{"status":"available","doknr":"OLD252689","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0818.6B734.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-18","aktenzeichen":"6 B 734/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss wird, soweit er mit der Beschwerde angefochten ist, \ngeändert.\n\nDer Antrag, vorläufig festzustellen, dass der Antragsteller nicht gemäß Art. 1 §§ 1 \nAbs. 2, 9 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der \nBehördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 auf den \nBeigeladenen als neuen Dienstherrn übergegangen ist, wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht \nerstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der \nAntragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass einer einstweiligen \nAnordnung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende \nGewalt zu verhindern, oder dass die einstweilige Anordnung aus anderen Gründen \nnötig erscheint.\n\n3\n\nDer Senat entscheidet auf Grund einer Folgenabwägung. Dabei bleibt ungeklärt, \nob das in der Hauptsache zu verfolgende Klagebegehren des Antragstellers, nämlich \nfestzustellen, dass er nicht kraft Gesetzes am 1. Januar 2008 auf den Beigeladenen \nals neuen Dienstherrn übergegangen ist, voraussichtlich Erfolg haben wird oder \nnicht. Eine solche Vorgehensweise ist geboten, wenn die sich in der Hauptsache \nstellenden Rechtsfragen im Rahmen des Eilverfahrens nicht in der Weise vertiefend \nbehandelt werden können, dass eine zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten \nin der Hauptsache möglich erscheint.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 640/96 -, ZBR 1996, \n334, vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217, und vom 12. Mai \n2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927.\n\n5\n\nDas ist hier der Fall.\n\n6\n\nIn der Hauptsache wird insbesondere zu prüfen sein, ob das Gesetz zur \nEingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW \n(Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom \n30. Oktober 2007, GVBl NRW, 482 - Eingliederungsgesetz -), dessen § 9 Abs. 1 \nSatz 4 nach dem Willen des Gesetzgebers einen Übergang des Antragstellers auf \nden Beigeladenen als neuen Dienstherrn bewirkt haben soll, mit höherrangigem \nRecht vereinbar ist. Eine solche Prüfung erfordert nach derzeitiger Einschätzung eine \n- dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene - eingehende Befassung mit den \nfolgenden Fragen: \n\n7\n\nDer Befugnis des Landesgesetzgebers, den Übergang der Beamten der \nVersorgungsämter auf die im Eingliederungsgesetz näher bezeichneten kommunalen \nKörperschaften gesetzlich zu bestimmen, könnte § 128 BRRG entgegenstehen. \nDiese Vorschrift regelt den Übertritt und die Übernahme von Beamten bei der \nUmbildung von Körperschaften und in den Fällen, in denen Aufgaben von einer \nKörperschaft auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen. Ob, wie der \nAntragsgegner meint, ein Fall des Art. 125a Abs. 1 GG vorliegt, § 128 BRRG durch \nlandesrechtliche Vorschriften ersetzt werden kann und durch das \nEingliederungsgesetz ersetzt worden ist, bedarf der näheren Untersuchung. \nVoraussetzung dafür ist, dass eine Vorschrift mit dem Inhalt des § 128 BRRG nach \nden grundgesetzlichen Regelungen\n\n8\n\nüber die Gesetzgebungskompetenz heute nicht mehr als Bundesgesetz erlassen \nwerden könnte. Dies lässt sich nicht ohne eine vertiefte Auseinandersetzung mit Art. \n74 Abs. 1 Nr. 27 GG beantworten, der dem Bund die konkurrierende \nGesetzgebungskompetenz zur Regelung der Statusrechte und -pflichten der \nBeamten der Länder überträgt. Was Statusrechte und -pflichten im Sinne dieser \nNorm sind und ob die von § 128 BRRG geregelten Sachverhalte hierunter fallen, ist \nbislang nicht abschließend geklärt. Bejaht man eine fortbestehende \nGesetzgebungskompetenz des Bundes, ist das Land nur in den engen Grenzen des \nArt. 125b Abs. 1 GG zur Gesetzgebung befugt. Unter dieser Voraussetzung wäre zu \nklären, ob § 128 BRRG Raum für die durch das Eingliederungsgesetz getroffenen \nRegelungen lässt. \n\n9\n\nSoweit danach noch von Bedeutung, bedarf es weiter der Prüfung, ob die §§ 9 ff. \nEingliederungsgesetz, die den gesetzlichen Übergang der Beamten auf die \nkommunalen Körperschaften regeln, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. \n3 GG) folgenden Bestimmtheitsgebot genügen. Danach müssen gesetzliche \nTatbestände so präzise formuliert sein, dass ein Normadressat, weil die Folgen für \nihn vorhersehbar und berechenbar sind, sein Handeln darauf einrichten kann. \n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 775/66 -, BVerfGE 31, 255, \nund vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130.\n\n11\n\nOb die §§ 9 ff. Eingliederungsgesetz den Übergang der Beamten hinreichend \npräzise regeln, ist nicht unzweifelhaft, weil sich in der überwiegenden Zahl der \nerfassten Fälle dem Gesetzestext nicht unmittelbar entnehmen lässt, welche \nBeamten auf welche Körperschaften übergehen. Das gilt vor allem für die Gruppe \nvon Beamten, zu denen jedenfalls nach Auffassung des Antragsgegners auch der \nAntragsteller zählt, die bei den Versorgungsämtern mit Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 \nEingliederungsgesetz wahrgenommen haben.\n\n12\n\n§ 9 Abs. 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz sieht vor, dass in diesen Fällen der \ngesetzliche Übergang \"nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 und der §§ 11 bis 21\" \nerfolgt. Aus den §§ 11 bis 21 Eingliederungsgesetz ergibt sich aber nicht eindeutig, \nwelche Beamten auf die kommunalen Körperschaften übergehen. Die Beamten \nsollen nur auf die Körperschaften übergehen, \"soweit es für die Aufgabenerfüllung \nerforderlich ist\". Das wirft die Frage auf, welche Beamten von dem Übergang \nausgenommen sein sollen. Für die Beamten, die bei den Versorgungsämtern \nAufgaben nach den §§ 2 und 5 Eingliederungsgesetz wahrgenommen haben, ist \nzudem fraglich, auf welche kommunale Körperschaft sie übergehen, weil lediglich der \n\"anteilige\" Übergang auf - verschiedene - neue Aufgabenträger geregelt wird. \n\n13\n\nUnbedenklich wäre all das, wenn der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften nur \ndie rechtlichen Grundlagen für in jedem Einzelfall zu erlassende \nÜbernahmeverfügungen hätte bereitstellen wollen. Das aber ist nicht der Fall; \nbezweckt ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ein Übergang \"kraft Gesetzes\" \n(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz). \n\n14\n\nDie in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Absätze 3 und 4 beantworten die \nvorgenannten Fragen ebenfalls nicht. Allerdings sieht § 9 Abs. 3 \nEingliederungsgesetz vor, dass der Personalübergang auf der Grundlage eines \nZuordnungsplans vorbereitet wird. Ein solcher Zuordnungsplan ist vom Ministerium \nfür Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) erstellt worden und lag zum Zeitpunkt \ndes Aufgabenübergangs am 1. Januar 2008 vor. In diesem Zuordnungsplan wurden \ndie einzelnen Beamten namentlich auf bestimmte Aufgabenträger verteilt. Sieht man \nden Zuordnungsplan als Konkretisierung des Gesetzestextes, stand im Zeitpunkt des \nAufgabenübergangs fest, welcher Beamte auf welche Körperschaft übergehen sollte. \nDass der Zuordnungsplan alle Bedenken gegen die Bestimmtheit des \nEingliederungsgesetzes auszuräumen vermag, ist damit aber nicht gesagt. Das \nVerwaltungsgericht Minden hat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 4 L \n667/07 - insoweit angenommen, das Eingliederungsgesetz stelle nicht sicher, dass \nder Zuordnungsplan den Betroffenen zugänglich sei. Die Zugänglichkeit sei nur dann \nin zumutbarer Weise gewährleistet, wenn die verweisende Norm nicht nur die in \nBezug genommene Regelung nach Gegenstand und Datum ausreichend \nkennzeichne, sondern auch die genaue Fundstelle oder Bezugsquelle angebe. \nDiesen Anforderungen genüge § 9 Abs. 3 Satz 1 Eingliederungsgesetz nicht. Die \nBedenken des Verwaltungsgerichts Minden sind nicht ohne weiteres von der Hand \nzu weisen.\n\n15\n\nNicht zweifelsfrei ist in diesem Zusammenhang außerdem, ob eine Maßnahme \nder Verwaltung in der gewählten Form in eine gesetzliche Regelung einbezogen \nwerden und dadurch deren Inhalt mit festlegen darf. Als problematisch erscheint es, \ndass der Gesetzgeber einerseits der Verwaltung die Zuordnungen der Beamten im \nEinzelfall überlässt, er andererseits diese Entscheidungen aber gleichzeitig durch \nEinbindung des Zuordnungsplans in das Eingliederungsgesetz in den Rang eines \nformellen Gesetzes erhebt. \n\n16\n\nWird unterstellt, dass die Einbindung des Zuordnungsplans in das \nEingliederungsgesetz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, könnte dessen \nungeachtet der in Bezug genommene Zuordnungsplan seinerseits an Fehlern leiden, \ndie es möglicherweise ausschließen, ihn als wirksame Grundlage für den \nPersonalübergang am 1. Januar 2008 anzusehen. Ein solcher Fehler des \nZuordnungsplans könnte, was das Verwaltungsgericht Münster in seinem Beschluss \nvom 21. Dezember 2007 - 4 L 684/07 - angenommen hat, darin liegen, dass er ohne \ndie erforderliche Zustimmung des Hauptpersonalrats für den Geschäftsbereich des \nMAGS zustande gekommen ist. \n\n17\n\nNimmt man an, dass dies zutrifft, ist damit noch nicht geklärt, ob der \nZuordnungsplan möglicherweise als vorläufige Regelung gemäß § 66 Abs. 8 LPVG \nNRW rechtlich verbindlich war und aus diesem Grund wirksam in Bezug genommen \nwerden konnte.\n\n18\n\nOb dem angefochtenen Beschluss dahin zu folgen ist, dass - selbst bei \nunterstellter Vereinbarkeit des Eingliederungsgesetzes mit höherrangigem Recht - \ndie Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz für den Übergang \ndes Antrag-stellers auf den Beigeladenen als neuen Dienstherrn nicht vorliegen, weil \nder Antragsteller nicht mit Aufgaben nach § 2 Eingliederungsgesetz betraut gewesen \nist, ist ebenfalls nicht im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens zu klären. Die sich \nim Zusammenhang mit der Auslegung dieser Regelungen stellenden Fragen - \ninsbesondere unter welchen näheren Umständen eine \"Betrauung\" mit Aufgaben \nnach § 2 anzunehmen ist - sind angesichts des vom Landesgesetzgeber \nbeabsichtigten Übergangs kraft Gesetzes erst dann einer abschließenden \nBeantwortung zugänglich, wenn die Verfassungsmäßigkeit des \nEingliederungsgesetzes geklärt ist. Darüber sowie über andere sich in diesem \nZusammenhang stellende Rechtsfragen ist erst im Hauptsacheverfahren zu \nbefinden.\n\n19\n\nIm Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der vom Antragsteller gegen den \nZuordnungsplan geltend gemachten Einwendungen, namentlich die Berechnung der \nsogenannten Sozialpunkte (uneinheitliche Anwendung des Kriteriums \n\"pflegebedürftige Angehörige\" beziehungsweise Nichtberücksichtigung von \nWohneigentum am bisherigen Dienstort). Mögliche Abwägungsfehler im \nZusammenhang mit der Zuordnung sind nicht im vorliegenden Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes zu klären. Inwieweit der Beamte etwaige \nAbwägungsdefizite im Zusammenhang mit der Zuordnung geltend machen und \nwelche Ansprüche er daraus gegen den Antragsgegner herleiten kann, hängt unter \nanderem von der - ebenfalls im Hauptsacheverfahren zu klärenden - Frage ab, \nwelche Bedeutung dem Zuordnungsplan bei dem beabsichtigten Übergang kraft \nGesetzes zukommt.\n\n20\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 401/08 -.\n\n21\n\nDie nach allem vorzunehmende Folgenabwägung ergibt, dass die begehrte \neinstweilige Anordnung nicht ergehen kann. Die Nachteile, die sich für den \nAntragsteller ergäben, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass \ndie gesetzliche Regelung unwirksam oder fehlerhaft angewendet worden und er \ndeshalb nicht in den Dienst des Beigeladenen übergetreten ist, überwiegen nicht die \nNachteile, die der Erlass einer einstweiligen Anordnung bei einem Unterliegen des \nAntragstellers im Hauptsacheverfahren mit sich brächte. \n\n22\n\nErginge die einstweilige Anordnung, hätte der Antragsteller bei dem \nBeigeladenen keinen Dienst zu leisten. Das hätte zur Folge, dass die auf den \nBeigeladenen nach dem Eingliederungsgesetz übergegangenen Aufgaben insoweit \nnicht erfüllt würden, bis Ersatz für den Antragsteller gefunden wäre. Darüber hinaus \ndrohten finanzielle Schäden zu Lasten der Allgemeinheit. Der Antragsteller würde - \nunter Umständen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - alimentiert, ohne \ndass er beschäftigt werden könnte. Ein Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz käme \nschon deshalb nicht in Betracht, weil dieser nach Auflösung des Versorgungsamtes \nT. nicht mehr vorhanden ist. Ob der Antragsteller möglicherweise, etwa im Wege \nder Abordnung, bei anderen Dienstherren - etwa der Bezirksregierung B. - \neingesetzt werden könnte, hängt von ungewissen Faktoren ab, insbesondere einem - \nnach wie vor bestehenden - konkreten Bedarf und dem Einverständnis der anderen \nDienstherren. Zudem läge darin nur eine weitere Maßnahme zur Abmilderung der \nnachteiligen Folgen einer einstweiligen Anordnung, so dass die Möglichkeit eines \nanderweitigen Einsatzes für die Folgenabwägung nur von sekundärer Bedeutung ist. \nSchon aus diesem Grund kommt dem Vortrag des Antragstellers, im \nVerwaltungsbereich \"Arbeitsmarkt- und sozialpolitische Förderprogramme\" seien \nzahlreiche Stellen unbesetzt, im Rahmen der Folgenabwägung kein entscheidendes \nGewicht zu.\n\n23\n\nDa eine unterbliebene Arbeitsleistung nicht nachgeholt werden kann, könnte der \nentstandene Schaden bei einem Obsiegen des Antragsgegners in der Hauptsache \nnachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Zudem müsste der Beigeladene für \nden Antragsteller wohl eine Ersatzkraft einstellen, weil der Aufgabenzuwachs \naufgrund des Eingliederungsgesetzes ihm keine andere Wahl ließe.\n\n24\n\nDie mit einer einstweiligen Anordnung verbundenen Folgen gewinnen mit Blick \ndarauf, dass es sich bei der Zuordnungsentscheidung nicht um eine nur auf den \nAntragsteller bezogene individuelle Personalmaßnahme handelt, sondern sämtliche \nBeamte der nordrhein-westfälischen Versorgungsverwaltung von der \nOrganisationsmaßnahme betroffen sind, zusätzliches Gewicht. Würden alle oder ein \nwesentlicher Teil der Beamten, die rechtlich gegen den Übergang vorgehen, für die \nAufgaben der Versorgungsverwaltung nicht mehr zur Verfügung stehen, so wäre das \nöffentliche Interesse an einer funktionsfähigen Versorgungsverwaltung in \nbesonderem Maße gefährdet. \n\n25\n\nDen öffentlichen Belangen könnte der Antragsteller nur Nachteile \nentgegenhalten, die es unzumutbar erscheinen ließen, ihn bis zu einer Entscheidung \nin der Hauptsache so zu behandeln, als sei er auf den Beigeladenen \nübergegangen.\n\n26\n\nVgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab Senatsbeschluss vom 18. Februar \n2008 - 6 B 33/08 -.\n\n27\n\nSolche Nachteile ergeben sich für ihn indessen nicht. Dem Antragsteller ist es \nauch vor dem Hintergrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse zumutbar, den im \nEingliederungsgesetz bestimmten Dienstherrenwechsel vorläufig gegen sich gelten \nzu lassen. Besonders schwerwiegende Nachteile in Bezug auf seine Besoldungs-, \nBeihilfe- oder Versorgungsansprüche sind angesichts der Regelungen des § 23 Abs. \n2 und 9 Eingliederungsgesetz nicht zu erwarten. Der Antragsteller hat auch nicht \nglaubhaft gemacht, dass es ihm nicht zuzumuten ist, seinen Dienstpflichten bei dem \nBeigeladenen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nachzukommen. Was \nden täglichen Weg zu seinem neuen Arbeitsplatz in S. anbelangt, liegt die \nSchwelle dessen, was einem Beamten noch zugemutet werden kann, \nvergleichsweise hoch. Insbesondere Beamte im Dienst des Landes müssen im \nHinblick auf die §§ 28, 29 LBG NRW damit rechnen, dass sich ihr Dienstort \nverändert. Realisiert sich dieses Risiko für den Beamten, muss er persönliche Härten \ngrundsätzlich in Kauf nehmen oder ihnen im Rahmen des Zumutbaren durch \nVeränderungen seiner privaten Lebensumstände begegnen. Die tägliche \nBewältigung der hier in Rede stehenden Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz \nkann von dem Antragsteller danach - jedenfalls für die Dauer des \nHauptsacheverfahrens - verlangt werden. Die damit verbundene Fahrtzeit, die sich \nbei Benutzung eines Pkw auf ca. bis 1 ½ Stunden beläuft, bedeutet für sich \ngenommen keine besondere Härte. \n\n28\n\nSonstige Härten, die sich im Zusammenhang mit der Verlängerung des Weges \nzwischen Wohnort und Arbeitsplatz ergeben könnten, sind nicht erkennbar. \nUnzumutbare finanzielle Aufwendungen sind nicht zu befürchten. Der Antragsgegner \nhat im vorliegenden sowie im Rahmen zahlreicher parallel gelagerter Verfahren \nklargestellt, dass die Beamten, die infolge des Eingliederungsgesetzes auf die neuen \nAufgabenträger übergehen und dadurch eine nicht nur unerhebliche Entfernung zum \nneuen Arbeitsplatz zurücklegen müssen, Trennungsentschädigung erhalten. Des \nweiteren stellt der Antragsgegner - wie dem Senat auch aus vergleichbaren \nVerfahren bekannt ist - den Mitarbeitern des Versorgungsamtes T. die \nKraftfahrzeuge für die dienstlich bedingten Anfahrtswege zur Verfügung. Soweit sich \nder Antragsteller darauf beruft, er könne seit einer Operation im Jahr 1998 keine \nlängeren Strecken ohne Pause mit dem Pkw zurücklegen, fehlt es an der \nerforderlichen Glaubhaftmachung. Eine nähere Konkretisierung ist insoweit nicht \nerfolgt; das angekündigte ärztliche Attest ist nicht eingereicht worden. \n\n29\n\nStellt danach die werktägliche Bewältigung der Fahrtstrecke zum neuen Dienstort \nS. für den Zeitraum bis zur Entscheidung über das Hauptsacheverfahren keine \nunzumutbare Härte dar, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Antragsteller wegen \nder von ihm angeführten Hinderungsgründe für den Verkauf seines Eigenheims ein \nUmzug an den Dienstort S. nicht zugemutet werden kann. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nEs entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten \nselbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko \nausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 \nAbs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen \nCharakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n31\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252689","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-18/6-b-734-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125a","ref_norm":"125a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125b","ref_norm":"125b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252689","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252689","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-18/6-b-734-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252689","retrieved":"2026-07-09 02:15:42.773823+00:00"}}