{"status":"available","doknr":"OLD252645","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0819.12A2866.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-19","aktenzeichen":"12 A 2866/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die\nKläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in\ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die rückwirkende Festsetzung höherer Elternbeiträge\n(einschließlich eines Beitrags für die Über-Mittag-Betreuung) für den Zeitraum vom 1.\nJanuar bis 30. Juni 2005, in dem die Tochter der Kläger eine Tageseinrichtung im\nZuständigkeitsbereich des Beklagten besucht hat. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 20. Juli 2004 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 1.\nAugust bis 31. Dezember 2004 den Elternbeitrag auf 73,11 EUR und den Beitrag für\ndie Über-Mittag-Betreuung auf 41,93 EUR, insgesamt 115,04 EUR, fest, wobei er die\nEinkommensgruppe 3 der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK zugrundelegte. Eine\nentsprechende Festsetzung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember\n2005 erfolgte mit Bescheid vom 12. Januar 2005.\n\n4\n\nNach Einreichung weiterer Einkommensbelege setzte der Beklagte mit Bescheid\nvom 7. April 2006 für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2007,\nnunmehr unter Zugrundelegung der Einkommensgruppe 4, den Elternbeitrag auf\n115,04 EUR und den Beitrag für die Über-Mittag-Betreuung auf 62,89 EUR, ins-\ngesamt 177,93 EUR, fest. \n\n5\n\nAuf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger erließ der Beklagte unter\ndem 11. Juli 2006 einen (Teil-)Widerspruchsbescheid, mit dem er den Wider-spruch\ngegen die Änderung der Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 1. August 2004\nbis zum 30. Juni 2005 zurückwies und die Entscheidung über den Widerspruch\ngegen die Änderung der Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis\nzum 30. Juni 2006 \"bis zum Ergehen einer einheitlichen höchstrichterlichen\nEntscheidung\" aussetzte.\n\n6\n\nZur Begründung ihrer im Umfang der Zurückweisung ihres Widerspruchs\nerhobenen Klage haben die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres\nVorbringens aus dem Widerspruchsverfahren geltend gemacht, die\nBeitragsfestsetzung sei rechtswidrig, weil in Bezug auf die Erfassung der steuerfreien\nEinkünfte ein strukturelles Erhebungs-/Vollzugsdefizit i.S.d. Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts vorliege. Angesichts der vom Beklagten verwendeten\nFormulare verstoße auch der konkrete Vollzug gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Kläger\nseien durch die Beitragsfestsetzung des Beklagten beschwert, weil ihre steuerfreien\nEinnahmen vollständig in die Beitragsbemessungsgrundlage einbezogen worden\nseien, was bei anderen leistungsfähigeren Leistungspflichtigen gleichheitswidrig\nunterblieben sei.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom 7. April 2006 in der Fassung des (Teil-\n)Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11. Juli 2006 aufzuheben, soweit darin\nfür den Beitragszeitraum August 2004 bis Juni 2005 mehr als 115,04 EUR monatlich\nverlangt werden. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr ist der Auffassung gewesen, die Beitragsfestsetzung sowie der\nverfahrensmäßige Vollzug der Beitragserhebung seien rechtmäßig gewesen. \n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe zur Vermeidung von\nWiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage\nabgewiesen. \n\n13\n\nZur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung, die die\nKläger auf den Beitragszeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 beschränkt\nhaben, wiederholen und vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beitragsbescheid des Beklagten vom\n7. April 2006 in der Gestalt des (Teil-)Widerspruchsbescheides des Beklagten vom\n11. Juli 2006 aufzuheben, soweit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni\n2005 der monatliche Elternbeitrag über 73,11 EUR hinaus auf 115,04 EUR und der\nmonatliche Beitrag für die Über-Mittag-Betreuung über 41,93 EUR hinaus auf 62,89\nEUR festgesetzt worden sind.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr nimmt Bezug auf sein bisheriges Vorbringen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen\nVerwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n22\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 7. April 2006 in der Gestalt des (Teil-)\nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 11. Juli 2006 ist rechtmäßig und\nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit für den\nZeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 der monatliche Elternbeitrag auf\n115,04 Euro und der monatliche Beitrag für die Über-Mittag-Betreuung auf 62,89\nEuro festgesetzt worden sind.\n\n23\n\nDass einer rückwirkenden Änderung einer bestandskräftigen\nElternbeitragsfestsetzung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, eine solche\nvielmehr bei einer relevanten Änderung der maßgebenden Einkommensverhältnisse\nnach § 17 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK -\n(i.d. für das Kalenderjahr 2005 geltenden Fassung des Dritten Änderungsgesetzes\nvom 16. Dezember 1998, GV. NRW. S. 704) zur Gewährleistung der materiellen\nRichtigkeit der Beitragserhebung und der Beitragsgerechtigkeit zwingend geboten ist,\nist ständige Rechtsprechung des Senats.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, NWVBl\n2006, 143 ff., und vom 28. November 2005 - 12 A 4393/03 -, Juris.\n\n25\n\nDer Beklagte hat das Jahreseinkommen der Kläger im Kalenderjahr 2005, auf\ndas angesichts des hier in Rede stehenden Beitragszeitraums nach der\nRechtsprechung des Senats im Rahmen der ex-post-Betrachtung abzustellen ist,\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, a.a.O.,\nund vom 28. No-vember 2005 - 12 A 4393/03 -, a.a.O.,\n\n27\n\nzu Recht der der Beitragsfestsetzung zugrunde liegenden Einkommensgruppe 4\n(Einkommen über 49.084 Euro bis 61.355 Euro) der Anlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1\nGTK (i.d. für das Kalenderjahr 2005 geltenden Fassung des Art. 42 des Gesetzes zur\nAnpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen - EuroAnpG NRW\n-, GV. NRW. S. 708) zugeordnet.\n\n28\n\nGemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK ist Einkommen im Sinne dieser Vorschrift die\nSumme der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des\nEinkommenssteuergesetzes. Der landesrechtliche Begriff der \"positiven\" Einkünfte\nkennzeichnet als Gegensatz zu sog. \"negativen\" Einkünften lediglich das Verbot der\nBerücksichtigung von Verlusten, die insbesondere aus der Inanspruchnahme von\nsteuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten resultieren,\n\n29\n\nvgl. LT-Drucks. 9/1970, S. 14; Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen\nfür Kinder in Nordrhein-Westfalen, 18. Aufl. 2006, § 17 Nr. II.2.b, S. 204,\n\n30\n\nwobei allerdings - wie aus § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK zu schließen ist - vom\ngenerellen Verbot des Verlustausgleichs die Verrechnung mit Verlusten innerhalb\nderselben Einkunftsart ausgenommen ist. Eine darüber hinausgehende Bedeutung\nkommt dem Begriff der \"positiven\" Einkünfte nicht zu.\n\n31\n\nNach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1\ndes Einkommenssteuergesetzes - EStG - (i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.\nDezember 2002, BGBl. I S. 4210, ber. BGBl 2003 I S. 179, zuletzt mit Wirkung für\ndas Kalenderjahr 2005 geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S.\n3683) sind der Einkommenssteuer unterliegende Einkünfte bei Land- und\nForstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn, bei den\nanderen Einkunftsarten sind der Einkommenssteuer unterliegende Einkünfte gemäß\n§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen über die\nWerbungskosten. Die in dem Einkommenssteuerbescheid 2005 ausgewiesenen und\nder Einkommenssteuer unterliegenden positiven Einkünfte der Klägerin zu 1. aus\nnichtselbständiger Arbeit (44.763,00 Euro) und aus Kapitalvermögen (155,00 Euro)\nund die der Einkommenssteuer unterliegenden positiven Einkünfte des Klägers zu 2.\naus Kapitalvermögen (219,00 Euro) sind nach Abzug der jeweils ausgewiesenen\nWerbungskosten in Höhe von 43.843,00 Euro als Einkommen der Eltern nach § 17\nAbs. 4 Satz 1 GTK in Ansatz zu bringen. \n\n32\n\nVgl. zur Maßgeblichkeit des Einkommenssteuerbescheides bei der Feststellung\nder positiven Einkünfte nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK: OVG NRW, Beschluss vom 18.\nNovember 2005 - 12 A 4219/02 -, a.a.O.\n\n33\n\nEine Reduzierung dieser Einkünfte im Wege des Verlustausgleichs mit den\nnegativen Einkünften des Klägers zu 2. aus selbständiger Arbeit (- 223,00 Euro)\nscheidet nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK aus.\n\n34\n\nDiesem Einkommen von 43.843,00 Euro ist das gemäß der Bescheinigung der\nAgentur für Arbeit X. vom 27. Juni 2005 im Zeitraum vom 1. Januar bis 26. Juni\n2005 bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von 8.143,52 Euro hinzuzurechnen. \n\n35\n\nNach § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK sind dem Einkommen im Sinne des Satzes 1\nsteuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des\nLebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind,\nfür das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Die Hinzurechnungsregelung\nin § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK erfasst nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut in\nAbgrenzung zu § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK und den dort über § 2 Abs. 1 und 2 EStG in\nBezug genommenen und der Einkommenssteuer unterliegenden Einkünften drei\nselbständige Einkommensbestandteile, die einander gleichrangig\ngegenüberstehen:\n\n36\n\nDie steuerfreien Einkünfte (Fall 1),\n\n37\n\ndie Unterhaltsleistungen (Fall 2) sowie\n\n38\n\ndie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für\ndie Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird (Fall 3). \n\n39\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Fallgruppen teilweise inhaltlich\nüberschneiden oder dergestalt in einem Rangverhältnis zueinander stehen, dass die\nFallgruppen 2 und 3 lediglich dann zur Anwendung gelangen, wenn nicht bereits die\nFallgruppe 1 eingreift, sind dem Wortlaut des Gesetzes nicht einmal ansatzweise zu\nentnehmen. \n\n40\n\nArbeitslosengeld unterfällt der Fallgruppe 3 des § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK. Es ist\nals auf öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen beruhende Sozialleistung (vgl. §§ 11, 19\nAbs. 1 Nr. 6 SGB I, BGBl. 1975 I S. 3015, sowie §§ 3 Abs. 1 Nr. 8, 116, 129 ff. SGB\nIII, BGBl. 1997 I S. 594, zuletzt mit Wirkung für das Kalenderjahr 2005 geändert\ndurch Gesetz vom 24. Dezember 2003, BGBl. S. 2954) der Bundesagentur für Arbeit\neine öffentliche Leistung i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK. Der Wortlaut des § 17\nAbs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK unterscheidet nicht danach, ob der Leistungsempfänger für\ndie öffentliche Leistung eigene finanzielle Beiträge erbracht hat oder nicht. Ebenso\nwenig kommt es darauf an, ob die öffentliche Leistung als Darlehen oder als\nZuschuss gewährt wird.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 1994 \n\n42\n\n- 16 A 140/94 -, NWVBl 1995, 234 f.\n\n43\n\nDas Arbeitslosengeld ist - worauf der Beklagte schon mit Schreiben vom 8. Mai\n2006 hingewiesen hat - als Entgeltersatzleistung ebenso wie der Arbeitslohn bzw.\ndas Arbeitsentgelt zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt und daher den\npositiven Einkünften hinzuzurechnen (vgl. auch die Regelung des § 21 Abs. 3 Nr. 4\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG -, in der für das Kalenderjahr\n2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2003, BGBl. I S. 2848,\ni.V.m. § 1 Buchstabe a) BAföG-EinkommensV in der für das Kalenderjahr 2005\ngeltenden Fassung des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl. I S. 2954, sowie § 116\nSGB III).\n\n44\n\nVgl. zur - allerdings stark vereinfachenden - Orientierung an § 21 BAföG zum\nZweck der Bestimmung des der Beitragsbemessung zugrundezulegenden\nEinkommens: LT-Drucks. 9/1970, S. 14.\n\n45\n\nDie Hinzurechnung erfolgt in voller Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes (hier:\n8.143,52 Euro) und nicht nur in Höhe des ausweislich des\nEinkommenssteuerbescheides 2005 in die Berechnung des Steuersatzes\neinbezogenen Anteils von 7.223,00 Euro, da die Hinzurechnungsregelung in § 17\nAbs. 4 Satz 3 GTK - anders als bei den positiven Einkünften nach § 17 Abs. 4 Satz 1\nGTK - in allen drei Hinzurechnungsfällen, mithin auch bei den öffentlichen\nLeistungen, Abzüge oder Beschränkungen der Hinzurechnung nicht vorsieht.\n\n46\n\nDamit errechnet sich für das Kalenderjahr 2005 aus den positiven Einkünften\n(43.843,00 Euro) und aus dem als öffentliche Leistung hinzuzurechnenden\nArbeitslosengeld (8.143,52 Euro) ein Betrag von 51.986,52 Euro, der eine Zuordnung\ndes Einkommens der Kläger im Kalenderjahr 2005 zur Einkommensgruppe 4 der\nAnlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK (Einkommen über 49.084 Euro bis 61.355 Euro)\nzur Folge hat. Aus der genannten Anlage ergibt sich ein monatlicher Elternbeitrag in\nHöhe von 115,04 Euro und ein monatlicher Beitrag für die Über-Mittag-Betreuung in\nHöhe von 62,89 Euro, wie sie auch festgesetzt worden sind. \n\n47\n\nMit Bescheid vom 28. Juni 2005 hat die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger zu\n2. nach der Beendigung der Arbeitslosengeldzahlungen zum 26. Juni 2005 ab dem\n1. Juli 2005 und über das Jahr 2005 hinaus einen monatlichen\nExistenzgründungszuschuss in Höhe von 600,00 Euro bewilligt. Mit Schriftsätzen\nvom 24. November 2005 und vom 6. Juni 2006 sowie mit der Klageschrift vom 9.\nAugust 2006 haben die Kläger mitgeteilt, dass der Existenzgründungszuschuss auch\nbewilligungsgemäß ausgezahlt worden ist. Für das Kalenderjahr 2005 errechnet sich\nhieraus ein Betrag von 3.600,00 Euro. Ob dieser Betrag ebenso wie das\nArbeitslosengeld den positiven Einkünften nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK\nhinzuzurechnen ist, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, weil sich für das\nKalenderjahr 2005 auch im Fall der Hinzurechnung an der Zuordnung zur\nEinkommensgruppe 4 nichts ändern würde.\n\n48\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger verstoßen die der Beitragsfestsetzung\nzugrundeliegenden Bestimmungen zur Einkommensermittlung nicht gegen\nVerfassungsrecht.\n\n49\n\nSie stehen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in\nEinklang.\n\n50\n\nVgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der nordrhein-westfälischen\nRegelungen zum Einkommensbegriff und zu den Einkommensgruppen: BVerwG,\nBeschlüsse vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 401.84\nBenutzungsgebühren Nr. 72, und Beschluss vom 22. Januar 1998 - 8 B 4.98 -,\nBuchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 87, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C\n25.97 -, BVerwGE 107, 188; OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 1994 - 16 A \n\n51\n\n2645/93 -, NWVBl 1994, 376 ff., und - 16 A 571/94 -, NWVBl 1994, 381 ff.; Urteil\nvom 21. November 1994 - 16 A 2799/93 -; Urteile vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -,\nNWVBl 1998, 14 ff., und - 16 A 1092/95 -; Urteil vom 25. September 1997 - 16 A\n308/96 -, NWVBl 1998, 188 ff.; Urteil vom 6. März 1998 - 16 A 525/97 -, Juris;\nBeschlüsse vom 20. November 1998 - 16 A 3890/96 -,vom 30. September 2005 - 12\nA 4033/03 -, vom 31. März 2006 - 12 A 808/06 -, vom 21. September 2007 - 12 A\n1156/07 - und vom 26. September 2007 - 12 A 544/07 -.\n\n52\n\nSoweit die Kläger sich in Bezug auf die Erfassung steuerfreier Einkünfte nach\n§ 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK auf ein sog. strukturelles Erhebungs- / Vollzugs-defizit\nberufen, greift dieser Einwand nicht durch. Die im Rahmen des\nEinkommenssteuerrechts entwickelte Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts zum strukturellen Erhebungs-/Vollzugsdefizit,\n\n53\n\nvgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10. März 2008 - 2 BvR 2077/05 -,\nWM 2008, 723 ff., vom 25. Februar 2008 - 2 BvL 14/05 -, DVBl 2008, 652 ff., vom 10.\nJanuar 2008 - 2 BvR 294/06 -, WM 2008, 347 ff. und vom 29. August 2006 - 1 BvR\n1673/06 -, ZKF 2007, 141 f.; Urteile vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110,\n94 ff. und vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239 ff.,\n\n54\n\nist auf die Festsetzung von Elternbeiträgen nicht übertragbar. Elternbeiträge sind\nals auf § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB VIII (in der für das Kalenderjahr 2005\ngeltenden Fassungen des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, und\ndes Gesetzes vom 8. September 2005, BGBl. I S. 2729) beruhende sozialrechtliche\nAbgaben eigener Art keine Steuern. Sie sind keine Gemeinlasten, die alle Inländer\ntreffen, und werden insbesondere nicht ohne individuelle Gegenleistung\nerhoben.\n\n55\n\nVgl. zu diesen für die Anwendung der Grundsätze des strukturellen Erhebungs-\n/Vollzugs-defizits entscheidenden Gesichtspunkten: BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991\n- 2 BvR 1493/89 -, a.a.O.\n\n56\n\nSie sind vielmehr bundesrechtlich als - fakultativer - Annex der\nvoraussetzungslos nach §§ 22, 24 SGB VIII (in der für das Kalenderjahr 2005\ngeltenden Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2004, BGBl. I S. 3852)\ngewährten staatlichen Förderung von Kindern in Tagesstätten ausgestaltet;\nElternbeiträge sind nicht von allen, sondern nur von denjenigen zu entrichten, die die\nTageseinrichtungen in Anspruch nehmen und denen bzw. deren Kindern damit der\nVorteil der staatlichen Förderung (Betreuung, Erziehung und Bildung) zugute kommt.\nIm Rahmen der landesgesetzlichen Mischfinanzierung von Kindertagesstätten nach §\n18 GTK durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, das Land NRW und\ndie Beitragspflichtigen zielen die Elternbeiträge zudem von vornherein nicht auf eine\nvollständige oder auch nur gegenüber den anderen Finanzierungsträgern\ngleichrangige Kostendeckung ab. Sie sind - auch unter Berücksichtigung der in der\nhöchsten Einkommensstufe zu entrichtenden Beiträge - gerade bei der hier zu\nbeurteilenden, in besonderer Weise sozialstaatlich geprägten Kategorie von\nöffentlichen Einrichtungen,\n\n57\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332\nff.; BVerwG, Beschluss vom 15. März 1995 - 8 NB 1.95 -, Buchholz 401.84\nBenutzungsgebühren Nr. 74 -\n\n58\n\nauf die Erreichung eines lediglich geringfügigen Deckungsgrades von 19 v.H. der\nJahresbetriebskosten in der jeweiligen Einrichtungsart ausgerichtet. Dabei werden\nsie nicht im Rahmen eines Umlageverfahrens erhoben, so dass Beitragsausfälle\nnicht zu einer Beitragserhöhung gegenüber den verbleibenden Beitragspflichtigen\nführen; hieraus etwa resultierende Finanzierungslücken gehen ausschließlich zu\nLasten der anderen Finanzierungsträger. Die Elternbeiträge treten damit in ihrer\nBedeutung hinter die weitaus überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung\nnach §§ 22 und 24 SGB VIII zurück und werden deshalb lediglich als die staatliche\nLeistungsgewährung reduzierende Minderungsposten angesehen.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 1994 \n\n60\n\n- 16 A 2645/93 -, a.a.O., vom 13. Juni 1994 - 16 A 571/94 -, a.a.O., vom 5. Juni\n1997 - 16 A 827/95 -, a.a.O., vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -, a.a.O., und\nvom 6. März 1998 - 16 A 525/97 -, a.a.O.\n\n61\n\nWährend im Steuerrecht der staatliche Eingriff in die Vermögens- und\nRechtssphäre des Steuerpflichtigen seine Rechtfertigung auch und gerade aus der\nGleichheit der Lastenzuteilung gewinnt und daher sowohl die steuerbegründenden\nVorschriften als auch die Regelungen ihrer Anwendung dem Prinzip einer möglichst\ngleichmäßigen Belastung der Steuerpflichtigen besonders sorgfältig Rechnung\ntragen müssen,\n\n62\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, a.a.O.,\n\n63\n\nsteht aufgrund der bundes- und landesgesetzlichen Funktionsbestimmung der\nElternbeiträge im Gefüge der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung nach §§ 22\nund 24 SGB VIII die Zuteilung staatlicher Förderung, mithin die staatliche\nLeistungsgewährung, in Frage. \n\n64\n\nDie für den staatlichen Leistungsbereich unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG\nanerkannte größere Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers,\n\n65\n\nvgl. etwa BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8/84 -, BVerfGE 75,40 ff.;\nBeschluss vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 -, BVerfGE 78, 104 ff.; Beschluss vom 9.\nNovember 1988 - 1 BvL 22/84 u.a. -, BVerfGE 79, 87 ff.; Urteil vom 23. Januar 1990 -\n1 BvL 44/86 u. 48/87 -, BVerfGE 81, 156 ff.; Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR\n178/97 -, BVerfGE 97, 332 ff. Kammerbeschluss vom 3. Juli 2001 - 1 BvR 2337/00\nu.a. -, NVwZ 2002, 197 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -,\na.a.O.,\n\n66\n\ndie eine Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulässt, wenn sich aus\ndem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich\nvertretbarer Gesichtspunkt anführen lässt,\n\n67\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 \n\n68\n\n- 16 A 2645/93 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26. April\n1988 \n\n69\n\n- 1 BvL 84/86 -, a.a.O., und Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 u. 48/87 -,\na.a.O.,\n\n70\n\nund die sich in dem hier in Rede stehenden Bereich der jugendhilferechtlichen\nTeilnahmebeiträge zusätzlich in einem gesteigerten, bundesrechtlichen\nSozialdatenschutz niederschlägt, der speziell die Erhebung von Teilnahmebeiträgen\nnach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB VIII betrifft und umfassende Ermittlungen\netwa bei Arbeitgebern, Krankenkassen, Banken, Versicherungen etc. von vornherein\nbegrenzt,\n\n71\n\nvgl. § 97a Abs. 1, Abs. 3 bis 5 SGB VIII, \n\n72\n\nsteht damit schon im Ansatz einer Übertragung der im Steuerrecht und damit\nausschließlich im Bereich der staatlichen Eingriffsverwaltung entwickelten\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum strukturellen Erhebungs- /\nVoll-zugsdefizit entgegen.\n\n73\n\nSoweit der Senat im Beschluss vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, a.a.O.,\nunter dem Aspekt der Gleichbehandlung der Beitragspflichtigen und der\nBeitragsgerechtigkeit auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März\n2004 - 2 BvL 17/02 -, a.a.O., Bezug genommen hat, ist damit eine Entscheidung über\ndie Geltung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum struk-turellen\nErhebungs-/Vollzugsdefizit im Elternbeitragsrecht nach § 17 GTK nicht getroffen\nworden. Eine derartige Entscheidung stand seinerzeit nicht an. Der\nBedeutungsgehalt der Bezugnahme beschränkte sich danach von vornherein auf die\nHeraushebung des verfassungsrechtlichen Gebots der Beitragsgerechtigkeit. Diese\nwird - wie sich aus der dem Zitat nachfolgenden Begründung des Senats ergibt - im\nRahmen der geltenden Bemessungs- und Erhebungsregeln des GTK auch nach\nAblauf des für die Beitragserhebung maßgebenden Kalenderjahres zum einen durch\ndie - bußgeldbewehrten (§ 27 GTK) - Deklarations- und Nachweisverpflichtungen der\nBeitragspflichtigen (§§ 17 Abs. 3 Sätze 3 und 4, Abs. 5 Satz 5 GTK) und die\nHöchstbeitragsregelung (§ 17 Abs. 3 Satz 4 GTK),\n\n74\n\nvgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A 1979/06 -, NWVBl\n2007, 26,\n\n75\n\ngewährleistet. Zum anderen bewirkt die objektiv-rechtliche Pflicht der Erhebungs-\nstellen zur lückenlosen Überprüfung der Angaben und Nachweise,\n\n76\n\nvgl.: Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-\nWestfalen, 18. Aufl. 2006, § 17 Nr. II.3, S. 209,\n\n77\n\nsowie im Falle beitragsrelevanter Änderungen die unbedingte Verpflichtung der\nErhebungsstellen zu einer - auch rückwirkenden - Änderung bestandskräftiger\nBeitragsfestsetzungen nach § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK (außerhalb des progno-stischen\nErsatzwertes des § 17 Abs. 5 Sätze 2 und 4 GTK) eine Annäherung an die nach § 17\nAbs. 1 Satz 1 GTK für die Beitragsbemessung maßgebliche tatsächliche\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit und stellt auf diese Weise die relative\nGleichmäßigkeit des Belastungserfolgs sicher.\n\n78\n\nEin Verstoß der der Beitragsfestsetzung zugrundeliegenden Bestimmungen zur\nEinkommensermittlung gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach den im Rahmen der staatlichen\nLeistungsgewährung geltenden Grundsätzen ist nicht gegeben. Der der\nBeitragsbemessung zugrundezulegende Einkommensbegriff nach § 17 Abs. 4 GTK\nist auch unter Berücksichtigung der nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK bei der\nEinkommensermittlung dem Einkommen nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK\nhinzuzurechnenden steuerfreien Einkünfte nach wie vor geeignet, im Regelfall \n\n79\n\n- nur darauf kommt es an - die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend\ndifferenziert zu erfassen und die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der\nLeistungsverpflichteten gegeneinander abzugrenzen.\n\n80\n\nWelche Einkünfte als steuerfreie Einkünfte i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK\nanzusehen sind, wird im Gesetz selbst allerdings nicht weiter definiert. Entgegen der\nAuffassung der Kläger kann hierzu nicht ohne weiteres auf das Steuerrecht,\ninsbesondere nicht auf § 3 EStG, zurückgegriffen werden. Der Landesgesetzgeber\nhat seinerzeit bei der Einführung der Einkommensermittlung durch Art. I des\nGesetzes zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 21. Dezember 1982, GV.\nNRW. S. 800 - anders als bei der Bestimmung der positiven Einkünfte i.S.d. damals\nneu gefassten § 14 Abs. 3 Satz 3 KgG (entspricht § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK) - zur\nBestimmung der steuerfreien Einkünfte i.S.d. damaligen § 14 Abs. 3 Satz 5 KgG\n(entspricht § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK) eine Verweisung auf bestimmte Normen des\nEinkommenssteuergesetzes nicht aufgenommen. Schon diese differenzierte\nHandhabung lässt vor dem Hintergrund, dass dem Gesetzgeber, der bei der\nBestimmung der positiven Einkünfte eine dezidierte und beschränkte Verweisung auf\ndie Absätze 1 und 2 des § 2 EStG, nicht aber auf dessen weitere Absätze\n(insbesondere nicht auf § 2 Abs. 3 EStG und dessen bis zum 31. Dezember 2003\ngeltende Regelungen zur Behandlung/Minderung der positiven Einkünfte) und erst\nrecht nicht auf steuerrechtliche Verordnungen (z.B. die Einkommenssteuer-\nDurchführungsverordnung - EStDV - oder die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\n- LStDV -) oder auf Verwaltungsvorschriften vorgenommen hat, und dem Unkenntnis\netwa hinsichtlich der rechtlichen Normierung der steuerfreien Einkünfte in dem auf §\n2 EStG unmittelbar folgenden § 3 EStG nicht unterstellt werden kann, nur den\nSchluss zu, dass eine steuerrechtliche Inhaltsbestimmung des Einkommensbegriffs\nnicht gewollt gewesen ist. Bezeichnenderweise ist auch nach der Einführung der\nEinkommensermittlung eine gesetzliche Verweisung etwa auf § 3 EStG im KgG bzw.\nim GTK nicht erfolgt; die Hinzurechnungsregelung ist vielmehr im wesentlichen\nunverändert fortgeführt worden.\n\n81\n\nHinzu kommt, dass der Landesgesetzgeber nicht nur durch die beschränkte\nVerweisung auf § 2 Abs. 1 und 2 EStG (§ 17 Abs. 4 Satz 1 GTK), sondern auch\ndurch das beschränkte Verbot des Verlustausgleichs (§ 17 Abs. 4 Satz 2 GTK),\ndurch die o.g. einzelnen Hinzurechnungsregelungen (§ 17 Abs. 4 Satz 3 GTK), durch\ndas Hinzurechnungsverbot für das Kindergeld und das Erziehungsgeld (§ 17 Abs. 4\nSatz 4 GTK), durch die pauschalierte Hinzurechnung von 10 v.H. bei Mandatsträgern\nund Beschäftigten mit Anspruch auf lebenslängliche Versorgung (§ 17 Abs. 4 Satz 5\nGTK) zum Ausgleich der Nichtberücksichtigung der finanzi-ellen Belastung durch\nSozialversicherungsbeiträge bei Arbeitern und Angestellten und durch den Abzug der\nFreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für das dritte und jedes weitere Kind (§ 17 Abs. 4\nSatz 6 GTK) dem Einkommensbegriff des GTK,\n\n82\n\nanders als etwa in dem vom Thür. OVG mit Urteil vom 19. Juli 2006 - 3 N 582/02\n-, ThürVBl 2006, 276 ff. = Juris, entschiedenen Fall, in welchem die maßgebliche\nSatzung zur Bestimmung des der Beitragsbemessung zugrundezulegenden\nEinkommens auf § 76 BSHG a.F. Bezug genommen hatte, vgl. hierzu auch: OVG\nBremen, Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, NVwZ-RR 1999, 64 ff.,\n\n83\n\nein eigenes, der spezifischen Rechtsnatur der Elternbeiträge und ihrer\nFunktionsbestimmung im Gesamtgefüge der jugendhilferechtlichen\nLeistungsgewährung nach §§ 22 und 24 SGB VIII Rechnung tragendes,\nlandesrechtliches Gepräge verliehen hat, das die Inhaltsbestimmung des\nEinkommensbegriffs außerhalb der ausdrücklichen Bezugnahmen auf Regelungen\ndes Steuerrechts maßgebend steuert.\n\n84\n\nDiese - durch bundesrechtliche Vorgaben nicht eingeschränkte -,\n\n85\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, DVBl 1994, 818 ff.,\nvom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, a.a.O., und vom 22. Januar 1998 - 8 B 4.98 -,\na.a.O., Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, a.a.O.; Beschluss vom 10.\nSeptember 1999 - 11 BN 2.99 -, NJW 2000, 1129 ff.,\n\n86\n\nEigenständigkeit des landesrechtlichen Einkommensbegriffs wird gerade auch in\nder Hinzurechnungsregelung des § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK durch die rechts-\nsystematische Abgrenzung der steuerfreien Einkünfte i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1\nGTK einerseits von den öffentlichen Leistungen i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK\nandererseits deutlich. Während steuerfreie Einkünfte nach dem Gesetz unabhängig\nvon einer Zweckbestimmung generell hinzuzurechnen sind, kann die Hinzurechnung\nöffentlicher Leistungen nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass diese öffentlichen\nLeistungen zur Deckung des Lebensunterhalts (der Eltern und des Kindes, für das\nder Elternbeitrag gezahlt wird) bestimmt sein müssen. Wie oben dargelegt, trifft dies\nauf das hier bezogene Arbeitslosengeld zu. Demgegenüber können öffentliche\nLeistungen, deren Bestimmungszweck nicht die Deckung des Lebensunterhalts ist,\nsondern die sich etwa auf die Finanzierung einer Fortbildung beschränken, selbst\ndann nicht zu den positiven Einkünften nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK hinzugerechnet\nwerden, wenn sie etwa nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei gewährt werden. \n\n87\n\nVgl. zur landesrechtlichen Unzulässigkeit der Hinzurechnung der staatlichen\nEigenheimzulage (§ 16 EigZulG) wegen der ausschließlich auf die\nVermögensbildung durch Wohneigentum gerichteten Zweckbestimmung auch schon\nvor der diesbezüglichen, erst zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen\nbundesrechtlichen Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII: Moskal/Foerster, Gesetz\nüber Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, 18. Aufl. 2006, § 17 Nr.\nII.2.c, S. 206 f.\n\n88\n\nDementsprechend sind aufgrund der von der Deckung des Lebensunterhalts\nabweichenden Zweckbestimmung etwa die öffentlich geleistete Investitionszulage\nnach dem Investitionszulagengesetz 1999 (in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 11. Oktober 2002, BGBl I S. 4034), die zur Vermögensbildung öffentlich\ngeleistete Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz\n(i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. März 1994, BGBl. I S. 406, zuletzt mit Wirkung\nfür das Kalenderjahr 2005 geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003, BGBl. I\nS. 3076) und die zur Förderung des Wohnungsbaus öffentlich geleistete\nWohnungsbauprämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (i.d.F der\nBekanntmachung vom 30. Oktober 1997, BGBl. I S. 2678, zuletzt geändert durch\nGesetz vom 29. Dezember 2003, BGBl. I S. 3076) von der Hinzurechnung nach § 17\nAbs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK und damit von der Hinzurechnung insgesamt\nausgenommen. Die Frage, ob Entsprechendes auch für die an eine besondere Ver-\npflichtung in ein Arbeitsverhältnis anknüpfenden öffentlichen Ausgleichs- und\nErsatzleistungen nach § 17 des Gesetzes zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen\nfür Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung \n\n89\n\n- Arbeitssicherstellungsgesetzes - vom 9. Juli 1968, BGBl. I S. 787, (zuletzt mit\nWirkung für das Kalenderjahr 2005 geändert durch Gesetz vom 22. April 2005, BGBl.\nI S. 1106) gilt, kann dahinstehen, da es sich hierbei um ein spezielles - keine\ngenerellen Rückschlüsse für die typisierende Einkommenserfassung zulassendes -\nEinzelproblem handelt und auch nicht ansatzweise erkennbar ist, dass es im\nZuständigkeitsbereich des Beklagten im Kalenderjahr 2005 diesbezügliche\nAnwendungsfälle gegeben hat.\n\n90\n\nDie die Hinzurechnung öffentlicher Leistungen nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3\nGTK erlaubende Zweckbestimmung setzt zudem voraus, dass \"die öffentliche\nLeistung\" zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist, diese Zweckbestimmung\nalso die gesamte öffentliche Leistung prägt. Eine öffentliche Leistung, die lediglich\nteilweise zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist, im Übrigen jedoch einen\ndavon abweichenden Zweck verfolgt, ist damit der Hinzurechnung nach § 17 Abs. 4\nSatz 3 Fall 3 GTK und folglich der Hinzurechnung insgesamt entzogen. Eine in\ndiesen Fällen ggf. in Betracht zu ziehende anteilige Hinzurechnung (\"soweit ...\") sieht\ndas Gesetz nicht vor. Dementsprechend hat der Landesgesetzgeber mit Blick auf\nden mit dem Kindergeld lediglich teilweise bezweckten Lastenausgleich dieses\ninsgesamt von der Hinzurechnung ausnehmen wollen.\n\n91\n\nVgl. LT-Drucks. 11/5973, S. 17.\n\n92\n\nAus diesem Grund kommt etwa eine Hinzurechnung des Pflegegeldes nach § 39\nSGB VIII (i.d. für das Kalenderjahr 2005 geltenden Fassungen der Gesetze vom 19.\nJuni 2001, BGBl. I S. 1046, und des Gesetzes vom 8. September 2005, BGBl. I S.\n2729) nicht in Betracht. Das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII dient als Annex der\nHilfen nach §§ 32 bis 35a SGB VIII der Sicherstellung des notwendigen\nLebensunterhalts des Kindes (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Die Zweckbestimmung\ndes Pflegegeldes ist jedoch hierauf nicht beschränkt. Vielmehr werden damit auch\ndie Kosten der Erziehung mit abgegolten (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).\n\n93\n\nVgl. zur differenzierten Zweckbestimmung beim Pflegegeld und ihrer Auswirkung\netwa bei der Einkommensermittlung im Rahmen der Grundsicherung für\nArbeitssuchende: BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R -, NDV-RD\n2007, 75 ff.\n\n94\n\nDiese gemischte Zweckbestimmung steht einer Hinzurechnung der öffentlichen\nLeistung \"Pflegegeld\" zum Einkommen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK insgesamt\nentgegen.\n\n95\n\nDiese insbesondere vom steuerrechtlichen Begriffsverständnis abgekoppelte\ntatbestandliche Eigenständigkeit der Hinzurechnung öffentlicher Leistungen, die im\nÜbrigen auch in der Rechtsprechung beachtet worden ist,\n\n96\n\nvgl. etwa schon OVG NRW, Urteil vom 21. November 1994 - 16 A 140/94 -,\na.a.O., zur Anrechnung von Unterhaltsgeld und Erziehungsgeld,\n\n97\n\nkann entgegen der Auffassung der Kläger nicht im Wege einer den - eindeuti-gen\n- Gesetzeswortlaut ignorierenden \"Auslegung\" überwunden werden. Gegen die\nEinbeziehung öffentlicher Leistungen, die nicht zur Deckung des Lebensun-terhalts\nbestimmt sind, im Wege der Auslegung unter dem Aspekt der Steuerfreiheit spricht\nschon das mit der Beschränkung der Hinzurechnung öffentlicher Leistungen\nersichtlich verfolgte Ziel der Vermeidung einer Zweckverfehlung staatlich gewährter\nFinanzmittel. Denn bei abstrakter, typisierender Betrachtungsweise kann nicht\nausgeschlossen werden, dass bei einer derartigen rechnerischen Erhöhung des\nEinkommens und einer daran anknüpfenden höheren Beitragsleistung die - ganz\noder teilweise - für einen anderen Zweck bestimmten öffentlichen Leistungen von\ndem Leistungsempfänger ganz oder zum Teil zweckwidrig entweder direkt für die\nBegleichung der Elternbeitragsforderung oder mittelbar durch den Ausgleich des\naufgrund der Zahlung des Elternbeitrags nicht mehr zur Verfügung stehenden\nBetrages zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet werden.\n\n98\n\nDass der Landesgesetzgeber dies gleichwohl hat in Kauf nehmen wollen und\ndeshalb eine Hinzurechnung von öffentlichen Leistungen, die nicht zur Deckung des\nLebensunterhalts bestimmt sind, über § 17 Abs. 4 Satz 3 Fallgruppe 1 GTK \n\n99\n\n- steuerfreie Einkünfte - bezweckt hat, ist weder dem Gesetz selbst noch den\nGesetzesmaterialien zu entnehmen. Abgesehen davon bliebe die ihrem erkennbaren\nZweck nach einschränkende Tatbestandsvoraussetzung in § 17 Abs. 4 Satz 3\nFallgruppe 3 GTK - zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt - ohne\nAnwendungsbereich, wenn ohnehin jede öffentliche Leistung, soweit sie nur\nsteuerfrei gewährt würde, jedenfalls über § 17 Abs. 4 Satz 3 Fallgruppe 1 GTK\nerfasst würde.\n\n100\n\nDamit ist der Kreis der nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK bei der\nEinkommensermittlung einzubeziehenden steuerfreien Einkünfte in Abgrenzung zu\nden gesondert zu erfassenden und an § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK zu messenden\nöffentlichen Leistungen von vornherein auf private Leistungen begrenzt. Sämtliche\nöffentlichen Geld - oder auch Sachleistungen, die etwa nach § 3 EStG steuerfrei\nsind, unterfallen daher nicht dem Anwendungsbereich des § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1\nGTK.\n\n101\n\nInnerhalb des in dieser Weise bereits normativ begrenzten Anwendungsbereichs\nder ersten Fallgruppe des § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK kommt der Funktionsbestimmung\nder Elternbeiträge sowie der landesrechtlichen Ausprägung des Einkommensbegriffs\nim Übrigen, wie dem Grundsatz der Beitragsbemessung nach der tatsächlichen\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GTK), dem im nordrhein-\nwestfälischen Elternbeitragsrecht geltenden Jährlichkeitsprinzip,\n\n102\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, a.a.O.;\nBeschluss vom 28. November 2005 - 12 A 4393/03 -, a.a.O.,\n\n103\n\nder Anknüpfung der Einkommensbemessung an das Einkommen und nicht\n(auch) an das Vermögen und dem subjektiven Bezug des Einkommensbegriffs die\nzentrale Bedeutung zu, die inhaltliche Reichweite dieser Norm in einer dem\nverfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung tragenden Weise,\nergänzend zu konkretisieren.\n\n104\n\nDie Funktionsbestimmung der Elternbeiträge ist in der Rechtsprechung des\nerkennenden Gerichts geklärt. Die Elternbeiträge zielen, wie bereits dargelegt, von\nvornherein nicht auf eine vollständige oder auch nur gegenüber den anderen\nFinanzierungsträgern gleichrangige Kostendeckung ab. Sie sind - auch unter\nBerücksichtigung der in der höchsten Einkommensstufe zu entrichtenden Beiträge -\nauf die Erreichung eines lediglich geringfügigen Deckungsgrades von 19 v.H. der\nJahresbetriebskosten in der jeweiligen Einrichtungsart ausgerichtet. Sie treten damit\nin ihrer Bedeutung hinter die weitaus überwiegend staatlich finanzierte\nLeistungsgewährung nach §§ 22 und 24 SGB VIII zurück und werden deshalb\nlediglich als die staatliche Leistungsgewährung reduzierende Minderungsposten\nangesehen.\n\n105\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O., und - 16 A\n571/94 -, a.a.O.; Urteile vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -, a.a.O., und - 16 A 1092/95\n-; Urteil vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -, a.a.O.; Urteil vom 6. März 1998 -\n16 A 525/97 -, a.a.O.\n\n106\n\nDer geringe Grad der mit den Elternbeiträgen zu erreichenden Kostendeckung\nführt im Rahmen der hier gegebenen staatlichen Leistungsgewährung zu einer\nentscheidenden Bedeutung des Grundsatzes der Verwaltungspraktikabilität: Sollen\ndie geringen Elternbeiträge ihrer Bestimmung gemäß tatsächlich in nennenswertem\nUmfang für den Betrieb der Tageseinrichtungen aufgewendet und nicht in einem\nausgefeilten bürokratischen Prüfungsverfahren aufgezehrt werden, muss der\nVerwaltungsaufwand für die Festsetzung und die Einziehung der Beiträge so gering\nwie möglich gehalten werden. \n\n107\n\nVgl.: LT-Drucks. 9/1970, S. 14: \"Bei der Bestimmung der Beitragshöhe soll jeder\nbürokratische Aufwand vermieden werden\"; BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober\n1994 - 8 B 159.94 -, a.a.O.: \"... und für die vom nordrhein-westfälischen\nLandesgesetzgeber gewählte - zugegebenermaßen grobe - Pauschalierung\nersichtlich der in diesem Zusammenhang zulässige Gesichtspunkt der einfachen,\nunaufwendigen Handhabung spricht\"; BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C\n25.97 -, a.a.O.: \"Für die von dem nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber\ngewählte - relativ grobe - Pauschalierung bei der Festlegung des maßgeblichen\nEinkommens und der gleich zu behandelnden Einkommensgruppen spricht ferner\nder in diesem Zusammenhang zulässige Gesichtspunkt der einfachen,\nunaufwendigen Handhabung (Beschluss vom 28. Oktober 1994, a.a.O.). Dabei ist\nnämlich zu beachten, dass es sich um eine große Anzahl wiederkehrender, zugleich\naber auch zeitlich begrenzter Erhebungsvorgänge mit einer dadurch erfassten\ngroßen Anzahl von Personen handelt und dass eine dem steuerlichen Verfahren\nangenäherte Veranlagung die Erhebungsstellen - darunter auch kleine Kommunen\n(vgl. § 17 Abs. 6 GTK 1991) - überfordern, die Fehleranfälligkeit der endgültigen\nAbrechnung beträchtlich erhöhen sowie die wünschenswerte zeitnahe\nEinkommensermittlung und Entgeltberechnung sowie \n\n108\n\n-erhebung erschweren würde. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist\ngeklärt, dass eine Ungleichbehandlung im Abgabenrecht den Gleichheitssatz nur\ndann verletzt, wenn sie nicht auf sachgerechte Erwägungen zurückzuführen ist (vgl.\nBVerfGE 54, 11 <25 f.>). Als solche können bereits Erwägungen der Praktikabilität -\nwie hier - regelmäßig und insbesondere im Bereich der Leistungsverwaltung einen\nvernünftigen Grund dafür abgeben, dass der Gesetzgeber bei der Ermittlung der\nBemessungsgrundlagen eine ungleiche Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen\nhinnehmen darf (Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 24.85 - Buchholz 401.64\n§ 4 AbwAG Nr. 1 S. 1 <6>; Beschluss vom 13. April 1994, a.a.O., S. 11).\"\n\n109\n\nDiese Ausprägung des Grundsatzes der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigt im\nRahmen der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung bei der gesetzlichen\nBestimmung der Höhe des hierfür zu entrichtenden Elternbeitrags zum einen eine\nlandesrechtlich stark vereinfachte und relativ grobmaschige Ausgestaltung des der\nBeitragsbemessung zugrundeliegenden Einkommensbegriffs,\n\n110\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 571/94 -, a.a.O.,\n\n111\n\nwobei Bundesrecht sogar eine völlige Vernachlässigung der\nEinkommensverhältnisse und der Familiengröße zuließe,\n\n112\n\nvgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, a.a.O.,\n\n113\n\nzum anderen wird dadurch eine realitätsgerechte Ausgestaltung des\nelternbeitragsrechtlichen Erhebungsverfahrens gesteuert, das als Massenverfahren\ndurch sachgerechte Konzentration behördlicher Ermittlungsmaßnahmen praktikabel\nbleiben muss. \n\n114\n\nVgl. zur entsprechenden Ausrichtung des Steuererhebungsverfahrens: BVerfG,\nUrteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, a.a.O.\n\n115\n\nDem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität trägt neben der\nHöchstbeitragsregelung nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK u.a. auch die Rechtsprechung\ndes Senats Rechnung, wonach im Erhebungsverfahren bei der - nachträglichen -\nFeststellung der zu versteuernden Einkünfte regelmäßig auf die Festsetzungen im\nEinkommenssteuerbescheid abzustellen und der Beitragspflichtige hinsichtlich der\nKlärung etwaiger steuerrechtlicher Fragen auf das Einspruchs- bzw.\nfinanzgerichtliche Verfahren verwiesen ist.\n\n116\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, a.a.O.,\nvom 28. November 2005 - 12 A 4393/03 -, a.a.O., vom 16. Februar 2006 - 12 A\n3680/05 -, Juris, und vom 18. Februar 2008 - 12 B 139/08 - (Gewinn aus\nGewerbebetrieb). \n\n117\n\nDieses durchgängig prägende Prinzip der auf Praktikabilität zielenden\nVereinfachung des landesrechtlichen Einkommensbegriffs bei der Bemessung der\nBeitragshöhe selbst unter Hinnahme stark pauschalierender Vergröberungen\nbeansprucht gerade auch bei der Bestimmung der steuerfreien Einkünfte i.S.d. § 17\nAbs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK Geltung.\n\n118\n\nDarüber hinaus ist bei der Bestimmung des Regelungsgehaltes der\nHinzurechnungsregelung in § 17 Abs. Abs. 4 Satz 3 GTK zu berücksichtigen, dass\ngemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK die Eltern \"entsprechend ihrer wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit\" Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten haben.\nDiesem grundlegenden Strukturprinzip und den nach Einkommenshöhe stufenweise\ngemäß § 17 Abs. 3 GTK i.V.m. der Anlage ansteigenden Beiträgen liegt die ab-\nstrakte, typisierende Annahme zugrunde, dass eine höhere wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit grundsätzlich dazu führt, dass der wirtschaftlich Stärkere auch\neine höhere Beitragsleistung wirtschaftlich zu tragen imstande und diese ihm bei der\nhier zu beurteilenden, in besonderer Weise sozialstaatlich geprägten Kategorie von\nöffentlichen Einrichtungen,\n\n119\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, a.a.O.; BVerwG,\nBeschluss vom 15. März 1995 - 8 NB 1.95 -, NVwZ 1995, 790 f.,\n\n120\n\nauch zuzumuten ist. Diese Rechtfertigung trägt jedoch nur dann, wenn (bei\nAnlegung einer abstrakten, pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise)\ndie rechnerische Erhöhung des der Beitragsbemessung zugrundezulegenden\nEinkommens durch die Hinzurechnung der in § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK genannten\nEinkommensbestandteile in der tatsächlichen Steigerung der wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit der Eltern eine - wenn auch nicht centgenaue - Entsprechung\nfindet, die hinzuzurechnenden steuerfreien Einkünfte, Unterhaltsleistungen und\nöffentlichen Leistungen also die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern im Saldo\ntatsächlich erhöhen.\n\n121\n\nVgl. zur Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als einem\nungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Hinzurechnung: Moskal/\n\n122\n\nFoerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, 18.\nAufl. 2006, § 17 Nr. II.2.c, a.a.O.\n\n123\n\nAngesichts des im nordrhein-westfälischen Elternbeitragsrecht geltenden\nJährlichkeitsprinzips,\n\n124\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, a.a.O.,\nund vom 28. No-vember 2005 - 12 A 4393/03 -, a.a.O.,\n\n125\n\nund der Maßgeblichkeit des Einkommens, nicht aber des Vermögens, sind\nzudem bei der Einkommensermittlung nur diejenigen Finanzmittel zugrundezulegen,\ndie den Beitragspflichtigen in dem für die Einkommensermittlung maßgebenden\nKalenderjahr - und sei es auch nur darlehensweise -,\n\n126\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 1994 \n\n127\n\n- 16 A 140/94 -, a.a.O.,\n\n128\n\nzugeflossen sind (Zuflussprinzip) und die ihnen in dem maßgebenden\nKalenderjahr als einzusetzende Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen.\n\n129\n\nSchließlich ist mit Blick auf die subjektive Beitragspflicht, in deren Kontext die\nRegelungen zur Einkommensermittlung stehen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 GTK: Summe der\npositiven Einkünfte \"der Eltern\"), auch die Steuerfreiheit der Bezüge i.S.d. § 17 Abs.\n4 Satz 3 Fall 1 GTK subjektiv zu verstehen: maßgebend ist nicht, ob überhaupt - also\netwa seitens des Arbeitgebers pauschal nach § 40a EStG z.B. für geringfügig\nBeschäftigte - Steuern für die Geldbezüge entrichtet worden sind, sondern, ob die\nBeitragspflichtigen selbst die Bezüge steuerfrei erhalten (haben).\n\n130\n\nDiesen elternbeitragsrechtlichen Grundprinzipien\n\n131\n\n- stark vereinfachter Einkommensbegriff aus\nVerwaltungspraktikabilitätsgesichtspunkten und \n\n132\n\n- Berücksichtigung nur derjenigen Einkommensbestandteile, die in dem für die\nBeitragserhebung maßgebenden Kalenderjahr den Beitragspflichtigen zur\nVerwendung zugeflossen sind und im Saldo zu einer tatsächlichen Steigerung ihrer\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geführt haben,\n\n133\n\nist bei der Auslegung des Begriffs der steuerfreien - auf privaten Leistungen\nberuhenden - Einkünfte i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK Rechnung zu tragen.\n\n134\n\nHieraus folgt zunächst, dass sämtliche nicht in Geld geleisteten - privaten -\nsteuerfreien Bezüge, wie etwa Überlassung von Dienst-/Berufskleidung (§ 3 Nr. 4a,\n31 EStG), Sammelbeförderung (§ 3 Nr. 32 EStG), Kinderbetreuung (§ 3 Nr. 33\nEStG), Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen (Payback, Happy Digits,\nMiles and More - § 3 Nr. 38 EStG), die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten\nNutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (§ 3\nNr. 45 EStG), die Überlassung von Wohnräumen, Verpflegungsleistungen etc. der\nHinzurechnung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK entzogen sind. \n\n135\n\nZur insoweit anderen Rechtslage bei Zugrundelegung des Einkommensbegriffs\nnach § 76 BSHG a.F. und den damit zusammenhängenden Vollzugsproblemen:\nThür. OVG, Urteil vom 19. Juli 2006 - 3 N 582/02 -, a.a.O.\n\n136\n\nDie insoweit in jedem Einzelfall erforderliche Bewertung, ob und ggf. in welcher\nHöhe mit dem jeweiligen Sachbezug in dem maßgebenden Kalenderjahr eigene\nAufwendungen erspart worden sind und in welchem Umfang dadurch eine Erhöhung\nder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen tatsächlich eingetreten\nist, kann von den für die Festsetzung und Einziehung der Elternbeiträge zuständigen\nErhebungsstellen mit einem dem geringen Deckungsgrad geschuldeten niedrigen\nVerwaltungsaufwand in den hier in Rede stehenden Massenverfahren von\nvornherein nicht geleistet werden. Entsprechendes gilt im Übrigen für öffentlich\ngeleistete Sachbezüge, die damit grundsätzlich nicht von § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3\nGTK erfasst werden.\n\n137\n\nDes weiteren sind diejenigen - privaten - steuerfreien Geldleistungen\nauszuschließen, die den Beitragspflichtigen in dem maßgebenden Kalenderjahr gar\nnicht zur Verwendung zur Verfügung stehen und damit keinen Einfluss auf die\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen haben. Dies gilt etwa für die\nLeistungen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung, insbesondere also den\nArbeitgeberanteil an der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG), \n\n138\n\nvgl. insoweit das im Ergebnis zutreffende Urteil des VG Minden vom 5. März\n2007 - 6 K 1895/05 -,\n\n139\n\nBeiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds o.ä. (§ 3 Nr. 63 EStG), oder\ndie Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszu-\ngeben (durchlaufende Gelder § 3 Nr. 50 EStG).\n\n140\n\nEine Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann im Saldo auch nicht\nbei denjenigen - privaten - steuerfreien Geldleistungen angenommen werden, die -\nwenn auch pauschaliert - lediglich dem Ausgleich eines von den Beitragspflichtigen\nim maßgebenden Kalenderjahr zu tragenden besonderen Aufwandes oder Schadens\ndienen, wie etwa Versicherungsleistungen im Fall der Krankheit oder der\nPflegebedürftigkeit (§ 3 Nr. 1a EStG), Reise- und Umzugskostenerstattungen sowie\nder Ausgleich von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung (§ 3 Nr. 16\nEStG), das Werkzeuggeld (§ 3 Nr. 30 EStG) oder Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50\nEStG).\n\n141\n\nPrivate Geldzuflüsse, die in dem maßgeblichen Kalenderjahr erfolgen und nicht\nden o.g. Einschränkungen unterliegen, also z.B. auch Abfindungen,\n\n142\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 6. November 1998 \n\n143\n\n- 16 A 2707/97 -, NWVBl 1999, 314 ff.,\n\n144\n\nSchenkungen, Erbschaften und Lotteriegewinne, werden dagegen, soweit sie\nden Beitragspflichtigen steuerfrei zufließen, regelmäßig von § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1\nGTK erfasst und sind im Rahmen der ex-post-Betrachtung in Höhe des Zuflusses in\ndem jeweiligen Kalenderjahr in Ansatz zu bringen.\n\n145\n\nAuch unter Berücksichtigung der Eingrenzung der von § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1\nGTK erfassten steuerfreien Einkünfte ist das der Beitragsbemessung nach § 17 Abs.\n4 GTK zugrundezulegende Einkommen nach wie vor geeignet, im Regelfall die\nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend differenziert zu erfassen und die\nunterschiedliche Leistungsfähigkeit der Leistungsverpflichteten gegeneinander\nabzugrenzen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die \n\n146\n\noben aufgeführten steuerfreien Einkommensbestandteile, soweit sie in die\nBerechnung des Einkommens nicht mit einfließen, regelmäßig einen solch hohen\nUmfang besitzen, dass sie sich trotz der grobmaschigen Einkommensstufen mit einer\ngroßen Bandbreite von jeweils über 12.000 Euro im Kalenderjahr beitragsrelevant\nauswirken könnten. Selbst wenn derartige Auswirkungen - etwa aufgrund der\nZusammenrechnung bei beitragspflichtigen Eltern - zu verzeichnen wären, würde\ndamit allenfalls - worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat -\neine um eine Einkommensstufe zu niedrige Beitragsfestsetzung in Kauf genommen,\ndie zudem, wie oben dargelegt, nicht zu Lasten der anderen Beitragspflichtigen,\nsondern lediglich der übrigen öffentlichen Finanzträger ginge. Die damit ggf.\neinhergehende Begünstigung wäre jedoch ebenso wie die Belastung durch den\nVerzicht auf die einkommensmindernde Berücksichtigung von\nSozialversicherungsbeiträgen bzw. Vorsorgeaufwendungen und die deswegen ggf.\num eine Einkommensstufe zu hohe Beitragsfestsetzung \"mit Rücksicht auf den\noffensichtlich bezweckten Vereinfachungseffekt und eine Minimierung der\nPersonalkosten .... hinnehmbar\".\n\n147\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 \n\n148\n\n- 16 A 2645/93 -, a.a.O., zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 21. September\n2007 \n\n149\n\n- 12 A 1156/07 -.\n\n150\n\nEntsprechendes gilt, soweit nicht auf der Ebene der Beitragsbemessung,\nsondern auf der Ebene des Erhebungsverfahrens trotz der - bußgeldbewehrten (§ 27\nGTK) - Deklarations- und Nachweisverpflichtungen der Beitragspflichtigen (§ 17 Abs.\n3 Sätze 3 und 4, Abs. 5 Satz 5 GTK) Ungleichheiten in der Beitragsfestsetzung\ndeshalb eintreten, weil Beitragspflichtige beitragsrelevante steuerfreie Einkünfte, die\nsich auch nicht aus dem Einkommenssteuerbescheid ergeben, in ihren Erklärungen\nzum Einkommen nicht angeben, und den Erhebungsstellen auch bei Wahrnehmung\nihrer in diesem Rahmen bestehenden objektiv-rechtlichen Pflicht zur lückenlosen\nÜberprüfung der Angaben und Nachweise,\n\n151\n\nvgl.: Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-\nWestfalen, 18. Aufl. 2006, § 17 Nr. II.3, S. 209,\n\n152\n\nin Ermangelung tatsächlicher Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Auskunft\n(§ 97a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII) weitere Ermittlungen etwa beim\nArbeitgeber (jedoch auch nur mit der Einschränkung des § 97a Abs. 4 Satz 1\nHalbsatz 2 SGB VIII) oder die Anwendung der Höchstbeitragsregelung (§ 17 Abs. 3\nSatz 4 GTK) versagt sind.\n\n153\n\nEine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende sachwidrige Ungleichbehandlung beim\nVollzug der Beitragserhebung durch den Beklagten ist ebenfalls nicht gegeben.\nVollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich tatsächlich\nereignen, führen allein noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der zu vollziehenden\nNorm.\n\n154\n\nVgl. zum Steuerrecht etwa BVerfG, Kammerbe-schluss vom 10. März 2008 - 2\nBvR 2077/05 -, a.a.O.\n\n155\n\nBeitragsrelevante Bezüge, die - wie die Kläger behaupten - bei Dritten im\nRahmen der Einkommensermittlung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 GTK vom Beklag-\nten nicht berücksichtigt worden sein sollen, sind - wie oben dargelegt - bei den\nKlägern im maßgebenden Beitragszeitraum gar nicht angefallen. Darüber hinaus\nkönnte sich eine aus dem Unterlassen der Hinzurechnung möglicherweise\nergebende zu niedrige Beitragserhebung - wie ebenfalls oben dargelegt - nicht zu\nLasten der Kläger, sondern nur zu Lasten der anderen, öffentlichen\nFinanzierungsträger auswirken. Selbst ein etwaiges rechtswidriges Unterlassen der\nEinbeziehung bestimmter Bezüge bei Dritten einerseits und ihre rechtmäßige\nBerücksichtigung bei den Klägern andererseits führte nicht zu einem Verstoß gegen\nArt. 3 Abs. 1 GG und den hierüber geschützten Anspruch auf\nRechtsanwendungsgleichheit. In Bezug auf die Beitragserhebung bei Dritten würde\nes sich allenfalls um eine unzutreffende Gesetzesauslegung und damit um eine\nunrichtige Entscheidung handeln. Von Verfassungs wegen besteht jedoch kein\nAnspruch auf Gleichheit im Unrecht und Fehlerwiederholung. \n\n156\n\nVgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. November 1988 - 1 BvR 1298/88 -,\n\n157\n\nHFR 1989, 683 ff.\n\n158\n\nAbgesehen davon ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte im Rahmen\nseiner Veranlagungspraxis im Kalenderjahr 2005 unter Verstoß gegen § 17 Abs. 4\nSatz 3 Fall 1 oder Fall 3 GTK nicht nur in Einzelfällen, sondern regelmäßig die\nHinzurechnung elternbeitragsrelevanter Bezüge unterlassen hat.\n\n159\n\nDie vom Beklagten verwendeten und in Bezug auf seine Veranlagungspraxis\naussagekräftigen Formulare, auf die sich auch die Kläger berufen, d.h. die \"Erklärung\nzum Elternbeitrag\" und das \"Merkblatt zum Elternbeitrag\", lassen eine solche\nUnterlassung nicht erkennen. Der im \"Merkblatt zum Elternbeitrag\" in Verbindung mit\ndem erläuternden Hinweis \"z.B. Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit\" erfolgte\nKlammerzusatz mit der Verwendung des im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen\nBegriffs \"Bruttoarbeitslohn\" lässt für den insoweit maßgeblichen\nErklärungsempfänger ohne weiteres erkennen, dass der Betrag des Einkommens\nohne (steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und sonstige) Abzüge anzugeben\nist, so dass in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK die positiven Einkünfte\nhinreichend erfasst werden können. \n\n160\n\nSoweit der Beklagte in dem Formular \"Erklärung zum Elternbeitrag\" unter\n\"Erläuterungen zu Ziffer 5\" lediglich auf Geldleistungen abstellt, entspricht dies, wie\n\n161\n\noben dargelegt, der Rechtslage. Entsprechendes gilt, wie oben gleichfalls\ndargelegt, für den Ausschluss von \"Reisekosten und Beihilfen/Krankenversiche-\nrungsleistungen etc\". Der des weiteren sowohl nach dem genannten Formular wie\nauch nach dem \"Merkblatt zum Elternbeitrag\" erfolgte Ausschluss von Kindergeld\nund Erziehungsgeld folgt dem Ausschluss der diesbezüglichen Hinzurechnung in §\n17 Abs. 4 Satz 4 GTK. \n\n162\n\nDer darüber hinaus im \"Merkblatt zum Elternbeitrag\" erfolgte Ausschluss auch\nvon \"Pflegegeld\" ist ebenfalls im wesentlichen nicht zu beanstanden. Die nach § 44\nSGB VII (in der für das Kalenderjahr 2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21.\nJuli 2004, BGBl. I S. 1791), § 37 SGB XI (in der für das Kalenderjahr 2005 geltenden\nFassung durch Gesetz vom 14. Dezember 2001, BGBl. I S. 3728) und § 64 SGB XII\nvom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, gewährten Pflegegelder sind ersichtlich\ndazu bestimmt, einen im Einzelfall bestehenden besonderen Pflegebedarf, nicht aber\ni.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK den Lebensunterhalt zu decken, so dass sie\nebenfalls nicht der Hinzurechnung unterliegen.\n\n163\n\nVgl. dazu, dass Pflegegeld auch im Sozial-hilferecht nicht zum Einkommen zählt:\nSchellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 76 Rn. 18, m. w. N.\n\n164\n\nDass das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII der Hinzurechnung nicht unterfällt, ist\nbereits oben dargelegt worden. Abgesehen davon käme derartigen Leistungen für\ndas der Beitragsbemessung zugrundezulegende Einkommen nur eine marginale\nBedeutung zu. Wird bei der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein\nKinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld\ngezahlt, ist nach § 17 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GTK ein Elternbeitrag zu\nzahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe\nergibt, es sei denn, nach Satz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag. Das tatsächliche\nEinkommen und die Frage der Hinzurechnung nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK ist in\nderartigen Fällen angesichts der pauschal festgelegten Einkommensgruppe 2\ngrundsätzlich ohne Belang, es sei denn die Pflegeeltern sind nach ihrem Einkommen\nsogar nur der ersten Einkommensgruppe zuzuordnen, so dass ein Beitrag ganz\nentfällt. Auch könnte das Pflegegeld im Umfang seiner ausschließlich auf die\nDeckung des Lebensunterhalts des Kindes beschränkten Zweckbestimmung (§ 39\nAbs. 1 Satz 1 SGB VIII) nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK als öffentliche Leistung\n\"für das Kind\" nur dann dem Einkommen der Eltern hinzugerechnet werden, wenn für\ndas Kind, dem das Pflegegeld (Unterhaltsanteil) gewährt wird, \"der Elternbeitrag\ngezahlt wird.\" Besuchen also mehr als ein Kind der Eltern gleichzeitig eine\nTageseinrichtung und ist das Pflegekind das zweite oder dritte Kind, das die\nTageseinrichtung besucht, so entfiele der Beitrag für das Pflegekind (§ 17 Abs. 2\nSatz 1 GTK) und damit auch die Grundlage für die anteilige Hinzurechnung des\nPflegegeldes nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK.\n\n165\n\nSchließlich verstoßen die Regelungen in § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1 bzw. Fall 3\nGTK auch nicht gegen den verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsgebot des Art. 20\nAbs. 3 GG verankerten Bestimmtheitsgrundsatz. \n\n166\n\nVgl. zum Bestimmtheitsgrundsatz etwa: BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 - 1\nBvL 1/01 u. 1 BvR 1749/01 -, BVerfGE 108, 52 ff.,\n\n167\n\nAus dem Senatsbeschluss vom 16. Februar 2006 - 12 A 3680/05 - ergibt sich ein\nderartiger Verstoß nicht. Soweit darin die Zuziehung des Bevollmächtigten für\nnotwendig erklärt worden ist, ist dies vor dem Hintergrund der seinerzeit streitigen\nFrage, wann der Nachweisverpflichtung i.S.d. Höchstbeitragsregelung des § 17 Abs.\n3 Satz 4 GTK genügt ist, erfolgt. Es liegt auf der Hand, dass die Klärung der Frage,\nwelche Nachweise der örtliche Träger der Jugendhilfe zu Recht anfordern kann, und\ndie Klärung der Frage, ob der örtliche Träger der Jugendhilfe einzelne Einkünfte zu\nRecht als Einkommen i.S.d. § 17 Abs. 4 GTK gewertet hat, angesichts der\nkomplexen Regelungen einen verständigen, nicht rechtskundigen Bürgers\nüberfordern können. Auf den Erkenntnishorizont eines verständigen, nicht\nrechtskundigen Bürgers kommt es jedoch im Rahmen des verfassungsrechtlichen\nBestimmtheitsgrundsatzes nicht an.\n\n168\n\nBei der zulässigen Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, \n\n169\n\nvgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03 -, NJW 2004,\n1371 ff., \n\n170\n\n- wie hier der Begriffe der \"steuerfreien Einkünfte\" und der \"zur Deckung des\nLebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen\" in § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1\nbzw. Fall 3 GTK - wird das Bestimmtheitsgebot erst dann verletzt, wenn den\ngesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen unter Beachtung der herkömmlichen\njuristischen Auslegungsmethoden keine konkreten Beurteilungsmaßstäbe zu\nentnehmen wären.\n\n171\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 -, BVerfGE 45, 400 ff.;\nBeschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87-, BVerfGE 83, 130 ff.,\nKammerbeschluss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03 -, a.a.O. \n\n172\n\nDie Feststellung, ob den einschlägigen Normen keine konkreten\nBeurteilungsmaßstäbe zu entnehmen sind und danach der Bestimmtheitsgrundsatz\nverletzt ist, erfolgt daher nicht aus der Sicht eines juristischen Laien, sondern in\nAnwendung der herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden, die\nentsprechende juristische Kenntnisse voraussetzt. Nicht zuletzt deshalb bietet die\nRechtsord-nung den juristischen Laien u.a. die Möglichkeit, bereits im\nWiderspruchsverfahren Rechtsanwälte als Bevollmächtigte mit der Wahrnehmung\nder eigenen Interessen zu beauftragen und die insoweit angefallenen Kosten, sei es\nüber § 80 Abs. 2 VwVfG NRW oder nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, im Falle des\nObsiegens erstattet zu bekommen. \n\n173\n\nIm vorliegenden Fall sind den auslegungsfähigen - und auslegungsbedürftigen -\nunbestimmten Rechtsbegriffen der \"steuerfreien Einkünfte\" und der \"zur Deckung des\nLebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen\" in § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 1\nbzw. Fall 3 GTK unter Beachtung der herkömmlichen juristischen\nAuslegungsmethoden konkrete und damit eine Verletzung des\nBestimmtheitsgrundsatzes ausschließende Beurteilungsmaßstäbe zu entnehmen,\nwie oben im einzelnen dargelegt ist.\n\n174\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n175\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2\nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252645","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-19/12-a-2866-07","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":16},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":5},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 97a","ref_norm":"97a","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 40a","ref_norm":"40a","n":1},{"jurabk":"BAföG-EinkommensV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"EigZulG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252645","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252645","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-19/12-a-2866-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252645","retrieved":"2026-07-09 02:15:38.928074+00:00"}}