{"status":"available","doknr":"OLD252684","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0818.12A1157.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-18","aktenzeichen":"12 A 1157/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.592 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu \nstellen, der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15. August 2006 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises N. -M. vom \n29. September 2006 sei rechtmäßig, weil die zugrundeliegende und am 1. August \n2006 in Kraft getretene Elternbeitragssatzung - EBS - des Kreises N. -M. \nvom 13. Juni 2006 einschließlich der Anlage 1 der Satzung (Tabelle über die Höhe \nder Elternbeiträge für Einrichtungen gem. § 1 Absatz 1 der Elternbeitragssatzung \n[Kindertageseinrichtungen nach dem GTK]) nicht gegen höherrangiges Recht \nverstoße.\n\n4\n\nSoweit ernstliche Zweifel im Hinblick auf die Frage des Kostendeckungsgrades \ndamit begründet werden, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht \nvollständig aufgeklärt habe, lässt sich damit ein im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO erforderlicher Fehler im Ergebnis nicht begründen. Hierzu hätte es der \nsubstantiierten Darlegung bedurft, dass in dem hier maßgebenden \nElternbeitragszeitraum entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts mit den \neingenommenen Elternbeiträgen und sonstigen Einnahmen eine Kostendeckung \nerzielt worden ist. An einem solchen Vorbringen fehlt es jedoch. Die mit der \nAufklärungsrüge aufgestellte Behauptung, es bestünde die Möglichkeit einer \nKostendeckung durch Elternbeiträge und sonstige Einnahmen, reicht insoweit nicht \naus.\n\n5\n\nDie weitere Rüge, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil die \nErmächtigung in § 17 Abs. 4 GTK, wonach die örtlichen Träger der öffentlichen \nJugendhilfe die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 auf die Gemeinden in ihrem \nBezirk übertragen können, lediglich zu einer Übertragung sämtlicher Aufgaben und \nnicht nur - wie hier - zur Festsetzung und Erhebung von Elternbeiträgen ermächtige, \ngreift nicht durch. Die Ermächtigungsnorm kennzeichnet lediglich den zulässigen \nGesamtumfang an Aufgaben, deren Übertragung in das - pflichtgemäße - Ermessen \n(„können\") der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gestellt worden ist; \nkonkrete Anhaltspunkte für eine vom Gesetzgeber darüber hinaus intendierte „Alles \noder Nichts-Bindung\" der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die einer \nflexiblen Kommunalisierung der Elternbeiträge entgegensteht, sind weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n6\n\nVgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 14/1000, S. 103.\n\n7\n\nSind damit die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe berechtigt, sämtliche \nin \n\n8\n\n§ 17 Abs. 1 und 3 GTK bezeichneten Aufgaben zu übertragen, gilt dies erst recht \nfür die Übertragung nur eines Teils dieser Aufgaben. \n\n9\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger verstößt die Einkommensstaffelung nicht \ngegen § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, wonach Landesrecht eine Staffelung der \nTeilnahmebeiträge und Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme der \nTageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und \nKinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst \nentsprechend gestaffelte Beträge festsetzen kann. Das Bundesverwaltungsgericht \nhat in seinem Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188 ff., \nbereits zu der Einkommensstaffelung nach dem GTK ausgeführt, dass die nordrhein-\nwestfälischen Regelungen der Einkommensstaffelung und der - kumulativen - \nGeschwisterermäßigung der bundesrechtlichen Ermächtigungsnorm selbst dann \ngenügten, wenn diese Norm dahingehend auszulegen wäre, dass im Falle einer \nStaffelung sowohl nach Einkommensgruppen als auch kumulativ nach der Kinderzahl \nzu staffeln wäre: „Denn der (unterstellten) Verpflichtung zur Staffelung nach der \nKinderzahl wird angesichts des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums \nhinreichend Genüge getan, wenn die Elternbeiträge bei gleichzeitigem Besuch von \nTageseinrichtungen durch mehrere Geschwisterkinder ermäßigt werden\".\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 \n\n11\n\n- 8 C 25.97 -, a.a.O.\n\n12\n\nEine Geschwisterermäßigung auf die Hälfte des weiteren Elternbeitrags für das \nzweite Kind und ein Verzicht auf einen zusätzlichen Elternbeitrag für die weiteren \nKinder, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchen, ist in § 6 Abs. 1 EBS \nenthalten. Darüber hinaus enthält die EBS mit der Regelung der \nNichtanrechenbarkeit des Kindergeldes (§ 5 Abs. 1 Satz 4 EBS) sowie des Abzugs \nder Kinderfreibeträge ab dem dritten Kind (§ 5 Abs. 1 Satz 6 EBS) weitere \nkinderbezogene Differenzierungen, die einem (unterstellten) kumulativen \nStaffelungsgebot nach Einkommensgruppen und Kinderzahl zusätzlich Rechnung \ntragen.\n\n13\n\nSoweit andere Obergerichte die Vereinbarkeit von landesrechtlichen \nBestimmungen zur Einkommensermittlung für die Erhebung von \nKindergartenbeiträgen auf die Vereinbarkeit mit der bundesrechtlichen \nErmächtigungsnorm überprüft haben und dabei von einer strikten Verpflichtung des \nLandesgesetzgebers ausgegangen sind, im Falle einer Staffelung diese Staffelung \nkumulativ nach Einkommensgruppen und Kinderzahl vorzunehmen, kann hieraus \nnichts zugunsten der Kläger abgeleitet werden, da nichts dafür vorgetragen oder \nersichtlich ist, dass die von den anderen Obergerichten überprüften \nlandesrechtlichen Regelungen mit den hier in Rede stehenden \nSatzungsbestimmungen zur (kinderbezogenen) Einkommensermittlung und zur \nGeschwisterermäßigung im wesentlichen übereinstimmen. \n\n14\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2007 - 12 A 544/07 -.\n\n15\n\nDie Vereinbarkeit der Einkommensstaffelung nach dem GTK mit Art. 3 Abs. 1 GG \nist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und in der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts geklärt gewesen.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühren Nr. 72; Beschluss vom 22. Januar 1998 - 8 B 4.98 -, Buchholz \n401.84 Benutzungsgebühren Nr. 87, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, \na.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, NWVBl 1994, 641 ff., \nund - 16 A 571/94 -, NWVBl 1994, 381 ff.; Urteil vom 21. November 1994 - 16 A \n2799/93 -; Urteile vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -, NWVBl 1998, 381 ff., und - 16 A \n1092/95 -; Urteil vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -, NWVBl 1998, 188 ff.; \nUrteil vom 6. März 1998 \n\n17\n\n- 16 A 525/97 -, Juris; Beschluss vom 20. November 1998 - 16 A 3890/96 -; \nBeschluss vom 30. September 2005 - 12 A 4033/03 -, Beschluss vom 31. März 2006 \n- 12 A 808/06 -, Beschluss vom 21. September 2007 - 12 A 1156/07 -, Beschluss \nvom 26. September 2007 - 12 A 544/07 -.\n\n18\n\nSubstantiierte Einwände gegen die hier in Rede stehende und der damaligen \nEinkommensstaffelung nach dem GTK ähnliche Einkommensstaffelung nach § 1 \nAbs. 1 Satz 2 EBS i.V.m. der Anlage 1 der EBS sind entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO nicht dargelegt worden. Wie bereits ausgeführt, genügt insoweit die \nindifferente Rüge eines Aufklärungsfehlers nicht. Die durch nichts begründete \nAuffassung, Art. 3 Abs. 1 GG verlange, dass Gebühren für die Inanspruchnahme \nausnahmslos einkommensunabhängig sein müssten, geht an dem Charakter der \nTeilnahmebeiträge als den Umfang der staatlichen Förderung mindernde \nsozialrechtliche Abgaben eigener Art,\n\n19\n\nvgl. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 \n\n20\n\n- 16 A 2645/93 -, a.a.O.; Urteil vom 13. Juni 1994 \n\n21\n\n- 16 A 571/94 -, a.a.O.; Urteil vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -, a.a.O.; Urteil vom \n25. September 1997 \n\n22\n\n- 16 A 308/96 -, a.a.O.; Urteil vom 6. März 1998 \n\n23\n\n- 16 A 525/97 -, a.a.O.,\n\n24\n\nund an der bundesrechtlichen Ermächtigung in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, die \neine Staffelung der Teilnahmebeiträge nach Einkommensgruppen ausdrücklich \nzulässt, völlig vorbei.\n\n25\n\nDie lediglich pauschale und nicht jedes unterhaltsberechtigte Kind in den Blick \nnehmende Berücksichtigung der Familiengröße durch eine hälftige Ermäßigung des \nweiteren Elternbeitrags ab dem zweiten Kind und einen Verzicht auf jeden \nzusätzlichen Elternbeitrag für die weiteren Kinder, die gleichzeitig eine \nTageseinrichtung besuchen (§ 6 Abs. 1 EBS), begegnet auch mit Blick auf Art. 6 Abs. \n1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus der Wertentscheidung des Art. 6 \nAbs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des \nStaates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber, in welchem \nUmfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist; für die \neinzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu \nverwirklichen ist, verbleibt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine - nicht durch \nkonkrete Folgerungen aus Art. 6 Abs. 1 GG eingeengte - Gestaltungsfreiheit. \nEntscheidend ist die Gesamtbetrachtung aller Leistungen oder Vergünstigungen, die \nder Gesetzgeber auf verschiedenen Gebieten für Kinder erbringt.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998, - 8 C 25.97 -, a.a.O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 29. August 2005 - 12 A 3380/02 -, Beschluss vom 31. März 2006 - 12 \nA 808/05 -.\n\n27\n\nDass im vorliegenden Fall trotz der vielfältigen direkten (§ 5 Abs. 1 Sätze 4 und 6 \nEBS) oder - etwa über das Steuerrecht - indirekten Familienförderungen die \nRegelung der Geschwisterermäßigung in § 6 Abs. 1 EBS im Rahmen der \nBemessung der Elternbeiträge die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums bei \nder Gestaltung des Familienlastenausgleichs überschreitet, ist weder ersichtlich noch \nnur im Ansatz dargelegt.\n\n28\n\nVgl. dazu, dass der Verfassungsauftrag, einen wirksamen \nFamilienlastenausgleich zu schaffen, ohnehin nicht so weit geht, dass der Staat \ngehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen: BVerwG, \nBeschluss vom 10. September 1999 - 11 BN 2/99 -, NJW 2000, 1129.\n\n29\n\nSoweit die Belastungen den Eltern und dem Kind nicht zumutbar sein sollten, \nsieht \n\n30\n\n§ 90 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK und § 6 Abs. 2 \nEBS vor, dass die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden sollen. \nHierdurch wird gewährleistet, dass verfassungsrechtlich relevante Härten - etwa \naufgrund der Art und Weise der Einkommensermittlung - aufgefangen und dadurch \ndie angesprochenen verfassungsrechtlichen Problemstellungen weitgehend \nentschärft werden. Eine Härte im vorgenannten Sinn ist hier jedoch nicht geltend \ngemacht worden.\n\n31\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO. Die hierzu aufgeworfene Rechtsfrage,\n\n32\n\n„ob § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII eine strikte Verpflichtung des \nLandesgesetzgebers verortet, im Falle einer Staffelung diese Staffelung kumulativ \nnach Einkommensgruppen und Kinderzahl vorzunehmen\", \n\n33\n\nist nicht entscheidungserheblich, weil selbst bei unterstellter Verpflichtung zur \nStaffelung auch nach der Kinderzahl dieser Verpflichtung angesichts des weiten \ngesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bereits dadurch hinreichend Genüge \ngetan ist, dass die Elternbeiträge bei gleichzeitigem Besuch von Tageseinrichtungen \ndurch mehrere Geschwisterkinder ermäßigt werden.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 \n\n35\n\n- 8 C 25.97 -, a.a.O.\n\n36\n\nSchließlich bleibt auch die erhobene Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) \nohne Erfolg. Ausgehend von seinem rechtlichen Maßstab, auf den es insoweit allein \nankommt, musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des \nKostendeckungsgrades nicht aufdrängen. Denn nach der Rechtsauffassung des \nnach dem Zuständigkeitswechsel im Januar 2008 zuständigen Kammervorsitzenden \nkam es \n\n37\n\n- anders als nach der Meinung der vorher zuständigen Berichterstatterin, die \nihren Ausdruck in der Aufklärungsverfügung vom 12. Dezember 2007 gefunden hat - \nentscheidend auf den durchschnittlichen Kostendeckungsgrad der im \nZuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises N. -M. betriebenen \nKindertagesstätten an, was aus der Befragung der im Termin zur mündlichen \nVerhandlung am 15. Februar 2008 anwesenden Vertreter des Jugendamtes des \nKreises N. -M. offensichtlich geworden und durch den nachfolgenden \nHinweis des Kammervorsitzenden vom 4. März 2008 nochmals bestätigt worden ist. \n\n38\n\nIn Bezug auf die Angabe der Vertreter des Jugendamtes des Kreises N. -Lüb-\nbecke im Termin zur mündlichen Verhandlung, wonach der durchschnittliche \nKostendeckungsgrad kreisweit bei etwa 17 v.H. liege, hat sich angesichts der \nBindung der Vertreter des Kreises N. -M. an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. \n3 GG) und des schon unter der Geltung des GTK lediglich beabsichtigten niedrigen \nDeckungsgrades von nur 19 v.H.,\n\n39\n\nvgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 \n\n40\n\n- 16 A 2645/93 -, a.a.O., \n\n41\n\nsowie des in der Vergangenheit festgestellten, noch deutlich darunter liegenden \ntatsächlichen Kostendeckungsgrades in den Regierungsbezirken zwischen 10,33 \nv.H. und 13,87 v.H.,\n\n42\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -, a.a.O.,\n\n43\n\neine weitergehende Aufklärung nicht aufgedrängt. Dementsprechend hat das \nVerwaltungsgericht unter dem Aspekt der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) der \nFrage der Kostendeckung in der Kindertagesstätte „Hand in Hand\" bzw. in den \nKindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde I. , auf die sich das \nAufklärungsbegehren der Prozessbevollmächtigten der Kläger aus den Schriftsätzen \nvom 29. Februar und vom 12. März 2008 beschränkt hat, nicht weiter nachgehen \nmüssen. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n45\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252684","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-18/12-a-1157-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252684","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252684","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-18/12-a-1157-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252684","retrieved":"2026-07-09 02:15:42.387082+00:00"}}