{"status":"available","doknr":"OLD252718","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0815.6A3995.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-15","aktenzeichen":"6 A 3995/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nSchulamtes für den Kreis N. -M. vom 3. Februar 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 1. Juli 2005 verpflichtet, \nder Klägerin zu den Aufwendungen für ein Implantat gemäß den Rechnungen des \nZahnarztes Dr. Dr. T. vom 24. Januar 2005 in vollem Umfang Beihilfe zu \ngewähren.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDie Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für \nnotwendig erklärt.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als verbeamtete Lehrerin im Dienst des beklagten Landes.\n\n3\n\nUnter dem 25. Januar 2005 stellte die Klägerin beim Schulamt für den Kreis \nN. -M. als zentraler Beihilfestelle einen Beihilfeantrag, mit dem sie u.a. unter \nVorlage von zwei Rechnungen des Zahnarztes Dr. Dr. T. über Beträge in Höhe \nvon 1.335,33 EUR und 832,57 EUR Aufwendungen für eine Implantatbehandlung \nihres Zahnes 26 geltend machte. Insoweit lehnte die Beihilfestelle den Beihilfeantrag \nmit Bescheid vom 3. Februar 2005 ab, da die Voraussetzungen für die Anerkennung \nder Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Implantate nach § 4 Abs. 2 lit b) der \nBeihilfeverordnung (BVO) nicht vorlägen. Es bestünden allerdings keine Bedenken, \nnach Behandlungsabschluss für jeden durch die Implantatversorgung ersetzten Zahn \neine Beihilfe in Höhe eines Pauschalbetrages von 125,- EUR (50 % von 250,- EUR) \nzu gewähren. \n\n4\n\nDen von der Klägerin am 21. Februar 2005 erhobenen Widerspruch wies die \nBezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2005 zurück. Sie \nführte aus, die zum 1. Januar 2004 eingeführte Regelung in § 4 Abs. 2 lit b) BVO \nsehe nur noch einen sehr engen Indikationsbereich für eine Implantatversorgung vor. \nDa im Falle der Klägerin keine dieser Indikationen einschlägig sei, sei die \nImplantatbehandlung nicht angemessen im Sinne der BVO. Selbst im Falle einer \nmedizinischen Indikation eines implantatgestützten Zahnersatzes seien die dadurch \nentstehenden Aufwendungen nicht ohne weiteres beihilfefähig. Einen Anspruch auf \nBeihilfe zu der jeweils besten ärztlichen Versorgung gebe es nicht. Vielmehr werde \nder Dienstherr seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten im Krankheitsfalle \nauch dann gerecht, wenn er ihm eine Beihilfe nur zu Aufwendungen für bestimmte \ngeeignete und im Übrigen zumutbare Behandlungen gewähre. Mit dem nach \nAbschluss der Behandlung anzuerkennenden Pauschalbetrag von 250,- EUR seien \nsämtliche Kosten der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Leistungen abgegolten. \n\n5\n\nDie Klägerin hat am 28. Juli 2005 Klage erhoben. Sie hat unter Berufung auf ein \nUrteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Februar 2000 - 4 K 1056/98 - \nvorgetragen, die Implantatversorgung sei medizinisch indiziert gewesen. Aufgrund \nder vorhandenen einseitigen Freiendlücke auf der linken oberen Seite - der Klägerin \nfehlen die Zähne 26 bis 28 - habe die Gefahr einer Kieferfehlstellung und \nanschließender Kiefer- und Nervenschmerzen bestanden. Dieser Gefahr habe nicht \nanders als durch die Implantatbehandlung begegnet werden können. Auch wenn sich \nmittlerweile die Indikationen für eine beihilfefähige Implantatversorgung geändert \nhätten, sei das Gericht unverändert nicht an die einschlägigen \nVerwaltungsvorschriften gebunden.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 24. November 2005 gewährte der Kreis N. -M. der \nKlägerin in Bezug auf die Implantatbehandlung unter Zugrundelegung pauschalierter \nAufwendungen von 450,- EUR eine Beihilfe in Höhe von 225,- EUR. \n\n7\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n8\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Schulamtes \nfür den Kreis N. -M. vom 3. Februar 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 1. Juli 2005 zu \nverpflichten, ihr zu den Aufwendungen für ein Implantat gemäß den Rechnungen des \nZahnarztes Dr. Dr. T. vom 24. Januar 2005 in vollem Umfang Beihilfe zu \ngewähren.\n\n9\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEs hat im Wesentlichen die Gründe des Widerspruchsbescheides \nwiederholt.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht Minden hat die Klage mit Urteil vom 13. September 2006 \nabgewiesen. Nach § 4 Abs. 2 lit b) BVO seien die Aufwendungen für die \nImplantatversorgung nicht beihilfefähig, weil keine der dort genannten Indikationen \neinschlägig sei. Auch die Gewährung einer Beihilfe zu den fiktiven Kosten einer \nherkömmlichen Zahnversorgung könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil Beihilfe \nnur zu solchen Aufwendungen bewilligt werde, die tatsächlich entstanden seien. Das \nErgebnis, dass der Klägerin für die Implantatbehandlung eine weitere Beihilfe nicht \nzustehe, sei nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Wesenskerns der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn lasse sich nicht feststellen. Die Fürsorgepflicht \nverlange nicht, dass der Beihilfeberechtigte seine krankheitsbedingten \nAufwendungen lückenlos erstattet bekomme. Es sei in Fällen der vorliegenden Art \nnicht unzumutbar, die Beihilfeberechtigten auf die bestehende Alternativversorgung \nvon Zahnlücken in der herkömmlichen Weise, also insbesondere mit einer Brücke, zu \nverweisen. Entscheide sich der Beihilfeberechtigte gleichwohl für eine \nImplantatbehandlung, müsse er die darauf entfallenden Kosten selbst tragen.\n\n13\n\nGegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15. September 2006 \nzugestellte Urteil hat dieser am Montag, dem 16. Oktober 2006, die Zulassung der \nBerufung beantragt. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2007, dem \nProzessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 11. Dezember 2007, hat der \nSenat die Berufung zugelassen.\n\n14\n\nMit ihrer am 20. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenen \nBerufungsbegründung trägt die Klägerin in Ergänzung ihres erstinstanzlichen \nVortrags vor, der weitgehende Ausschluss von Aufwendungen für \nImplantatbehandlungen von der Beihilfefähigkeit durch § 4 Abs. 2 lit b) BVO stehe \nmit höherrangigem Recht nicht in Einklang. Eine Alternativversorgung mit einer \nBrücke sei in ihrem Falle unmöglich, weil hinter der mit Implantat versorgten Lücke \nkein weiterer Zahn mehr vorhanden gewesen sei, an dem die Brücke hätte befestigt \nwerden können. Der Fall der medizinisch-technischen Unmöglichkeit einer \nAlternativversorgung sei vom Verordnungsgeber offensichtlich übersehen worden. \nInsbesondere mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei diese \nRegelungslücke durch das Gericht zu schließen. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen,\n\n17\n\ndie Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig \nzu erklären.\n\n18\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEs verteidigt unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen das \nangefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, die bei der Klägerin vorhandene \nFreiendlücke habe auch mit einer Freiendprothese behandelt werden können.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes \nBezug genommen. \n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nUnrecht abgewiesen. Sie ist begründet. \n\n24\n\nDie Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe in vollem Umfang zu \nihren Aufwendungen für die Implantatversorgung gemäß § 88 Satz 1, 2 und 4 LBG \ni.V.m. dem Bestimmungen der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in \nKrankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -), hier anwendbar \nin der Fassung der neunzehnten Verordnung zur Änderung der BVO vom 12. \nDezember 2003 (GVBl. NRW 2003, 756). Soweit der Bescheid des Schulamtes für \nden Kreis N. -M. vom 3. Februar 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 1. Juli 2005 dessen entgegen steht, ist er rechtswidrig \nund verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n25\n\nDie Aufwendungen für die Implantatversorgung sind notwendig und angemessen \n(I.). Ihre Beihilfefähigkeit ist nicht durch § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO ausgeschlossen \n(II.) und in der Höhe nicht durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BVO begrenzt (III.).\n\n26\n\nI.\n\n27\n\n§ 88 Satz 1 und 2 LBG verleiht den Beihilfeberechtigten unter anderem in \nKrankheitsfällen einen gesetzlichen, durch die §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO \nkonkretisierten Anspruch auf Beihilfe zu ihren notwendigen und angemessenen \nAufwendungen. Die Aufwendungen der Klägerin für die Implantatversorgung erfüllen \ndiese Voraussetzungen. Die bei ihr entstandene Zahnlücke ist als von ihrem \nZahnarzt als behandlungsbedürftig erkanntes Leiden ein Krankheitsfall. Zu dessen \nBehandlung war die Versorgung mit einem Implantat notwendig. Ob Aufwendungen \nnotwendig sind, bestimmt sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. Dies richtet \nsich regelmäßig nach der Beurteilung des behandelnden Arztes.\n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, \nNJW 1996, 801.\n\n29\n\nDass die Versorgung der Zahnlücke der Klägerin mit einem Implantat \nmedizinisch geboten war, folgt aus der vom beklagten Land nicht in Abrede \ngestellten Beurteilung des Dr. Dr. T. , nur auf diese Weise sei eine drohende \nKieferfehlstellung mit anschließenden Kiefer- und Nervenschmerzen zu verhindern \ngewesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO, und \nzwar ungeachtet der Frage nach der Wirksamkeit dieser Vorschrift. Zur \nNotwendigkeit von Aufwendungen im Sinne des § 88 Satz 2 und 4 LBG trifft § 4 Abs. \n2 lit b) Satz 1 BVO keine Regelung. Die Bestimmung stellt keinen abschließenden \nKatalog medizinischer Indikationen für eine Implantatversorgung auf, sondern greift \naus der Vielzahl der Indikationen einige Fallgestaltungen heraus, auf die die \nBeihilfefähigkeit der Implantatversorgung unabhängig von der medizinischen \nNotwendigkeit einer solchen Versorgung auch in anderen Fallgestaltungen begrenzt \nwerden soll. \n\n30\n\nDie durch die Behandlung entstandenen Aufwendungen sind auch angemessen. \nDie Angemessenheit beurteilt sich bei zahnärztlichen Leistungen nach dem \nGebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte, da zahnärztliche Hilfe in aller \nRegel nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu erlangen ist.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1995 - 2 C 33.94 -, NWVBl 1996, \n100.\n\n32\n\n§ 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO ist für die Beurteilung der Angemessenheit ohne \nRelevanz. Denn der darin liegende Ausschluss von implantologischen Leistungen \naußerhalb des Bereichs der aufgeführten Indikationen kann nicht als nähere \nRegelung des Merkmals \"angemessen\" auf der Basis der Ermächtigung des § 88 \nSatz 4 LBG aufgefasst werden. Zur näheren Bestimmung der Angemessenheit darf \nder Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 88 Satz 4 LBG Kriterien aufstellen, \nnach denen er die Beihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen quantitativ begrenzt. \nBezugspunkt ist dabei nach der Vorgabe von § 88 Satz 2 LBG, der im Hinblick auf \ndie Angemessenheit Inhalt, Zweck und Ausmaß dieser Ermächtigungsnorm festlegt, \ndie einzelne Aufwendung. Ein vollständiger Ausschluss der Beihilfefähigkeit \nnotwendiger Aufwendungen überschreitet diesen vorgegebenen Rahmen jedoch, \nweil er keine quantitative Regelung darstellt. Werden notwendige Aufwendungen - \nwie in § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO außerhalb des genannten Indikationsbereichs - in \njedem Umfang für unangemessen erklärt, liegt darin bereits begrifflich keine \nRegelung der Angemessenheit mehr.\n\n33\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 9. Oktober 2007 - 6 A 314/07 -, m.w.N.\n\n34\n\nDa die Kosten für die Implantatbehandlung gemäß der Gebührenordnung für \nZahnärzte innerhalb des dort vorgesehenen Rahmens berechnet worden sind, sind \ndie entsprechenden Aufwendungen der Klägerin angemessen.\n\n35\n\nII.\n\n36\n\nDie Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen ist nicht (wirksam) durch § 4 Abs. 2 lit \nb) BVO ausgeschlossen.\n\n37\n\nNach § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO ist die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für \nimplantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der \nGebührenordnung für Zahnärzte vom Vorliegen einer der nachfolgend genannten \nIndikationen abhängig. Im Fall der Klägerin ist keine dieser Indikationen einschlägig. \nIndes folgt hieraus kein Ausschluss des Anspruchs auf Bewilligung von Beihilfe zu \nden Aufwendungen für die Implantatversorgung, weil § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO \ngegen höherrangiges Recht verstößt. \n\n38\n\nOffen bleiben kann, ob die Vorschrift auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht. \nDa sie, wie ausgeführt, keine nähere Bestimmung der Notwendigkeit oder \nAngemessenheit der Aufwendungen i.S.v. § 88 Satz 2 und 4 LBG trifft, kommt als \nErmächtigung nur § 88 Satz 5, 1. Halbsatz LBG in Betracht. Hiernach kann \nunabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten die \nBeihilfefähigkeit der Aufwendungen u.a. bei zahnärztlichen Leistungen begrenzt \nwerden. Ob in § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO eine solche Begrenzung gesehen werden \nkann, \n\n39\n\nvgl. zu einer ähnlichen Problematik OVG NRW, Beschluss vom 24. September \n2007 - 6 A 3868/05 -,\n\n40\n\nbedarf keiner Entscheidung. Denn unabhängig hiervon ist § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 \nBVO mit der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht \nzu vereinbaren, weil die jedenfalls sehr weitgehende Begrenzung der \nBeihilfefähigkeit von Aufwendungen für Implantatbehandlungen unverhältnismäßig \nist, insbesondere dem Gebot eines vertretbaren Ausgleichs zwischen der \nFürsorgepflicht und fiskalischen Erwägungen nicht genügt. \n\n41\n\n1.\n\n42\n\nEine Beihilfevorschrift, die wie § 4 Abs 2 lit b) Satz 1 BVO die Beihilfefähigkeit \nvon notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheitsfällen einschränkt, \nmuss sich an diesem Gebot messen lassen. Es reicht nicht aus, dass die \nEinschränkung die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern unberührt lässt. Dies ergibt \nsich aus folgendem:\n\n43\n\nDie Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn, die als solche zu den hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört. Das Beihilfensystem in seiner \ngegenwärtigen Gestalt wird dadurch aber nicht verfassungsrechtlich garantiert. Eine \nverfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für \nKrankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von \nBeihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von Beihilfen in bestimmter Höhe \nzu gewähren, besteht nicht.\n\n44\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 13. November 1990 - 2 \nBvF 3/88 -, BVerfGE 83, 89, und vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE \n106, 225; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277. \n\n45\n\nEntscheidet sich der Dienstherr für ein Beihilfensystem, muss dieses allerdings \nden Anforderungen genügen, die dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht \ngegenüber den Beamten erwachsen. Die Fürsorgepflicht gebietet, für das Wohl und \nWehe des Beamten und seiner Familienangehörigen zu sorgen und Schaden von \nihnen abzuwenden. Hat sich der Dienstherr entschieden, seiner Fürsorgepflicht durch \ndie Zahlung von Beihilfen nachzukommen, muss er mithin dafür Sorge tragen, dass \nder Beamte aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nicht mit \nerheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen \ner sich nicht entziehen kann.\n\n46\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, a.a.O., OVG \nNRW, Urteil vom 13. August 2005 - 1 A 801/04 -, RiA 2006, 282.\n\n47\n\nDem Dienstherrn steht bei der Konkretisierung des Fürsorgeprinzips durch die \nBeihilfevorschriften ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dabei fordert die \nFürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher krankheitsbedingter Aufwendungen und \nauch nicht deren Erstattung in vollem Umfang. Insbesondere muss Beihilfe nicht für \nsolche Behandlungen gewährt werden, die eine über das notwendige und \nangemessene Maß hinausgehende optimale medizinische Versorgung \ngewährleisten.\n\n48\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, a.a.O.; BVerwG, \nUrteil vom 31. Januar 2002 - 2 C 1.01 -, DVBl. 2002, 1216.\n\n49\n\nBei der Wahrnehmung seines Gestaltungsspielraums hat der Dienstherr jedoch \ndie Wertentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG zugunsten der Fürsorgepflicht \nebenso wie das grundrechtsgleiche Recht, das diese Verfassungsnorm dem \nBeamten in Bezug auf die Fürsorgepflicht verleiht, angemessen zu berücksichtigen. \nDem in der Norm enthaltenen Regelungsauftrag genügt es nicht, wenn sich der \nDienstherr bei weitreichenden Begrenzungen der Beihilfe zu Aufwendungen im \nKrankheitsfall in Anlehnung an die (grundrechtsbezogene) Wesensgehaltsgarantie \ndes Art. 19 Abs. 2 GG auf die Wahrung eines nur schwer bestimmbaren, sehr eng \nbegrenzten Wesenskerns der Fürsorgepflicht und damit auf die Einhaltung einer \näußersten Grenze beschränkt. Vielmehr ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nals übergreifender Leitregel allen staatlichen Handelns Rechnung zu tragen. Dieser \nGrundsatz ergibt sich u.a. aus dem Rechtsstaatsprinzip und bindet jede staatliche \nGewalt, sofern eine geschützte Rechtsposition des Bürgers beeinträchtigt wird.\n\n50\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE \n76, 256 (in Bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG), vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, \nBVerfGE 38, 348, und vom 5. März 1968 - 1 BvR 579/67 -, BVerfGE 23, 127; \nGrzeszick in: Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Band III, Art. 20 Rdnr. 108, Stand: \nNovember 2006; Jarass in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 8. Aufl. 2006, Art. 20 Rdnr. \n81.\n\n51\n\nEr begrenzt damit den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, der - wie \nhier - mit dem Ausschluss der Beihilfe zu notwendigen und angemessenen \nAufwendungen im Krankheitsfall nachteilig auf durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte \nRechtspositionen des Beamten einwirkt. Eine derartige Regelung muss einem \nlegitimen Zweck dienen und sich als vertretbarer Ausgleich zwischen diesem Zweck \nund der Fürsorgepflicht darstellen.\n\n52\n\nVgl. zum Erfordernis eines \"Kompromisses\" OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006 \n- 1 A 3633/04 - und Beschluss vom 6. Mai 2004 - 1 A 1160/03 -.\n\n53\n\n2.\n\n54\n\nDer weitgehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für \nImplantatbehandlungen durch § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO wird diesen \nAnforderungen nicht gerecht. \n\n55\n\nDie Regelung verfolgt allerdings einen legitimen Zweck. Sie beruht auf der - auch \nvon der Zahnärzteschaft gesehenen - Notwendigkeit, einer durch die im Allgemeinen \nkostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung \nder für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten angemessen entgegenzutreten. \nMaßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von \nImplantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung \nauf \"herkömmliche\" Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006 - 1 A 3633/04 -.\n\n57\n\nDieser Zweck einer Vermeidung ausufernder Kosten ist vor dem Hintergrund des \nauch im Beihilferecht zu beachtenden Grundsatzes der sparsamen Verwendung \nöffentlicher Mittel legitim. Er steht jedoch im vorliegenden Zusammenhang unter der \nEinschränkung, dass die Gefahr einer Ausuferung der Kosten gerade auf den \nMehraufwand zurückzuführen ist, der durch die Inanspruchnahme einer \nImplantatversorgung an Stelle einer \"herkömmlichen\" Versorgung von Zahnlücken \nhervorgerufen wird. Ein darüber hinausgehender Ausschluss von Kosten, die bei der \nmedizinisch gebotenen Behandlung einer Zahnlücke unabhängig von der Art der \nBehandlung anfallen, würde durch den als legitim zu betrachtenden Zweck nicht \nmehr gedeckt.\n\n58\n\nDie Ausschlussregelung des § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 BVO stellt sich in Ansehung \ndes oben beschriebenen Ziels schon als nicht erforderlich, jedenfalls aber als nicht \nverhältnismäßig im engeren Sinne dar. Sie bringt dieses Ziel mit der Fürsorgepflicht \nnicht in einen vertretbaren Ausgleich, sondern stellt das Interesse an einer \nKostenbegrenzung einseitig über die durch das Fürsorgeprinzip geschützten \nInteressen der Beihilfeberechtigten.\n\n59\n\n§ 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO beinhaltet mit seiner Beschränkung der \nBeihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Implantatversorgung auf wenige sehr \neng gefasste Indikationen einen völligen Ausschluss der Beihilfe auch und gerade in \nFällen, in denen diese Aufwendungen notwendig und angemessen sind. Ein \nderartiger vollständiger Ausschluss ist jedoch nicht erforderlich, um den durch die \nInanspruchnahme einer Implantatbehandlung an Stelle einer \"herkömmlichen\" \nVersorgung entstehenden (Mehr-) Aufwand zu vermeiden. Denn als milderes, gleich \ngeeignetes Mittel bietet sich an, die Beihilfe für Implantatbehandlungen quantitativ \nauf die Kosten zu begrenzen, die bei einer konventionellen Versorgung der \nZahnlücke ebenfalls anfallen würden. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, \ndass aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität derartige Alternativbetrachtungen \nnicht tunlich sind. Die Systematik der BVO belegt, dass der Dienstherr in anderen \nFallgestaltungen an fiktiven Sachverhalten orientierte Obergrenzen als praktikables \nMittel der Kostendämpfung verwendet. So finden sich namentlich in § 4 Abs. 1 Nr. 2 \nSatz 3, Nr. 5 Sätze 5 und 6 und Nr. 6 Satz 5 sowie in § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz \n1 BVO Regelungen, welche die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für bestimmte \nLeistungen auf die Höhe der Kosten beschränken, die im Falle einer anderen \nLeistung entstanden wären. \n\n60\n\nAuch der Grundsatz, dass zu fiktiven Aufwendungen eine Beihilfe nicht gewährt \nwerden kann,\n\n61\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004, a.a.O., und Urteil vom 23. August \n1993 - 12 A 1031/91 -; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 4. Juni 2003, a.a.O.,\n\n62\n\nsteht einer kostenbegrenzenden Regelung im vorstehenden Sinne nicht \nentgegen, denn Beihilfe würde auf ihrer Grundlage zu tatsächlich entstandenen \nAufwendungen einer Implantatbehandlung gewährt. Dass diese nur bis zu einer an \nfiktiven Aufwendungen orientierten Obergrenze beihilfefähig wären, macht sie nicht \nselbst zu fiktiven Aufwendungen.\n\n63\n\nDie Ausschlussregelung des § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO wird darüber hinaus \ndem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gerecht. Die mit ihr \neinhergehende Beeinträchtigung der im Rahmen der Fürsorgepflicht zu \nberücksichtigenden Interessen der Beihilfeberechtigten steht außer Verhältnis zu \ndem mit der Vorschrift verfolgten Zweck der Kostenbegrenzung.\n\n64\n\nMit der Fürsorgepflicht sind Lenkungsmaßnahmen unvereinbar, die den \nBeihilfeberechtigten dazu verleiten, von notwendigen medizinischen Behandlungen \naus finanziellen Überlegungen abzusehen.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.\n\n66\n\nDie Fürsorgepflicht gebietet es, im Rahmen des Beihilferechts vor allem solche \nBehandlungsmöglichkeiten zu eröffnen, welche die Betroffenen möglichst gering \nbelasten. Bei zahnärztlichen Behandlungen gehört dazu namentlich, die Substanz \nvorhandener gesunder Zähne nach Möglichkeit zu schonen. \n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2008 - 1 A 1171/07 -, ferner Urteil vom 24. \nMai 2006, a.a.O.; OVG Nds., Beschluss vom 15. September 2006 - 2 LA 956/04 -, \nDÖD 2007, 34.\n\n68\n\nDas Ziel der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel würde einseitig über die \ndurch die Fürsorgepflicht geschützten Interessen gestellt, wenn ein \nBeihilfeberechtigter auf derartige Vorteile einer dem medizinischen Fortschritt \nentsprechenden Heilbehandlung nur aus Kostengründen verzichten müsste. Wird \ndem Beihilfeempfänger durch eine \"moderne\", aber kostenaufwändigere \nHeilbehandlung ein weitergehender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit erspart \noder werden andere gesundheitliche Nachteile vermieden, so müssen \nFürsorgepflicht und fiskalische Erwägungen in einen dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werdenden Ausgleich miteinander gebracht \nwerden. Das zwingt den Dienstherrn, auch die kostenaufwändigere Heilbehandlung \nzu unterstützen, wenn die höheren Behandlungskosten noch in einem \nangemessenen Verhältnis zu der \"herkömmlichen\", aber kostengünstigeren \nHeilmethode stehen.\n\n69\n\nVgl. OVG Nds., Beschluss vom 15. September 2006 - 2 LA 956/04 -, a.a.O.\n\n70\n\nDamit wird das Fürsorgeprinzip nicht in der Weise überdehnt, dass Beihilfe auch \nfür solche Behandlungen zu gewähren wäre, die eine über das notwendige und \nangemessene Maß hinausgehende optimale medizinische Versorgung \ngewährleisten. \n\n71\n\nVgl. jedoch VGH BW, Urteil vom 17. September 2003 - 4 S 1869/02 -.\n\n72\n\nDenn die kostenaufwändigere Behandlung ist unter den genannten \nVoraussetzungen die notwendige und angemessene medizinische Versorgung. Die \nvollständige Verweigerung der Unterstützung für diese Behandlung ist nicht etwa \ndeshalb unverhältnismäßig, weil sie dem Beihilfeberechtigten eine optimale \nmedizinische Versorgung vorenthalten würde. Unverhältnismäßig ist sie vielmehr, \nweil sie ihn einem finanziellen Zwang aussetzt, eine mit weitergehenden Eingriffen in \nseine körperliche Unversehrtheit und gesundheitlichen Nachteilen verbundene \nBehandlung in Kauf zu nehmen. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, \ndem Beamten sei es zuzumuten, durch den Abschluss einer privaten \nZusatzversicherung derartige finanzielle Risiken abzuwenden.\n\n73\n\nVgl. aber OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 4. Juni 2003 - 2 L 165/02 -.\n\n74\n\nMit diesem Einwand könnte sich der Dienstherr der Bindung an die aus der \nFürsorgepflicht folgenden Anforderungen, dessen er durch seine Entscheidung für \nein Beihilfensystem unterworfen ist, beliebig entziehen, da prinzipiell jedes \nKrankheitsrisiko durch eine private Vollversicherung abgedeckt werden kann.\n\n75\n\nEntgegen den genannten Vorgaben führt die Ausschlussregelung in § 4 Abs. 2 lit \nb) Satz 1 BVO dazu, dass Beihilfeempfänger allein aus Kostengründen auf die \nVorteile einer medizinisch notwendigen Implantatbehandlung verzichten müssen und \nin diesem Bereich vom medizinischen Fortschritt unter Zumutung weitergehender \nEingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit ausgeschlossen werden. Die Vorschrift \nzwingt die Betroffenen, eine \"herkömmliche\" Versorgung mit Brücke oder \nZahnprothese und damit insbesondere in den Fallgestaltungen der Einzelzahnlücke \nmit gesunden Nachbarzähnen sowie der einseitigen Freiendlücke bei Fehlen der \nZähne acht, sieben und sechs erhebliche Eingriffe in gesunde Zahnsubstanz und \nweitere gesundheitliche Nachteile wie das erhöhte Risiko von Knochenabbau und \nKaries hinzunehmen. Denn die Entscheidung, trotz des völligen Ausschlusses der \nBeihilfefähigkeit der Implantatversorgung diese Behandlung in Anspruch zu nehmen, \nkann dem Beihilfeempfänger angesichts der Höhe der hierfür anfallenden Kosten \nnicht zugemutet werden. Diese Lenkungswirkung bedeutet nach dem eingangs \ngenannten Maßstab eine Belastung der Beihilfeempfänger, die zu dem verfolgten \nZiel der Kostenbegrenzung in einem nicht zu rechtfertigenden Missverhältnis steht. \n\n76\n\nDie Typisierungsbefugnis des Dienstherrn bei der Ausgestaltung der \nBeihilfevorschriften rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dass \nBeihilfeberechtigte auch in den Fällen von einer Implantatbehandlung \nausgeschlossen werden, in denen diese aus Gründen der Substanzschonung \nmedizinisch notwendig und angemessen ist, stellt nicht lediglich eine Härte im \nEinzelfall dar, die aufgrund des pauschalierenden und typisierenden Charakters der \nBeihilfevorschriften hinzunehmen wäre. Wie nämlich die für die Rechtslage bis zum \n31. Dezember 2003 maßgebliche Nr. 5.5 der Verwaltungsverordnung zur Ausführung \nder BVO (VV) in der seinerzeit geltenden Fassung belegt, handelt es sich \ninsbesondere bei den Fällen der Einzelzahnlücke mit gesunden Nachbarzähnen \nsowie der einseitigen Freiendlücke bei Fehlen der Zähne acht, sieben und sechs um \nregelmäßig vorkommende Fallgestaltungen, die dem Dienstherrn bekannt waren. \n\n77\n\nDer Dienstherr kann sich auch nicht auf eine veränderte Einschätzung der \nmedizinischen Problematik dieser Sachverhalte durch die Zahnärzteschaft berufen. \nZwar beruhen die in § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO aufgeführten Indikationen auf \nStellungnahmen der Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen sowie der \nBundeszahnärztekammer. Diese Stellungnahmen hatten nach der Darstellung des \nbeklagten Landes indes Fallgestaltungen zum Gegenstand, in denen es keine \nAlternative zur Lösung der damit verbundenen zahnmedizinischen Probleme \naußerhalb adäquater Implantatversorgung gibt, diese mithin die einzige \nzahnmedizinisch mögliche Behandlung darstellt. § 4 Abs 2 lit b) Satz 1 BVO \nbeschränkt sich mit der Orientierung an diesen Ausnahmefällen auf die Zielsetzung, \nden Wesensgehalt der Fürsorgepflicht unangetastet zu lassen. Wie ausgeführt, ist \ndieser Maßstab jedoch zu eng, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an \neine Begrenzung der Fürsorgepflicht zu genügen. \n\n78\n\nIm Übrigen spricht Nr. 11c) der VV (zu § 4 Abs. 2 lit b) BVO) dafür, dass der \nDienstherr selbst die Unverhältnismäßigkeit des völligen Ausschlusses der \nBeihilfefähigkeit einer notwendigen Implantatbehandlung erkannt hat. Durch die \nBestimmung, dass Pauschalbeträge von derzeit 450,- EUR je Implantat als \nbeihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen seien, soll offenbar die übermäßige \nBelastung der Beihilfeempfänger abgemildert werden. Ein vertretbarer Ausgleich \nzwischen der Fürsorgepflicht und dem Zweck der Kostenbegrenzung ist mit dieser \nVerwaltungsvorschrift jedoch schon deshalb nicht zu erzielen, weil sie in § 4 Abs. 2 lit \nb) BVO keine Grundlage hat (vgl. dazu sogleich unter 3.). \n\n79\n\n3.\n\n80\n\nRechtsfolge der Unvereinbarkeit von § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO mit der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn ist die Unwirksamkeit der Vorschrift. Eine \nverfassungskonforme, mit der Fürsorgepflicht vereinbare Auslegung der Norm ist \nnicht möglich. Insbesondere lässt sich die Vorschrift nicht so verstehen, dass sie \naußerhalb des Bereichs der genannten Indikationen Raum für eine Beihilfefähigkeit \nder Aufwendungen für implantologische Leistungen - wenn auch nur im Umfang etwa \nder fiktiven Kosten der herkömmlichen Versorgung einer Zahnlücke - lässt. \n\n81\n\nDas Gebot der verfassungskonformen Auslegung besagt, dass von mehreren \nAuslegungsergebnissen, zu denen eine Interpretation nach den allgemeinen \nAuslegungsmethoden führt, diejenige maßgeblich ist, die mit der Verfassung \nübereinstimmt. Nach den allgemeinen Auslegungsmethoden ist jedoch nur die \nInterpretation möglich, dass § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO bei Nichtvorliegen einer der \nin der Vorschrift genannten Indikationen die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für \neine Implantatversorgung vollständig ausschließt. Das ergibt schon der Wortsinn der \nNorm. Zwar bestimmt sie nicht ausdrücklich, dass die Aufwendungen für eine \nImplantatbehandlung nicht beihilfefähig sein sollen, wenn keine der genannten \nIndikationen vorliegt. Wenn jedoch eine Rechtsfolge (hier: die Beihilfefähigkeit) von \nbestimmten Voraussetzungen (hier: den aufgeführten Indikationen) abhängig \ngemacht wird, soll sie in der Regel nicht eintreten, wenn diese Voraussetzungen \nnicht gegeben sind. Wollte der Normgeber einen solchen Umkehrschluss - etwa \nzugunsten einer eingeschränkten Rechtsfolge (hier: einer begrenzten \nBeihilfefähigkeit) - vermeiden, würde er dies in der Vorschrift kenntlich machen. Die \nSystematik des § 4 BVO bestätigt dieses durch den Wortlaut vorgegebene \nVerständnis. Die Norm hat die Funktion, beihilfefähige Aufwendungen von nicht \nbeihilfefähigen Aufwendungen abzugrenzen. Dort, wo die Beihilfefähigkeit lediglich \neingeschränkt werden soll, wird dies ausdrücklich bestimmt durch Begrenzung auf \npauschale Höchstbeträge oder die Höhe der Kosten, die auch bei einer alternativen \nLeistung entstanden wären. Hätte der Normgeber außerhalb des Bereichs der \naufgeführten Indikationen für eine Implantatversorgung lediglich eine Einschränkung \nder Beihilfefähigkeit gewollt, hätte er eine entsprechende Regelung getroffen. § 4 \nAbs. 2 lit b) Satz 1 BVO wäre zudem funktionslos, wenn kein (vollständiger) \nAusschluss der Beihilfefähigkeit bei Nichtvorliegen einer der genannten Indikationen \nbezweckt wäre. Mangels einer nur vom Verordnungsgeber festzulegenden \nObergrenze würde nämlich ansonsten zur Ermittlung des Umfangs der \nbeihilfefähigen Aufwendungen uneingeschränkt die allgemeine Bestimmung des § 3 \nAbs. 1 Nr. 1 BVO zum Tragen kommen. Es ist jedoch gerade Sinn und Zweck des § \n4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO, für den Bereich der implantologischen Leistungen eine \nAusnahmeregelung zu treffen. \n\n82\n\n4.\n\n83\n\nNicht anspruchshindernd ist schließlich, dass die Klägerin vor der \nImplantatbehandlung entgegen § 4 Abs. 2 lit b) Satz 3 BVO keinen \nKostenvoranschlag eingereicht hat. Dabei kann offen bleiben, ob diese Bestimmung \ntrotz der Nichtigkeit der Ausschlussregelung in Satz 1 der Vorschrift wirksam ist. Der \nKlägerin war jedenfalls nicht abzuverlangen, sich um eine Vorabanerkennung der \nBeihilfefähigkeit zu bemühen, weil offensichtlich keine der in § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 \nBVO genannten Indikationen vorlag. Unter diesen Umständen auf dem Erfordernis \ndes § 4 Abs. 2 lit b) Satz 3 BVO zu bestehen, wäre eine bloße Förmelei.\n\n84\n\nIII.\n\n85\n\nDer Anspruch der Klägerin auf Beihilfe zu ihren Aufwendungen für die \nImplantatbehandlung ist in der Höhe nicht durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 6 BVO \nbegrenzt. Eine Versorgung mit einem Implantat ist keine Versorgung mit Zahnersatz \nim Sinne dieser Vorschrift. Dies legt schon die medizinische Funktion des Implantats \nnahe. Danach handelt es sich nicht um den Zahnersatz selbst, sondern um eine \nkünstliche Wurzel, die den Zahnersatz trägt bzw. verankert. Jedenfalls belegt § 4 \nAbs. 2 lit c) BVO, dass der Begriff des Zahnersatzes in der BVO Implantate nicht \nerfasst. Diese Bestimmung unterscheidet nämlich zwischen Aufwendungen für \nZahnersatz nach Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für \nZahnärzte und solchen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K dieses \nGebührenverzeichnisses. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist zugrunde \nzu legen, dass § 4 BVO in Abs. 1 Nr. 1 den Begriff des Zahnersatzes in demselben \nSinne verwendet wie in Abs. 2 lit c).\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n87\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n88\n\nDie Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren ist gemäß § 162 \nAbs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Vom Standpunkt einer verständigen, \nnicht rechtskundigen Partei war es der Klägerin aufgrund der Schwierigkeit der sich \nstellenden Rechtsfragen nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen.\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252718","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-15/6-a-3995-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252718","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252718","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-15/6-a-3995-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252718","retrieved":"2026-07-09 02:15:45.413406+00:00"}}