{"status":"available","doknr":"OLD252685","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0818.12A16.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-18","aktenzeichen":"12 A 16/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu \nstellen, im Rahmen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW spielten \nGesichtspunkte des Verschuldens bei der Frage, ob ein Verstoß gegen eine \nZweckbestimmung vorliege, keine Rolle. Vielmehr ergibt sich schon aus dem \nWortlaut der genannten Regelung, dass die Tatbestandsvoraussetzung für einen \nWiderruf u.a. dann erfüllt ist, wenn die Leistung nicht mehr für den in dem \nVerwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Maßgebend ist insoweit allein die \nobjektive Zweckverfehlung,\n\n4\n\nvgl. etwa, BayVGH, Urteil vom 13. April 1994 - 22 B 93.1771 -, GewArch 1994, \n328 (zu Art. 44a BayHO); Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § \n49 Rn. 99; Kopp/Ramsauer, 10. Aufl. 2008, § 49 Rn. 71; für den Fall höherer Gewalt \ndifferenzierend: Schäfer, in: Obermayer, VwVfG 3. Aufl. 1999, § 49 Rn. 84,\n\n5\n\ndie hier mit der Schließung der mit den Zuwendungsmitteln (teil-)sanierten \nKindertagesstätte zum 31. Juli 2005 und damit vor dem Ablauf der bestandskräftig \nfestgelegten Zweckbindungsfrist von zwanzig Jahren ersichtlich gegeben und im \nÜbrigen auch unstreitig ist.\n\n6\n\nSoweit in der Begründung des Zulassungsantrags geltend gemacht wird, in \nFällen, in denen der Zuwendungsgeber selbst verantwortlich für die Nichterreichung \ndes Leistungszwecks sei, spreche vieles dafür, § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW \nrestriktiv auszulegen und eine derartige Fallkonstellation bereits aus dem objektiven \nTatbestand auszuscheiden, zumindest aber über die Grundsätze des Wegfalls der \nGeschäftsgrundlage zu einem Wegfall der Widerrufsbefugnis gelangen, fehlt es \nschon an der substantiierten Darlegung der Verantwortung/des treuwidrigen \nVerhaltens/des Verschuldens des Beklagten an der eingetretenen Zweckverfehlung. \nDer insoweit allein aufgestellten Behauptung, wegen einer fehlerhaften \nKindergartenbedarfsplanung des Beklagten sei es in der Gemeinde F. zu einem \nÜberangebot von Kindertagesstättenplätzen gekommen, mangelt es in jeder Hinsicht \nan konkreter Substanz. Der Hinweis auf eine faktische Überkapazität im \nKindergartenjahr 2003/2004 bei einem Gesamtdeckungsgrad in der Gemeinde F. \nvon 99,6% und einem Deckungsgrad im Bezirk 1, in dem sich die in Rede stehende \nKindertagesstätte befindet, von 97,6 %, verkennt, dass selbst bei Unterstellung einer \nsolchen Überkapazität hieraus allein eine fehlerhafte Kindergartenbedarfsplanung \n(§§ 10 GTK, 80 SGB VIII) nicht abgeleitet werden kann. Die ihrer Natur nach \ntatsachengestützte, jedoch letztlich prognostische Einschätzung des zukünftigen \nBedarfs an Plätzen in Kindertageseinrichtungen unterliegt gerade im Rahmen des \nnach § 10 Abs. 4 Satz 1 GTK lediglich alle zwei Jahre fortzuschreibenden \nBedarfsplans u.a. im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung der Zahl der in den \nKindertageseinrichtungen zu betreuenden Kinder beträchtlichen Unsicherheiten und \nschließt Fehlkalkulationen selbst bei ordnungsgemäßer Prognose nicht aus. Dass in \ndem maßgebenden Zeitpunkt der Planungsentscheidung und unter Berücksichtigung \nder in diesem Zeitpunkt gegebenen Tatsachengrundlage die im Rahmen des \nPlanungsermessens erfolgte Abwägung,\n\n7\n\nvgl. zum Planungsermessen bei der jugendhilferechtlichen Bedarfsplanung nach \n§ 80 SGB VIII: OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2008 - 12 B 799/08 -,\n\n8\n\nund die hierbei getroffene Bedarfsprognose den an eine solche Prognose zu \nstellenden Anforderungen nicht genügt haben, ist nicht einmal ansatzweise dargelegt \noder ersichtlich.\n\n9\n\nAufgrund dessen ist das Zulassungsvorbringen auch nicht geeignet, die an § 114 \nVwGO ausgerichtete verwaltungsgerichtliche Kontrolle der gelenkten \nErmessensbetätigung des Beklagten,\n\n10\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 30.01 -, BVerwGE 116, 332 \nff., Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 ff., OVG NRW, Urteil \nvom 13. Juni 2002 - 12 A 639/99 -, NVwZ-RR 2003, 803 ff., Beschluss vom 27. \nJanuar 2004 - 4 A 2369/02 -, Juris,\n\n11\n\nsowie die Rechtmäßigkeitskontrolle der Rückforderung nach § 49a VwVfG NRW, \nbei denen der Gesichtspunkt einer dem Verantwortungsbereich des Beklagten \nzuzurechnenden Zweckverfehlung ebenfalls jeweils - zu Recht - unberücksichtigt \ngeblieben ist, zu erschüttern. \n\n12\n\nSoweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, sie könne nicht zur \nVerantwortung gezogen werden, soweit die zurückgegangene Belegung auch auf \ndas autonome Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zurückzuführen sein sollte, zwingt \ndies nicht zu einer Modifizierung der Interessenverteilung, wie sie bei der \nZweckverfehlung vom Gesetz vorgesehen und nach der von den Grundsätzen der \nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelenkten Ermessensausübung umzusetzen ist. \nDenn es ist weder substantiiert vorgetragen oder ersichtlich, dass der Klägerin die \nfehlende Steuerungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Beantragung der Zuwendung im \nFebruar 2000 unbekannt gewesen ist; solches ist mit Blick auf die jahrzehntelange \nTätigkeit der Klägerin als Trägerin der hier in Rede stehenden \nKindertageseinrichtung auch fernliegend. Ist aber der Klägerin bereits bei der \nBeantragung der Zuwendung das Risiko bekannt gewesen, nicht in der Lage zu sein, \ndie Nachfrage zu Gunsten ihrer Einrichtung zu steuern, weil sich Eltern auch für eine \nandere Kindertagesstätte entscheiden konnten, und hat sie gleichwohl - wie hier - \nnicht auf die Zuwendung verzichtet, sondern den entsprechenden \nZuwendungsbescheid mit einer langen Zweckbindungsfrist von zwanzig Jahren \nbestandskräftig werden lassen, dann kann sie sich im Nachhinein nicht zu ihrer \nEntlastung darauf berufen, dass sich das - ihr bekannte und akzeptierte - langfristige \nRisiko in der Folgezeit tatsächlich verwirklicht hat. Geht ein Zuwendungsempfänger \nein solches langfristiges Risiko ein, um staatliche Zuwendungen zu erlangen und \ndamit den Einsatz eigener Finanzmittel oder die Kosten einer Fremdkapitalaufnahme \nzu ersparen, sind die Folgen einer Risikoverwirklichung grundsätzlich nicht dem \nstaatlichen Verantwortungsbereich zuzurechnen. \n\n13\n\nDass im Zeitpunkt der Beantragung, der Bewilligung oder bis zum Abruf der \nZuwendungsmittel auf der Grundlage der seinerzeit verfügbaren Erkenntnismittel \nunter Berücksichtigung des geltenden Bedarfsplans und des bereits erreichten bzw. \nin absehbarer Zeit zu erreichenden Deckungsgrades bei ordnungsgemäßer \nPrognose nur von einer auch zukünftig hinreichenden Auslastung ihrer \nKindertagesstätte auszugehen gewesen ist, hat die Klägerin weder dargelegt noch ist \ndies sonst ersichtlich. \n\n14\n\nDementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252685","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-18/12-a-16-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252685","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252685","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-18/12-a-16-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252685","retrieved":"2026-07-09 02:15:42.463324+00:00"}}