{"status":"available","doknr":"OLD252648","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0819.13A3248.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-19","aktenzeichen":"13 A 3248/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 4. Juli 2006 wird auf Kosten der Klägerin \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 50.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer Zulässigkeit des Antrages steht nicht entgegen, dass er innerhalb der \nBegründungsfrist nicht bzw. nur unvollständig begründet worden ist. Denn der Klägerin ist \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\n5\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Klägerin am 18. Juli 2006 vollständig \nzugestellt worden. Der fristgerecht am 17. August 2006 eingereichte Antrag auf Zulassung \nder Berufung hätte daher gemäß § 124a Abs. 4 S. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bis \nzum Ablauf des 18. September 2006 begründet werden müssen. Eine vollständige und \nunterschriebene Begründung des Zulassungsantrags ist bei dem Oberverwaltungsgericht indes \nerst am 19. September 2006 eingegangen, nachdem die Versuche der Klägerin, den \nSchriftsatz am 18. September 2006 vorab per Telefax zu übersenden, fehlgeschlagen \nwaren.\n\n6\n\nDer Klägerin ist jedoch auf ihren Antrag vom 2. Oktober 2006 gemäß §§ 125 Abs. 1 S. 1, \n60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn sie war ohne ihr \nVerschulden gehindert, die Antragsbegründungsfrist einzuhalten. Ein Verschulden ihres \nProzessbevollmächtigten, das die Klägerin sich gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 \nZivilprozessordnung (ZPO) zurechnen lassen müsste, liegt nicht vor. Zwar muss jeder \nProzessbeteiligte dafür sorgen, dass seine fristgebundenen Schriftsätze rechtzeitig beim \nzuständigen Gericht eingehen. Ein Verstoß gegen die gerade bei Rechtsanwälten bestehende \nSorgfaltspflicht, \n\n7\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 13 E 40/08 -, NJW 2008, 1333; \nBayVGH, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 22 ZB 05.2865 -, NVwZ-RR 2006, 851,\n\n8\n\nist indes nicht erkennbar. Die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist in \nallen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig. Wird dieser Übermittlungsweg durch ein \nGericht eröffnet, so dürfen die aus ihm herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer \nabgewälzt werden. Dies gilt bei Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts, aber auch bei \nStörungen der Übertragungsleitungen, über welche die Daten zu dem Empfangsgerät \ngelangen. Mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen \nNutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der \nEmpfängernummer hat der Nutzer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn \ner so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem \nAbschluss bis zum Ablauf der Frist zu rechnen ist.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 2001 - 1 BvR 436/01 -, NJW 2001, 3473, und \nvom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 -, NJW 1996, 2857.\n\n10\n\nDie Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben rechtzeitig, nämlich am 18. September \n2006, gegen 16 Uhr, und unter Verwendung der korrekten Faxnummer versucht, die \nAntragsbegründungsschrift per Telefax an das Oberverwaltungsgericht zu übermitteln und \ndiesen Versuch bis in die Abendstunden hinein mehrmals wiederholt. Dass die Übermittlung \ndabei jeweils vorzeitig abbrach, so dass maximal siebeneinhalb der zehn Seiten von dem \nFaxgerät des Oberverwaltungsgerichts empfangen und ausgedruckt wurden, haben die \nProzessbevollmächtigten der Klägerin nicht zu vertreten. Zwar hat das Telefaxgerät des \nOberverwaltungsgerichts ausweislich des gespeicherten „Journals\" alle anderen Sendungen in \ndem betreffenden Zeitraum ordnungsgemäß empfangen, so dass eine Störung im Bereich des \nGerichts unwahrscheinlich erscheint. Dass der entsprechende Übermittlungsfehler - das \nEmpfangsgerät des Oberverwaltungsgericht speicherte jeweils den „Fehlercode 495\" \n(Telefonverbindung unterbrochen) - den Prozessbevollmächtigten der Klägerin als \nSorgfaltspflichtverstoß anzulasten sein könnte, ist jedoch nicht erkennbar. Denn diese haben \nihrerseits durch Vorlage des „Statusberichts\" glaubhaft gemacht, dass das von ihnen \nverwendete Faxgerät am 18. September 2006 alle anderen Sendungen erfolgreich übertragen \nhat. Des Weiteren haben sie glaubhaft gemacht, dass sie sich in hinreichender Weise bemüht \nhaben, den Fehler zu beseitigen, etwa durch Verwendung eines anderen Sendegeräts und \ndurch den Versuch, mit dem Oberverwaltungsgericht telefonisch Kontakt aufzunehmen. Dass \ndas in ihrer Kanzlei verwendete Telefaxgerät seinerzeit fünf Jahre alt war, kann ihnen \nentgegen der Auffassung der Beklagten nicht ernsthaft vorgeworfen werden.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, \nliegen nicht vor.\n\n13\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Bei diesem Zulassungsgrund, der die \nEinzelfallgerechtigkeit gewährleistet, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene \nEntscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche \nZweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind \ndabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung nach \nsummarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h. wenn ein einzelner \ntragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen \nGerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n14\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; \nBVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, \nBeschluss vom 30. Juni 2008 - 13 A 2201/05 -.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die auf Neubescheidung des Antrags auf Verlängerung der \nZulassung für das Tierarzneimittel „T. „ gerichtete Klage mit der Begründung \nabgewiesen, das Arzneimittel sei in der dem Zulassungsantrag zugrunde liegenden \nZusammensetzung nicht fiktiv zugelassen. Die dagegen von der Klägerin vorgetragenen \nBedenken teilt der Senat nicht.\n\n16\n\nGemäß § 2 Nr. 2 i.V.m. Anlage 3 Kap. II Nr. 1 § 4 Abs. 1 der Verordnung zur \nÜberleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften auf das in Artikel 3 des \nEinigungsvertrages genannte Gebiet (EG-Recht-ÜberleitungsVO) vom 18. Dezember 1990 \n(BGBl. I S. 2915) gilt ein zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel i.S.v. § 2 Abs. 1 oder Abs. \n2 Nr. 1 oder 4 b) Arzneimittelgesetz (AMG), das sich bei Wirksamwerden des Beitritts im \nBeitrittsgebiet in Verkehr befand oder nach Abschnitt II der Ersten \nDurchführungsbestimmung zugelassen war, als zugelassen. Diese (fiktive) Zulassung erlosch \nnach § 2 Nr. 2 i.V.m. Anlage 3 Kap. II Nr. 1 § 4 Abs. 2 EG-Recht-Über-leitungsVO am 30. \nJuni 1991, es sei denn, dass ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung oder auf \nRegistrierung vor dem Zeitpunkt des Erlöschens gestellt wurde. \n\n17\n\nVgl. zu Ziel und Hintergrund dieser Regelungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom \n25. Oktober 2005 - 5 B 9.05 -, juris.\n\n18\n\nDiesen Antrag hat die damalige Zulassungsinhaberin für das Arzneimittel „T. „ am \n27. Juni 1991 und damit fristgerecht gestellt; seine Bescheidung ist Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens. \n\n19\n\nZu Recht hat das Verwaltungsgericht indessen angenommen, dass die Voraussetzungen \nfür eine Verlängerung der Zulassung nach § 2 Nr. 2 i.V.m. Anlage 3 Kap. II Nr. 1 § 4 Abs. 3 \nEG-Recht-ÜberleitungsVO i.V.m. Art. 3 § 7 Abs. 4 bis 5 Gesetz zur Neuordnung des \nArzneimittelrechts (AMNG) - inzwischen § 105 Abs. 4 bis 5 AMG -nicht vorliegen, weil das \nArzneimittel, auf das sich der Nachzulassungsantrag bezieht, gegenüber dem in der DDR und \ndamit - fiktiv - zunächst auch in der Bundesrepublik zugelassenen Arzneimittel unzulässig \ngeändert worden ist. Denn während in dem Zulassungsbescheid des Instituts für \nArzneimittelwesen der DDR (IFAR) vom 18. September 1990 der deklarationspflichtige \nBestandteil „Spectinomycin als Sulfat\" verzeichnet ist, nennt bereits der \nNachzulassungsantrag vom 27. Juni 1991 „Spectinomycin dihydrochlorid pentahydrat\" als \narzneilich wirksamen Bestandteil. Beide Formen des Wirkstoffs mögen ihrem Charakter und \nihrer Wirkung nach eng verwandt sein mit der Folge, dass beide gleichermaßen geeignet sind, \nin dem vorliegenden Kombinationspräparat verwendet zu werden; auch die Klägerin stellt \naber nicht in Abrede, dass es sich um zwei verschiedene Stoffe handelt. \n\n20\n\nDer Austausch eines arzneilich wirksamen Bestandteils gegen einen anderen war \nunzulässig. Denn eine Änderung der Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art und Menge \nbedurfte und bedarf nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG (in jeder Gesetzesfassung seit dem \nInkrafttreten im Jahre 1978) der Neuzulassung. Abweichend davon durfte ein Arzneimittel \nzwar nach § 2 Nr. 2 i.V.m. Anlage 3 Kap. II Nr. 1 § 4 Abs. 3 EG-Recht-ÜberleitungsVO \ni.V.m. dem seinerzeit anwendbaren Art. 3 § 7 Abs. 3a AMNG bis zur erstmaligen \nVerlängerung der Zulassung mit geänderter Art und Menge der arzneilich wirksamen \nBestandteile in den Verkehr gebracht werden, wenn es dadurch insgesamt einer Monographie \noder einem Muster angepasst wurde. Eine Monographie oder ein Muster für das in Rede \nstehende Präparat lag und liegt aber - unstreitig - nicht vor.\n\n21\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, aus den Besonderheiten bei der Zulassung von \nArzneimitteln in der DDR ergebe sich, dass kein Wille des IFAR bestanden habe, das \nArzneimittel nur mit dem Wirkstoff „Spectinomycin als Sulfat\" zuzulassen, vermag der Senat \nihr nicht zu folgen. Dem steht schon der Wortlaut des Zulassungsbescheides entgegen. Denn \nwenn es auf die konkrete Gestalt des Wirkstoffs nicht angekommen wäre, hätte es nahe \ngelegen, sich auf die Bezeichnung Spectinomycin im Bescheidtext zu beschränken oder beide \nVarianten aufzuführen. Dies ist indes nicht geschehen. \n\n22\n\nAus der von der Klägerin in Bezug genommenen Stellungnahme des seinerzeitigen \nMitarbeiters des IFAR Dr. S. vom 12. Juli 1995 folgt nichts anderes. Denn auch Herr Dr. \nS. erklärt zunächst, dass für die Behörde ausschlaggebend gewesen sei, was im Antrag \ngestanden habe. Damit ist bereits angedeutet, dass die Behörde bewusst den Antragsangaben \ngefolgt ist, den Zulassungsbescheid also keineswegs ohne Grund so formuliert hat wie \ngeschehen. Dies entsprach auch dem damals geltenden Recht der DDR. Denn die Zulassung \neines Arzneimittels wurde gemäß § 9 Abs. 1 der Vierten Durchführungsbestimmung zum \nArzneimittelgesetz (GBl. DDR I, S. 491) auf Antrag erteilt, in welchem u.a. die „vollständige \nZusammensetzung des Arzneimittels nach Art und Menge\" anzugeben war. \n\n23\n\nHerr Dr. S. führt sodann weiter aus, dass es üblich gewesen sei, die erforderlichen \nGütenormen erst anhand erster Produktions-Chargen endgültig zu formulieren. Es hätten \ndeshalb „vorerst\" keine Bedenken wegen der inkonsistenten Angaben im Zulassungsantrag \nbestanden, spätere Abstimmungen hätten mit Sicherheit eine Übereinstimmung erbracht und \nder Zulassungsinhaberin hätte die Erlaubnis zur Abgabe in abweichender Form (nämlich mit \n„T1. E. „) erteilt werden können, bis sie eine Änderung der Zulassung \nbeantragt hätte (gemeint wohl: bis eine Änderung der Zulassung vorgenommen worden wäre). \nAll dies belegt, dass der Zulassungsbescheid vom 18. September 1990 nach dem damaligen \nRecht der DDR in der Auslegung durch die zuständige Behörde nicht auf den Wirkstoff \n„T1. E. „ bezogen war. Der Erklärung lässt sich allenfalls entnehmen, dass \nsich das IFAR im Falle seines Fortbestandes übergangsweise mit einer von der Zulassung \nabweichenden Abgabe des Arzneimittels einverstanden erklärt hätte. Eine solche Aussicht \nwird jedoch von den einschlägigen Regelungen der EG-Recht-Über-leitungsVO nicht \nerfasst.\n\n24\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch der Ansicht der Klägerin, der \nZulassungsbescheid müsse gemäß § 42 Abs. 1 VwVfG wegen offenbarer Unrichtigkeit \ngeändert werden, nicht gefolgt werden kann. Denn § 42 VwVfG erfasst, wie das \nVerwaltungsgericht zu Recht hervorhebt, nur den Fall einer mangelnden Übereinstimmung \nvon Wille und Erklärung. In dem Zulassungsbescheid vom 18. September 1990 steht aber \noffenbar genau das, was das IFAR hat zum Ausdruck bringen wollen. Im Übrigen ist der \ndiesbezügliche Vortrag der Klägerin nicht schlüssig. Wenn es zuträfe, dass das IFAR die \nFrage, welche Variante des Wirkstoffs T1. in dem Arzneimittel verwendet wird, bei \nder Zulassungsentscheidung hat offen lassen wollen, so könnte eine Berichtigung nur darin \nbestehen, dass beide Varianten als Alternative in den Zulassungsbescheid aufgenommen \nwerden. Dass eine solche, die genaue Zusammensetzung des Arzneimittels letztlich in das \nBelieben der Zulassungsinhaberin stellende Fassung des Zulassungsbescheides nach der \nPraxis des IFAR überhaupt in Betracht gekommen wäre, ist jedoch nicht ersichtlich und nach \nden Äußerungen des Herrn Dr. S. auch nicht anzunehmen.\n\n25\n\nEine Umdeutung nach § 47 VwVfG wegen Fehlerhaftigkeit des Zulassungsbescheides \nvom 18. September 1990 kommt entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls nicht in \nBetracht. Es ist bereits nicht festzustellen, dass der Zulassungsbescheid als fehlerhaft \nangesehen werden kann. Das IFAR hat das Arzneimittel, obwohl ihm offenbar nur ein Dossier \nzu dem Wirkstoff „T1. E. „ vorlag, mit dem Wirkstoff „T1. Sulfat\" \nzugelassen, weil man von der Vergleichbarkeit der Wirkstoffe ausging. Dass diese \nEntscheidung mit dem seinerzeit geltenden Recht der DDR nicht in Einklang gestanden haben \nsoll, hat die Klägerin nicht dargelegt, und es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.\n\n26\n\nDass die Klägerin schließlich, wie von ihr vorgetragen, wegen einer Änderung des \nZulassungsbescheides vom 18. September 1990 noch im Jahre 1990 an Mitarbeiter des IFAR \nherangetreten ist, vermag ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nebenfalls nicht zu begründen. Denn zu einer solchen Änderung, die, wie auch Herrn Dr. S. \nbestätigt hat, gemäß § 13 Abs. 1 der Vierten Durchführungsbestimmung zum \nArzneimittelgesetz der DDR erforderlich gewesen wäre, ist es nicht mehr gekommen, weil die \nKompetenzen des IFAR mit dem Wirksamwerden des Beitritts zum 3. Oktober 1990 endeten. \n\n27\n\nDer Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Die \nRechtssache weist keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die das \nNormalmaß vergleichbarer Streitigkeiten übersteigen. \n\n28\n\nDie Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), denn die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen \nlassen sich ohne Weiteres ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. Über \nden vorliegenden Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher \noder rechtlicher Art, die der Rechtsfortbildung und/oder -vereinheitlichung dienlich und in der \nBerufung klärungsbedürftig und klärungsfähig sind, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. \n\n29\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 \n\n30\n\nAbs. 1 GKG. \n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252648","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-19/13-a-3248-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252648","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252648","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-19/13-a-3248-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252648","retrieved":"2026-07-09 02:15:39.175227+00:00"}}