{"status":"available","doknr":"OLD252646","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0819.12A449.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-19","aktenzeichen":"12 A 449/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu \nstellen, die Rücknahme des den Klägern unter dem 2. November 1993 erteilten \nAufnahme- bzw. Einbeziehungsbescheides sei rechtmäßig. \n\n4\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon \nausgegangen, dass für die Frage der Rechtmäßigkeit der Rücknahmebescheide im \nRahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG darauf abzustellen ist, ob der \nzurückzunehmende Verwaltungsakt bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig \nwar. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2006 - 12 A 1868/05 -, und vom \n3. April 2006 - 2 A 183/04 -; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § \n48 Rn. 49; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 Rn. 25, 34 und 57. \n\n6\n\nDenn bereits in dem durch das angefochtene Urteil bzw. den vorhergehenden \nGerichtsbescheid in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2004 \nhat die Beklagte auf der dortigen Seite 2 ausdrücklich ausgeführt, der Bescheid vom \n2. November 1993 sei „rechtswidrig (ergangen)\", und damit deutlich werden lassen, \ndass die Rücknahme der Aufnahme- und Einbeziehungsbescheide auf deren \nRechtswidrigkeit von Anfang an gestützt werden sollte. \n\n7\n\nDas Zulassungsvorbringen weckt ferner keine ernstlichen Zweifel an der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für die Erteilung des \nAufnahme- bzw. Einbeziehungsbescheides nach § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVFG in \nder im Erteilungszeitpunkt geltenden Fassung seien von Anfang an nicht gegeben \ngewesen. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG a. F. war der Aufnahmebescheid auf \nAntrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten zu erteilen, die nach \nVerlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllten, und \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a. F. waren die Abkömmlinge von Personen im \nSinne des Satzes 1 auf Antrag in den Aufnahmebescheid einzubeziehen. \nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet konnte und \nkann nach § 4 Abs. 2 BVFG (a. F.) nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die \nübrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BVFG a. F. erfüllt und glaubhaft macht, \ndass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder \nNachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit \nunterlag. Die insoweit entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, \ndie (diesbezüglich maßgeblichen) Kläger zu 1. und 2. hätten schon im Zeitpunkt des \nErlasses des Aufnahmebescheides und auch bis heute keine Benachteiligungen \noder Nachwirkungen von Benachteiligungen i. S. d. § 4 Abs. 2 BVFG (a. F.) glaubhaft \ngemacht, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. \n\n8\n\nBenachteiligungen in diesem Sinne sind nur konkrete Nachteile von nicht bloß \ngeringem Gewicht, die der Volksdeutsche in eigener Person erlitten hat und die ihm \nin Anknüpfung an seine deutsche Volkszugehörigkeit durch den Staat oder bei \nfehlendem staatlichen Schutz von Dritten zugefügt worden sind. Nachwirkungen von \nBenachteiligungen sind die belastenden Folgen von Nachteilen, die dem Betroffenen \nselbst zugefügt worden sind und die in seiner Person fortwirken. Das Vorliegen \ndieser Voraussetzungen ist gemäß § 4 Abs. 2 BVFG glaubhaft zu machen. Die \nGlaubhaftmachung und die den Aufnahmebewerber nach § 86 Abs. 1 Satz 1 \nHalbsatz 2 VwGO treffende Mitwirkungspflicht erfordert in Bezug auf die in die \nSphäre des Aufnahmebewerbers fallenden Ereignisse die Schilderung eines in sich \nstimmigen und unter Angabe genauer Einzelheiten substantiierten \nGeschehensablaufs, aus dem sich ergibt, dass der Aufnahmebewerber \nBenachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen i.S.d. § 4 Abs. 2 \nBVFG unterlag; bloß pauschale Behauptungen reichen nicht aus. Dabei setzt die \nGlaubhaftmachung nicht voraus, dass die zur Entscheidung berufene Stelle volle \nÜberzeugung erlangt, dass der Aufnahmebewerber auf Grund seiner deutschen \nVolkszugehörigkeit Nachteile erlitten hat; es genügt vielmehr, dass dies hinreichend \nwahrscheinlich ist.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C \n\n10\n\n3.97 -; BVerwGE 106, 191 (198 ff.) , bezüglich des herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 2. Juli \n1974 - 2 BvR 32/74 -, BVerfGE 38, 35 (39); von Schenckendorff, Vertriebenen- und \nFlüchtlingsrecht, Kommentar zum BVFG, Stand März 2008, § 4 BVFG n.F. \nAnmerkung 5. e).\n\n11\n\nDas sinngemäße Zulassungsvorbringen, die Kläger seien immer noch \nBenachteiligungen ausgesetzt, weil die Rückgabe des im kommunistischen \nRumänien enteigneten Großelternhauses aufgrund der deutschen Volkszughörigkeit \nverweigert werde, greift ersichtlich nicht durch. Benachteiligungen im o. g. Sinne \nergeben sich aus diesem Vorbringen auch bei zusätzlicher Berücksichtigung der \nentsprechenden Angaben im Verwaltungsverfahren schon deshalb nicht, weil es \npauschal geblieben, in keiner Weise belegt und damit unsubstantiiert ist. Unabhängig \nhiervon ist es aber vor allem deshalb ungeeignet, eine Benachteiligung zu belegen, \nweil die behauptete Verweigerung einer Rückgabe ausweislich der schriftlichen \nErklärung der Klägerin zu 2. vom 14. Juli 1993 gegenüber der Mutter der Klägerin zu \n2. und damit nicht gegenüber einem der Kläger erfolgt ist. \n\n12\n\nDas weitere Zulassungsvorbringen, die Kläger hätten im Laufe des \nVerwaltungsverfahren mehrere Male vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die \nFamilie Benachteiligungen i. S. d. § 4 Abs. 2 BVFG erlitten habe, ist für sich \ngenommen mangels konkreter Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) \nungeeignet, die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. \nEtwas anderes ergäbe sich aber auch dann nicht, wenn mit diesem \nZulassungsvorbringen der gesamte während des Verwaltungsverfahrens geleistete \nVortrag der Kläger zu Benachteiligungen zulässigerweise in Bezug genommen \nworden sein sollte. Neben dem bereits gewürdigten Vorbringen haben die Kläger \ngegenüber dem Bundesverwaltungsamt zwar angegeben, sowohl die Eltern und \nGroßeltern des Klägers zu 1. (Seite 5 des Aufnahmeantrages) als auch die \nGroßeltern mütterlicher- und väterlicherseits der Klägerin zu 2. (Seite 28 des \nAufnahmeantrages) seien enteignet worden. Die Kläger (zu 1. und 2.) haben selbst \ndamit aber nicht die allein zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BVFG \n(a. F.) geeignete Behauptung aufgestellt, die geschilderten Benachteiligungen seien \nauf Handlungen gerade ihnen persönlich gegenüber zurückzuführen. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998, a.a.O., OVG NRW, Urteil vom 8. \nNovember 1996 - 2 A 1309/96 -, Juris, Urteil vom 3. Juni 2004 - 14 A 3306/02 -, \nBeschluss vom 30. Mai 2006 - 12 A 1736/04 - und Beschluss vom 18. Juli 2008 - 12 \nE 1101/07 -. \n\n14\n\nDas weitere Vorbringen im Verwaltungsverfahren, der Kläger zu 1. sei wegen \nseiner deutschen Volkszugehörigkeit nach über 30 Arbeitsjahren in dem \nUnternehmen für drei Monate (1. Januar bis 1. April 1993) arbeitslos gewesen, ist in \nweiten Teilen substanzlos. Aus ihm ergibt sich schon nicht, ob der Kläger zu 1. eine \nKündigung erhalten und sodann bei einem anderen Arbeitgeber neue Arbeit \ngefunden hat oder ob es sich um eine nur kurzfristige Freistellung durch den vorher \nund hinterher selben Arbeitgeber gehandelt hat. Ferner fehlt jeglicher Vortrag zu dem \nKündigungs- oder Freistellungsgeschehen im einzelnen, und auch der \nGlaubhaftmachung dienende Belege haben die Kläger nicht vorgelegt. Außerdem \nlässt der Vortrag insbesondere auch jegliche Angaben zu den von dem Arbeitgeber \nmitgeteilten Gründen einer solchen Kündigung oder Freistellung vermissen. Im \nübrigen fehlte es auch dann, wenn hier von einer Kündigung oder Freistellung in \nAnknüpfung an die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1. auszugehen \nwäre, an der erforderlichen Darlegung, dass diese Maßnahme sich letztlich auf den \n(vorübergehenden) Arbeitsplatzverlust hat auswirken können und kausal für diesen \ngewesen ist. Denn insoweit hätte es den Klägern oblegen, darzulegen, dass der \nKläger zu 1. den ihm möglichen und zumutbaren arbeitsrechtlichen Rechtsschutz, \nden ihm die rumänische Rechtsordnung zur Beseitigung einer solchen - seiner \nAuffassung nach - rechtswidrigen Maßnahme zubilligt, auch in Anspruch genommen \nhat. Hat ein deutscher Volkszugehöriger, der sich auf eine Benachteiligung i.S.d. § 4 \nAbs. 2 BVFG wegen einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch seinen \nArbeitgeber oder wegen einer vorübergehenden Freistellung beruft, von einer in der \nRechtsordnung seines Heimatstaats vorgesehenen effektiven Möglichkeit zur \nVerhinderung des Arbeitsplatzverlustes keinen Gebrauch gemacht, ohne \ndurchgreifende Hinderungsgründe vorzutragen, kann er sich im Nachhinein nicht auf \ndie dann letztlich auf seinem eigenen Unterlassen beruhenden nachteiligen (Rechts-\n)Folgen berufen.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 12 A 1727/06 -. \n\n16\n\nSoweit die Kläger ferner als Benachteiligung geltend gemacht haben, fast täglich \nwerde an sie die Frage gerichtet, wann sie auswandern würden, handelt es sich \nallenfalls um Unannehmlichkeiten und Belästigungen, die nicht den erforderlichen, \ndie Annahme einer Benachteiligung i. S. d. § 4 Abs. 2 BVFG (a. F. ) erlaubenden \nGrad einer Beeinträchtigung erreichen. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 3.97 -, a. a. O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 18. Juli 2008 \n\n18\n\n- 12 E 1101/07 -, m. w. N. \n\n19\n\nDas gilt auch dann, wenn diese Fragen - wie die Kläger behauptet haben - mit \ndem Ziel gestellt werden, sich an dem Vermögen der Kläger zu „bereichern\". Denn \ndas Vorbringen der Kläger lässt nicht erkennen, dass die Fragesteller anderes als \nden ohne weiteres zulässigen (günstigen) Kauf von im Falle der Aussiedlung \nzurückgelassenem Eigentum der Kläger im Sinn haben könnten. \n\n20\n\nMit den schließlich behaupteten Umständen, dass man kaum noch mit jemandem \nDeutsch sprechen könne und dass das Niveau der deutschen Schulen immer mehr \nfalle, weil fast nur noch rumänische Volkszugehörige, die nur in der Schule Deutsch \nsprächen, die deutschen Schulen besuchten, haben die Kläger eine \nvolkstumsmäßige, auf die Aussiedlung einer großen Zahl Rumäniendeutscher \nzurückzuführende Vereinsamung geltend gemacht. Eine solche Vereinsamung stellt \naber keine nach § 4 Abs. 1 BVFG (a. F.) relevante Benachteiligung oder \nNachwirkung einer Benachteiligung dar, da diese auf das allgemeine \nKriegsfolgenschicksal der deutschstämmigen Bevölkerung im Aussiedlungsgebiet \nzurückzuführen und somit kein individuelles Kriegsfolgenschicksal zu begründen \ngeeignet ist. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 12 E 1101/07 -, m. w. N. \n\n22\n\nEtwas anderes folgt entgegen dem - ohnehin nicht fristgerechten - \nZulassungsvorbringen in dem Schriftsatz vom 31. Juli 2007 auch nicht aus dem \nVermerk des Landratsamtes T. , dessen Inhalt das Land Bayern in seiner \nZustimmungsanfrage vom 11. Oktober 1993 wörtlich übernommen hat und dessen \nmaßgebliche Passage lautet: „Aufgrund des geschilderten Sachverhalts bezüglich \nBenachteiligungen kann davon ausgegangen werden, dass solche vorliegen. Es \nbesteht nicht mehr die Möglichkeit das deutsche Volkstum zu pflegen und als \nDeutscher zu leben. Es liegt eine volkstumsmäßige Vereinsamung vor\". Denn dieser \nText lässt klar erkennen, dass die zuständigen Behörden als Benachteiligung nur \neine volkstumsmäßige Vereinsamung der Kläger angenommen und ihrer jeweiligen \nEntscheidung zugrundegelegt haben, was vor dem Hintergrund der vorstehenden \nAusführungen zu den sonst geltend gemachten Benachteiligungen oder \nNachwirkungen solcher Benachteiligungen auch allein nachvollziehbar ist. Mit Blick \nauf das Vorstehende trifft im übrigen auch die Behauptung der Kläger nicht zu, die \nBeklagte habe Umstände, denen es bei der Erteilung der Bescheide vom 2. \nNovember 1993 noch individuelle (also nicht lediglich strukturelle) Benachteiligungen \noder Nachwirkungen solcher Benachteiligungen entnommen habe, im \nRücknahmeverfahren unzulässigerweise lediglich anders bewertet als zuvor. \n\n23\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich \nauch nicht mit Blick auf dessen Annahme, die Beklagte habe die Frist des § 48 Abs. \n4 VwVfG gewahrt. Denn insoweit fehlt es, da dieser Gesichtspunkt erst in dem \naußerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei dem Gericht eingegangenen \nSchriftsatz vom 31. Juli 2007 angesprochen worden ist, bereits an einer \nfristgerechten Darlegung. Abgesehen davon sind die durch das angefochtene Urteil \nin Bezug genommenen Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts \nvom 9. Oktober 2003 - 22 L 2085/03 - und in dem Beschluss des OVG NRW vom 7. \nJuni 2004 - 14 B 2324/03 - zu der Frage der Fristwahrung offensichtlich nicht zu \nbeanstanden und werden auch durch das (verspätete) unsubstantiierte \nZulassungsvorbringen nicht erschüttert. \n\n24\n\nSchließlich weckt auch das Vorbringen, das Urteil verstoße „gegen Art. 3 GG\", \nkeine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn es liegt auf der \nHand, dass die Bestätigung der Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen \nVerwaltungsaktes nicht an der eine gänzlich andere Fallkonstellation betreffenden \nRechtsprechung gemessen werden kann, nach welcher ein behaupteter, auf eine \n(angebliche) Änderung der Rechtsprechung zu den Anforderungen an deutsche \nSprachkenntnisse gestützter Anspruch auf Wiederaufgreifen eines bestandskräftig \n(negativ) abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens im Einzelfall wegen Nichterfüllung \nder gesetzlichen Voraussetzungen verneint wird. \n\n25\n\nEine Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nerfolgen. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann schon \ndeshalb nicht gegeben sein, weil die dem diesbezüglichen Vorbringen \nzugrundeliegende Behauptung der Kläger, das Verwaltungsgericht habe verkannt, \ndass die Rücknahme eines Verwaltungsakts grundsätzlich dessen Rechtswidrigkeit \nvon Anfang an voraussetze, ausweislich der obigen Ausführungen des Senats zu \ndieser Frage nicht zutrifft. \n\n26\n\nDer weiter geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist \ngleichfalls nicht gegeben. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Bezeichnung \neines bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatzes, mit \nwelchem das Verwaltungsgericht von einem in der Rechtsprechung des OVG NRW \naufgestellten ebensolchen - hier ebenfalls nicht benannten - Rechtssatz in \nAnwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen sein soll. \n\n27\n\nAuch die von den Klägern im Hinblick auf die unterbliebene persönliche \nAnhörung der Kläger (zu 1. und 2.) und die von dem Verwaltungsgericht nicht \nvorgenommene Vernehmung der im Schriftsatz vom 14. Dezember 2006 genannten \nZeugen erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. \nSoweit damit sinngemäß die Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) \ngeltend gemacht wird, ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten. Die anwaltlich \nvertretenen Kläger haben ihr Rügerecht verloren, weil sie nicht alle prozessualen \nMöglichkeiten ausgeschöpft haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, OVG NRW, \nBeschluss vom 9. Oktober 2007 - 12 A 2425/07 -.\n\n29\n\nDie Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, haben die Kläger dadurch \nnicht wahrgenommen, dass ihr Prozessbevollmächtigter durch Schriftsatz vom \n19. Dezember 2006 eine Stunde vor der anberaumten mündlichen Verhandlung \nzugleich mit der Mitteilung, am Verhandlungstermin aus gesundheitlichen Gründen \nnicht teilnehmen zu können, einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \nzugestimmt, also nicht die Aufhebung oder Verlegung des Termins beantragt hat. \nWer sich auf diese Weise seiner rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur \nDurchsetzung seines rechtlichen Gehörs begibt, kann sich nicht im Nachhinein auf \ndie Versagung rechtlichen Gehörs berufen.\n\n30\n\nSoweit die Kläger darüber hinaus geltend machen, das Verwaltungsgericht hätte \nden Sachverhalt umfassend von Amts wegen aufklären müssen - etwa durch die \nAnhörung der Kläger (zu 1. und 2.) und die Anhörung der benannten Zeugen - und \ndamit die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen, ist \nebenfalls Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die \nunterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 \n\n32\n\n- 12 A 2425/07 -.\n\n33\n\nDiese Anforderung ist nicht erfüllt, weil die Kläger sich durch das bereits \ngeschilderte Verhalten am Terminstag der Möglichkeit begeben haben, in der \ndurchgeführten (oder in einer späteren) mündlichen Verhandlung gegenüber dem \nVerwaltungsgericht die ihrer Auffassung nach unterlassene Aufklärung zu rügen.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG. \n\n35\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG i. V. m. §§ 66 Abs. 3 Satz 3, \n68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252646","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-19/12-a-449-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252646","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252646","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-19/12-a-449-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252646","retrieved":"2026-07-09 02:15:39.024112+00:00"}}