{"status":"available","doknr":"OLD252688","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0818.6A4588.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-18","aktenzeichen":"6 A 4588/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu \nprüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung einen Anspruch der Klägerin \nauf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nProbe angenommen. Die Überschreitung der in § 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze um 3 Jahre und drei Monate sei unschädlich. \nDie Klägerin dürfe die Altersgrenze nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW überschreiten, \nweil sich ihre Einstellung wegen der Betreuung ihrer beiden Kinder verzögert habe. \nDie erforderliche Kausalität der Kinderbetreuungszeiten für die verspätete Einstellung \nsei gegeben. Ohne die Kinderbetreuungszeiten hätte die Klägerin ihre Ausbildung mit \nder Zweiten Staatsprüfung im Januar 2002 abschließen und zum 1. Februar 2002 - \nvor ihrem 35. Geburtstag am 10. November 2002 - eingestellt werden können. Der \nUrsächlichkeit stehe nicht entgegen, dass sie nach der Kinderbetreuungszeit \nzunächst die Allgemeine Hochschulreife erworben habe, da dies notwendige \nVoraussetzung für die Aufnahme des Lehramtsstudiums und damit eine \nunvermeidbare Verzögerung gewesen sei.\n\n5\n\nDie im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände, mit denen das beklagte Land \ndie Kausalität zwischen Kinderbetreuung und verspäteter Einstellung in Zweifel zieht, \ngreifen nicht durch.\n\n6\n\nHat sich die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nwegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines \nKindes unter 18 Jahren verzögert, so darf die jeweilige laufbahnrechtliche \nHöchstaltersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren \nKindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 \nLVO NRW). Danach muss die Betreuung der Kinder die entscheidende Ursache für \ndie Überschreitung der Altersgrenze sein. Die Kausalität ist nur dann zu verneinen, \nwenn nach den Zeiten der Kinderbetreuung andere von dem Laufbahnbewerber zu \nvertretende Umstände beziehungsweise vermeidbare Verzögerungen die Einstellung \nhinausgeschoben haben.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, \nUrteile vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ-RR 2004, 122, und vom 16. März \n2004 - 6 A 1524/02 -, Beschlüsse vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -, vom \n22. Februar 2005 - 6 A 4762/03 - und Urteil vom 30. Mai 2008 - 4814/04 -.\n\n8\n\nDie Ursächlichkeit der Kinderbetreuungszeiten für die Einstellungsverzögerung \nsteht hier nicht deswegen in Frage, weil die Klägerin nach der Betreuungszeit \nzunächst das Abitur abgelegt hat. Auch wenn es sich dabei nicht um einen spezifisch \nauf den Lehrerberuf zugeschnittenen Teil der (allgemeinen) Schulbildung handelt, ist \nder Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife zweifellos unverzichtbar für die \nAufnahme des Lehramtsstudiums, so dass darin keine vermeidbare Verzögerung \nliegen kann.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 6 A 1701/05 -.\n\n10\n\nDas beklagte Land nimmt zu Unrecht an, dass die Kausalität kindbedingter \nVerzögerungszeiten nur dann angenommen werden könnten, wenn diese während \ndes Lehramtsstudiums eingetreten seien. Eine solche Einschränkung lässt sich der \nmaßgeblichen laufbahnrechtlichen Regelung, die allein auf die Verzögerung der \nEinstellung abstellt, nicht entnehmen. Auch das vom beklagten Land angeführte \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 - trifft eine solche \nAussage nicht. Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass sich in \ndem vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall die Frage der Kausalität \nvon vor dem Abitur liegenden Verzögerungstatbeständen gar nicht gestellt hatte.\n\n11\n\nNicht nachvollziehbar ist der Einwand des beklagten Landes, die Klägerin hätte \nauch ohne die Geburt und Betreuung ihrer Kinder das Lehramtsstudium nicht vor \nJuni 1999 beginnen können. Es sind weder Anhaltspunkte benannt noch sonst \nersichtlich, was die Klägerin in diesem Fall an einer früheren Aufnahme ihres \nStudiums gehindert hätte. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht (S. 8 UA) den \nhypothetischen Ausbildungsverlauf der Klägerin ohne kindbedingte \nVerzögerungszeiten beanstandungsfrei nachgezeichnet. Danach wäre eine \nAufnahme des Lehramtsstudiums - nach Erwerb des Abiturs Mitte 1995 - zum \nWintersemester 1995/96 möglich gewesen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1, \n3 GKG.\n\n14\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252688","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-18/6-a-4588-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252688","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252688","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-18/6-a-4588-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252688","retrieved":"2026-07-09 02:15:42.698448+00:00"}}