{"status":"available","doknr":"OLD252687","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0818.6A395.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-18","aktenzeichen":"6 A 395/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums \nC. vom 18. März 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. \nvom 3. Mai 2004 verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 5. August 2002 \naufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für \ndie Zeit vom 1. Juni 1999 bis 31. Mai 2002 erneut dienstlich zu beurteilen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 2. April 1952 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst \ndes beklagten Landes. Er trat am 1. Oktober 1974 bei der Bereitschaftspolizei NRW \nin den Polizeivollzugsdienst ein. Zum 1. Oktober 1975 wurde er zur \nKreispolizeibehörde C. versetzt. Er legte die I. und später auch die II. Fachprüfung \nab und wurde mehrfach befördert, zuletzt am 1. September 2005 zum \nPolizeihauptkommissar. Seit dem Jahr 1999 ist er Bezirksbeamter bei der PI \nWest.\n\n3\n\nDer Kläger wurde unter dem 5. August 2002 für den Zeitraum vom 1. Juni 1999 \nbis zum 31. Mai 2002 mit dem Gesamturteil \"Leistung und Befähigung entsprechen \nvoll den Anforderungen\" (3 Punkte) dienstlich beurteilt. Die Hauptmerkmale \n\"Leistungsverhalten\" und \"Leistungsergebnis\" waren ebenfalls mit 3 Punkten \n(\"entspricht voll den Anforderungen\") bewertet, das Hauptmerkmal \"Sozialverhalten\" \nmit 4 Punkten (\"übertrifft die Anforderungen\"). Mit dieser Beurteilung setzte der \nEndbeurteiler den Vorschlag des Erstbeurteilers sowohl im Gesamturteil als auch in \nden Hauptmerkmalen \"Leistungsverhalten\" und \"Leistungsergebnis\" jeweils um 1 \nPunkt herab. Die Herabsetzung des Gesamtergebnisses wurde wie folgt \nbegründet:\n\n4\n\n\"In der Beurteilerbesprechung wurden Leistung und Befähigung aller \nAngehörigen der Vergleichsgruppe bewertet und untereinander verglichen. Hierbei \nwurden auch das Rangdienstalter, die ausgeübte Funktion, die Verantwortungs-\n/Entscheidungskompetenz und das Mitwirken an wesentlichen Entscheidungen \nberücksichtigt.\n\n5\n\nDie Anlegung eines strengen Maßstabs und der Quervergleich mit den anderen \nBeamtinnen und Beamten führten zu einer abgestuften Bewertung.\"\n\n6\n\nGrundlage für das Regelbeurteilungsverfahren war unter anderem eine \nVerfügung des Polizeipräsidiums C. vom 6. Februar 2002. Danach war \nvorgesehen:\n\n7\n\n(...)\n\n8\n\n\"2. Beurteilungsmaßstab\n\n9\n\n(…) Neben Leistungssteigerung beziehungsweise Leistungsabfall sind auch \nVerwendungsbreite, Spezialisierung, Führungsverantwortung und Leistungskonstanz \nangemessen zu berücksichtigen. Beamte, die erstmals in einer neuen \nVergleichsgruppe beurteilt werden, können daher nur in begründeten Fällen 4 oder 5 \nPunkte erhalten. In der Regel ist anzunehmen, dass sich Diensterfahrung in einem \nAmt der Vergleichsgruppe positiv auf das Leistungsbild auswirkt. (…)\n\n10\n\n4. Ergänzende Maßstäbe\n\n11\n\nDarüber hinaus bitte ich die nachfolgenden ergänzenden Maßstäbe bei den \nBeratungs- und Erörterungsgesprächen und der Erstellung der \nBeurteilungsvorschläge entsprechend zu beachten. Die nachfolgenden \nAusführungen sollen einen Orientierungsrahmen für die Vergabe von 4 und 5 \nPunkten darstellen. Grundlage für die nachstehend aufgeführte Übersicht ist die \nZugehörigkeitsdauer zu einem Amt der Vergleichsgruppe und in Einzelfällen die \nletzte Beurteilungsnote. Die aufgeführten Maßstäbe sollen in keinem Fall die \nVergabe von 4 oder 5 Punkten an einen Beamten verhindern.\n\n12\n\n(…)\n\n13\n\nVergleichsgruppe A 10: \n\n14\n\nPotenzielle Kandidaten für 5 Punkte: letzte Ernennung 1999 und früher\n\n15\n\nPotenzielle Kandidaten für 4 Punkte: letzte Ernennung 1999 und früher\n\n16\n\nErweiterter Kreis der Kandidaten (nur in begründeten Einzelfällen): letzte \nErnennung 2000 und 4 Punkte in A 9\"\n\n17\n\n(…)\n\n18\n\nMit Schreiben vom 7. Januar 2003 beantragte der Kläger eine Abänderung \nseiner dienstlichen Beurteilung. Seine im Anmerkungsblatt zum \nErstbeurteilervorschlag besonders hervorgehobenen zahlreichen zusätzlichen \nLeistungen müssten zu einer Beurteilung mit 4 Punkten führen. Die Herabstufung \ndurch den Endbeurteiler sei rechtswidrig, weil mit dem Rangdienstalter, der \nausgeübten Funktion, der Verantwortungs-/Entscheidungskompetenz und dem \nMitwirken an wesentlichen Entscheidungen sachfremde Kriterien mit einbezogen \nwürden, die nur (Hilfs-)Kriterien bei einer Beförderungsentscheidung sein könnten. \nJedenfalls könnten diese Gesichtspunkte allenfalls bei der Herabstufung der \neinzelnen Hauptmerkmale, nicht aber des Gesamtergebnisses von Bedeutung sein. \nDie Beurteilung müsse ferner unabhängig von der ausgeübten Funktion erfolgen. \nAnderenfalls könne der Kläger, der als Bezirksbeamter zwangsläufig keine \nFührungsfunktion inne habe, von vornherein nicht mehr als 3 Punkte erreichen. Auch \nsonst dürfe keine Differenzierung über die tatsächlich ausgeübte Funktion erfolgen, \nda sonst bei vom Endbeurteiler niedriger eingestuften Funktionen die Vergabe \nüberdurchschnittlicher Beurteilungsnoten ausgeschlossen sei.\n\n19\n\nMit Bescheid vom 18. März 2003 lehnte das Polizeipräsidium C. eine \nAbänderung der dienstlichen Beurteilung ab. Der Kläger sei in einer \nVergleichsgruppe mit 123 zuletzt am 1. Juni 2002 beurteilten Oberkommissaren und \nRegierungsoberinspektoren. Da nach Nr. 8.2.2 BRL Pol nur 30 % der Beamten der \nVergleichsgruppe mit 4 oder 5 Punkten beurteilt werden könnten, sei beim \nQuervergleich ein strenger Maßstab erforderlich. Der Beurteilungsvorschlag des \nErstbeurteilers sei zwar vom Unterabteilungsleiter PI West mitgetragen worden. Der \nLeiter GS, der einen Quervergleich auf breiterer Ebene anstellen könne, sei jedoch \nzu einem abweichenden Ergebnis gekommen und habe die Abstufung der \nHauptmerkmale 1. und 2. und des Gesamturteils vorgeschlagen. Die Abweichung \nzwischen Erst- und Endbeurteilung sei hinreichend begründet und beruhe auf einem \nQuervergleich unter Berücksichtigung der Richtsätze. Dabei könnten Lebens- und \nDiensterfahrung ebenso wie die ausgeübte Funktion berücksichtigt werden, \ninsbesondere wenn die Funktion schwieriger und entsprechend höher als A 11 \nBBesO bewertet sei. Es seien aber auch Beamte mit 4 oder 5 Punkten beurteilt \nworden, die eine nach A 9 bis A 11 BBesO bewertete Funktion ausgeübt hätten. Zum \nBeurteilungsstichtag seien 50 Beamte rangdienstälter als der Kläger gewesen, der \ndemnach über vergleichsweise wenig Diensterfahrung verfüge. Die vom Kläger \nhervorgehobenen Tätigkeiten seien Regelaufgaben des Bezirksdienstes. \n\n20\n\nDer Kläger legte unter dem 10. April 2003 Widerspruch ein und machte \nergänzend geltend, dass die von ihm wahrgenommenen Aufgaben zwar für den \nBezirksdienst festgeschrieben seien, die dabei erbrachten Leistungen jedoch das \ngewöhnliche Maß erheblich überstiegen hätten. Angesichts dessen sei die pauschale \nHerabstufung unter Hinweis auf den Quervergleich unzulässig. Ebenso dürfe keine \npauschale Herabstufung aufgrund des Rangdienstalters erfolgen. Die \nBerücksichtigung der Verantwortungs-/Entscheidungskompetenz und des Mitwirkens \nan wesentlichen Entscheidungen sei unzulässig, da ein Bezirksbeamter, dessen \nHauptaufgabe die Kontaktpflege mit der Bevölkerung sei, solche Entscheidungen nur \nselten treffen müsse. Anderenfalls wären Bezirksbeamte trotz desselben \nstatusrechtlichen Amtes von vornherein im Nachteil.\n\n21\n\nDie Bezirksregierung L. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 3. Mai 2004 \nzurück. Sie führte ergänzend zu den Gründen des angefochtenen Bescheides aus, \ndass sich der Kläger als Beamter der II. Säule nicht mit den anderen, überwiegend \nder I. Säule angehörenden Bezirksdienstbeamten vergleichen lasse. Eine Vielzahl \nder Beamten seiner Vergleichsgruppe habe Führungsverantwortung inne. Als \nBezirksbeamter habe er trotz unterschiedlicher Aufgaben in die Vergleichsgruppe \neinbezogen werden dürfen, da angesichts des Beschreibungskatalogs Leistung und \nBefähigung auch bei unterschiedlichen Aufgaben vergleichbar beurteilt werden \nkönnten. Die Berücksichtigung des Rangdienstalters sei - wie Nr. 6 BRL Pol zeige - \nzulässiges Kriterium für den Quervergleich. Nach den mit Verfügung vom 6. Februar \n2002 bekannt gegebenen Maßstäben gehöre der erst im Jahr 2000 zum \nPolizeioberkommissar ernannte Kläger ohnehin zu dem Kreis der Kandidaten, der \nnur in begründeten Einzelfällen für eine Beurteilung mit 4 oder 5 Punkten in Betracht \nkomme. Allerdings seien auch erst im Jahr 2000 beförderte Beamte nicht von \nvornherein von einer Beurteilung im quotierten Bereich ausgeschlossen. Die \nLeistungen des Klägers hätten jedoch die Anforderungen nicht in dem dafür \nerforderlichen Maß übertroffen. \n\n22\n\nDas Abweichen des Gesamturteils und der Bewertung der Hauptmerkmale von \nden Submerkmalen habe keine widersprüchliche Beurteilung zur Folge. Die \nPlausibilität ergebe sich aus der unterschiedlichen Sichtweise der Beurteiler. Der \nErstbeurteiler habe angesichts von lediglich drei von ihm zu beurteilenden Beamten \neinen Vergleich nur in kleinem Umfang anstellen können. Außerdem habe er alle von \nihm Beurteilten mit 4 Punkten vorgeschlagen, was gegen die Anlegung eines \nstrengen Maßstabs spreche. Die Abweichungsbegründung sei ausreichend. Bei \neinzelfallübergreifenden Überlegungen wie hier folge aus dem formelhaften Eindruck \nkein Begründungsdefizit.\n\n23\n\nDer Kläger hat am 7. Juni 2004 Klage erhoben und zur Begründung seine \nbisherige Argumentation wiederholt und vertieft. Die Beurteilung sei in sich nicht \nschlüssig, weil das Gesamturteil in einem unauflösbaren Widerspruch zu den \nEinzelwertungen stehe. Er habe in den Hauptmerkmalen \"Leistungsverhalten\" und \n\"Leistungsergebnis\" sowie im Gesamtergebnis 3 Punkte erhalten und im \nHauptmerkmal \"Sozialverhalten\" 4 Punkte. Dagegen seien alle Submerkmale mit 4 \nbeziehungsweise 5 Punkten bewertet worden. Eine plausibilisierende Begründung \nsei nicht erfolgt. Die eklatanten Unterschiede seien nicht mit einer anderen \nGewichtung der Submerkmale durch den Endbeurteiler zu erklären. Darüber hinaus \nberücksichtige die Abstufungsbegründung unzulässigerweise die ausgeübte \nFunktion, die Verantwortungs-/Entschei-dungskompetenz und das Mitwirken an \nwesentlichen Entscheidungen. Der mit A 10 BBesO bewertete Dienstposten des \nKlägers sei aber mit anderen nach A 10 BBesO bewerteten Dienstposten \ngleichwertig, so dass eine weitergehende Berücksichtigung der ausgeübten Funktion \neine unzulässige Differenzierung zwischen Dienstposten mit höherer oder geringerer \nWertigkeit bedeuten würde.\n\n24\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n25\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 5. August \n2002, des Bescheides des Polizeipräsidiums C. vom 18. März 2003 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 3. Mai 2004 zu verpflichten, \nihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den \nBeurteilungszeitraum 1. Juni 1999 bis 31. Mai 2002 erneut dienstlich zu \nbeurteilen.\n\n26\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nEs hat ergänzend zu den Begründungen der angefochtenen Bescheide \nvorgetragen, dass die Abweichung von einer Notenstufe zwischen den Bewertungen \nder Submerkmale und zwei Hauptmerkmalen noch keine eklatante Diskrepanz \ndarstelle. Im Übrigen habe sich der Endbeurteiler den Vorschlag des Erstbeurteilers \nnicht zu eigen gemacht, so dass keine Widersprüchlichkeit bestehe. Die beim \nQuervergleich angewandten Kriterien - ausgeübte Funktion, Verantwortungs-\n/Entscheidungskompetenz, Mitwirken an wesentlichen Entscheidungen - seien \nberücksichtigungsfähig.\n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. November 2005 \nabgewiesen. Die angegriffene dienstliche Beurteilung sei rechtmäßig. Die \nabweichende Bewertung der Hauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" und \n\"Leistungsergebnis\" sowie des Gesamtergebnisses sei ausreichend begründet, weil \ndie Erwägungen für die Herabstufung hinreichend deutlich würden. Die Beurteilung \nsei auch trotz der Diskrepanzen zwischen den Bewertungen der Haupt- und \nSubmerkmale plausibel. Eine ausreichende Distanzierung von den Bewertungen des \nErstbeurteilers sei hier mit der auf übergreifenden Erwägungen beruhenden \nVereinheitlichung des Beurteilungsmaßstabs innerhalb der Vergleichsgruppe erfolgt. \nIn den Quervergleich seien auch keine sachfremden Kriterien eingeflossen. Die \nVerweildauer im statusrechtlichen Amt trage unter anderem mit der längerfristigen \nunbeanstandeten Aufgabenwahrnehmung zu einer positiven Einschätzung des \nLeistungsbildes des Beamten bei. Entgegen der Auffassung des Klägers könnten im \nHinblick auf die Unterschiede innerhalb der Bandbreite einer Besoldungsgruppe auch \ndie Bedeutung und Schwierigkeit des Aufgabengebiets berücksichtigt werden.\n\n30\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Dezember 2005 \nzugestellte Urteil hat dieser am 19. Januar 2006 die Zulassung der Berufung \nbeantragt. Mit Beschluss vom 10. Januar 2008, dem Prozessbevollmächtigten des \nKlägers zugestellt am 17. Januar 2008, hat der Senat die Berufung zugelassen.\n\n31\n\nMit seiner am 15. Februar 2008 bei Gericht eingegangenen \nBerufungsbegründung trägt der Kläger vor, maßgeblich für die Herabstufungen des \nErstbeurteilervorschlags seien Erwägungen gewesen, die so nicht in die Beurteilung \nhätten einfließen dürfen. Die Standzeit sei nicht lediglich als Indiz für den \nLeistungsstand herangezogen, sondern zum maßgeblichen Anknüpfungskriterium \ngemacht worden. Nach der vom Endbeurteiler vor Erstellung der \nBeurteilungsvorschläge herausgegebenen Übersichtstabelle werde lediglich auf die \nStandzeit im statusrechtlichen Amt abgestellt. Potentielle Kandidaten für eine \nBeurteilung mit 5 oder 4 Punkten seien nur zuletzt 1999 und früher ernannte Beamte. \nEin erweiterter Kreis (letzte Ernennung im Jahr 2000 und letzte Beurteilung im Amt A \n9 BBesO 4 Punkte) habe nur in begründeten Einzelfällen eine Note im quotierten \nBereich erhalten können. Alle übrigen Beamten seien von vornherein von einer \nBeurteilung im quotierten Bereich ausgeschlossen gewesen.\n\n32\n\nUnzulässig sei ferner die Berücksichtigung der Verantwortungs- und \nEntscheidungskompetenz sowie des Mitwirkens an wesentlichen Entscheidungen \ninnerhalb des Quervergleichs. Der Dienstposten des Klägers sei mit A 9 bis A 11 \nBBesO bewertet. Dabei komme ihm als Bezirksdienstbeamter naturgemäß weder \neine Verantwortungs- und Entscheidungskompetenz wie anderen Beamten zu noch \nsei er an wesentlichen Entscheidungen beteiligt. Es liege eine ungerechtfertigte \nBenachteiligung der im Bezirksdienst tätigen Beamten vor, wenn im Vergleich zu den \nanderen Beamten mit nach A 9 bis A 11 BBesO bewerteten Dienstposten von einer \nniedrigeren Wertigkeit ausgegangen werde.\n\n33\n\nDie Abstufung der Hauptmerkmale und des Gesamtergebnisses dürfe auch nicht \ndamit begründet werden, dass der Kläger sich nicht auf andere Dienstposten mit \nFührungsverantwortung beworben und seine Verwendungsbreite nicht durch einen \ngezielten Wechsel in einen neuen Aufgabenbereich unter Beweis gestellt habe. Die \nBeurteilung müsse sich auf den innegehabten Dienstposten beziehen und daran \nausrichten, wie gut der Beamte die damit verbundenen Aufgaben wahrgenommen \nhabe. Die Gesichtspunkte \"Übernahme von Führungsverantwortung\" und \n\"Verwendungsbreite\" könnten lediglich bei der (späteren) Vergabe von Dienstposten \nrelevant sein. Das Fehlen des Kriteriums \"Mitarbeiterführung\" dürfe sich nicht negativ \nauf die Bewertung der anderen Beurteilungskriterien auswirken, sondern könne nur \nim Rahmen einer Beförderungsauswahlentscheidung berücksichtigt werden, etwa \nwenn es um die Besetzung einer mit Führungsaufgaben verbundenen Stelle gehe. \n\n34\n\nDer Kläger beantragt,\n\n35\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides des Polizeipräsidiums C. vom 18.März 2003 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 3. Mai 2004 zu verurteilen, \ndie dienstliche Beurteilung vom 5. August 2002 aufzuheben und ihn unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis 31. Mai 2002 \nerneut dienstlich zu beurteilen.\n\n36\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n37\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n38\n\nEs trägt vor, dass die Angaben in der Maßstabsverfügung vom 6. Februar 2002 \nnur einen Orientierungsrahmen für die Vergabe von 4 oder 5 Punkten gebildet \nhätten. Das darin berücksichtigte Kriterium des Rangdienstalters sei geeignet, einen \nHinweis auf die Leistungskonstanz zu geben und könne daher in der Beurteilung \nBerücksichtigung finden. Der Orientierungsrahmen habe helfen sollen, Beamte, die \nsich leistungsmäßig nicht unterschieden, nach einheitlichen Maßstäben in eine \nReihenfolge zu bringen, um so die Kandidaten für quotierte Beurteilungen \nfestzulegen. Dabei sei aber unmissverständlich zum Ausdruck gekommen, dass in \nkeinem Fall die Vergabe von 4 oder 5 Punkten verhindert werden sollte. Der Kläger \nsei schon deswegen nicht von einer Beurteilung mit 4 oder 5 Punkten \nausgeschlossen gewesen, da er die Kriterien \"letzte Ernennung 2000 und zuletzt 4 \nPunkte in A 9\" erfüllt habe. Etwaige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßstäbe \nhätten sich damit bei ihm ohnehin nicht ausgewirkt. Vielmehr hätten Leistung und \nBefähigung im Quervergleich nicht den Anforderungen für eine Gesamtbewertung mit \n4 Punkten entsprochen.\n\n39\n\nDie in der Maßstabsverfügung vom 6. Februar 2002 genannten Kriterien hätten \nauch zulässigerweise verwendet werden dürfen. Der Kläger müsse sich mit den \nanderen Beamten der II. Säule vergleichen lassen und nicht mit den überwiegend \nder I. Säule angehörenden Bezirksdienstbeamten. Eine Vielzahl der Beamten seiner \nVergleichsgruppe nehme Führungsfunktionen wahr, sei besonders spezialisiert, \nbesitze eine besondere Verwendungsbreite oder sei in einem besonders schwierigen \noder komplexen Bereich der Sachbearbeitung tätig; gegebenenfalls seien deren \nStellen deswegen sogar höher bewertet. Es könne auch eine Rolle spielen, ob der \nBeamte versucht habe, eine Führungsfunktion oder einen anspruchsvolleren Posten \nzu übernehmen. Der Kläger hingegen habe es vorgezogen, lediglich die Funktion \neines Bezirksdienstbeamten auszuüben und verfüge daher zwangsläufig über \nweniger Verantwortungs- und Entscheidungskompetenz als andere Bewerber seiner \nVergleichsgruppe. Das gleiche gelte für die Kriterien Verwendungsbreite, die \nBereitschaft, andere Funktionen zu übernehmen und die Übernahme von \nFührungsaufgaben. Hierbei erbrachte gute oder herausragende Leistungen müssten \nim Quervergleich berücksichtigt werden.\n\n40\n\nUnabhängig vom Klageverfahren würden die Abstufungsbegründungen für die \nErgebnisse des Endbeurteilers bezüglich der Hauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" \nund \"Leistungsergebnis\" und damit die Beurteilung wie folgt ergänzt:\n\n41\n\nZu dem Hauptmerkmal 1. (Leistungsverhalten):\n\n42\n\n\"Gleiches gilt für die Bewertung der Submerkmale 1.1 bis 1.7, die linear jeweils \num eine Notenstufe abgesenkt werden.\"\n\n43\n\nZu dem Hauptmerkmal 2. (Leistungsergebnis):\n\n44\n\n\"Gleiches gilt für die Bewertung der Submerkmale 2.1 bis 2.2, die linear jeweils \num eine Notenstufe abgesenkt werden.\"\n\n45\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \n(Beiakten Hefte 1 bis 5) Bezug genommen.\n\n46\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n47\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130 a VwGO nach Anhörung \nder Beteiligten durch Beschluss. Er hält eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich und die Berufung einstimmig für begründet.\n\n48\n\nDie dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil zu Grunde liegende \nKlage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Das erforderliche \nRechtsschutzinteresse besteht auch nach der Beförderung des Klägers zum \nPolizeihauptkommissar mit Wirkung vom 1. September 2005 fort; denn frühere \ndienstliche Beurteilungen bleiben auch nach einer Beförderung oder erneuten \ndienstlichen Beurteilung für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen \nrelevant. In diesem Zusammenhang sind zwar in erster Linie die aktuellen, den \ngegenwärtigen Leistungsstand wiedergebenden Beurteilungen maßgebend. Ältere \nBeurteilungen können aber gleichwohl noch von Bedeutung sein. Sie ermöglichen \nnämlich beim Vergleich von Bewerbern Rückschlüsse und Prognosen über die \nkünftige Bewährung in einem Beförderungs-amt. Zudem verlangt der in Art. 33 Abs. 2 \nGG enthaltene Grundsatz der Bestenauslese die Berücksichtigung früherer \nBeurteilungen bei einer Entscheidung zwischen im Wesentlichen gleich beurteilten \nBeamten.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 1 WB 6.07 - m.w.N.; OVG \nNRW, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/04 -, IÖD 2006, 220.\n\n50\n\nDie Klage ist auch begründet. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 5. \nAugust 2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen \nAnspruch auf erneute, rechtsfehlerfreie Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni \n1999 bis zum 31. Mai 2002.\n\n51\n\nDienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung \nverwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat \nsich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den \ngesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie \nvon einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe \nnicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen \nVerfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien für \ndie Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese \nRichtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden \nMaßstäbe gebunden.\n\n52\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C \n31.01 -, NVwZ 2003, 1398; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, DÖD \n2006, 161.\n\n53\n\nAn diesen Maßstäben gemessen ist die dienstliche Beurteilung des Klägers \nrechtswidrig. Die vom Endbeurteiler vorgenommene Herabsetzung der \nHauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" und \"Leistungsergebnis\" sowie des \nGesamtergebnisses jeweils von 4 Punkten auf 3 Punkte hält einer rechtlichen \nÜberprüfung nicht stand. Der Endbeurteiler hat sich bei der Herabsetzung an \nsachfremden Erwägungen orientiert beziehungsweise systemwidrige Maßstäbe \nangewendet.\n\n54\n\nEs ist im Grundsatz zwar unbedenklich, wenn der Endbeurteiler - wie hier - mit \nBlick auf die Einhaltung der in Ziffer 8.2.2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der \nPolizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25. \nJanuar 1996, geändert mit Runderlass vom 19. Januar 1999; SMBl. NRW. 203034; \nBRL Pol) vorgesehenen Richtsätze für Spitzennoten im Bereich von 4 und 5 Punkten \nNotenabsenkungen vornimmt. Der Endbeurteiler allein hat den erforderlichen \nÜberblick über die gesamte Vergleichsgruppe, der die Anwendung gleicher \nMaßstäbe sicherstellt und die Einhaltung der Richtsätze gewährleistet (vgl. Ziffer 9.2 \nBRL Pol NRW).\n\n55\n\nDie hier vom Endbeurteiler im Rahmen des Quervergleichs angestellten \nErwägungen tragen die Herabstufung der Beurteilung des Klägers jedoch nicht.\n\n56\n\nDer Endbeurteiler hat die Herabstufung unter anderem auf die geringe \nVerantwortungs-/Entscheidungskompetenz gestützt. Im gerichtlichen Verfahren hat \ner näher erläutert, dass Bezirksdienstbeamte wie der Kläger zwangsläufig über \nweniger Ver-antwortungs- und Entscheidungskompetenz verfügten als andere \nAngehörige der Vergleichsgruppe. Die darin zum Ausdruck kommende Vorstellung, \ndass die im Bezirksdienst regelmäßig zu bewältigenden Aufgaben einer Beurteilung \nim Spitzenbereich entgegenstehen und damit schon für sich gesehen eine \nHerabsetzung der Beurteilung rechtfertigen, ist maßstabswidrig.\n\n57\n\nDer bei der Beurteilung zu Grunde zu legende abstrakte Maßstab muss sich im \nAusgangspunkt am Statusamt und den daraus abgeleiteten Anforderungen und nicht \nan der Funktion, das heißt an dem Tätigkeitsbereich beziehungsweise dem \nDienstposten des Beamten orientieren. Anderenfalls wären die Beurteilungen als \nMittel der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) ungeeignet.\n\n58\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 8. November 2005, a.a.O.\n\n59\n\nIm Hinblick auf die Unterschiede des Schwierigkeits- und Verantwortungsgrades \nvon Dienstposten innerhalb der Bandbreite einer Besoldungsgruppe können \nallerdings die Bedeutung und die Schwierigkeit der einzelnen Arbeitsgebiete schon \nbei der dienstlichen Beurteilung eine Rolle spielen. So hat etwa ein Beamter, der \nüber den durchschnittlichen Anforderungen liegende schwierige und \nverantwortungsvolle Aufgaben zufriedenstellend erledigt hat, eine bessere Leistung \nerbracht als ein Beamter, der einfache, lediglich geringe Anforderungen stellende \nAufgaben unterhalb des durchschnittlichen Anforderungsgrads ebenfalls \nzufriedenstellend erfüllt hat.\n\n60\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 13.80 -, ZBR 1981, 315, \nm.w.N., und OVG NRW, Urteil vom 8. November 2005, a.a.O.\n\n61\n\nDabei ist aber eine konkrete Bewertung geboten und ein pauschales Vorgehen \nzu vermeiden. So ist es nicht mehr sachgerecht, wenn ein bestimmter Kreis von \nDienstposten, obwohl er besoldungsrechtlich ebenso bewertet ist wie die anderen \nDienstposten der Vergleichsgruppe, von vornherein als von der Vergabe der \nSpitzennoten ausgeschlossen angesehen wird.\n\n62\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 8. November 2005, a.a.O.\n\n63\n\nDas ist hier der Fall. Die im Bezirksdienst eingesetzten Beamten, die ebenso wie \ndie anderen Beamten der Vergleichsgruppe überwiegend mit A 9 bis A 11 BBesO \nbewertete Dienstposten innehaben, besitzen nach Auffassung des beklagten Landes \nzwangsläufig weniger Verantwortungs- noch Entscheidungskompetenz. In der \npraktischen Konsequenz hat dies dazu geführt, dass ein Bezirksdienstbeamter - wie \nder Kläger - keine Beurteilung im 4- oder 5-Punkte-Bereich erhalten konnte.\n\n64\n\nDamit einher geht es, dass die Herabstufung systemwidrig darauf gestützt wurde, \nder Kläger habe im Beurteilungszeitraum keine Führungsverantwortung inne gehabt. \nNach Ziffern 6.1. und 6.2 BRL Pol NRW sind bei der Beurteilung die Hauptmerkmale \n\"Leistungsverhalten\", \"Leistungsergebnis\", \"Sozialverhalten\" und \"Mitarbeiterführung\" \nzu beurteilen. Eine Beurteilung des Merkmals \"Mitarbeiterführung\" ist folgerichtig nur \nfür den Fall vorgesehen, dass der Beamte im Beurteilungszeitraum tatsächlich eine \nVorgesetztenfunktion ausgeübt hat. Fehlt es daran, kann eine Herabstufung durch \nden Endbeurteiler im Wege des Quervergleichs nicht darauf gestützt werden; denn \nein Quervergleich, der vergleichbare andere Beamte in den Blick nimmt, kann sich \nnur auf solche Leistungen beziehen, die überhaupt Gegenstand der Beurteilung sind. \nDer Kläger hat keine Führungsfunktion wahrgenommen; folgerichtig ist in seiner \nBeurteilung das Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" nicht bewertet worden. Die \nHerabstufung der Beurteilung durfte deshalb nicht darauf gestützt werden, dass er im \nGegensatz zu anderen Beamten in der Vergleichsgruppe keine \nFührungsverantwortung inne gehabt habe. Dass der Kläger im Beurteilungszeitraum \nüberhaupt nicht versucht haben soll, eine Führungsfunktion zu übernehmen, kann \ndie Herabstufung nicht rechtfertigen. Lässt sich ein Bemühen um \nFührungsverantwortung nicht feststellen, darf dies jedenfalls nicht - wie hier faktisch \ngeschehen - als unüberwindliches Hindernis für eine überdurchschnittliche \nBeurteilung behandelt werden.\n\n65\n\nNach allem kann offen bleiben, ob der Endbeurteiler das verhältnismäßig geringe \nBeförderungsdienstalter des Klägers lediglich als Indiz für seinen im Verhältnis zu \nden anderen Beamten der Vergleichsgruppe geringeren Leistungsstand gewertet \noder ob er diesen Aspekt schematisch als unzulässiges Korrektiv für eine an sich \nbessere Einschätzung des Leistungsstandes herangezogen hat.\n\n66\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 6 A 4419/05 - \nm.w.N.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n68\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-18/6-a-395-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-18/6-a-395-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252687","retrieved":"2026-07-09 02:15:42.618128+00:00"}}