicht glaubhaft. Es trifft ferner nicht zu, dass die Klägerin zu 1. die \nFrage, ob sie heute zum ersten Mal in B. sei, vollständig beantwortet hat. Ihre \nAntwort „Ja, erste Mal B. „ stellt vielmehr ersichtlich nur ein sinnentleertes \nWiederaufgreifen eines Teils der Frage dar. Denn ausweislich der Angaben der \nKlägerin zu 1. im Aufnahmeantrag hat sie seit 1978 und bis zur Antragstellung im \nSeptember 1997 ganz überwiegend in der Stadt B. gearbeitet, so etwa von 1978 \nbis 1980 als Sekretärin im Ministerium für X. . Diese Ausführungen belegen \nzugleich, dass die Klägerin zu 1. tatsächlich nur drei Fragen überhaupt beantwortet \nhat („Wie gefällt Ihnen die Stadt?\"; „Was gefällt Ihnen alles?\"; Wie kochen Sie ein \nMittagessen?\"), allerdings nur bruchstückhaft (Ja, gefällt die Stadt.\"; „Alles gefällt.\"; \n„Ich bra Suppe, Kartoffel.\"). \n\n16\n\nFerner ist auch das Zustandekommen des Sprachtests entgegen dem \nZulassungsvorbringen nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger mit dem Hinweis auf \ndie Nervosität der Klägerin zu 1. erneut geltend machen, sie sei aus diesem Grund \nbei dem Sprachtest nicht in der Lage gewesen, ihre wahren Deutschkenntnisse zu \nzeigen, vermag dies die Bewertung der festgestellten Sprachkenntnisse nicht zu \nbeeinflussen. Schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist nämlich ohne \nweiteres ersichtlich, dass im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund familiärer Vermittlung \nund damit jederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden \nkönnen muss. \n\n17\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2007 \n\n18\n\n- 12 A 4477/06 -, m. w. N. auf die Rechtsprechung des 2. und des 12. Senats des \nGerichts. \n\n19\n\nAuch die Einwendungen gegen den Ablauf der Befragung greifen ersichtlich nicht \ndurch. Für die Behauptung, die Klägerin zu 1. habe wegen des Akzents und der \nAussprache des Testers nicht alles verstanden und anfänglich geschwiegen, liegen \nangesichts der Angabe des Sprachtesters zum Ablauf („keine Besonderheiten\") und \nangesichts dessen, dass die Klägerin zu 1. gleich bei der ersten Frage nicht \ngeschwiegen, sondern bekundet hat, die Frage nicht zu verstehen, keine \nAnhaltspunkte vor. Sie ist auch nicht glaubhaft. Denn die Klägerin, der schon \nwährend des Sprachtests bei tatsächlich gegebenen Verständigungsschwierigkeiten \nwegen der Aussprache des Sprachtesters (oder wegen der nicht glaubhaft \nbehaupteten, nicht festgestellten dialektal geprägten deutschen Sprache der Klägerin \nzu 1.) ein entsprechender Hinweis auf diese oblegen hätte, hat solches auch im \nweiteren Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen und im Klageverfahren zunächst \nnur eine „unangenehme Atmosphäre\" während des Sprachtests behauptet, so dass \nsich das spätere Vorbringen im Schriftsatz vom 11. April 2007 als gesteigert und \nunglaubhaft darstellt. Auch die Behauptung, der Sprachtester habe die Fragen sehr \nschnell hintereinander gestellt und sei bei kurzem Schweigen ohne Umformulierung \nder Frage gleich zur jeweils nächsten Frage übergegangen, kann den Klägern nicht \nabgenommen werden. Denn sie ist in gleicher Weise gesteigert wie die soeben \nbehandelte Behauptung und wird zudem durch den Inhalt des Anhörungsprotokolls \nwiderlegt. Aus diesem ergibt sich zunächst, dass der Sprachtester bereits nach der \nersten, nicht verstandenen Frage („Können Sie mir erzählen, wie Sie Ihren Mann \nkennengelernt haben?\") die Frage umformuliert und vereinfachend gefragt hat, wo \nsie ihren Mann zum ersten Mal gesehen habe. Außerdem belegt das Protokoll durch \ndie Vermerke „nV\" sowie die Vermerke, was die Klägerin zu 1. verstanden hat \n(„verst.: ... „), dass der Sprachtester vor dem Übergehen zu einer weiteren Frage \nregelmäßig durch Einschaltung der Sprachmittlerin genau geklärt hat, dass die \nKlägerin zu 1. die jeweilige Frage nicht verstanden hatte. Ferner verdeutlicht der \nVermerk nach Antwort 8 („nach langer Pause\"), dass der Sprachtester der Klägerin \nzu 1. viel Zeit zum Nachdenken eingeräumt hat. Allein der zuletzt angeführte \nUmstand spricht auch schon gegen die weitere, darüber hinaus ebenfalls bis zur \nUnglaubhaftigkeit gesteigerten Behauptung, der Klägerin zu 1. sei keine Möglichkeit \neingeräumt worden, nachzufragen bzw. nachzudenken. Im Übrigen haben die Kläger \nim Schriftsatz vom 11. April 2007 (dort Seite 2, Mitte) selbst - im Widerspruch zu der \nangeführten eigenen Behauptung stehend - vorgetragen, die Klägerin zu 1. habe \n„mehrere Male nachgefragt\" und „auf ihre Nachfrage eine neue Frage gestellt \nbekommen\". \n\n20\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen \nwerden. \n\n21\n\nDie im Hinblick auf die unterbliebene Anhörung der Klägerin zu 1. erhobene \nRüge der Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch. Wird \neine Partei - wie hier - durch einen Rechtsanwalt vertreten, so ist ihre Anwesenheit \nim Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre \nRechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten \nwahrgenommen werden können; das bloße Anwesenheitsinteresse eines Klägers ist \ndurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1998 - 7 B 127.98 -, Juris, m. w. N. \n\n23\n\nAbweichendes gilt allerdings dann, wenn die persönliche Anwesenheit der Partei \nim Einzelfall notwendig ist. Das ist der Fall, wenn die Partei nach den Umständen des \nEinzelfalles ohne Terminsverlegung die Möglichkeit genommen wird, sich \nsachgemäß und erschöpfend zu äußern. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 1997 - 1 B 203/07 -, Juris, und vom \n4. Februar 2002 - 1 B 313/01 -, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31. \n\n25\n\nDass dies hier der Fall gewesen ist, haben die Kläger entgegen § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO nicht dargelegt. \n\n26\n\nDie Kläger haben nämlich - abgesehen von den nicht durchgreifenden Angriffen \ngegen Durchführung und Bewertung des Sprachtests - keinen substantiierten und \nglaubhaften Vortrag dazu geleistet, dass und aus welchen Gründen die Klägerin zu \n1. bezogen auf den nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen \nEntscheidung über bessere als die bei dem Test gezeigten Deutschkenntnisse \nverfügt. Die schon im Aufnahmeantrag behauptete Sprachvermittlung während der \nPrägezeit allein durch die Großmutter väterlicherseits (nicht, wie in der \nZulassungsbegründungsschrift behauptet, durch den - bereits 1941 gestorbenen - \nGroßvater väterlicherseits) ist damit ohne jede Substanz geblieben. Unabhängig von \ndem Vorstehenden haben die Kläger auch nicht glaubhaft gemacht, dass die \nKlägerin zu 1. ohne ihr Verschulden am Erscheinen im Termin zur mündlichen \nVerhandlung verhindert war (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 \nNr. 1, Abs. 2 ZPO). Denn die insoweit vorgelegte Bescheinigung belegt nicht die \nBehauptung, die Klägerin könne von ihrem Arbeitgeber aufgrund betrieblicher \nEngpässe keinen Urlaub für eine Anreise zum Termin am 17. April 2007 erhalten, \nsondern trifft nur die Aussage, der Klägerin zu 1. könne „laut Grafik der \nUrlaubsgewährung der Jahresurlaub im November 2007 gewährt werden\". \n\n27\n\nSoweit ferner eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 \nVwGO) gerügt werden soll, weil das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, \nden Sachverhalt durch persönliche Anhörung der Klägerin zu 1. weiter aufzuklären, \ngreift auch eine solche Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. Ist die \nNiederschrift über den Sprachtest - wie hier - verwertbar und hinreichend \naussagekräftig, bedarf es zur Überzeugungsbildung nach § 86 Abs. 1 VwGO darüber \nhinaus jedenfalls dann nicht noch der Erhebung des unmittelbaren Beweises nach § \n96 Abs. 1 VwGO durch gerichtliche Anhörung des Betreffenden in der mündlichen \nVerhandlung, wenn - wie hier - jeder konkrete Anhaltspunkt dafür fehlt, dass der \nBetroffene über bessere Sprachkenntnisse als die im Rahmen des Sprachtests \noffenbarten verfügt und sich daher für das Verwaltungsgericht eine weitere \nBeweiserhebung nicht aufdrängt. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2006 \n\n29\n\n- 12 A 3558/05 -, m. w. N. \n\n30\n\nSchließlich hat das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen \nauch keine Beweiswürdigung vorweggenommen. Insoweit fehlt es schon an einem \nBeweisantrag, weil die auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen \nKläger dort ausweislich des Sitzungsprotokolls keinen Beweisantrag gestellt haben. \nAbgesehen davon konnte sich das Verwaltungsgericht deshalb, weil ihm sich - wie \nausgeführt - eine weitere Beweiserhebung zu der Frage der Sprachkompetenz der \nKlägerin zu 1. nicht aufdrängen musste, bei seiner Überzeugungsbildung in Bezug \nauf die deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1. im Rahmen seiner freien, \nnicht auf die unmittelbar vom ihm selbst in der mündlichen Verhandlung durch \neigenen Augenschein wahrgenommenen Umstände beschränkten Beweiswürdigung \nohne weiteres maßgeblich auf das Anhörungsprotokoll zum Sprachtest und damit auf \nein mittelbares Beweismittel stützen, ohne dadurch unzulässig eine \nBeweiswürdigung vorwegzunehmen. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2005 - 12 A 5159/04 -. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n33\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252615","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-20/12-a-1547-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252615","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252615","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-20/12-a-1547-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252615","retrieved":"2026-07-09 02:15:36.528942+00:00"}}