{"status":"available","doknr":"OLD252717","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0815.6A2861.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-15","aktenzeichen":"6 A 2861/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landrates als \nKreispolizeibehörde M. vom 8. November 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 7. März 2005 verpflichtet, \ndem Kläger zu den Aufwendungen für die Implantatbehandlung in regio 22 eine \nweitere Beihilfe in Höhe von 981,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14. März 2005 zu \ngewähren.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt eine weitere Beihilfe zu Aufwendungen für seine Versorgung \nmit einem Implantat im Oberkiefer.\n\n3\n\nEr verlor im Jahr 2003 infolge eines Unfalls einen Zahn (regio 22). Ein Heil- und \nKostenplan des von ihm konsultierten Zahnarztes Dr. Dr. B. -C. vom 4. \nNovember 2003 sah eine Implantatbehandlung zu voraussichtlichen Gesamtkosten \nin Höhe von 2.966,61 EUR vor. Am 10. November 2003 beantragte der Kläger bei \ndem Landrat als Kreispolizeibehörde M. - Beihilfestelle - unter Vorlage dieses \nHeil- und Kostenplanes die Vorabanerkennung der Aufwendungen für die \nImplantatversorgung als beihilfefähig. Der von der Bezirksregierung E. \neingeschaltete Gutachter Dr. N. befürwortete den Behandlungsplan unter dem 27. \nNovember 2003, weil aufgrund der kariesfreien, nicht überkronten und nicht \nüberkronungsbedürftigen Nachbarzähne eine Ausnahmeindikation für eine \nImplantatversorgung der Einzelzahnlücke gegeben sei. Noch im Jahr 2003 ließ der \nKläger den verbliebenen Restzahn ziehen und einen Abdruck des Zahnbildes \nerstellen. Mit Bescheid vom 16. Januar 2004 lehnte der Landrat es ab, die \nAufwendungen für die Implantatversorgung als beihilfefähig anzuerkennen. Der \nKläger erhob nach erfolglosem Widerspruch am 19. Mai 2004 Klage beim \nVerwaltungsgericht Minden (4 K 1847/04). Später erklärte er ebenso wie das \nbeklagte Land das Verfahren für in der Hauptsache erledigt, nachdem er die \nImplantatbehandlung im Jahr 2004 tatsächlich hatte durchführen lassen.\n\n4\n\nMit Beihilfeantrag vom 18. Oktober 2004 machte der Kläger u.a. die ab dem \n13. Januar 2004 entstandenen Aufwendungen für diese Implantatbehandlung in \nHöhe von insgesamt 2.213,12 EUR geltend. Der Landrat als Kreispolizeibehörde \nM. bewilligte dem Kläger hierfür eine Beihilfe in Höhe eines Pauschalbetrages von \n125,- EUR (50 % von 250,- EUR). Mit Bescheid vom 8. November 2004 lehnte er die \nGewährung einer weiteren Beihilfe im Zusammenhang mit der Implantatbehandlung \nabschließend ab. \n\n5\n\nDer Kläger erhob unter dem 11. November 2004 Widerspruch. Er trug vor, für die \nBeurteilung der Beihilfefähigkeit der Implantatbehandlung sei die bis zum 31. \nDezember 2003 geltende Rechtslage zugrunde zu legen. Die Behandlung habe \nbereits mit der Einreichung des Heil- und Kostenplanes begonnen. Auch seien \ninsbesondere mit der Entfernung des Restzahns und dem Abdruck des Zahnbildes \ndie ersten Heilmaßnahmen bereits im Jahr 2003 begonnen worden. Dass der Antrag \nauf Vorabanerkennung erst im Jahr 2004 beschieden worden sei, habe er - der \nKläger - ebenso wenig zu vertreten wie den Umstand, dass die Behandlung erst im \nJahr 2004 habe fortgesetzt werden können. Nach den bis zum 31. Dezember 2003 \ngeltenden Beihilfevorschriften sei die Implantatversorgung beihilfefähig gewesen. Die \nBehandlung sei ferner medizinisch indiziert gewesen. In einem solchen Fall könne \nein Implantat auch abweichend von den Beihilfevorschriften beihilfefähig sein. Selbst \nwenn die ab dem 1. Januar 2004 gültigen Vorschriften der Beihilfeverordnung (BVO) \nzugrunde zu legen seien, müssten zumindest die Kosten als beihilfefähig \nberücksichtigt werden, die bei einer herkömmlichen Zahnersatzversorgung mit einer \nBrücke entstanden wären. Diese Kosten beliefen sich nach einem alternativen \nBehandlungskonzept des behandelnden Zahnarztes auf 1.500,95 EUR. Soweit durch \nVerwaltungsvorschrift zur BVO in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung für \njeden Zahn bei nicht indizierter Implantatversorgung nur noch pauschal 250,- EUR \nals beihilfefähig anerkannt würden, trage dies dem Fürsorgegedanken nicht \nhinreichend Rechnung und verstoße gegen die Verpflichtung des Dienstherrn zur \namtsangemessenen Alimentation.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2005 wies die Bezirksregierung E. \nden Widerspruch zurück. Maßgeblich seien die ab dem 1. Januar 2004 geltenden \nBeihilfevorschriften, da mit der Implantatbehandlung erst im Jahr 2004 begonnen \nworden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger über die Form der \nZahnersatzversorgung frei entscheiden können. Unerheblich sei, aus welchen \nGründen mit der Behandlung erst im Jahre 2004 begonnen worden sei. Die zum 1. \nJanuar 2004 eingeführte Regelung in § 4 Abs. 2 lit b) BVO sehe nur noch einen sehr \nengen Indikationsbereich für eine Implantatversorgung vor. Da im Falle des Klägers \nkeine dieser Indikationen einschlägig sei, sei die Implantatbehandlung nicht \nangemessen im Sinne der BVO. Selbst im Falle einer medizinischen Indikation eines \nimplantatgestützten Zahnersatzes seien die dadurch entstehenden Aufwendungen \nnicht ohne weiteres beihilfefähig. Einen Anspruch auf Beihilfe zu der jeweils besten \närztlichen Versorgung gebe es nicht. Vielmehr werde der Dienstherr seiner \nFürsorgepflicht gegenüber dem Beamten im Krankheitsfalle auch dann gerecht, \nwenn er ihm eine Beihilfe nur zu Aufwendungen für bestimmte geeignete und im \nÜbrigen zumutbare Behandlungen gewähre. Mit dem bewilligten Pauschalbetrag von \n125,- EUR seien sämtliche Kosten der zahnärztlichen und kieferchirurgischen \nLeistungen abgegolten. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 14. März 2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein \nWiderspruchsvorbringen im Wesentlichen wiederholt. \n\n8\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n9\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landrates als \nKreispolizeibehörde M. vom 8. November 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 7. März 2005 zu \nverpflichten, ihm zu den Aufwendungen für die Implantatbehandlung in regio 22 eine \nweitere Beihilfe in Höhe von 981,56 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz \nab dem 14. März 2005 zu gewähren,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nzu den Aufwendungen einer herkömmlichen Zahnersatzversorgung gemäß dem \nalternativen Kostenvoranschlag des behandelnden Zahnarztes eine Beihilfe in Höhe \nvon 672,50 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 14. März 2005 zu \nzahlen.\n\n12\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEs hat im Wesentlichen die Gründe des Widerspruchsbescheides \nwiederholt.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht Minden hat die Klage mit Urteil vom 28. Juni 2006 \nabgewiesen. Anwendbar sei die seit dem 1. Januar 2004 geltende Regelung in § 4 \nAbs. 2 lit b) BVO. Das Erstellen von Heil- und Kostenplänen stelle noch keinen \nBeginn der zahnärztlichen Behandlung dar, weil der Beihilfeberechtigte noch frei \ndarüber entscheiden könne, ob er die Heilbehandlung vornehmen lasse. Auch das \nEntfernen des Restzahns sei nicht als Beginn der Implantatversorgung anzusehen, \nda diese Maßnahme unabhängig von der sich anschließenden Versorgung \ndurchgeführt worden sei. Nach der somit maßgeblichen Regelung des § 4 Abs. 2 lit \nb) BVO seien die Aufwendungen für die Implantatversorgung nicht beihilfefähig, weil \nkeine der dort genannten Indikationen einschlägig sei. Auch der mit dem Hilfsantrag \nerhobene Anspruch stehe dem Kläger nicht zu, weil Beihilfe nur zu solchen \nAufwendungen bewilligt werde, die tatsächlich entstanden seien. Das Ergebnis, dass \ndem Kläger für die Implantatbehandlung eine weitere Beihilfe nicht zustehe, sei nicht \nzu beanstanden. Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn lasse sich nicht feststellen. Die Fürsorgepflicht verlange nicht, dass der \nBeihilfeberechtigte seine krankheitsbedingten Aufwendungen lückenlos erstattet \nbekomme. Es sei in Fällen der vorliegenden Art nicht unzumutbar, die \nBeihilfeberechtigten auf die bestehende Alternativversorgung von Zahnlücken in der \nherkömmlichen Weise, also insbesondere mit einer Brücke, zu verweisen. \nEntscheide sich der Beihilfeberechtigte gleichwohl für eine Implantatbehandlung, sei \nes ihm zuzumuten, die darauf entfallenden Kosten selbst zu tragen.\n\n16\n\nGegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Juli 2006 \nzugestellte Urteil haben diese am 18. Juli 2006 die Zulassung der Berufung \nbeantragt. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2007, den Prozessbevollmächtigten des \nKlägers zugestellt am 11. Dezember 2007, hat der Senat die Berufung \nzugelassen.\n\n17\n\nMit seiner am 19. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenen \nBerufungsbegründung trägt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines \nerstinstanzlichen Vortrags vor, es entspreche nicht dem Kern der Fürsorgepflicht, \neine Beihilfe für eine medizinisch notwendige, nicht sinnvoll zu ersetzende \nBehandlungsart unter Berufung auf im konkreten Fall nicht einschlägige \nKostenersparnis- und Leistungsbegrenzungsgesichtspunkte zu versagen. Zur \nImplantatversorgung habe keine sinnvolle Alternative zur Verfügung gestanden. So \nhabe es ihm nicht zugemutet werden können, gemäß einem alternativen Heil- und \nKostenplan der zunächst konsultierten Zahnärztin Dr. X. vom 18. September \n2003 das Abschleifen sieben gesunder Zähne in Kauf zu nehmen. Allein die \nEntscheidung des Patienten für die bestmögliche medizinische Versorgung könne \nnicht dazu führen, dass der Beihilfeanspruch in vollem Umfang entfalle, zumal \nnunmehr aufgrund eines Erlasses des Finanzministeriums vom 10. Oktober 2007 \ndurch das beklagte Land zumindest die Beihilfefähigkeit der Kosten einer \nSuprakonstruktion anerkannt werde. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n20\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEs verteidigt unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen das \nangefochtene Urteil.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren 4 K 1847/04 des \nVerwaltungsgerichts Minden und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des \nbeklagten Landes Bezug genommen. \n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet. Die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet, soweit die Bewilligung \neiner weiteren Beihilfe in Höhe von 981,56 EUR und die Zahlung von Zinsen in Höhe \nvon 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit begehrt werden. In Bezug auf \ndie weitergehende Zinsforderung ist die Klage unbegründet. \n\n26\n\nDer Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde M. vom 8. November \n2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 7. März 2005 \nsind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Der Kläger hat Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe \nvon 981,56 EUR zu den in dem angefochtenen Bescheid aufgeführten \nAufwendungen für die Implantatversorgung gemäß § 88 Satz 1, 2 und 4 LBG i.V.m. \ndem Bestimmungen der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in \nKrankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -), hier anwendbar \nin der Fassung der neunzehnten Verordnung zur Änderung der BVO vom 12. \nDezember 2003 (GVBl. NRW 2003, 756). Die Aufwendungen sind notwendig und \nangemessen (I.). Ihre Beihilfefähigkeit ist nicht durch § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO \nausgeschlossen (II.) und in der Höhe nicht durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BVO \nbegrenzt (III.).\n\n27\n\nI.\n\n28\n\n§ 88 Satz 1 und 2 LBG verleiht den Beihilfeberechtigten unter anderem in \nKrankheitsfällen einen gesetzlichen, durch die §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO \nkonkretisierten Anspruch auf Beihilfe zu ihren notwendigen und angemessenen \nAufwendungen. Die Aufwendungen des Klägers für die Implantatversorgung erfüllen \ndiese Voraussetzungen. Die bei ihm entstandene Zahnlücke ist als von seinem \nZahnarzt als behandlungsbedürftig erkanntes Leiden ein Krankheitsfall. Zu dessen \nBehandlung war die Versorgung mit einem Implantat notwendig. Ob Aufwendungen \nnotwendig sind, bestimmt sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. Dies richtet \nsich regelmäßig nach der Beurteilung des behandelnden Arztes.\n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15.94 -, \nNJW 1996, 801.\n\n30\n\nDass die Versorgung der Zahnlücke des Klägers mit einem Implantat medizinisch \ngeboten war, folgt aus der dem Heil- und Kostenplan des Zahnarztes Dr. Dr. B. -\nC. vom 4. November 2003 zu Grunde liegenden Beurteilung und der \ngutachterlichen Stellungnahme des Dr. N. vom 27. November 2003, deren \ntatsächliche Richtigkeit von dem beklagten Land nicht in Abrede gestellt wird. Etwas \nanderes ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO, und zwar ungeachtet \nder Frage nach der Wirksamkeit dieser Vorschrift. Zur Notwendigkeit von \nAufwendungen im Sinne des § 88 Satz 2 und 4 LBG trifft § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO \nkeine Regelung. Die Bestimmung stellt keinen abschließenden Katalog medizinischer \nIndikationen für eine Implantatversorgung auf, sondern greift aus der Vielzahl der \nIndikationen einige Fallgestaltungen heraus, auf die die Beihilfefähigkeit der \nImplantatversorgung unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit einer solchen \nVersorgung auch in anderen Fallgestaltungen begrenzt werden soll. \n\n31\n\nDie dem Kläger entstandenen Aufwendungen sind entgegen der im \nWiderspruchsbescheid vertretenen Auffassung auch angemessen. Die \nAngemessenheit beurteilt sich bei zahnärztlichen Leistungen nach dem \nGebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte, da zahnärztliche Hilfe in aller \nRegel nach Maßgabe dieser Gebührenordnung zu erlangen ist.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1995 - 2 C 33.94 -, NWVBl 1996, \n100.\n\n33\n\n§ 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO ist für die Beurteilung der Angemessenheit ohne \nRelevanz. Denn der darin liegende Ausschluss von implantologischen Leistungen \naußerhalb des Bereichs der aufgeführten Indikationen kann nicht als nähere \nRegelung des Merkmals \"angemessen\" auf der Basis der Ermächtigung des § 88 \nSatz 4 LBG aufgefasst werden. Zur näheren Bestimmung der Angemessenheit darf \nder Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 88 Satz 4 LBG Kriterien aufstellen, \nnach denen er die Beihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen quantitativ begrenzt. \nBezugspunkt ist dabei nach der Vorgabe von § 88 Satz 2 LBG, der im Hinblick auf \ndie Angemessenheit Inhalt, Zweck und Ausmaß dieser Ermächtigungsnorm festlegt, \ndie einzelne Aufwendung. Ein vollständiger Ausschluss der Beihilfefähigkeit \nnotwendiger Aufwendungen überschreitet diesen vorgegebenen Rahmen jedoch, \nweil er keine quantitative Regelung darstellt. Werden notwendige Aufwendungen - \nwie in § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO außerhalb des genannten Indikationsbereichs - in \njedem Umfang für unangemessen erklärt, liegt darin bereits begrifflich keine \nRegelung der Angemessenheit mehr.\n\n34\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 9. Oktober 2007 - 6 A 314/07 -, m.w.N.\n\n35\n\nDa die Kosten für die Implantatbehandlung gemäß der Gebührenordnung für \nZahnärzte innerhalb des dort vorgesehenen Rahmens berechnet worden sind, sind \ndie entsprechenden Aufwendungen des Klägers angemessen.\n\n36\n\nII.\n\n37\n\nDie Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen ist nicht (wirksam) durch § 4 Abs. 2 lit \nb) Satz 1 BVO ausgeschlossen.\n\n38\n\n1.\n\n39\n\nEiner Anwendung dieser Vorschrift steht allerdings nicht entgegen, dass wegen \neines Beginns der Implantatbehandlung noch im Jahr 2003 die bis zum 31. \nDezember 2003 geltende Rechtslage maßgeblich wäre. Nach Art. II Satz 4 der \nneunzehnten Verordnung zur Änderung der BVO vom 12. Dezember 2003 gilt § 4 \nAbs. 2 lit b) BVO in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung für alle \n„Behandlungen, die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen werden\". Diese \nStichtagsregelung stellt nicht auf den Beginn einer Behandlungsfolge ab, die aus \neiner Reihe von unterschiedlichen, in sich abgeschlossenen und gesondert \nabzurechnenden Einzelbehandlungen besteht, sondern auf den Beginn der \nkonkreten Einzelbehandlung. Als Beginn einer Implantatbehandlung ist die Erstellung \nentsprechender Behandlungspläne oder die Durchführung vorbereitender \nMaßnahmen jedenfalls in den Fällen nicht anzusehen, in denen hiermit keine \nFestlegung auf eine Implantatbehandlung getroffen wird. Vielmehr muss die \nImplantatbehandlung, um deren Notwendigkeit es geht, als solche begonnen worden \nsein. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2006 - 6 A 2268/04 -. \n\n41\n\nDas Ziehen des Restzahns des Klägers und der Abdruck seines Zahnbildes \nstellen hiernach ebenso wenig wie das Erstellen des Heil- und Kostenplans durch Dr. \nDr. B. -C. im Jahr 2003 den Beginn der Implantatbehandlung dar, weil diese \nVorbereitungshandlungen dem Kläger die freie Wahl ließen, von der \nImplantatbehandlung wieder Abstand zu nehmen. Diese ist als solche erst im Jahr \n2004 begonnen worden.\n\n42\n\n2.\n\n43\n\nNach § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO ist die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für \nimplantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der \nGebührenordnung für Zahnärzte vom Vorliegen einer der nachfolgend genannten \nIndikationen abhängig. Im Fall des Klägers ist keine dieser Indikationen einschlägig. \nIndes folgt hieraus kein Ausschluss seines Anspruchs auf Bewilligung von Beihilfe zu \nden Aufwendungen für die Implantatversorgung, weil § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO \ngegen höherrangiges Recht verstößt. \n\n44\n\nOffen bleiben kann, ob die Vorschrift auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht. \nDa sie, wie ausgeführt, keine nähere Bestimmung der Notwendigkeit oder \nAngemessenheit der Aufwendungen i.S.v. § 88 Satz 2 und 4 LBG trifft, kommt als \nErmächtigung nur § 88 Satz 5, 1. Halbsatz LBG in Betracht. Hiernach kann \nunabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten die \nBeihilfefähigkeit der Aufwendungen u.a. bei zahnärztlichen Leistungen begrenzt \nwerden. Ob in § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO eine solche Begrenzung gesehen werden \nkann, \n\n45\n\nvgl. zu einer ähnlichen Problematik OVG NRW, Beschluss vom 24. September \n2007 - 6 A 3868/05 -,\n\n46\n\nbedarf keiner Entscheidung. Denn unabhängig hiervon ist § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 \nBVO mit der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht \nzu vereinbaren, weil die jedenfalls sehr weitgehende Begrenzung der \nBeihilfefähigkeit von Aufwendungen für Implantatbehandlungen unverhältnismäßig \nist, insbesondere dem Gebot eines vertretbaren Ausgleichs zwischen der \nFürsorgepflicht und fiskalischen Erwägungen nicht genügt. \n\n47\n\na) Eine Beihilfevorschrift, die wie § 4 Abs 2 lit b) Satz 1 BVO die Beihilfefähigkeit \nvon notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheitsfällen einschränkt, \nmuss sich an diesem Gebot messen lassen. Es reicht nicht aus, dass die \nEinschränkung die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern unberührt lässt. Dies ergibt \nsich aus folgendem:\n\n48\n\nDie Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn, die als solche zu den hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehört. Das Beihilfensystem in seiner \ngegenwärtigen Gestalt wird dadurch aber nicht verfassungsrechtlich garantiert. Eine \nverfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für \nKrankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von \nBeihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von Beihilfen in bestimmter Höhe \nzu gewähren, besteht nicht.\n\n49\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 13. November 1990 - 2 \nBvF 3/88 -, BVerfGE 83,89, und vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE \n106, 225; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277. \n\n50\n\nEntscheidet sich der Dienstherr für ein Beihilfensystem, muss dieses allerdings \nden Anforderungen genügen, die dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht \ngegenüber den Beamten erwachsen. Die Fürsorgepflicht gebietet, für das Wohl und \nWehe des Beamten und seiner Familienangehörigen zu sorgen und Schaden von \nihnen abzuwenden. Hat sich der Dienstherr entschieden, seiner Fürsorgepflicht durch \ndie Zahlung von Beihilfen nachzukommen, muss er mithin dafür Sorge tragen, dass \nder Beamte aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nicht mit \nerheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen \ner sich nicht entziehen kann.\n\n51\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, a.a.O., OVG \nNRW, Urteil vom 13. August 2005 - 1 A 801/04 -, RiA 2006, 282.\n\n52\n\nDem Dienstherrn steht bei der Konkretisierung des Fürsorgeprinzips durch die \nBeihilfevorschriften ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dabei fordert die \nFürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher krankheitsbedingter Aufwendungen und \nauch nicht deren Erstattung in vollem Umfang. Insbesondere muss Beihilfe nicht für \nsolche Behandlungen gewährt werden, die eine über das notwendige und \nangemessene Maß hinausgehende optimale medizinische Versorgung \ngewährleisten.\n\n53\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, a.a.O.; BVerwG, \nUrteil vom 31. Januar 2002 - 2 C 1.01 -, DVBl. 2002, 1216.\n\n54\n\nBei der Wahrnehmung seines Gestaltungsspielraums hat der Dienstherr jedoch \ndie Wertentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG zugunsten der Fürsorgepflicht \nebenso wie das grundrechtsgleiche Recht, das diese Verfassungsnorm dem \nBeamten in Bezug auf die Fürsorgepflicht verleiht, angemessen zu berücksichtigen. \nDem in der Norm enthaltenen Regelungsauftrag genügt es nicht, wenn sich der \nDienstherr bei weitreichenden Begrenzungen der Beihilfe zu Aufwendungen im \nKrankheitsfall in Anlehnung an die (grundrechtsbezogene) Wesensgehaltsgarantie \ndes Art. 19 Abs. 2 GG auf die Wahrung eines nur schwer bestimmbaren, sehr eng \nbegrenzten Wesenskerns der Fürsorgepflicht und damit auf die Einhaltung einer \näußersten Grenze beschränkt. Vielmehr ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nals übergreifender Leitregel allen staatlichen Handelns Rechnung zu tragen. Dieser \nGrundsatz ergibt sich u.a. aus dem Rechtsstaatsprinzip und bindet jede staatliche \nGewalt, sofern eine geschützte Rechtsposition des Bürgers beeinträchtigt wird.\n\n55\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE \n76, 256 (in Bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG), vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, \nBVerfGE 38, 348, und vom 5. März 1968 - 1 BvR 579/67 -, BVerfGE 23, 127; \nGrzeszick in: Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Band III, Art. 20 Rdnr. 108, Stand: \nNovember 2006; Jarass in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 8. Aufl. 2006, Art. 20 Rdnr. \n81.\n\n56\n\nEr begrenzt damit den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, der - wie \nhier mit dem Ausschluss der Beihilfe zu notwendigen und angemessenen \nAufwendungen im Krankheitsfall - nachteilig auf durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte \nRechtspositionen des Beamten einwirkt. Eine derartige Regelung muss einem \nlegitimen Zweck dienen und sich als vertretbarer Ausgleich zwischen diesem Zweck \nund der Fürsorgepflicht darstellen.\n\n57\n\nVgl. zum Erfordernis eines „Kompromisses\" OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006 \n- 1 A 3633/04 - und Beschluss vom 6. Mai 2004 - 1 A 1160/03 -.\n\n58\n\nb) Der weitgehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für \nImplantatbehandlungen durch § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO wird diesen \nAnforderungen nicht gerecht. \n\n59\n\nDie Regelung verfolgt allerdings einen legitimen Zweck. Sie beruht auf der - auch \nvon der Zahnärzteschaft gesehenen - Notwendigkeit, einer durch die im Allgemeinen \nkostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung \nder für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten angemessen entgegenzutreten. \nMaßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von \nImplantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung \nauf „herkömmliche\" Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006 - 1 A 3633/04 -.\n\n61\n\nDieser Zweck einer Vermeidung ausufernder Kosten ist vor dem Hintergrund des \nauch im Beihilferecht zu beachtenden Grundsatzes der sparsamen Verwendung \nöffentlicher Mittel legitim. Er steht jedoch im vorliegenden Zusammenhang unter der \nEinschränkung, dass die Gefahr einer Ausuferung der Kosten gerade auf den \nMehraufwand zurückzuführen ist, der durch die Inanspruchnahme einer \nImplantatversorgung an Stelle einer „herkömmlichen\" Versorgung von Zahnlücken \nhervorgerufen wird. Ein darüber hinausgehender Ausschluss von Kosten, die bei der \nmedizinisch gebotenen Behandlung einer Zahnlücke unabhängig von der Art der \nBehandlung anfallen, würde durch den als legitim zu betrachtenden Zweck nicht \nmehr gedeckt.\n\n62\n\nDie Ausschlussregelung des § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 BVO stellt sich in Ansehung \ndes oben beschriebenen Ziels schon als nicht erforderlich, jedenfalls aber als nicht \nverhältnismäßig im engeren Sinne dar. Sie bringt dieses Ziel mit der Fürsorgepflicht \nnicht in einen vertretbaren Ausgleich, sondern stellt das Interesse an einer \nKostenbegrenzung einseitig über die durch das Fürsorgeprinzip geschützten \nInteressen der Beihilfeberechtigten.\n\n63\n\n§ 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO beinhaltet mit seiner Beschränkung der \nBeihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Implantatversorgung auf wenige sehr \neng gefasste Indikationen einen völligen Ausschluss der Beihilfe auch und gerade in \nFällen, in denen diese Aufwendungen notwendig und angemessen sind. Ein \nderartiger vollständiger Ausschluss ist jedoch nicht erforderlich, um den durch die \nInanspruchnahme einer Implantatbehandlung an Stelle einer „herkömmlichen\" \nVersorgung entstehenden (Mehr-) Aufwand zu vermeiden. Denn als milderes, gleich \ngeeignetes Mittel bietet sich an, die Beihilfe für Implantatbehandlungen quantitativ \nauf die Kosten zu begrenzen, die bei einer konventionellen Versorgung der \nZahnlücke ebenfalls anfallen würden. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, \ndass aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität derartige Alternativbetrachtungen \nnicht tunlich sind. Die Systematik der BVO belegt, dass der Dienstherr in anderen \nFallgestaltungen an fiktiven Sachverhalten orientierte Obergrenzen als praktikables \nMittel der Kostendämpfung verwendet. So finden sich namentlich in § 4 Abs. 1 Nr. 2 \nSatz 3, Nr. 5 Sätze 5 und 6 und Nr. 6 Satz 5 sowie in § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz \n1 BVO Regelungen, welche die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für bestimmte \nLeistungen auf die Höhe der Kosten beschränken, die im Falle einer anderen \nLeistung entstanden wären. \n\n64\n\nAuch der Grundsatz, dass zu fiktiven Aufwendungen eine Beihilfe nicht gewährt \nwerden kann,\n\n65\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004, a.a.O., und Urteil vom 23. August \n1993 - 12 A 1031/91 -; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 4. Juni 2003, a.a.O.,\n\n66\n\nsteht einer kostenbegrenzenden Regelung im vorstehenden Sinne nicht \nentgegen, denn Beihilfe würde auf ihrer Grundlage zu tatsächlich entstandenen \nAufwendungen einer Implantatbehandlung gewährt. Dass diese nur bis zu einer an \nfiktiven Aufwendungen orientierten Obergrenze beihilfefähig wären, macht sie nicht \nselbst zu fiktiven Aufwendungen.\n\n67\n\nDie Ausschlussregelung des § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO wird darüber hinaus \ndem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gerecht. Die mit ihr \neinhergehende Beeinträchtigung der im Rahmen der Fürsorgepflicht zu \nberücksichtigenden Interessen der Beihilfeberechtigten steht außer Verhältnis zu \ndem mit der Vorschrift verfolgten Zweck der Kostenbegrenzung.\n\n68\n\nMit der Fürsorgepflicht sind Lenkungsmaßnahmen unvereinbar, die den \nBeihilfeberechtigten dazu verleiten, von notwendigen medizinischen Behandlungen \naus finanziellen Überlegungen abzusehen.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, a.a.O.\n\n70\n\nDie Fürsorgepflicht gebietet es, im Rahmen des Beihilferechts vor allem solche \nBehandlungsmöglichkeiten zu eröffnen, welche die Betroffenen möglichst gering \nbelasten. Bei zahnärztlichen Behandlungen gehört dazu namentlich, die Substanz \nvorhandener gesunder Zähne nach Möglichkeit zu schonen. \n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2008 - 1 A 1171/07 -, ferner Urteil vom 24. \nMai 2006, a.a.O.; OVG Nds., Beschluss vom 15. September 2006 - 2 LA 956/04 -, \nDÖD 2007, 34.\n\n72\n\nDas Ziel der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel würde einseitig über die \ndurch die Fürsorgepflicht geschützten Interessen gestellt, wenn ein \nBeihilfeberechtigter auf derartige Vorteile einer dem medizinischen Fortschritt \nentsprechenden Heilbehandlung nur aus Kostengründen verzichten müsste. Wird \ndem Beihilfeempfänger durch eine „moderne\", aber kostenaufwändigere \nHeilbehandlung ein weitergehender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit erspart \noder werden andere gesundheitliche Nachteile vermieden, so müssen \nFürsorgepflicht und fiskalische Erwägungen in einen dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werdenden Ausgleich miteinander gebracht \nwerden. Das zwingt den Dienstherrn, auch die kostenaufwändigere Heilbehandlung \nzu unterstützen, wenn die höheren Behandlungskosten noch in einem \nangemessenen Verhältnis zu der „herkömmlichen\", aber kostengünstigeren \nHeilmethode stehen.\n\n73\n\nVgl. OVG Nds., Beschluss vom 15. September 2006 - 2 LA 956/04 -, a.a.O.\n\n74\n\nDamit wird das Fürsorgeprinzip nicht in der Weise überdehnt, dass Beihilfe auch \nfür solche Behandlungen zu gewähren wäre, die eine über das notwendige und \nangemessene Maß hinausgehende optimale medizinische Versorgung \ngewährleisten. \n\n75\n\nVgl. jedoch VGH BW, Urteil vom 17. September 2003 - 4 S 1869/02 -.\n\n76\n\nDenn die kostenaufwändigere Behandlung ist unter den genannten \nVoraussetzungen die notwendige und angemessene medizinische Versorgung. Die \nvollständige Verweigerung der Unterstützung für diese Behandlung ist nicht etwa \ndeshalb unverhältnismäßig, weil sie dem Beihilfeberechtigten eine optimale \nmedizinische Versorgung vorenthalten würde. Unverhältnismäßig ist sie vielmehr, \nweil sie ihn einem finanziellen Zwang aussetzt, eine mit weitergehenden Eingriffen in \nseine körperliche Unversehrtheit und gesundheitlichen Nachteilen verbundene \nBehandlung in Kauf zu nehmen. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, \ndem Beamten sei es zuzumuten, durch den Abschluss einer privaten \nZusatzversicherung derartige finanzielle Risiken abzuwenden.\n\n77\n\nVgl. aber OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 4. Juni 2003 - 2 L 165/02 -.\n\n78\n\nMit diesem Einwand könnte sich der Dienstherr der Bindung an die aus der \nFürsorgepflicht folgenden Anforderungen, denen er durch seine Entscheidung für ein \nBeihilfensystem unterworfen ist, beliebig entziehen, da prinzipiell jedes \nKrankheitsrisiko durch eine private Vollversicherung abgedeckt werden kann.\n\n79\n\nEntgegen den genannten Vorgaben führt die Ausschlussregelung in § 4 Abs. 2 lit \nb) Satz 1 BVO dazu, dass Beihilfeempfänger allein aus Kostengründen auf die \nVorteile einer medizinisch notwendigen Implantatbehandlung verzichten müssen und \nin diesem Bereich vom medizinischen Fortschritt unter Zumutung weitergehender \nEingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit ausgeschlossen werden. Die Vorschrift \nzwingt die Betroffenen, eine „herkömmliche\" Versorgung mit Brücke oder \nZahnprothese und damit insbesondere in den Fallgestaltungen der Einzelzahnlücke \nmit gesunden Nachbarzähnen sowie der einseitigen Freiendlücke bei Fehlen der \nZähne acht, sieben und sechs erhebliche Eingriffe in gesunde Zahnsubstanz und \nweitere gesundheitliche Nachteile wie das erhöhte Risiko von Knochenabbau und \nKaries hinzunehmen. Denn die Entscheidung, trotz des völligen Ausschlusses der \nBeihilfefähigkeit der Implantatversorgung diese Behandlung in Anspruch zu nehmen, \nkann dem Beihilfeempfänger angesichts der Höhe der hierfür anfallenden Kosten \nnicht zugemutet werden. Diese Lenkungswirkung bedeutet nach dem eingangs \ngenannten Maßstab eine Belastung der Beihilfeempfänger, die zu dem verfolgten \nZiel der Kostenbegrenzung in einem nicht zu rechtfertigenden Missverhältnis steht. \n\n80\n\nDie Typisierungsbefugnis des Dienstherrn bei der Ausgestaltung der \nBeihilfevorschriften rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dass \nBeihilfeberechtigte auch in den Fällen von einer Implantatbehandlung \nausgeschlossen werden, in denen diese aus Gründen der Substanzschonung \nmedizinisch notwendig und angemessen ist, stellt nicht lediglich eine Härte im \nEinzelfall dar, die aufgrund des pauschalierenden und typisierenden Charakters der \nBeihilfevorschriften hinzunehmen wäre. Wie nämlich die für die Rechtslage bis zum \n31. Dezember 2003 maßgebliche Nr. 5.5 der Verwaltungsverordnung zur Ausführung \nder BVO (VV) in der seinerzeit geltenden Fassung belegt, handelt es sich \ninsbesondere bei den Fällen der Einzelzahnlücke mit gesunden Nachbarzähnen \nsowie der einseitigen Freiendlücke bei Fehlen der Zähne acht, sieben und sechs um \nregelmäßig vorkommende Fallgestaltungen, die dem Dienstherrn bekannt waren. \n\n81\n\nDer Dienstherr kann sich auch nicht auf eine veränderte Einschätzung der \nmedizinischen Problematik dieser Sachverhalte durch die Zahnärzteschaft berufen. \nZwar beruhen die in § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO aufgeführten Indikationen auf \nStellungnahmen der Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen sowie der \nBundeszahnärztekammer. Diese Stellungnahmen hatten nach der Darstellung des \nbeklagten Landes indes Fallgestaltungen zum Gegenstand, in denen es keine \nAlternative zur Lösung der damit verbundenen zahnmedizinischen Probleme \naußerhalb adäquater Implantatversorgung gibt, diese mithin die einzige \nzahnmedizinisch mögliche Behandlung darstellt. § 4 Abs 2 lit b) Satz 1 BVO \nbeschränkt sich mit der Orientierung an diesen Ausnahmefällen auf die Zielsetzung, \nden Wesensgehalt der Fürsorgepflicht unangetastet zu lassen. Wie ausgeführt, ist \ndieser Maßstab jedoch zu eng, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an \neine Begrenzung der Fürsorgepflicht zu genügen. \n\n82\n\nIm Übrigen spricht Nr. 11c) der VV (zu § 4 Abs. 2 lit b) BVO) dafür, dass der \nDienstherr selbst die Unverhältnismäßigkeit des völligen Ausschlusses der Beihilfe \nzu einer notwendigen Implantatbehandlung erkannt hat. Durch die Bestimmung, dass \nPauschalbeträge von derzeit 450,- EUR je Implantat als beihilfefähige Aufwendungen \nanzuerkennen seien, soll offenbar die übermäßige Belastung der Beihilfeempfänger \nabgemildert werden. Ein vertretbarer Ausgleich zwischen der Fürsorgepflicht und \ndem Zweck der Kostenbegrenzung ist mit dieser Verwaltungsvorschrift jedoch schon \ndeshalb nicht zu erzielen, weil sie in § 4 Abs. 2 lit b) BVO keine Grundlage hat (vgl. \ndazu sogleich unter c). \n\n83\n\nc) Rechtsfolge der Unvereinbarkeit von § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO mit der \nFürsorgepflicht des Dienstherrn ist die Unwirksamkeit der Vorschrift. Eine \nverfassungskonforme, mit der Fürsorgepflicht vereinbare Auslegung der Norm ist \nnicht möglich. Insbesondere lässt sich die Vorschrift nicht so verstehen, dass sie \naußerhalb des Bereichs der genannten Indikationen Raum für eine Beihilfefähigkeit \nder Aufwendungen für implantologische Leistungen - wenn auch nur im Umfang etwa \nder fiktiven Kosten der herkömmlichen Versorgung einer Zahnlücke - lässt. \n\n84\n\nDas Gebot der verfassungskonformen Auslegung besagt, dass von mehreren \nAuslegungsergebnissen, zu denen eine Interpretation nach den allgemeinen \nAuslegungsmethoden führt, diejenige maßgeblich ist, die mit der Verfassung \nübereinstimmt. Nach den allgemeinen Auslegungsmethoden ist jedoch nur die \nInterpretation möglich, dass § 4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO bei Nichtvorliegen einer der \nin der Vorschrift genannten Indikationen die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für \neine Implantatversorgung vollständig ausschließt. Das ergibt schon der Wortsinn der \nNorm. Zwar bestimmt sie nicht ausdrücklich, dass die Aufwendungen für eine \nImplantatbehandlung nicht beihilfefähig sein sollen, wenn keine der genannten \nIndikationen vorliegt. Wenn jedoch eine Rechtsfolge (hier: die Beihilfefähigkeit) von \nbestimmten Voraussetzungen (hier: den aufgeführten Indikationen) abhängig \ngemacht wird, soll sie in der Regel nicht eintreten, wenn diese Voraussetzungen \nnicht gegeben sind. Wollte der Normgeber einen solchen Umkehrschluss - etwa \nzugunsten einer eingeschränkten Rechtsfolge (hier: einer begrenzten \nBeihilfefähigkeit) - vermeiden, würde er dies in der Vorschrift kenntlich machen. Die \nSystematik des § 4 BVO bestätigt dieses durch den Wortlaut vorgegebene \nVerständnis. Die Norm hat die Funktion, beihilfefähige Aufwendungen von nicht \nbeihilfefähigen Aufwendungen abzugrenzen. Dort, wo die Beihilfefähigkeit lediglich \neingeschränkt werden soll, wird dies ausdrücklich bestimmt durch Begrenzung auf \npauschale Höchstbeträge oder die Höhe der Kosten, die auch bei einer alternativen \nLeistung entstanden wären. Hätte der Normgeber außerhalb des Bereichs der \naufgeführten Indikationen für eine Implantatversorgung lediglich eine Einschränkung \nder Beihilfefähigkeit gewollt, hätte er eine entsprechende Regelung getroffen. § 4 \nAbs. 2 lit b) Satz 1 BVO wäre zudem funktionslos, wenn kein (vollständiger) \nAusschluss der Beihilfefähigkeit bei Nichtvorliegen einer der genannten Indikationen \nbezweckt wäre. Mangels einer nur vom Verordnungsgeber festzulegenden \nObergrenze würde nämlich ansonsten zur Ermittlung des Umfangs der \nbeihilfefähigen Aufwendungen uneingeschränkt die allgemeine Bestimmung des § 3 \nAbs. 1 Nr. 1 BVO zum Tragen kommen. Es ist jedoch gerade Sinn und Zweck des § \n4 Abs. 2 lit b) Satz 1 BVO, für den Bereich der implantologischen Leistungen eine \nAusnahmeregelung zu treffen. \n\n85\n\nIII.\n\n86\n\nDer Anspruch des Klägers auf Beihilfe zu seinen Aufwendungen für die \nImplantatbehandlung ist in der Höhe nicht durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 6 BVO \nbegrenzt. Eine Versorgung mit einem Implantat ist keine Versorgung mit Zahnersatz \nim Sinne dieser Vorschrift. Dies legt schon die medizinische Funktion des Implantats \nnahe. Danach handelt es sich nicht um den Zahnersatz selbst, sondern um eine \nkünstliche Wurzel, die den Zahnersatz trägt bzw. verankert. Jedenfalls belegt § 4 \nAbs. 2 lit c) BVO, dass der Begriff des Zahnersatzes in der BVO Implantate nicht \nerfasst. Diese Bestimmung unterscheidet nämlich zwischen Aufwendungen für \nZahnersatz nach Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für \nZahnärzte und solchen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K dieses \nGebührenverzeichnisses. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist zugrunde \nzu legen, dass § 4 BVO in Abs. 1 Nr. 1 den Begriff des Zahnersatzes in demselben \nSinne verwendet wie in Abs. 2 lit c).\n\n87\n\nDer Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung von Zinsen, allerdings nur in der aus \ndem Tenor ersichtlichen Höhe. Der Kläger kann gemäß § 291 BGB analog \nProzesszinsen beanspruchen. Das einschlägige Fachgesetz (§ 88 LBG und die auf \nseiner Grundlage ergangene BVO) enthält keine abweichende Regelung. \nProzesszinsen können auch dann verlangt werden, wenn die Behörde - wie bei der \nBewilligung der Beihilfe - zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden \nVerwaltungsaktes verpflichtet wird. Voraussetzung ist nur, dass - wie hier - der \nUmfang der zugesprochenen Geldschuld feststeht oder rein rechnerisch \nunzweifelhaft ermittelt werden kann. Aus der Verweisung des § 291 Satz 2 BGB auf \n§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich die tenorierte, unter dem Antrag des Klägers \nliegende Zinshöhe.\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung \nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n89\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.\n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252717","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-15/6-a-2861-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252717","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252717","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-15/6-a-2861-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252717","retrieved":"2026-07-09 02:15:45.320553+00:00"}}