{"status":"available","doknr":"OLD252686","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0818.5B597.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-18","aktenzeichen":"5 B 597/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen \nRechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. März 2008 \nwird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. März 2008 - 18 K 2062/08 - gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Februar 2008 wiederherzustellen,\n\n5\n\nzu Recht abgelehnt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung \nzwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an \nder sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus. Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die \nAusführungen des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen mit der Klarstellung, dass die \nstreitige Maßnahme allein die Aufnahme von Lichtbildern umfasst. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats bei summarischer Prüfung das \nVorliegen der Voraussetzungen für die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach § \n81 b 2. Alternative StPO bejaht, ohne dass die Richtigkeit dieser Entscheidung durch die \nBeschwerdebegründung erschüttert wird.\n\n7\n\nAllerdings bedarf die Prognose, dass der Betroffene künftig erneut als Tatverdächtiger in \nein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einbezogen werden könnte, in dessen Verlauf die \nerkennungsdienstlichen Unterlagen förderlich sein könnten, einer gesicherten \nBeurteilungsgrundlage. Stützt die Polizeibehörde die Gefahrenprognose neben dem \nAnlassverfahren auf andere gegen den Betroffenen geführte (und noch verwertbare) \nErmittlungs- und Strafverfahren, wird es daher regelmäßig geboten sein, sich über die \nzugrunde liegenden Sachverhalte, insbesondere über Art, Schwere und Begehungsweise der \nvorgeworfenen strafbaren Handlungen genauere Kenntnis zu verschaffen. Es ist nicht \nersichtlich, dass der Antragsgegner diesen Anforderungen nachgekommen ist, soweit er die \nGefahrenprognose (auch) daran festmacht, der Antragsteller sei seit 2002 wiederholt \nstrafrechtlich auffällig geworden. Bis auf eine Ausnahme (Amtsgericht E. , 173 Js \n414/04 3 Ds 339/05, Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe wegen Verletzung der \nUnterhaltspflicht) lassen sich den beigezogenen Verwaltungsvorgängen konkrete Einzelheiten \nzu den von dem Antragsgegner in Bezug genommenen Verfahren nicht entnehmen. Vielmehr \nbeschränken sich die Erkenntnisse danach auf eine mittels automatisierter Datenabfrage \nerstellte Vorgangsliste, die über eine schlagwortartige Erfassung von Aktenzeichen, Namen, \nGeburtsdatum, Delikt, Tatort, Tatzeit und Sachbearbeiter nicht hinausgeht (vgl. Beiakte Heft \n1 a, Bl. 40, 42). Ebenso wenig hat der Antragsgegner seine Einschätzung, der Antragsteller sei \nin seiner Eigenschaft als Türsteher häufig in körperliche Auseinandersetzungen verwickelt, \nmit entsprechendem Tatsachenmaterial belegt. Es ist Sache des Antragsgegners, im \nHauptsacheverfahren die hier vermisste Sachaufklärung nachzuholen und die \nGefahrenprognose auf eine in jeder Hinsicht belastbare tatsächliche Grundlage zu stellen. \n\n8\n\nGleichwohl verbleiben gewichtige Anhaltspunkte, die bei summarischer Prüfung die auf \nkriminalistischen Erfahrungswerten beruhende Prognose des Antragsgegners stützen, der \nAntragsteller könnte künftig erneut als Tatverdächtiger in ein Ermittlungsverfahren \n(insbesondere) aus dem Bereich der Körperverletzungsdelikte einbezogen werden. Immerhin \nlegt die über den Antragsteller existierende Vorgangsliste nahe, dass er seit 2002 wiederholt \nin das Blickfeld polizeilicher Ermittlungen geraten ist. Darüber hinaus ist der Antragsteller \nnach den Erkenntnissen des Antragsgegners, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in \nFrage gestellt werden, im Zeitraum 1988 bis 2000 wiederholt wegen gefährlicher \nKörperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden. Ferner wurde er im \nJanuar 2003 im Zusammenhang mit einem weiteren gegen ihn geführten \nErmittlungsverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung bereits \nerkennungsdienstlich behandelt. Schließlich betrifft auch das Anlassverfahren \n(Staatsanwaltschaft L. , 16 Js 1569/07) den Tatvorwurf der Körperverletzung. Dass das \nErmittlungsverfahren zwischenzeitlich eingestellt wurde, steht seiner Heranziehung im \nRahmen der nach § 81 b 2. Alternative StPO anzustellenden Gefahrenprognose nicht \nentgegen. Die Prognose kann sich auch auf in dieser Weise abgeschlossene Ermittlungs- und \nStrafverfahren stützen, wenn in dem jeweiligen Verfahren die Verdachtsmomente nicht \nausgeräumt sind. \n\n9\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 - juris, Rn. 9 ff., \nund 1. Juni 2006 - 1 BvR 2293/03 - juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2008 - \n5 E 199/08 -, m.w.N.\n\n10\n\nDafür spricht hier Vieles. Ausweislich der von dem Antragsteller vorgelegten \nEinstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft L. vom 20. März 2008 ist die \nAnzeigeerstatterin auf den Privatklageweg verwiesen worden. Dies bedeutet jedoch nicht, \ndass jegliche Verdachtsmomente gegen den Antragsteller ausgeräumt sind (vgl. §§ 374, 376 \nStPO). Auch sonst ergeben sich dafür keine Hinweise. Ohne Erfolg macht der Antragsteller in \ndiesem Zusammenhang geltend, im Rahmen des Anlassverfahrens habe die \nStaatsanwaltschaft die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen für Zwecke des \nStrafverfahrens auf der Grundlage des § 81 b 1. Alternative StPO für nicht erforderlich \ngehalten. § 81 b 2. Alternative StPO enthält eine insoweit selbstständige \nErmächtigungsgrundlage für eine Anordnung aus präventiv-polizeilichen Gründen, deren \ngesetzliche Voraussetzungen entsprechend andere sind als die für eine Anordnung aus \nGründen der Strafverfolgung.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2003 - 5 B 316/03 - und 30. Juni 2006 - 5 \nB 704/06 -. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz \n3 GKG unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252686","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-18/5-b-597-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 376","ref_norm":"376","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252686","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252686","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-18/5-b-597-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252686","retrieved":"2026-07-09 02:15:42.538893+00:00"}}