{"status":"available","doknr":"OLD252719","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0815.6A4309.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-15","aktenzeichen":"6 A 4309/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E. vom 8. Oktober 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. April 2005 verpflichtet, dem Kläger auf die \nRechnungen der Zahnärzte Dr. E1. und H. vom 22. Juni 2004 und vom 11. \nAugust 2004 eine weitere Beihilfe in Höhe von 695,04 EUR nebst 5 % Zinsen seit \ndem 27. April 2005 zu zahlen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Polizeibeamter im Ruhestand. Er begehrt eine weitere Beihilfe zu \nAufwendungen für die Versorgung seines im Jahr 1978 geborenen Sohnes mit einem \nImplantat im Unterkiefer.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 18. März 2004 legte der Kläger der seinerzeit für ihn \nzuständigen Beihilfestelle (Bezirksregierung E2. ) einen vom selben Tage \ndatierenden Heil- und Kostenplan der Zahnärzte Dr. E1. und H. vor, der bei \nseinem Sohn zu voraussichtlichen Gesamtkosten in Höhe von 1.463,85 EUR den \nEinsatz eines Implantats im Unterkiefer vorsah. Mit dem Implantat sollte der \ngenetisch nicht angelegte Zahn 35 nach Extraktion des noch vorhandenen \nMilchzahns ersetzt werden. Diese Art der Versorgung wurde aufgrund der gesunden \nNachbarzähne als beste, schonendste Lösung empfohlen. Mit Bescheid vom 11. Mai \n2004 lehnte die Bezirksregierung E2. es ab, die Aufwendungen über einen \nPauschalbetrag von 250,- EUR hinaus als beihilfefähig anzuerkennen. Der Kläger \nerhob nach erfolglosem Widerspruch am 29. September 2004 Klage beim \nVerwaltungsgericht Düsseldorf (26 K 6307/04). Später erklärte er ebenso wie das \nbeklagte Land das Verfahren für in der Hauptsache erledigt, nachdem die \nImplantatversorgung für seinen Sohn tatsächlich durchgeführt worden war.\n\n4\n\nMit Beihilfeantrag vom 6. Oktober 2004 machte der Kläger u.a. die \nAufwendungen für diese Behandlung durch Vorlage einer Rechnung vom 22. Juni \n2004 über 890,96 EUR und einer Rechnung vom 11. August 2004 über 422,84 EUR \ngeltend. Die Bezirksregierung E2. gewährte ihm hierfür mit Bescheid vom 8. \nOktober 2004 lediglich eine Beihilfe in Höhe von 200,- EUR (80 % von 250,- EUR). \nWerde eine Implantatversorgung gewählt, obwohl die Indikationen nach der \nBeihilfenverordnung - BVO - nicht vorlägen, seien die Aufwendungen grundsätzlich \nnicht beihilfefähig. Mit dem anerkannten Pauschalbetrag seien sämtliche Kosten der \nzahnärztlichen und kieferchirurgischen Leistungen abgegolten.\n\n5\n\nDer Kläger erhob am 21. Oktober 2004 Widerspruch. Er trug vor, die \nImplantatbehandlung sei medizinisch indiziert gewesen. In einem solchen Fall könne \nein Implantat auch abweichend von der BVO beihilfefähig sein. Soweit durch \nVerwaltungsvorschrift zur BVO in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung für \njeden Zahn bei nicht indizierter Implantatversorgung nur noch pauschal 250,- EUR \nals beihilfefähig anerkannt würden, trage dies dem Fürsorgegedanken nicht \nhinreichend Rechnung und verstoße gegen die Verpflichtung des Dienstherrn zur \namtsangemessenen Alimentation. Zumindest seien die Kosten als beihilfefähig zu \nberücksichtigen, die bei einer herkömmlichen Zahnersatzversorgung entstanden \nwären. Die Kosten einer solchen Behandlung beliefen sich nach einem alternativen \nBehandlungskonzept des Zahnarztes auf 1.455,04 EUR.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2005 wies die Bezirksregierung \nE2. den Widerspruch zurück. Die zum 1. Januar 2004 eingeführte Regelung in \n§ 4 Abs. 2 Buchstabe b) BVO sehe nur noch unter sehr engen Voraussetzungen und \nnach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit von \nAufwendungen für Implantate vor. Diese Regelung stehe der Gewährung einer \nweiteren Beihilfe entgegen.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 27. April 2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein \nWiderspruchsvorbringen im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Aus ärztlichen \nSchreiben vom 18. März 2004, vom 22. April 2004 und vom 19. Mai 2004, wegen \nderen Inhalts auf Bl. 35, 58 und 59 der Gerichtsakte verwiesen wird, ergebe sich, \ndass das Implantat medizinisch indiziert gewesen sei.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 18. Juni 2005 hat das beklagte Land im Vorgriff auf eine \nÄnderung der Verwaltungsvorschriften zur BVO einen Betrag von weiteren 200,-\n EUR (insgesamt 450,- EUR) als beihilfefähigen Aufwand anerkannt und \ndementsprechend eine weitere Beihilfe in Höhe von 160,- EUR bewilligt. Im Umfang \ndieser Bewilligung haben die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt \nerklärt.\n\n9\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n10\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E2. vom 8. Oktober 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. April 2005 zu verpflichten, ihm auf die \nRechnungen der Zahnärzte Dr. E1. und H. vom 22. Juni 2004 und vom 11. \nAugust 2004 eine weitere Beihilfe in Höhe von 695,04 EUR nebst 5 % Zinsen seit \ndem 27. April 2005 zu zahlen,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\nzu den Aufwendungen einer herkömmlichen Zahnersatzversorgung gemäß dem \nalternativen Kostenvoranschlag des behandelnden Zahnarztes in Höhe von 1.455,05 \nEUR eine weitere Beihilfe zu zahlen, jedoch nicht höher als mit dem Hauptantrag \ngefordert.\n\n13\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEs hat die Gründe des Festsetzungs- und des Widerspruchsbescheides \nwiederholt und vertieft. Die Regelung in § 4 Abs. 2 lit b) BVO beinhalte eine \nKonkretisierung der Begriffe der Notwendigkeit und Angemessenheit von \nAufwendungen. Sie beruhe auf Empfehlungen der Zahnärztekammern Nordrhein und \nWestfalen sowie der Bundesärztekammer, die in den Indikationsfällen keine \nAlternative zur Lösung der damit verbundenen zahnmedizinischen Probleme \naußerhalb adäquater Implantatversorgung gesehen hätten. Derjenige, der trotz \nfehlender Indikation eine solche Behandlung durchführen lasse, sei auf den in den \nVerwaltungsvorschriften zur BVO vorgesehenen Pauschalbetrag je Implantat \nfestgelegt. Eine darüber hinaus gehende Beihilfe zu fiktiven Aufwendungen für eine \nAlternativversorgung scheide aus. Dass das Implantat beim Sohn des Klägers die \neinzig denkbare Versorgung gewesen wäre, gehe aus den vom Kläger eingereichten \nUnterlagen nicht hervor.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27. September 2005 die \nBeendigung des Verfahrens festgestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die \nAufwendungen für die Implantatversorgung seien nach § 4 Abs. 2 lit b) BVO nicht \nbeihilfefähig, weil keine der dort genannten Indikationen einschlägig sei. Die \nVorschrift sei wirksam. Sie beruhe auf der Ermächtigung durch § 88 Satz 5 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -\n). Die mit ihr verbundenen Begrenzungen der Beihilfe seien im konkreten Fall zumal \nangesichts der bewilligten Pauschale nicht zu beanstanden. Dass dem Kläger ein \nnicht weiter gedeckter Eigenanteil in Höhe von 691,04 EUR verbleibe, verstoße nicht \ngegen den Gleichheitssatz. Bei einem Vergleich der durch § 4 Abs. 2 lit b) BVO \nanerkannten Indikationen mit der beim Sohn des Klägers gegebenen Indikation stelle \nsich dessen Betroffenheit als deutlich geringer dar, so dass wesentlich gleiche \nSachverhalte nicht vorlägen. Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht \ndes Dienstherrn lasse sich nicht feststellen. Die Fürsorgepflicht verlange nicht, dass \nder Beihilfeberechtigte seine krankheitsbedingten Aufwendungen lückenlos erstattet \nbekomme. Sie schütze ihn allerdings davor, mit erheblichen Aufwendungen belastet \nzu bleiben, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht auffangen könne. \nAuch jungen Patienten - wie dem Sohn des Klägers - sei es jedoch zuzumuten, eine \nAlternativversorgung von Zahnlücken in der herkömmlichen Weise, also \ninsbesondere mit einer Brücke, in Anspruch zu nehmen. Entscheide sich der \nBetroffene gleichwohl für eine Implantatbehandlung, müsse er die darauf \nentfallenden Kosten selbst tragen. Die Anerkennung fiktiver Aufwendungen für eine \nAlternativversorgung scheide aus, weil die Beihilfevorschriften an tatsächlich \nentstandene Aufwendungen anknüpften.\n\n17\n\nGegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Oktober 2005 \nzugestellte Urteil haben diese am 7. November 2005 die Zulassung der Berufung \nbeantragt. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2007, den Prozessbevollmächtigten des \nKlägers zugestellt am 11. Dezember 2007, hat der Senat die Berufung \nzugelassen.\n\n18\n\nMit seiner am 21. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenen \nBerufungsbegründung trägt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines \nerstinstanzlichen Vortrags vor, es entspreche nicht dem Kern der Fürsorgepflicht, \nBeihilfe für eine medizinisch notwendige, nicht sinnvoll zu ersetzende \nBehandlungsart unter Berufung auf im konkreten Fall nicht einschlägige \nKostenersparnis- und Leistungsbegrenzungsgesichtspunkte zu versagen. Zur \nImplantatversorgung habe keine sinnvolle Alternative zur Verfügung gestanden, weil \nes dem Sohn des Klägers nicht habe zugemutet werden können, seine dem \nersetzten Zahn benachbarten Zähne abschleifen zu lassen. Allein die Entscheidung \ndes Patienten für die bestmögliche medizinische Versorgung könne nicht dazu \nführen, dass der Beihilfeanspruch in vollem Umfang entfalle, zumal nunmehr \naufgrund eines Erlasses des Finanzministeriums vom 10. Oktober 2007 zumindest \ndie Beihilfefähigkeit der Kosten einer Suprakonstruktion anerkannt werde. Der \nHilfsantrag betreffe keine fiktiven, sondern aufgrund der durchgeführten \nZahnersatzversorgung tatsächlich entstandene Aufwendungen. Dass nur Beamte, \ndie bzw. deren Angehörige eine herkömmliche Zahnersatzbehandlung mit einer \nBrücke gewählt hätten, hierzu eine Beihilfe erhielten, stelle eine nicht hinnehmbare \nUngleichbehandlung dar. Allein die Form der Zahnersatzversorgung könne kein \nsachliches Differenzierungskriterium sein. Im Übrigen fehle es an der erforderlichen \nEinzelfallprüfung des Dienstherrn, ob die Fürsorgepflicht es gebiete, dem \nBeihilfeberechtigten eine über die Beihilfevorschriften hinaus gehende Beihilfe zu \ngewähren.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n21\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEs verteidigt das angefochtene Urteil und macht in Wiederholung und Vertiefung \nseines bisherigen Vortrags geltend, die Implantatversorgung des Sohnes des \nKlägers stelle eine nicht beihilfefähige \"Luxusversorgung\" dar. Der Kläger habe nicht \nschlüssig dargelegt, warum es sich bei der Behandlung seines Sohnes um einen \nSonderfall handeln solle. Da die Implantatversorgung das medizinisch Notwendige \ndeutlich überschreite, fehle es an der Vergleichbarkeit mit herkömmlichen \nAlternativbehandlungen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren 26 K 6307/04 des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des \nbeklagten Landes und des vom Kläger eingereichten Hefters mit Beihilfevorschriften \nBezug genommen. \n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. \n\n27\n\nDer Kläger hat Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von \n695,04 EUR zu den Aufwendungen für die Implantatversorgung seines Sohnes \ngemäß § 88 Satz 1, 2 und 4 LBG i.V.m. dem Bestimmungen der Verordnung über die \nGewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen \n(Beihilfenverordnung - BVO -), hier anwendbar in der Fassung der neunzehnten \nVerordnung zur Änderung der BVO vom 12. Dezember 2003 (GVBl. NRW 2003, \n756). Soweit der Bescheid der Bezirksregierung E2. vom 8. Oktober 2004 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2005 dem entgegen steht, ist \ner rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). \n\n28\n\nDie Aufwendungen für die Implantatversorgung sind notwendig und angemessen \n(I.). Ihre Beihilfefähigkeit ist nicht durch § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO ausgeschlossen \n(II.) und in der Höhe nicht durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BVO begrenzt (III.).\n\n29\n\nI.\n\n30\n\n§ 88 Satz 1 und 2 LBG verleiht den Beihilfeberechtigten unter anderem in \nKrankheitsfällen einen gesetzlichen, durch die §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO \nkonkretisierten Anspruch auf Beihilfe zu ihren notwendigen und angemessenen \nAufwendungen. Die Aufwendungen für die Implantatversorgung des Sohnes des \nKlägers erfüllen diese Voraussetzungen. Die bei ihm aufgrund der genetischen \nNichtanlage des Zahnes 35 entstandene Zahnlücke ist als von seinen Zahnärzten als \nbehandlungsbedürftig erkanntes Leiden ein Krankheitsfall. Zu dessen Behandlung \nwar die Versorgung mit einem Implantat notwendig. Ob Aufwendungen notwendig \nsind, bestimmt sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. Dies richtet sich \nregelmäßig nach der Beurteilung des behandelnden Arztes.\n\n31\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, \nNJW 1996, 801.\n\n32\n\nDass die Versorgung der Zahnlücke des Sohnes des Klägers mit einem Implantat \nmedizinisch geboten war, folgt aus der dem Heil- und Kostenplan der Zahnärzte Dr. \nE1. und H. vom 18. März 2004 zugrunde liegenden Beurteilung. In ihrem \nSchreiben vom 19. Mai 2004 führen sie hierzu aus, aufgrund der kariesfreien und \nparodontologisch gesunden Nachbarzähne sei die Versorgung mit einem Implantat \ndie beste, schonungsvollste Lösung. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird von \ndem beklagten Land nicht in Abrede gestellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht \naus § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO, und zwar ungeachtet der Frage nach der \nWirksamkeit dieser Vorschrift. Zur Notwendigkeit von Aufwendungen im Sinne des § \n88 Satz 2 und 4 LBG trifft § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO keine Regelung. Die \nBestimmung stellt keinen abschließenden Katalog medizinischer Indikationen für eine \nImplantatversorgung auf, sondern greift aus der Vielzahl der Indikationen einige \nFallgestaltungen heraus, auf die die Beihilfefähigkeit der Implantatversorgung \nunabhängig von der medizinischen Notwendigkeit einer solchen Versorgung auch in \nanderen Fallgestaltungen begrenzt werden soll. \n\n33\n\nDie durch die Behandlung entstandenen Aufwendungen sind auch angemessen. \nDie Angemessenheit beurteilt sich bei zahnärztlichen Leistungen nach dem \nGebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte, da zahnärztliche Hilfe in aller \nRegel nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu erlangen ist.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1995 - 2 C 33.94 -, NWVBl 1996, \n100.\n\n35\n\n§ 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO ist für die Beurteilung der Angemessenheit ohne \nRelevanz. Denn der darin liegende Ausschluss von implantologischen Leistungen \naußerhalb des Bereichs der aufgeführten Indikationen kann nicht als nähere \nRegelung des Merkmals \"angemessen\" auf der Basis der Ermächtigung des § 88 \nSatz 4 LBG aufgefasst werden. Zur näheren Bestimmung der Angemessenheit darf \nder Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 88 Satz 4 LBG Kriterien aufstellen, \nnach denen er die Beihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen quantitativ begrenzt. \nBezugspunkt ist dabei nach der Vorgabe von § 88 Satz 2 LBG, der im Hinblick auf \ndie Angemessenheit Inhalt, Zweck und Ausmaß dieser Ermächtigungsnorm festlegt, \ndie einzelne Aufwendung. Ein vollständiger Ausschluss der Beihilfefähigkeit \nnotwendiger Aufwendungen überschreitet diesen vorgegebenen Rahmen jedoch, \nweil er keine quantitative Regelung darstellt. Werden notwendige Aufwendungen - \nwie in § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO außerhalb des genannten Indikationsbereichs - in \njedem Umfang für unangemessen erklärt, liegt darin bereits begrifflich keine \nRegelung der Angemessenheit mehr.\n\n36\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 9. Oktober 2007 - 6 A 314/07 -, m.w.N.\n\n37\n\nDa die Kosten für die Implantatbehandlung gemäß der Gebührenordnung für \nZahnärzte innerhalb des dort vorgesehenen Rahmens berechnet worden sind, sind \ndie entsprechenden Aufwendungen des Sohnes des Klägers angemessen.\n\n38\n\nII.\n\n39\n\nDie Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen ist nicht (wirksam) durch § 4 Abs. 2 lit \nb) Satz 1 BVO ausgeschlossen.\n\n40\n\nNach § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO ist die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für \nimplantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der \nGebührenordnung für Zahnärzte vom Vorliegen einer der nachfolgend genannten \nIndikationen abhängig. Im Fall des Sohnes des Klägers ist keine dieser Indikationen \neinschlägig. Indes folgt hieraus kein Ausschluss des Anspruchs auf Bewilligung von \nBeihilfe zu den Aufwendungen für die Implantatversorgung, weil § 4 Abs. 2 lit b) Satz \n1 BVO gegen höherrangiges Recht verstößt. \n\n41\n\nOffen bleiben kann, ob die Vorschrift auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht. \nDa sie, wie ausgeführt, keine nähere Bestimmung der Notwendigkeit oder \nAngemessenheit der Aufwendungen i.S.v. § 88 Satz 2 und 4 LBG trifft, kommt als \nErmächtigung nur § 88 Satz 5, 1. Halbsatz LBG in Betracht. Hiernach kann \nunabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten die \nBeihilfefähigkeit der Aufwendungen u.a. bei zahnärztlichen Leistungen begrenzt \nwerden. Ob in § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO eine solche Begrenzung gesehen werden \nkann, \n\n42\n\nvgl. zu einer ähnlichen Problematik OVG NRW, Beschluss vom 24. September \n2007 - 6 A 3868/05 -,\n\n43\n\nbedarf keiner Entscheidung. Denn unabhängig hiervon ist § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 \nBVO mit der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht \nzu vereinbaren, weil die jedenfalls sehr weitgehende Begrenzung der \nBeihilfefähigkeit von Aufwendungen für Implantatbehandlungen unverhältnismäßig \nist, insbesondere dem Gebot eines vertretbaren Ausgleichs zwischen der \nFürsorgepflicht und fiskalischen Erwägungen nicht genügt. \n\n44\n\n1.\n\n45\n\nEine Beihilfevorschrift, die wie § 4 Abs 2 lit b) Satz 1 BVO die Beihilfefähigkeit \nvon notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheitsfällen einschränkt, \nmuss sich an diesem Gebot messen lassen. Es reicht nicht aus, dass die \nEinschränkung die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern unberührt lässt. Dies ergibt \nsich aus folgendem:\n\n46\n\nDie Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn, die als solche zu den hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört. Das Beihilfensystem in seiner \ngegenwärtigen Gestalt wird dadurch aber nicht verfassungsrechtlich garantiert. Eine \nverfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für \nKrankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von \nBeihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von Beihilfen in bestimmter Höhe \nzu gewähren, besteht nicht.\n\n47\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 13. November 1990 - 2 \nBvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, und vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE \n106, 225; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277. \n\n48\n\nEntscheidet sich der Dienstherr für ein Beihilfensystem, muss dieses allerdings \nden Anforderungen genügen, die dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht \ngegenüber den Beamten erwachsen. Die Fürsorgepflicht gebietet, für das Wohl und \nWehe des Beamten und seiner Familienangehörigen zu sorgen und Schaden von \nihnen abzuwenden. Hat sich der Dienstherr entschieden, seiner Fürsorgepflicht durch \ndie Zahlung von Beihilfen nachzukommen, muss er mithin dafür Sorge tragen, dass \nder Beamte aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nicht mit \nerheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen \ner sich nicht entziehen kann.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, a.a.O., OVG \nNRW, Urteil vom 13. August 2005 - 1 A 801/04 -, RiA 2006, 282.\n\n50\n\nDem Dienstherrn steht bei der Konkretisierung des Fürsorgeprinzips durch die \nBeihilfevorschriften ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dabei fordert die \nFürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher krankheitsbedingter Aufwendungen und \nauch nicht deren Erstattung in vollem Umfang. Insbesondere muss Beihilfe nicht für \nsolche Behandlungen gewährt werden, die eine über das notwendige und \nangemessene Maß hinausgehende optimale medizinische Versorgung \ngewährleisten.\n\n51\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, a.a.O.; BVerwG, \nUrteil vom 31. Januar 2002 - 2 C 1.01 -, DVBl. 2002, 1216.\n\n52\n\nBei der Wahrnehmung seines Gestaltungsspielraums hat der Dienstherr jedoch \ndie Wertentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG zugunsten der Fürsorgepflicht \nebenso wie das grundrechtsgleiche Recht, das diese Verfassungsnorm dem \nBeamten in Bezug auf die Fürsorgepflicht verleiht, angemessen zu berücksichtigen. \nDem in der Norm enthaltenen Regelungsauftrag genügt es nicht, wenn sich der \nDienstherr bei weitreichenden Begrenzungen der Beihilfe zu Aufwendungen im \nKrankheitsfall in Anlehnung an die (grundrechtsbezogene) Wesensgehaltsgarantie \ndes Art. 19 Abs. 2 GG auf die Wahrung eines nur schwer bestimmbaren, sehr eng \nbegrenzten Wesenskerns der Fürsorgepflicht und damit auf die Einhaltung einer \näußersten Grenze beschränkt. Vielmehr ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nals übergreifender Leitregel allen staatlichen Handelns Rechnung zu tragen. Dieser \nGrundsatz ergibt sich u.a. aus dem Rechtsstaatsprinzip und bindet jede staatliche \nGewalt, sofern eine geschützte Rechtsposition des Bürgers beeinträchtigt wird.\n\n53\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE \n76, 256 (in Bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG), vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, \nBVerfGE 38, 348, und vom 5. März 1968 - 1 BvR 579/67 -, BVerfGE 23, 127; \nGrzeszick in: Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Band III, Art. 20 Rdnr. 108, Stand: \nNovember 2006; Jarass in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 8. Aufl. 2006, Art. 20 Rdnr. \n81.\n\n54\n\nEr begrenzt damit den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, der - wie \nhier - mit dem Ausschluss der Beihilfe zu notwendigen und angemessenen \nAufwendungen im Krankheitsfall nachteilig auf durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte \nRechtspositionen des Beamten einwirkt. Eine derartige Regelung muss einem \nlegitimen Zweck dienen und sich als vertretbarer Ausgleich zwischen diesem Zweck \nund der Fürsorgepflicht darstellen.\n\n55\n\nVgl. zum Erfordernis eines \"Kompromisses\" OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006 \n- 1 A 3633/04 - und Beschluss vom 6. Mai 2004 - 1 A 1160/03 -.\n\n56\n\n2.\n\n57\n\nDer weitgehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für \nImplantatbehandlungen durch § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO wird diesen \nAnforderungen nicht gerecht. \n\n58\n\nDie Regelung verfolgt allerdings einen legitimen Zweck. Sie beruht auf der - auch \nvon der Zahnärzteschaft gesehenen - Notwendigkeit, einer durch die im Allgemeinen \nkostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung \nder für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten angemessen entgegenzutreten. \nMaßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von \nImplantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung \nauf \"herkömmliche\" Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006 - 1 A 3633/04 -.\n\n60\n\nDieser Zweck einer Vermeidung ausufernder Kosten ist vor dem Hintergrund des \nauch im Beihilferecht zu beachtenden Grundsatzes der sparsamen Verwendung \nöffentlicher Mittel legitim. Er steht jedoch im vorliegenden Zusammenhang unter der \nEinschränkung, dass die Gefahr einer Ausuferung der Kosten gerade auf den \nMehraufwand zurückzuführen ist, der durch die Inanspruchnahme einer \nImplantatversorgung an Stelle einer \"herkömmlichen\" Versorgung von Zahnlücken \nhervorgerufen wird. Ein darüber hinausgehender Ausschluss von Kosten, die bei der \nmedizinisch gebotenen Behandlung einer Zahnlücke unabhängig von der Art der \nBehandlung anfallen, würde durch den als legitim zu betrachtenden Zweck nicht \nmehr gedeckt.\n\n61\n\nDie Ausschlussregelung des § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 BVO stellt sich in Ansehung \ndes oben beschriebenen Ziels schon als nicht erforderlich, jedenfalls aber als nicht \nverhältnismäßig im engeren Sinne dar. Sie bringt dieses Ziel mit der Fürsorgepflicht \nnicht in einen vertretbaren Ausgleich, sondern stellt das Interesse an einer \nKostenbegrenzung einseitig über die durch das Fürsorgeprinzip geschützten \nInteressen der Beihilfeberechtigten.\n\n62\n\n§ 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO beinhaltet mit seiner Beschränkung der \nBeihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Implantatversorgung auf wenige sehr \neng gefasste Indikationen einen völligen Ausschluss der Beihilfe auch und gerade in \nFällen, in denen diese Aufwendungen notwendig und angemessen sind. Ein \nderartiger vollständiger Ausschluss ist jedoch nicht erforderlich, um den durch die \nInanspruchnahme einer Implantatbehandlung an Stelle einer \"herkömmlichen\" \nVersorgung entstehenden (Mehr-) Aufwand zu vermeiden. Denn als milderes, gleich \ngeeignetes Mittel bietet sich an, die Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen \nquantitativ auf die Kosten zu begrenzen, die bei einer konventionellen Versorgung \nder Zahnlücke ebenfalls anfallen würden. Dem kann nicht entgegen gehalten \nwerden, dass aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität derartige \nAlternativbetrachtungen nicht tunlich sind. Die Systematik der BVO belegt, dass der \nDienstherr in anderen Fallgestaltungen an fiktiven Sachverhalten orientierte \nObergrenzen als praktikables Mittel der Kostendämpfung verwendet. So finden sich \nnamentlich in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, Nr. 5 Sätze 5 und 6 und Nr. 6 Satz 5 sowie in § \n10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BVO Regelungen, welche die Beihilfefähigkeit von \nAufwendungen für bestimmte Leistungen auf die Höhe der Kosten beschränken, die \nim Falle einer anderen Leistung entstanden wären. \n\n63\n\nAuch der Grundsatz, dass zu fiktiven Aufwendungen eine Beihilfe nicht gewährt \nwerden kann,\n\n64\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004, a.a.O., und Urteil vom 23. August \n1993 - 12 A 1031/91 -; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 4. Juni 2003, a.a.O.,\n\n65\n\nsteht einer kostenbegrenzenden Regelung im vorstehenden Sinne nicht \nentgegen, denn Beihilfe würde auf ihrer Grundlage zu tatsächlich entstandenen \nAufwendungen einer Implantatbehandlung gewährt. Dass diese nur bis zu einer an \nfiktiven Aufwendungen orientierten Obergrenze beihilfefähig wären, macht sie nicht \nselbst zu fiktiven Aufwendungen.\n\n66\n\nDie Ausschlussregelung des § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO wird darüber hinaus \ndem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gerecht. Die mit ihr \neinhergehende Beeinträchtigung der im Rahmen der Fürsorgepflicht zu \nberücksichtigenden Interessen der Beihilfeberechtigten steht außer Verhältnis zu \ndem mit der Vorschrift verfolgten Zweck der Kostenbegrenzung.\n\n67\n\nMit der Fürsorgepflicht sind Lenkungsmaßnahmen unvereinbar, die den \nBeihilfeberechtigten dazu verleiten, von notwendigen medizinischen Behandlungen \naus finanziellen Überlegungen abzusehen.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.\n\n69\n\nDie Fürsorgepflicht gebietet es, im Rahmen des Beihilferechts vor allem solche \nBehandlungsmöglichkeiten zu eröffnen, welche die Betroffenen möglichst gering \nbelasten. Bei zahnärztlichen Behandlungen gehört dazu namentlich, die Substanz \nvorhandener gesunder Zähne nach Möglichkeit zu schonen. \n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2008 - 1 A 1171/07 -, ferner Urteil vom 24. \nMai 2006, a.a.O.; OVG Nds., Beschluss vom 15. September 2006 - 2 LA 956/04 -, \nDÖD 2007, 34.\n\n71\n\nDas Ziel der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel würde einseitig über die \ndurch die Fürsorgepflicht geschützten Interessen gestellt , wenn ein \nBeihilfeberechtigter auf derartige Vorteile einer dem medizinischen Fortschritt \nentsprechenden Heilbehandlung nur aus Kostengründen verzichten müsste. Wird \ndem Beihilfeempfänger durch eine \"moderne\", aber kostenaufwändigere \nHeilbehandlung ein weitergehender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit erspart \noder werden andere gesundheitliche Nachteile vermieden, so müssen \nFürsorgepflicht und fiskalische Erwägungen in einen dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werdenden Ausgleich miteinander gebracht \nwerden. Das zwingt den Dienstherrn, auch die kostenaufwändigere Heilbehandlung \nzu unterstützen, wenn die höheren Behandlungskosten noch in einem \nangemessenen Verhältnis zu der \"herkömmlichen\", aber kostengünstigeren \nHeilmethode stehen.\n\n72\n\nVgl. OVG Nds., Beschluss vom 15. September 2006 - 2 LA 956/04 -, a.a.O.\n\n73\n\nDamit wird das Fürsorgeprinzip nicht in der Weise überdehnt, dass Beihilfe auch \nfür solche Behandlungen zu gewähren wäre, die eine über das notwendige und \nangemessene Maß hinausgehende optimale medizinische Versorgung \ngewährleisten. \n\n74\n\nVgl. jedoch VGH BW, Urteil vom 17. September 2003 - 4 S 1869/02 -.\n\n75\n\nDenn die kostenaufwändigere Behandlung ist unter den genannten \nVoraussetzungen die notwendige und angemessene medizinische Versorgung. Die \nvollständige Verweigerung der Unterstützung für diese Behandlung ist nicht etwa \ndeshalb unverhältnismäßig, weil sie dem Beihilfeberechtigten eine optimale \nmedizinische Versorgung vorenthalten würde. Unverhältnismäßig ist sie vielmehr, \nweil sie ihn einem finanziellen Zwang aussetzt, eine mit weitergehenden Eingriffen in \nseine körperliche Unversehrtheit und gesundheitlichen Nachteilen verbundene \nBehandlung in Kauf zu nehmen. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, \ndem Beamten sei es zuzumuten, durch den Abschluss einer privaten \nZusatzversicherung derartige finanzielle Risiken abzuwenden.\n\n76\n\nVgl. aber OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 4. Juni 2003 - 2 L 165/02 -.\n\n77\n\nMit diesem Einwand könnte sich der Dienstherr der Bindung an die aus der \nFürsorgepflicht folgenden Anforderungen, denen er durch seine Entscheidung für ein \nBeihilfensystem unterworfen ist, beliebig entziehen, da prinzipiell jedes \nKrankheitsrisiko durch eine private Vollversicherung abgedeckt werden kann.\n\n78\n\nEntgegen den genannten Vorgaben führt die Ausschlussregelung in § 4 Abs. 2 lit \nb) Satz 1 BVO dazu, dass Beihilfeempfänger allein aus Kostengründen auf die \nVorteile einer medizinisch notwendigen Implantatbehandlung verzichten müssen und \nin diesem Bereich vom medizinischen Fortschritt unter Zumutung weitergehender \nEingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit ausgeschlossen werden. Die Vorschrift \nzwingt die Betroffenen, eine \"herkömmliche\" Versorgung mit Brücke oder \nZahnprothese und damit insbesondere in den Fallgestaltungen der Einzelzahnlücke \nmit gesunden Nachbarzähnen sowie der einseitigen Freiendlücke bei Fehlen der \nZähne acht, sieben und sechs erhebliche Eingriffe in gesunde Zahnsubstanz und \nweitere gesundheitliche Nachteile wie das erhöhte Risiko von Knochenabbau und \nKaries hinzunehmen. Denn die Entscheidung, trotz des völligen Ausschlusses der \nBeihilfefähigkeit der Implantatversorgung diese Behandlung in Anspruch zu nehmen, \nkann dem Beihilfeempfänger angesichts der Höhe der hierfür anfallenden Kosten \nnicht zugemutet werden. Diese Lenkungswirkung bedeutet nach dem eingangs \ngenannten Maßstab eine Belastung der Beihilfeempfänger, die zu dem verfolgten \nZiel der Kostenbegrenzung in einem nicht zu rechtfertigenden Missverhältnis steht. \n\n79\n\nDie Typisierungsbefugnis des Dienstherrn bei der Ausgestaltung der \nBeihilfevorschriften rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dass \nBeihilfeberechtigte auch in den Fällen von einer Implantatbehandlung \nausgeschlossen werden, in denen diese aus Gründen der Substanzschonung \nmedizinisch notwendig und angemessen ist, stellt nicht lediglich eine Härte im \nEinzelfall dar, die aufgrund des pauschalierenden und typisierenden Charakters der \nBeihilfevorschriften hinzunehmen wäre. Wie nämlich die für die Rechtslage bis zum \n31. Dezember 2003 maßgebliche Nr. 5.5 der Verwaltungsverordnung zur Ausführung \nder BVO (VV) in der seinerzeit geltenden Fassung belegt, handelt es sich \ninsbesondere bei den Fällen der Einzelzahnlücke mit gesunden Nachbarzähnen \nsowie der einseitigen Freiendlücke bei Fehlen der Zähne acht, sieben und sechs um \nregelmäßig vorkommende Fallgestaltungen, die dem Dienstherrn bekannt waren. \n\n80\n\nDer Dienstherr kann sich auch nicht auf eine veränderte Einschätzung der \nmedizinischen Problematik dieser Sachverhalte durch die Zahnärzteschaft berufen. \nZwar beruhen die in § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO aufgeführten Indikationen auf \nStellungnahmen der Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen sowie der \nBundeszahnärztekammer. Diese Stellungnahmen hatten nach der Darstellung des \nbeklagten Landes indes Fallgestaltungen zum Gegenstand, in denen es keine \nAlternative zur Lösung der damit verbundenen zahnmedizinischen Probleme \naußerhalb adäquater Implantatversorgung gibt, diese mithin die einzige \nzahnmedizinisch mögliche Behandlung darstellt. § 4 Abs 2 lit b) Satz 1 BVO \nbeschränkt sich mit der Orientierung an diesen Ausnahmefällen auf die Zielsetzung, \nden Wesensgehalt der Fürsorgepflicht unangetastet zu lassen. Wie ausgeführt, ist \ndieser Maßstab jedoch zu eng, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an \neine Begrenzung der Fürsorgepflicht zu genügen. \n\n81\n\nIm Übrigen spricht Nr. 11c) der VV (zu § 4 Abs. 2 lit b) BVO) dafür, dass der \nDienstherr selbst die Unverhältnismäßigkeit des völligen Ausschlusses der \nBeihilfefähigkeit einer notwendigen Implantatbehandlung erkannt hat. Durch die \nBestimmung, dass Pauschalbeträge von derzeit 450,- EUR je Implantat als \nbeihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen seien, soll offenbar die übermäßige \nBelastung der Beihilfeempfänger abgemildert werden. Ein vertretbarer Ausgleich \nzwischen der Fürsorgepflicht und dem Zweck der Kostenbegrenzung ist mit dieser \nVerwaltungsvorschrift jedoch schon deshalb nicht zu erzielen, weil sie in § 4 Abs. 2 lit \nb) BVO keine Grundlage hat (vgl. dazu sogleich unter 3.). \n\n82\n\n3.\n\n83\n\nRechtsfolge der Unvereinbarkeit von § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO mit der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn ist die Unwirksamkeit der Vorschrift. Eine \nverfassungskonforme, mit der Fürsorgepflicht vereinbare Auslegung der Norm ist \nnicht möglich. Insbesondere lässt sich die Vorschrift nicht so verstehen, dass sie \naußerhalb des Bereichs der genannten Indikationen Raum für eine Beihilfefähigkeit \nder Aufwendungen für implantologische Leistungen - wenn auch nur im Umfang etwa \nder fiktiven Kosten der herkömmlichen Versorgung einer Zahnlücke - lässt. \n\n84\n\nDas Gebot der verfassungskonformen Auslegung besagt, dass von mehreren \nAuslegungsergebnissen, zu denen eine Interpretation nach den allgemeinen \nAuslegungsmethoden führt, diejenige maßgeblich ist, die mit der Verfassung \nübereinstimmt. Nach den allgemeinen Auslegungsmethoden ist jedoch nur die \nInterpretation möglich, dass § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO bei Nichtvorliegen einer der \nin der Vorschrift genannten Indikationen die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für \neine Implantatversorgung vollständig ausschließt. Das ergibt schon der Wortsinn der \nNorm. Zwar bestimmt sie nicht ausdrücklich, dass die Aufwendungen für eine \nImplantatbehandlung nicht beihilfefähig sein sollen, wenn keine der genannten \nIndikationen vorliegt. Wenn jedoch eine Rechtsfolge (hier: die Beihilfefähigkeit) von \nbestimmten Voraussetzungen (hier: den aufgeführten Indikationen) abhängig \ngemacht wird, soll sie in der Regel nicht eintreten, wenn diese Voraussetzungen \nnicht gegeben sind. Wollte der Normgeber einen solchen Umkehrschluss - etwa \nzugunsten einer eingeschränkten Rechtsfolge (hier: einer begrenzten \nBeihilfefähigkeit) - vermeiden, würde er dies in der Vorschrift kenntlich machen. Die \nSystematik des § 4 BVO bestätigt dieses durch den Wortlaut vorgegebene \nVerständnis. Die Norm hat die Funktion, beihilfefähige Aufwendungen von nicht \nbeihilfefähigen Aufwendungen abzugrenzen. Dort, wo die Beihilfefähigkeit lediglich \neingeschränkt werden soll, wird dies ausdrücklich bestimmt durch Begrenzung auf \npauschale Höchstbeträge oder die Höhe der Kosten, die auch bei einer alternativen \nLeistung entstanden wären. Hätte der Normgeber außerhalb des Bereichs der \naufgeführten Indikationen für eine Implantatversorgung lediglich eine Einschränkung \nder Beihilfefähigkeit gewollt, hätte er eine entsprechende Regelung getroffen. § 4 \nAbs. 2 lit b) Satz 1 BVO wäre zudem funktionslos, wenn kein (vollständiger) \nAusschluss der Beihilfefähigkeit bei Nichtvorliegen einer der genannten Indikationen \nbezweckt wäre. Mangels einer nur vom Verordnungsgeber festzulegenden \nObergrenze würde nämlich ansonsten zur Ermittlung des Umfangs der \nbeihilfefähigen Aufwendungen uneingeschränkt die allgemeine Bestimmung des § 3 \nAbs. 1 Nr. 1 BVO zum Tragen kommen. Es ist jedoch gerade Sinn und Zweck des § \n4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO, für den Bereich der implantologischen Leistungen eine \nAusnahmeregelung zu treffen. \n\n85\n\nIII.\n\n86\n\nDer Anspruch des Klägers auf Beihilfe zu den Aufwendungen für die \nImplantatbehandlung seines Sohnes ist in der Höhe nicht durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz \n6 BVO begrenzt. Eine Versorgung mit einem Implantat ist keine Versorgung mit \nZahnersatz im Sinne dieser Vorschrift. Dies legt schon die medizinische Funktion des \nImplantats nahe. Danach handelt es sich nicht um den Zahnersatz selbst, sondern \num eine künstliche Wurzel, die den Zahnersatz trägt bzw. verankert. Jedenfalls \nbelegt § 4 Abs. 2 lit c) BVO, dass der Begriff des Zahnersatzes in der BVO \nImplantate nicht erfasst. Diese Bestimmung unterscheidet nämlich zwischen \nAufwendungen für Zahnersatz nach Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses der \nGebührenordnung für Zahnärzte und solchen für implantologische Leistungen nach \nAbschnitt K dieses Gebührenverzeichnisses. Mangels entgegenstehender \nAnhaltspunkte ist zugrunde zu legen, dass § 4 BVO in Abs. 1 Nr. 1 den Begriff des \nZahnersatzes in demselben Sinne verwendet wie in Abs. 2 lit c).\n\n87\n\nDer Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung von Zinsen in der geltend gemachten \nHöhe. Er kann gemäß § 291 BGB analog Prozesszinsen beanspruchen. Das \neinschlägige Fachgesetz (§ 88 LBG und die auf seiner Grundlage ergangene BVO) \nenthält keine abweichende Regelung. Prozesszinsen können auch dann verlangt \nwerden, wenn die Behörde - wie bei der Bewilligung der Beihilfe - zum Erlass eines \ndie Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes verpflichtet wird. \nVoraussetzung ist nur, dass - wie hier - der Umfang der zugesprochenen Geldschuld \nfeststeht oder rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Aus der \nVerweisung des § 291 Satz 2 BGB auf § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich die \nZinshöhe, in deren Rahmen sich die Klageforderung hält.\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie bezieht den \nerstinstanzlich für erledigt erklärten Verfahrensteil ein, weil er mangels \nGebührensprungs keine zusätzlichen Kosten ausgelöst hat. Aus diesem Grund hat \ndas Verwaltungsgericht insoweit auch keine gesonderte Kostenentscheidung zu \nLasten des Klägers getroffen, die unanfechtbar wäre. \n\n89\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n90\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252719","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-15/6-a-4309-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252719","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252719","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-15/6-a-4309-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252719","retrieved":"2026-07-09 02:15:45.500847+00:00"}}