{"status":"available","doknr":"OLD252649","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0819.13C213.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-19","aktenzeichen":"13 C 213/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung \nverbunden. \n\n \nDie Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 8. Mai 2008 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat kann - auch bei Berücksichtigung des Schriftsatzes der Antragsteller vom \n18. August 2008 - über die entscheidungsreifen Beschwerden entscheiden. Er muss nicht den \nEingang weiterer Stellungnahmen der Beteiligten abwarten. \n\n3\n\nDie zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im \nGrundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen \n\n4\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW \n2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, NVwZ 2003, \n632 - \n\n5\n\nder Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu \nbeanstanden.\n\n6\n\nSoweit die Antragsteller eine Deputatsverminderung des Akademischen Rats Dr. K. \nvon 1,25 Deputatstunden (DS) beanstanden, hat ihr Beschwerdevorbringen keinen Erfolg. Zu \nRecht hat der Antragsgegner dessen Regellehrverpflichtung von 5 DS wegen eines - nicht \nzweifelhaften - Grades der Behinderung von 100 v.H. um 25 v.H. auf 3,75 DS ermäßigt (§ 9 \nlit. c der Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -). Die Reduzierung des Deputats hat der \nAntragsgegner auf der Grundlage der zur Zeit maßgeblichen Lehrverpflichtung für einen \nAkademischen Rat von 5 DS (§ 3 Nr. 9 LVV) mit Schreiben vom 14. Juli 2005 auch \nausdrücklich anerkannt. Damit ist die antragsgemäße Anerkennung der reduzierten \nLehrverpflichtung durch Schreiben des Antragsgegners vom 15. Oktober 1997 auf der \nGrundlage des damals relevanten Lehrdeputats von 4 DS ersetzt worden.\n\n7\n\nEbenso ist die Reduzierung des Lehrdeputats von Prof. Dr. F. um 2 DS nicht zu \nbeanstanden. Prof. Dr. F. (Abteilung für Neurophysiologie) nimmt die Funktion als \nSprecher des Sonderforschungsbereichs 509 (Neuronale Mechanismen des Sehens) wahr. \nRechtliche Grundlage für die Ermäßigung des Deputats ist - wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend angenommen hat - § 6 Abs. 2 LVV. Die Vorschrift nennt regelbeispielhaft die \nFunktion des Sprechers von Sonderforschungsbereichen als Grund für eine im Ermessen der \nHochschule stehende Entscheidung über die Reduzierung der Lehrverpflichtung bis zu zwei \nLehrveranstaltungsstunden. Diese Entscheidung hat die Hochschule - wie bereits in voran \ngegangenen Beurteilungszeiträumen - in dieser Höhe getroffen, ohne dass Umstände für eine \nrechtlich fehlerhafte oder gar willkürliche Maßnahme erkennbar sind. Soweit die \nAntragsteller in diesem Zusammenhang auf § 71 Abs. 1 des Hochschulgesetzes (HG) abheben \nund meinen, die dort angesprochene Berechtigung von Hochschullehrern, Forschung mit \nMitteln Dritter zu betreiben, lasse allein die Durchführung von solchen Forschungsvorhaben \nim Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben ohne Einfluss auf die Lehrverpflichtung zu, verfängt \nihr Vorbringen nicht. Ein Drittmittelvorhaben ist zwar Bestandteil des Hauptamtes und die \nVerpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt (§ 71 Abs. 1 Satz 3 \nHG). Dies hat zur Folge, dass andere Aufgaben der Hochschule hierdurch nicht beeinträchtigt \nwerden dürfen. Lehraufgaben eines Hochschullehrers dürfen demzufolge nicht ruhen, weil \nseine Arbeitskraft im Drittmittelprojekt vollständig gebraucht würde. \n\n8\n\nVgl. Löwer, in: Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, Stand: Juni \n2007, § 25 Rn. 36.\n\n9\n\nHieraus ist indes nicht abzuleiten, dass die Wahrnehmung weiterer Aufgaben, die ggf. \nlediglich im Zusammenhang mit Drittmittelforschung stehen, eine Reduzierung des \nLehrdeputats ausschließen. Daher steht die Ermäßigung der Lehrverpflichtung aufgrund \nweiterer Aufgabenwahrnehmung nach § 6 Abs. 2 LVV mit § 71 Abs. 1 HG im Einklang, auch \nwenn partiell Drittmittelforschung in Rede stehen sollte. § 6 Abs. 2 LVV knüpft an die \nWahrnehmung spezifischer Aufgaben und Funktionen an und sieht u. a. für die Tätigkeit als \nSprecher von Sonderforschungsbereichen, die langfristige Forschungsprojekte von \nWissenschaftlern aus mehreren Universitäten, Arbeitsgruppen und Disziplinen betreffen, eine \nStundenermäßigung vor. Eine solche Funktion nimmt Prof. Dr. F. als Sprecher des \nSonderforschungsbereichs 509 wahr. Ein einseitiger Vorrang der Drittmittelforschung zu \nLasten der dienstlichen Lehraufgaben des Hochschullehrers besteht in diesem Fall nicht. Im \nZentrum stehen Funktionen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit \nDrittmittelforschung stehen, sondern sich allein auf langfristige Forschungsprojekte beziehen. \nAuf die Frage der Finanzierung des Forschungsprojekts, die möglicherweise, aber nicht \nzwingend durch Drittmittel erfolgt, kommt es insoweit nicht an.\n\n10\n\nSoweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. August 2008 auf das Auslaufen des \nSonderforschungsbereichs 509 zum Ende des Jahres 2007 hinweisen und die Ermäßigung des \nLehrdeputats von Prof. Dr. F. auch in ihrer Höhe von 2 DS bemängeln, haben die \nBeschwerden keinen Erfolg. Dies folgt bereits daraus, dass das festgesetzte \nStudienplatzvolumen von 305 Plätzen bei einer von den Antragstellern befürworteten \nDeputatsreduzierung von nur 0,5 DS pro Semester nicht überschritten wird. Ausgehend von \nder Berechnung des Verwaltungsgerichts ergäben sich - bei einem Gesamtlehrdeputat von \n282,15 DS - 304 Studienplätze. Auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführten \nBerechnungsschritte wird insoweit verwiesen. Ob und ggf. in welchem Umfang für den \nSprecher des ausgelaufenen Sonderforschungsbereichs 509 noch eine nachwirkende \nWahrnehmung dieser Funktionsaufgaben in nennenswertem Umfang bestand, die die \nPrognose der Hochschule weiterhin rechtfertigen könnte, kann daher letztlich \ndahinstehen.\n\n11\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller sind Lehrleistungen in der sog. „Titellehre\" \nbei der Kapazitätsermittlung nicht zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung \ndes Senats ist die Lehre von Drittmittelbediensteten und die Titellehre von Professoren weder \nbeim Lehrangebot noch bei der Nachfrage zu berücksichtigen. Es handelt sich um im \nweitesten Sinne freiwillige und nicht aus einer Lehrpersonalstelle oder einem Lehrauftrag - in \nVerbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen - abgeleitete verbindliche \nLeistungen. Deshalb ist der künftige Lehrbeitrag im Normgebungsverfahren nicht mit der \nnotwendigen Zuverlässigkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs rechnerisch \neinstellbar.\n\n12\n\nVgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Mai 2007 - 13 C 115/07 u. a. - m. w. N. und \nvom 8. Mai 2008 - 13 C 75/08 u. a. -, jeweils juris.\n\n13\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller ist im vorliegenden Verfahren nicht der \nSchwundausgleichsfaktor von 1/0,94, sondern von 1/0,95(18) in Ansatz zu bringen. \n\n14\n\nDa die Aufnahmekapazität für ein Jahr ermittelt wird, sich während dieser Zeit das \nLehrangebot als auch die Lehrnachfrage ändern können, bedarf es einer Festlegung, welcher \nZeitpunkt für die Ermittlung der Eingabegrößen maßgebend sein soll. Der relevante Zeitpunkt \nfür die Ermittlung der Aufnahmekapazität erfolgt nach Maßgabe des § 5 KapVO. Während § \n5 KapVO in seinem Absatz 1 die grundsätzlichen zeitlichen Anforderungen - bezogen auf \neinen Berechnungszeitraum - an die Datenbasis für die Ermittlung der jährlichen \nAufnahmekapazität regelt, dienen seine weitergehenden Regelungen in den Absätzen 2 und 3 \nder Aktualisierung dieser Datenbasis. Die normativen Zulassungszahlen sollen sich also in der \nRegel nach den maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zum \nletztmöglichen Kapazitätsberechnungs- und Überprüfungszeitpunkt bestimmen. Allerdings ist \ndie Verpflichtung des § 5 KapVO zur Aktualisierung der Datenbasis bei der Berechnung nach \ndem Zweiten Abschnitt zu beachten, nicht aber bei den der Überprüfung dieses \nBerechnungsergebnisses dienenden Schritten nach dem Dritten Abschnitt der \nKapazitätsverordnung.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 13 C 37/07 u. a.: Die \nWissenschaftsverwaltung ist nicht verpflichtet, die zum Berechnungsstichtag vorliegende \nSchwundberechnung nach Ende des Sommersemesters um die Studentenzahlen dieses \nSemesters zu erweitern und die Schwundberechnung neu durchzuführen.\n\n16\n\nHiernach ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht den in der \nKapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag im März 2007 verwendeten Wert von 1/0,94 \n(wie im Vorjahr) zugrunde gelegt hat, dem bezogen auf das Wintersemester 2006/2007 \nlediglich eine Schätzung zugrunde lag, sondern aufgrund der - im Hinblick auf dieses \nWintersemester erfolgten - Neuberechnung der Hochschule zum 15. September 2007 den \nendgültigen Schwundausgleichsfaktor von 1/0,95(18) mit kapazitätsmindernder Wirkung. \nDass der Antragsgegner hiervon dem zuständigen Ministerium gemäß dem Erlass vom 25. \nJuni 2008 keine Mitteilung gemacht hat, weil nur kapazitätserhöhende Änderungen \nanzugeben waren, hat für die Beurteilung der Frage, von welchem Schwundausgleichsfaktor \nim gerichtlichen Verfahren auszugehen ist, keine Bedeutung. Da sich aus § 5 KapVO die \nRegel entnehmen lässt, aktuelles und zutreffendes Zahlenmaterial bei der Bestimmung der \nKapazität zu verwenden, haben Studienplatzbewerber keinen Anspruch auf weitere \nBenutzung von unrichtigen oder bloß geschätzten Zahlenwerten bei der Bestimmung der \nZulassungszahlen. Die Zugrundelegung eines verifizierbaren und nicht nur geschätzten \nZahlenwertes führt zudem zu einer verlässlicheren und daher aussagekräftigeren Grundlage \nfür die Prognose-Entscheidung im Rahmen des Schwundausgleichs. Die Höhe der hier \nfestgesetzten Zahl von 305 Studienplätzen hat das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung \ndes aktuellen Schwundausgleichsfaktors im Übrigen nicht geändert, obgleich nunmehr ein \nStudienplatzvolumen von 303 Studienplätzen besteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen \nwird auf die einzelnen Berechnungsschritte des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.\n\n17\n\nDer Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 11. Juli 2008 auch substantiiert zu der von den \nAntragstellern aufgeworfenen Frage Stellung genommen, ob eine ½ Stelle bei den \nwissenschaftlichen Mitarbeitern verlustig gegangen sei. Hierzu hat der Antragsgegner auf \nseinen Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 im Verfahren zum WS 2006/2007 Bezug \ngenommen und plausibel ausgeführt, dass es sich insoweit um eine in einen anderen Bereich \nverschobene Stelle handele. Letztlich habe ab dem 1. Dezember 2006 Frau Dr. K. \n(Abteilung für Pharmakologie in der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin) die \nursprünglich einer anderen Lehrkraft im Bereich Physiologie zugeteilte Stelle inne.\n\n18\n\nSoweit die Antragsteller schließlich auf das im Internet eingestellte \nVorlesungsverzeichnis abstellen, weitere Lehrpersonen bezeichnen und zusätzlichen \nAufklärungsbedarf geltend machen, verfängt ihr Vorbringen nicht. Die Ausbildungskapazität \neiner Hochschule bemisst sich nach den Regelungen der Kapazitätsverordnung und wird \ninsbesondere durch das abstrakte Stellenprinzip des § 8 KapVO bestimmt. Die tatsächlichen \nAusbildungsverhältnisse in der betreffenden Hochschule sind demgegenüber nicht \nentscheidend; dementsprechend kann auch die von den Antragstellern angeführte im Internet \nenthaltene Mitarbeiterliste in der fraglichen Lehreinheit nicht maßgebend sein. In die \nErmittlung der Ausbildungskapazität nach dem Stellenprinzip sind hingegen nicht \neinzubeziehen Stellen von Mitarbeitern ohne Lehraufgaben oder ohne Personalstelle der \nHochschule sowie solche von aus Drittmitteln bezahlten Mitarbeitern oder von Lehrpersonen, \ndie keine bei der lehreinheitseigenen oder lehreinheitsfremden Nachfrage wirksam werdende \nPflichtlehre erbringen. \n\n19\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2005 - 13 C 112/05 -, vom 6. März 2006 \n- 13 C 19/06 u. a. - und vom 20. Juli 2006 - 13 C 105/06 u. a. -, \n\n20\n\njuris.\n\n21\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 \nNr. 1, § 47 Abs. 1 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252649","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-19/13-c-213-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252649","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252649","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-19/13-c-213-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252649","retrieved":"2026-07-09 02:15:39.257119+00:00"}}