{"status":"available","doknr":"OLD252650","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0819.14A1372.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-19","aktenzeichen":"14 A 1372/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 \nund 3 VwGO sind nicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ngenügenden Weise dargelegt oder liegen nicht vor. \n\n4\n\n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine \nerhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt \nwird.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = \nDVBl. 2000, 1458.\n\n6\n\nDas Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, solche Zweifel zu begründen.\n\n7\n\na. Klausur V II \n\n8\n\n(1) Der Vortrag der Klägerin bezüglich der Bewertungsrügen, hinsichtlich der das \nVerwaltungsgericht ihrer Klage stattgegeben hat, beruht auf einer Verkennung des \nSachverhalts. Nicht die Erstprüferin, sondern die Klägerin ist davon ausgegangen, \ndass die Anordnung der sofortigen Vollziehung - nach einer \"starken \nMindermeinung\" - ein eigenständiger Verwaltungsakt sei. Die angeknüpften \nsachlichen und persönlichen Vorwürfe gegen die Erstprüferin sind schon deshalb \nunberechtigt. Im übrigen ist nicht erkennbar, welchem Ziel Darlegungen zu \nBewertungsfehlern dienen sollen, in Bezug auf die das Verwaltungsgericht eine \nNeubewertung angeordnet hat.\n\n9\n\n(2) Der Angriff der Klägerin gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts \nhinsichtlich der Bewertung der Erstprüferin bezüglich der Behandlung der Frage einer \nmöglichen Erledigung ist unschlüssig und unsubstanziiert. Soweit sie behauptet, \ndass die Frage einer Erledigung überhaupt nicht zu diskutieren gewesen sei, stellt sie \nsich in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen in der Klausur (S. 25), die sie \nauch im Klageverfahren ausdrücklich zur Abwehr der Prüferrüge in Anspruch \ngenommen hatte. Weder die Erstprüferin noch das Verwaltungsgericht sind im \nübrigen davon ausgegangen, dass die Klägerin die Frage einer möglichen \nErledigung der angegriffenen Verfügungen fehlerhaft beantwortet habe. Vielmehr \ngeht die vom Verwaltungsgericht als nicht zu beanstanden gewürdigte Kritik der \nErstprüferin dahin, dass die Klägerin die Frage der Erledigung nicht im Rahmen der \nFrage nach dem Rechtsschutzbedürfnis für den Widerspruch aufgeworfen hat. Das \nist nicht zu beanstanden. Ob und inwieweit darin ein \"erster Schwerpunkt\" der Arbeit \nlag, ist eine prüfungsspezifische Wertung. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt \ninsoweit keine Beanstandung. In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden \ndurchaus unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Rechtswirkungen des \nZeitablaufs bei zeitlich begrenzt auf ein Unterlassen gerichteten \nOrdnungsverfügungen und den sich daraus ergebenden verfahrensrechtlichen \nFolgen vertreten.\n\n10\n\nVgl. etwa einerseits OVG NRW, Urteil vom 30. 9. 1992 - 4 A 3840/91 -, DÖV \n1993, 398 = NWVBl. 1993, 194 = NVwZ-RR 1993, 671, und Beschlüsse vom 20. 4. \n1999 - 5 E 251/99 -, NVwZ-RR 1999, 802, und 18. 1. 2000 - 5 B 1956/99 -, NWVBl. \n2000, 435 = NVwZ 2001, 231, und andererseits VGH BW, Beschluss vom 12. 3. \n1996 - 1 S 2856/95 -, VBlBW 1996, 418 = DÖV 1996, 792, und OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Beschluss vom 18. 6. 1996 - 3 M 3/96 -, DÖV 1996, 927 = NVwZ-RR \n1997, 782.\n\n11\n\nDeshalb ist es nicht zu beanstanden, die fehlende Behandlung dieser Frage an \nder verfahrensrechtlich richtigen Stelle als Mangel zu bewerten, der einer besseren \nBenotung der Klausur entgegen steht.\n\n12\n\n(3) Der Einwand der Klägerin, ihre Erörterungen zur Höhe des Zwangsgeldes \nwürden zu unrecht kritisiert, ist unschlüssig. Die Erstprüferin hat - vom \nVerwaltungsgericht unbeanstandet - gerügt, dass sich die Klägerin mit wesentlichen \nAspekten der bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes anzustellenden \nÜberlegungen nicht befasst hat. Solche Überlegungen fehlen in der Tat in der \nKlausur. Die Klägerin hat sich damit begnügt, ohne weitere Erörterung allein wegen \nder Arbeitslosigkeit des im Klausurfall Betroffenen die Höhe des angedrohten \nZwangsgeldes als \"vollkommen\" überzogen zu beurteilen. Sachliche Erwägungen in \nder Begründung des Zulassungsantrags, mit denen die Ergebnisrichtigkeit dieser \nKlausureinschätzung untermauert werden soll, können deren Fehlen in der Klausur \nnicht ersetzen.\n\n13\n\n(4) Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht kein Anlass, auch den \nZweitprüfer zu einer Neubewertung der gesamten Klausur zu verurteilen. Dieser \nhatte sich hinsichtlich der Punkte, zu deren Neubewertung die Erstprüferin verurteilt \nworden ist, bereits im Rahmen des internen Kontrollverfahrens von seinem \nursprünglich vorbehaltlosen Einverständnis mit der Erstkorrektur gelöst und eine \neigenständige Bewertung formuliert. Dass weder diese Bewertung noch weitere \nPrüferbeanstandungen erfolgreich angegriffen werden können, ergibt sich aus dem \nVorstehenden. Deshalb bedarf es einer erneuten Befassung des Zweitprüfers nur, \nwenn nach der Neubewertung durch die Erstprüferin eine Beratung gemäß §§ 11 \nAbs. 1, 28 JAG 1993 erforderlich ist.\n\n14\n\nb. Klausur Z III\n\n15\n\n(1) Die Klägerin verkennt den Inhalt der Randbemerkung \"so ist das \nnichtssagend\" (S. 4). Sie bezieht sich ebenso wie die weitere von der Klägerin \nausdrücklich als richtig bezeichnete Randbemerkung zur Identifizierbarkeit eines \nTitels auf derselben Seite allein auf die unvollständige Bezeichnung der dem \nVerfahren zugrunde liegenden notariellen Urkunde.\n\n16\n\n(2) Zu der Randbemerkung \"wenig informativ!\" (S. 4) haben die Prüfer im \nverwaltungsinternen Vorverfahren nicht ausdrücklich Stellung genommen, weil die \nKlägerin sie erstmals in ihrer Klagebegründung aufgegriffen hat. Auch das \nVerwaltungsgericht hat sich nicht ausdrücklich mit ihr befasst, weil die Klägerin sie \nlediglich als eine von mehreren \"obsoleten\" Randbemerkungen bezeichnet hatte, \nweil nach ihrer Auffassung angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes \ndie Unbrauchbarkeit eines Tatbestandes grundsätzlich nicht gerügt werden könne. \nMit der diesen Einwand zurückweisenden Begründung des angefochtenen Urteils \nsetzt sich die Klägerin nicht auseinander. Schon aus diesem Grunde kann ihr \nHinweis, dass der den Tatbestand einleitende und als \"wenig informativ!\" qualifizierte \nSatz so oder ähnlich in einer Vielzahl von Urteilen deutscher Gerichte zu lesen sei, \nkeine Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründen. Im übrigen \nändert der Hinweis auf eine angeblich weit verbreitete Praxis nichts an dem Verdikt \nder geringen Informationshaltigkeit des Einleitungssatzes. \n\n17\n\n(3) Die Randbemerkung \"warum?\" (S. 4d) haben die Prüfer im \nverwaltungsinternen Vorverfahren und das Verwaltungsgericht aus den gleichen \nGründen nicht ausdrücklich behandelt wie die Randbemerkung \"wenig informativ!\" \nDie in der Begründung des Zulassungsantrags monierte Erläuterungsbedürftigkeit \nkann deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen. Im übrigen ist \nohne weiteres erkennbar, dass sich die Randbemerkungsfrage darauf bezieht, dass \ndie Klägerin die Reduzierung des Bürgschaftsbetrages, gegen dessen Vollstreckung \nsich der Klausurkläger wendet, ohne dessen im Klausurschriftsatz vom 30. 7. 2004 \ndafür gegebene Begründung referiert.\n\n18\n\n(4) Bezüglich der Randbemerkung \"Leerformel\" (S. 4d) haben beide Prüfer im \nverwaltungsinternen Kontrollverfahren klar gestellt, dass sie die Verwendung der \ndamit bezeichneten Klausel durch die Klägerin nicht als Fehler gewertet haben. Das \nist vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil als nicht zu beanstanden \ngewürdigt worden. Die Angriffe der Klägerin gegen eine in dieser Randbemerkung \nenthaltene Bewertung gehen deshalb ins Leere.\n\n19\n\n(5) Die Randbemerkung \"Erbarmung! Barmherzigkeit!\" (S. 16) hat das \nVerwaltungsgericht als eine Kennzeichnung festgestellter Mängel der \nPrüfungsleistung der Klägerin gewürdigt, die in der konkreten Wortwahl Ausdruck der \nspezifischen Prüferpersönlichkeit sei, ohne dabei zugleich das Gebot der \nSachlichkeit in rechtserheblicher Weise zu verletzen. Der Senat braucht nicht der \nFrage nachzugehen, ob diese Würdigung zutrifft oder ob diese manieriert und \nunprofessionell wirkende Bemerkung für sich genommen Bedenken hinsichtlich der \nSachlichkeit des Erstprüfers auslöst. Denn die Klägerin ist der Würdigung durch das \nVerwaltungsgericht mit der Behauptung entgegen getreten, es gehe nicht um die \neinmalige Verwendung einer solchen Formulierung, sondern um eine \"konstant \nunsachliche und weit überzogene Kritik\" an ihrer Klausurbearbeitung. Dazu fehlt \njedoch eine substanziierende Darlegung. Zwar hat die Klägerin behauptet, der \nErstprüfer habe \"dauernd nur Kleinigkeiten (Flüchtigkeitsfehler)\" beanstandet und \n\"dies auch noch stets dick unterstrichen\". Als Einzelfall hat sie aber nur auf die \nKorrekturbemerkung \"der Beklagte\" hingewiesen, offenbar mit der Zielrichtung, dass \nder Erstprüfer damit die auf Flüchtigkeit beruhende Verwendung eines falschen \nGenus oder Kasus gerügt habe. Diese Korrekturbemerkung findet sich in der Klausur \njedoch nicht.\n\n20\n\n2. Ihre Auffassung, die Rechtssache werfe besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), begründet die Klägerin \nallein damit, dass \"noch unklar\" sei, inwieweit die Rechtsprechung zum \nFairnessgebot bei mündlichen Prüfungen auf Korrekturen in schriftlichen - die \nKlägerin schreibt zwar \"mündlichen\", der Zusammenhang ergibt aber, dass allein \n\"schriftlichen\" gemeint sein kann - Prüfungen zu übertragen sei. Der Umstand, dass \nes zu einer formulierbaren Tatsachen- oder Rechtsfrage noch keine ober- oder \nhöchstrichterliche Entscheidung gibt, indiziert jedoch allein keine besondere \nSchwierigkeit bei der Beantwortung dieser Frage.\n\n21\n\n3. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Rechtssache die von der Klägerin \ngeltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Die \nKlägerin hat nicht dargelegt, dass ein Berufungsverfahren zu einer über den \nEinzelfall hinausgehenden weiteren Klärung der Frage beitragen könnte, welche \nGrenzen einem Prüfer durch die Gebote der Sachlichkeit und der Fairness gesetzt \nsind, zumal es sich hier um die Beurteilung von Randbemerkungen zu einer unter \ndem Prinzip der Anonymität geschriebenen und bewerteten Klausur handelt.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).\n\n23\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252650","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-19/14-a-1372-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252650","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252650","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-19/14-a-1372-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252650","retrieved":"2026-07-09 02:15:39.336394+00:00"}}