{"status":"available","doknr":"OLD252744","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0814.7D68.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-14","aktenzeichen":"7 D 68/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 346 \"T.--ring \" der Stadt S. -X. ist \nunwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 346 \"T.--ring \" der \nAntragsgegnerin, der die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke T.--ring 90 \n(Flurstück 318) und 92 (Flurstück 217) überplant. Die Grundstücke sind jeweils mit \neinem Wohnhaus bebaut und werden von Süden her durch den bisherigen T.--ring \n(\"T.--ring alt\") erschlossen, der im Westen die M. Straße kreuzt und im Osten \nauf den C.---weg trifft. \n\n3\n\nDer Bebauungsplan soll als Rechtsgrundlage für den Bau einer neuen \nStraßentrasse dienen. Durch diese soll das Ringstraßensystem komplettiert \nwerden.\n\n4\n\nIn Verfolgung dieser Zielsetzung erfasst der Bebauungsplan insbesondere die \ngeplante rd. 1.200 m lange Straßentrasse. Diese stellt zunächst eine bogenförmige \nVerbindung zwischen der M. Straße im Westen und dem P.--ring im \nNordosten her (\"T.--ring neu\"). Der Kreuzungsbereich T.--ring neu / M. \nStraße und der Kreuzungsbereich P.--ring / S1. Straße sowie der hieran \nsüdlich angrenzende Teil des P1.--rings sind in das Plangebiet einbezogen. \nÜberplant wird hierdurch eine aufgegebene Bahntrasse, die östlich des I.----------\nweges zwischenzeitlich mit einem Radweg überbaut worden ist. Angebunden werden \nsollen an den T.--ring neu der - östlich der M. Straße gelegene - westliche \nAbschnitt des T1.--rings alt, der C.---weg , die W. -X1. -Straße und der I1.----------\nweg .\n\n5\n\nAls öffentliche Verkehrsflächen setzt der Bebauungsplan über die Trasse des \nT1.--rings neu hinaus den Kreuzungsbereich T.--ring neu / M. Straße, den T.-\n-ring alt, den Kreuzungsbereich C.---weg / T.--ring neu, den parallel zum T.--ring \nneu verlaufenden östlichen Abschnitt der W1.------straße , den westlichen - rd. 50 m \nlangen - Teil des an den T.--ring neu angebundenen I.----------weges , den südlich \nder S1. Straße gelegenen Abschnitt des P1.--rings , den Kreuzungsbereich P.-\n-ring / S1. Straße sowie verschiedene Fuß- und Radwege fest.\n\n6\n\nDer östliche Abschnitt des T1.--rings alt soll in einem Wendeplatz enden und nur \nnoch über einen Fuß-/Radweg an die Trasse des T1.--rings neu angebunden \nwerden. Insoweit ist die Inanspruchnahme der nordöstlichen Teilfläche (ca. 175 m²) \ndes im Eigentum der Antragsteller stehenden Flurstücks 318 vorgesehen.\n\n7\n\nDie an die geplante Straßentrasse angrenzenden Bereiche sind teilweise in das \nPlangebiet einbezogen. U.a. weist der Bebauungsplan dort verschiedene Misch- und \nallgemeine Wohngebiete aus.\n\n8\n\nDer Bebauungsplan setzt weiterhin Flächen für besondere Anlagen und \nVorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 \nBauGB) fest. Dies betrifft zum einen die bebauten Grundstücke T.--ring 124 und 126 \nim westlichen Teil des Plangebiets sowie die festgesetzten allgemeinen Wohngebiete \nsüdlich der S1. Straße. Die genannte Festsetzung betrifft zum anderen als \nöffentliche Grünflächen ausgewiesene Bereiche, die nördlich bzw. südlich an \nverschiedene Abschnitte der geplanten Trasse des T1.--rings neu angrenzen. \nInsoweit sind in Teilen außerdem Schallschutzwände ausgewiesen. Weiterhin betrifft \ndie genannte Festsetzung den als öffentliche Grünfläche ausgewiesenen Bereich \nzwischen dem P.--ring und den Grundstücken P.--ring 137, 141 und 145 sowie den \nals öffentliche Grünfläche ausgewiesenen Bereich östlich des P1.--rings und nördlich \ndes I.----------weges . Schallschutzwände sind für diese Bereiche nicht festgesetzt. \nDurch eine Schallschutzwand mit einer festgesetzten Höhe von 3,70 m wird \nschließlich das nördlich der Grundstücke P.--ring 133 und 135 liegende unbebaute \nGrundstück sowie der südliche Teil des Grundstücks S1. Straße 64 \nabgegrenzt.\n\n9\n\nDer Bebauungsplan weist ferner weitere öffentliche Grünflächen und Wald aus. \nSoweit die F. den nordöstlichen Teil des Plangebiets und der I2. den \nwestlichen Teil des Plangebiets durchquert, setzt der Bebauungsplan Wasserflächen \nfest.\n\n10\n\nDie an das Plangebiet angrenzenden Flächen werden unterschiedlich genutzt. Im \nsüdlich angrenzenden Bereich befinden sich im Wesentlichen Wohnhäuser. Nördlich \nan die geplante Straßentrasse grenzen Flächen, die dem Gemeinbedarf dienen \n(Kindergarten, Schulen, Sporthalle, Sportplätze, Hallenbad), sowie Kleingärten.\n\n11\n\nDer nachfolgende Kartenausschnitt gibt den Geltungsbereich des \nstreitgegenständlichen Bebauungsplanes nebst Umgebung wieder.\n\n12\n\nKarte aus Datenschutzgründen entfernt\n\n13\n\nDie textlichen Festsetzungen verhalten sich u.a. zum Schallschutz. Diesbezüglich \nheißt es unter Nr. 2 Buchst. a) bis e):\n\n14\n\n\"a) Die in der Planzeichnung mit der überlagernden Festsetzung 'Grünfläche' \nfestgesetzten 'Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen' sind als Schallschutzeinrichtungen (Wall, Wand \nbzw. Wall-Wandkombination auszugestalten. Die wirksame Höhe der Schallschutz-\nBauwerke ergibt sich aus dem Längsschnitt des Straßen-Bauplans.\n\n15\n\nb) Die Höhenlage der Schallschutzbauwerke ist im Längsschnitt der \nStraßenplanung verbindlich festgelegt. Der Längsschnitt ist Bestandteil des \nBebauungsplans.\n\n16\n\nc) Im Bauabschnitt zwischen dem C.---weg und der F. sind die unter Pkt. a) \ngenannten Schallschutz-Bauwerke auf der südlichen Seite der geplanten Straße so \nzu errichten, dass an Gebäudeaußenseiten der nächstgelegenen Wohngebäude - \ngemessen im rechtwinkligen Abstand zur Schallschutzanlage - im Erdgeschoss der \nImmissionsgrenzwert von tags 59 dB (A) und nachts 49 dB (A) nicht überschritten \nwird.\n\n17\n\nd) Im Bauabschnitt zwischen der westlichen Einmündung des T1.--rings (alt) in \ndie geplante Straße und der Kreuzung mit dem C.---weg sind die unter Pkt. a) \ngenannten Schallschutz-Bauwerke auf der südlichen Seite der geplanten Straße so \nzu errichten, dass an Gebäudeaußenseiten der nächstgelegenen Wohngebäude - \ngemessen im rechtwinkligen Abstand zur Schallschutzanlage - im Erdgeschoss der \nImmissionsgrenzwert von tags 64 dB (A) und nachts 54 dB (A) nicht überschritten \nwird.\n\n18\n\ne) Im Bauabschnitt zwischen dem C.---weg und der westlichen Grenze des \nFlurstücks 1061 der Flur 11 sind die unter Pkt. a) genannten Schallschutz-Bauwerke \nauf der nördlichen Seite der geplanten Straße so zu errichten, dass an den \nGebäudeaußenseiten der nächstgelegenen Wohngebäude und der C1. -H. -\nSchule - gemessen im rechtwinkligen Abstand zur Schallschutzanlage - im \nErdgeschoss der Immissionsgrenzwert von tags 59 dB (A) und nachts 49 dB (A) nicht \nüberschritten wird.\"\n\n19\n\nDie mit dem Bebauungsplan verfolgte Ergänzung des vorhandenen \nRingstraßensystems ist nach den Ausführungen in der ihm beigefügten Begründung \ndadurch veranlasst, dass im Süden X2. eine umfangreiche Erweiterung der \nSiedlungsflächen stattgefunden hat. Die Ergänzung des Ringstraßensystems soll \nauch der verkehrlichen Entlastung des historischen Stadtkerns von X. , \ninsbesondere der dortigen X3.-----straße dienen. Der geplante Netzschluss soll eine \ndurchgehende Verbindung zwischen allen Siedlungsbereichen X2. unter \nUmgehung des Stadtzentrums schaffen.\n\n20\n\nNach der Planbegründung basiert das Konzept des Bebauungsplanes auf den \nVerkehrsuntersuchungen zum Verkehrsrahmenplan der Antragsgegnerin, den die \nE. D. Ingenieurgesellschaft im Jahre 1990 erstellt hat, sowie den \nUntersuchungen zum Verkehrskonzept Stadtkern X. , die das Büro für Stadt- \nund Verkehrsplanung Dr.-Ing. S2. C2. GmbH im Februar bzw. Oktober 1990 \nvorgelegt hat. Der Verkehrsrahmenplan wurde am 21. März 1991 im Bau-, Planungs- \nund Verkehrsausschuss (im Folgenden: Planungsausschuss) der Antragsgegnerin \nberaten und als Leitkonzept für die weiteren Verkehrs- und Straßenplanungen in der \nStadt beschlossen.\n\n21\n\nDer Planungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 13. Februar 1992 \nden Netzschluss zwischen M. Straße und S1. Straße. Am 28. Januar \n1993 fasste er den Beschluss, die Baulast für den Netzschluss zwischen T.--ring und \nP.--ring dem Kreis H1. anzutragen und beauftragte die Verwaltung, beim Kreis \nH1. die Übernahme der Baulast zu beantragen. Der Kreisausschuss des \nKreises H1. hat in seiner Sitzung am 13. Februar 1995 einem entsprechenden \nAntrag unter diversen Bedingungen zugestimmt. Der Planungsausschuss der \nAntragsgegnerin beschloss am 7. September 1995, am Bau des T1.--rings \nfestzuhalten. Der Kreis H1. erstellte in der Folgezeit die Straßenplanung.\n\n22\n\nAuf der Basis der Daten des Verkehrsrahmenplans wurde im Jahre 1997 die \n\"Verkehrsuntersuchung T.--ring \" durch die E. D. Ingenieurgesellschaft \nerarbeitet. Zur genaueren Bestimmung der Auswirkungen des geplanten \nNetzschlusses wurde diese Verkehrsuntersuchung im November 2002 \naktualisiert.\n\n23\n\nDas Ingenieurbüro Prof. Dr.-Ing. L. . C3. erstellte unter dem 27. Mai 1997, \nunter dem 10. Juni 1998, unter dem 25. Juni 2001, unter dem 28. September 2001, \nunter dem 27. Juli 2005 sowie unter dem 15. November 2005 schalltechnische \nUntersuchungen.\n\n24\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm folgenden Verlauf: \n\n25\n\nDer Planungsausschuss der Antragsgegnerin beauftragte die Verwaltung mit \nBeschluss vom 15. Mai 1997, ein Bebauungsplanverfahren durchzuführen. Er \nbeschloss am 4. Juni 1998 die Durchführung einer frühzeitigen Bürger- und \nTrägerbeteiligung auf der Grundlage einer vorläufigen Gebietsabgrenzung.\n\n26\n\nDie frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte in Form einer Bürgerversammlung am \n20. April 1999. Dieser Termin sowie ein Übersichtsplan, der das vom Bebauungsplan \nnach damaligem Planungsstand umfasste Gebiet auswies, wurde am 26. März 1999 \nbekannt gemacht. Den Trägern öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom 28. \nMärz 2001 der Planentwurf nebst Begründung übersandt und Gelegenheit zur \nStellungnahme gegeben.\n\n27\n\nAm 28. Juni 2001 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin, den \nEntwurf des Bebauungsplanes Nr. 346 \"T.--ring \" einschließlich Begründung \nöffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs fand gemäß \nBekanntmachung vom 6. September 2001 in der Zeit vom 14. September 2001 bis \n22. Oktober 2001 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom \n20. September 2001 beteiligt. Es gingen Anregungen von Trägern öffentlicher \nBelange sowie zahlreiche Stellungnahmen von Privaten - auch der Antragsteller - \nein. \n\n28\n\nAm 26. Januar 2006 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin \nentsprechend dem Vorschlag der Verwaltung, verschiedene Änderungen des \nPlanentwurfs vorzunehmen und den geänderten Entwurf nebst geänderter \nBegründung erneut offenzulegen. Er bestimmte zugleich, dass Anregungen nur zu \nden geänderten Planinhalten zulässig sein sollten. Die erneute Offenlegung fand \ngemäß Bekanntmachung vom 3. Februar 2006 in der Zeit vom 13. Februar 2006 bis \neinschließlich 13. März 2006 statt. Die von den Änderungen berührten Träger \nöffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 9. Februar 2006 beteiligt. Es gingen \nwiederum Anregungen von Trägern öffentlicher Belange sowie Stellungnahmen von \nPrivaten ein. \n\n29\n\nAm 19. Juni 2006 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den \neingegangenen Anregungen und Stellungnahmen und beschloss den \nBebauungsplan als Satzung sowie die Begründung zum Bebauungsplan. Die \nBekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 7. Juli 2006.\n\n30\n\nDie Antragsteller haben am 19. Juni 2007 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:\n\n31\n\nDer Bebauungsplan sei unwirksam. Er sei bereits in sich widersprüchlich. Der \nBereich, in dem sich ihre Grundstücke befänden, sei als allgemeines Wohngebiet \nausgewiesen. Nr. 2 Buchst. d) der textlichen Festsetzungen betreffe ebenfalls diesen \nBereich. Die dort vorgesehenen Immissionsgrenzwerte entsprächen den nach § 2 Nr. \n3 der 16. BImSchV für Kern-, Dorf- und Mischgebiete vorgegebenen \nGrenzwerten.\n\n32\n\nDer Bebauungsplan verstoße zudem gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 \nBauGB. \n\n33\n\nEr leide an einem generellen Abwägungsausfall. Die Antragsgegnerin habe sich \nschon vor Beginn der Planung darauf festgelegt, die streitgegenständliche Straße zu \nbauen. Sie habe das Planungsziel der Entlastung der Innenstadt von X. von \nAnfang an allen anderen Belangen übergeordnet. Sie habe sich auch von vornherein \nauf die jetzt geplante Trasse festgelegt und im Planaufstellungsverfahren weder \nAlternativtrassen noch eine Nullvariante hinreichend geprüft.\n\n34\n\nDie Antragsgegnerin ziehe zudem Belange zur Rechtfertigung der Straße heran, \ndie sachfremd und in sich widersprüchlich seien.\n\n35\n\nAußerdem habe sie nicht sämtliche abwägungserheblichen Belange ermittelt \nbzw. in den Abwägungsvorgang, sofern überhaupt von einem solchen gesprochen \nwerden könne, einbezogen. U.a. habe sie die Vorbelastung der Wohngebiete im \nEinwirkungsbereich des geplanten T1.--rings nicht ermittelt. Die Vorbelastung im \nPlangebiet sei in Teilen so gering, dass sie einem reinen Wohngebiet entspreche. \n\n36\n\nDie Antragsgegnerin habe die Lärmzunahme in den Wohngebieten im Bereich \ndes geplanten T1.--rings - nach Realisierung von aktiven und passiven \nSchallschutzmaßnahmen - irrig als nicht abwägungsrelevant angesehen. Auch \nLärmeinwirkungen, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken keine \nzwingenden Lärmschutzmaßnahmen zur Folge hätten, seien \nabwägungsrelevant.\n\n37\n\nDie Antragsgegnerin habe auch die gegenwärtige Situation im Bereich der \nInnenstadt, die ihrer Meinung nach daraus entstehenden Probleme und die Vorteile, \ndie bei einer Verwirklichung der Planung im innerstädtischen Bereich entstehen \nwürden, nur sehr oberflächlich dargestellt und nicht alles Wesentliche ermittelt.\n\n38\n\nManche Belange habe die Antragsgegnerin zudem falsch ermittelt. Sie nehme \nan, dass die Bereiche an der X3.-----straße überwiegend als allgemeines \nWohngebiet einzustufen seien. Da diese Bereiche tatsächlich entweder als \nMischgebiet oder als Kerngebiet einzustufen seien, gehe die Antragsgegnerin von \neinem zu hohen Schutzniveau aus.\n\n39\n\nÜberdies seien Belange nicht entsprechend ihrer Bedeutung gewichtet worden. \nDie Belastung der X3.-----straße durch den Durchgangsverkehr sei längst nicht so \nbedeutend, wie die Antragsgegnerin es darstelle. \n\n40\n\nDie Abwägung der Belange gegeneinander und untereinander sei - sofern sie \nüberhaupt stattgefunden habe - ebenfalls fehlerhaft. Die Planung der \nAntragsgegnerin würde dazu führen, dass vom Verkehr vorbelastete innerstädtische \nMisch- und Kerngebiete eine allenfalls marginale Verminderung ihrer Lärmbelastung \nbzw. Verbesserung ihrer Aufenthaltsqualität erführen, während bisher wenig oder \nunbelastete reine oder allgemeine Wohngebiete mit wertvollem Außenwohnbereich \neine erhebliche Lärmbelastung und Verschlechterung ihrer Aufenthaltsqualität \nerlitten.\n\n41\n\nAuch weitere Anwohner würden durch den strittigen Bebauungsplan in ihren \nRechten verletzt. Im Bereich des P1.--rings fehlten Flächen für aktive \nLärmschutzmaßnahmen. Passive Schallschutzmaßnahmen reichten dort nicht aus. \n\n42\n\nHinsichtlich der nördlich der geplanten Straßentrasse liegenden \nKleingartenanlage sei keine Lärmschutzwand vorgesehen, obwohl sie erforderlich \nwäre.\n\n43\n\nNach den schalltechnischen Untersuchungen ergäben sich für 21 Wohngebäude \nÜberschreitungen der Immissionsgrenzwerte, nach Errichtung zumutbarer \nSchallschutzbauwerke verbliebe eine noch nicht genau zu beziffernde Anzahl von \nGebäuden, für die gegebenenfalls die Anspruchsvoraussetzungen für passive \nSchallschutzmaßnahmen gegeben seien. Die Belange der Eigentümer und/oder \nBewohner dieser Häuser seien ebenfalls übergangen bzw. fehlgewichtet worden. \n\n44\n\nZudem müssten für die Planung erhebliche private Flächen in Anspruch \ngenommen werden. Dies sei unverhältnismäßig. Sie - die Antragsteller - seien nicht \ngewillt, einen Teil des Grundstücks T.--ring 90 an die Antragsgegnerin zu \nverkaufen.\n\n45\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n46\n\nden Bebauungsplan Nr. 346 \"T.--ring \" der Antragsgegnerin für unwirksam zu \nerklären.\n\n47\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n48\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n49\n\nSie trägt im Wesentlichen vor: Mit den bereits im Aufstellungsverfahren \ngeäußerten Einwendungen der Antragsteller habe der Rat sich in seiner Sitzung vom \n19. Juni 2006 befasst. Da kein unverhältnismäßiger Eingriff in die \nEigentumspositionen der Antragsteller festzustellen gewesen sei, habe auch der \nHinweis auf die nicht vorhandene Bereitschaft zur Abgabe von Grundstücksflächen \nkeinen Einfluss auf die Abwägungsentscheidung gehabt.\n\n50\n\nMit der Planung habe ein Kompromiss zwischen den räumlich verteilten \nBelangen erreicht werden sollen. Dieses sei mit der Lage der geplanten Straße am \nnördlichen Rand der südlich an diese angrenzenden Wohngebiete in einem \nvertretbaren Maß gelungen.\n\n51\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n52\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n53\n\nDer Normenkontrollantrag hat Erfolg.\n\n54\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n55\n\nInsbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der \nEigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische \nFestsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, und \nBeschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36.\n\n57\n\nSo liegt der Fall hier schon deshalb, weil der strittige Bebauungsplan für eine \nTeilfläche des im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücks T.--ring 90 die \nvon den Antragstellern u.a. angegriffene Ausweisung als öffentliche Verkehrsfläche \nbeinhaltet, die einer künftigen privaten Nutzung durch die Antragsteller \nentgegensteht und Grundlage für eine Enteignung der Teilfläche nach §§ 85 ff. \nBauGB sein kann.\n\n58\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan \nist sowohl mit formellen als auch mit materiellen Fehlern behaftet, die zu seiner \nUngültigkeit führen, so dass er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu \nerklären ist.\n\n59\n\nDer angegriffene Bebauungsplan leidet bereits mangels Ausfertigung an einem \nformellen Mangel.\n\n60\n\nDie Notwendigkeit der Ausfertigung des als Satzung und damit als Rechtsnorm \nbeschlossenen Bebauungsplanes folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip. Durch die \nAusfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des Planes mit dem X1. \ndes gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41.\n\n62\n\nDabei reicht es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung \nvon Bebauungsplänen im maßgeblichen Landesrecht für das Land Nordrhein-\nWestfalen aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der \nBürgermeister als Vorsitzender des Rates oder ein von ihm hierzu Beauftragter \nzeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor Verkündung der Satzung schriftlich \nbestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag \"diesen Bebauungsplan \nals Satzung beschlossen\" hat.\n\n63\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE -\n, NVwZ-RR 2003, 667 m.w.N..\n\n64\n\nDiesen Erfordernissen wird der strittige Bebauungsplan schon deshalb nicht \ngerecht, weil eine Ausfertigung gänzlich unterblieben ist.\n\n65\n\nFormell fehlerhaft ist der strittige Bebauungsplan auch deshalb, weil Nr. 2 \nBuchst. a) und b) der textlichen Festsetzungen nicht in der erforderlichen eindeutigen \nWeise auf einen (weiteren) zum Bebauungsplan gehörenden Bestandteil verweisen, \nso dass dieser nicht hinreichend identifizierbar ist.\n\n66\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1991 - 7a NE 63/90 -; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteile vom 24. September 1999 - 5 S 823/97 -, Juris, und vom 8. Mai \n1990 - 5 S 3064/88 -, BRS 50 Nr. 10, sowie Beschluss vom 20. Januar 1995 - 8 S \n1806/94 -, BRS 57 Nr. 50.\n\n67\n\nNr. 2 Buchst. a) der textlichen Festsetzungen bezieht sich lediglich abstrakt auf \nden \"Längsschnitt des Straßen-Bauplans\". Nr. 2 Buchst. b) der textlichen \nFestsetzungen bestimmt, dass der \"Längsschnitt der Straßenplanung\" Bestandteil \ndes Bebauungsplanes ist. Welcher konkrete Längsschnitt in Bezug genommen \nwerden sollte, lassen die genannten Festsetzungen mangels jedweder \nindividualisierender Angaben - wie insbesondere der Fassung - nicht erkennen. \nÜberdies enthält auch der dem Senat von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom \n28. Juli 2008 vorgelegte Längsschnitt \"T.--ring \" von 1997/98 keine Kennzeichnung, \ndie diesen als Bestandteil des strittigen Bebauungsplanes ausweist.\n\n68\n\nIn materieller Hinsicht ist der strittige Bebauungsplan schon deshalb mangelhaft, \nweil die Festsetzungen zu § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nicht hinreichend bestimmt \nsind.\n\n69\n\nDie zeichnerischen Darstellungen und die textlichen Festsetzungen eines \nBebauungsplanes müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich \nsein. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8.\n\n71\n\nDie Begründung zum Bebauungsplan kann weder Festsetzungen ersetzen, noch \nkann sie - über Auslegungshilfen hinaus - an die Stelle einer normativ erforderlichen \nBestimmtheit, Eindeutigkeit und Verständlichkeit treten. Außerhalb des \nBebauungsplanes liegende, erläuternde und ihn auslegende Erklärungen der \nGemeinde sind unbeachtlich. Der Inhalt des Bebauungsplanes bestimmt sich allein \nnach den in ihm getroffenen Festsetzungen und den ihm beigegebenen \nErläuterungen. \n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 -, BRS 67 Nr. 2; OVG NRW, \nUrteil vom 11. November 2005 - 7 D 132/04.NE -, Juris.\n\n73\n\nDie von den Festsetzungen eines verbindlichen Bauleitplanes Betroffenen \nmüssen u.a. vorhersehen können, welchen Einwirkungen ihre Grundstücke \nausgesetzt sind. Das ist dann nicht der Fall, wenn eine Festsetzung eine Bandbreite \nvon Nutzungen bzw. Ausführungen zulässt, die den (abwägungsrelevanten) \nBelangen der Planbetroffenen nicht hinreichend Rechnung zu tragen vermag. \n\n74\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. \n22, und Urteil vom 18. Februar 1994 - 4 C 4.92 -, BRS 56 Nr. 2; OVG NRW, Urteil \nvom 11. November 2005 - 7 D 132/04.NE -, Juris.\n\n75\n\nNach diesen Grundsätzen kann insbesondere hinsichtlich der Dimensionierung \nder ausgewiesenen Schallschutzanlagen nicht von hinreichend bestimmten \nFestsetzungen gesprochen werden. \n\n76\n\nIn dem strittigen Bebauungsplan fehlt es insoweit - mit Ausnahme der einen Teil \nder östlich des P1.--rings und südlich der S1. Straße liegenden Grundstücke \nabschirmenden Schallschutzwand, deren Höhe von 3,70 m im Bebauungsplan ohne \nunteren Bezugspunkt festgelegt ist - an jedweder Bestimmung. Der mit Schriftsatz \nvom 28. Juli 2008 von der Antragsgegnerin vorgelegte Längsschnitt \"T.--ring \" ist - \nwie dargelegt - bereits nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit als Bestandteil des \nBebauungsplanes identifizierbar. Im Übrigen lassen sich auch anhand dieses \nLängsschnittes, wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert \nworden ist, die Dimensionen der Schallschutzanlagen nicht exakt ermitteln. Ebenso \nwenig helfen die textlichen Festsetzungen zu Nr. 2 Buchst. c) bis e) weiter. Dort ist \nzwar das Schutzziel der Lärmschutzanlagen insoweit vorgegeben, als bestimmte \nImmissionswerte an näher umschriebenen Aufpunkten nicht überschritten werden \nsollen. Abgesehen davon, dass die maßgeblichen Aufpunkte nicht exakt festgelegt \nsind, lässt sich die Dimensionierung der Lärmschutzanlagen schon deshalb nicht \nhinreichend exakt ermitteln, weil nicht festgelegt ist, gegenüber welchen \nEmissionspegeln die Wahrung der genannten Immissionspegel an den betreffenden \nAufpunkten sichergestellt werden soll.\n\n77\n\nBedenklich erscheint zudem, dass die textliche Festsetzung Nr. 2 Buchst. d) dem \nauch die Grundstücke der Antragsteller erfassenden allgemeinen Wohngebiet, das \nvom östlichen Teil des T1.--rings alt und vom T.--ring neu umschlossen wird, \nlediglich den nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kern-, Dorf- und \nMischgebiete vorgesehenen Schutzmaßstab zubilligt, ohne dass erkennbar ist, \nweshalb diesem Wohngebiet gegenüber den von den textlichen Festsetzungen Nr. 2 \nBuchst. c) und e) erfassten Wohngebieten ein anderer Schutzmaßstab zukommen \nsoll.\n\n78\n\nSchließlich ist der strittige Bebauungsplan auch deshalb materiell fehlerhaft, weil \ndie Entscheidung der Antragsgegnerin, für die an die geplante Straßentrasse des \nT1.--rings neu angrenzenden Bereiche von aktivem Lärmschutz gänzlich oder in \nTeilen abzusehen, in ihrer konkreten Begründung nicht den an sie zu stellenden \nAnforderungen gerecht wird.\n\n79\n\nHinsichtlich der methodischen Ansätze der bezogen auf den Verkehrslärm \neingeholten schalltechnischen Untersuchungen bestehen zwar keine \ndurchgreifenden Bedenken.\n\n80\n\nZu Recht gehen diese schalltechnischen Untersuchungen (vgl. insbesondere \nSeite 8 der schalltechnischen Untersuchung vom 10. Juni 1998), was die Beteiligten \nauch nicht in Abrede stellen, von der Anwendbarkeit der 16. BImSchV aus, so dass \nLärmschutzansprüche nach diesem Regelwerk bestehen.\n\n81\n\nGemäß § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV gilt diese Verordnung u.a. für den Bau oder \ndie wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen. Die Änderung einer öffentlichen \nStraße ist nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV wesentlich, wenn eine Straße um einen \noder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert wird \n(vgl. Satz 1 Nr. 1) oder durch einen erheblichen baulichen Eingriff der \nBeurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden \nVerkehrslärms um mindestens 3 dB (A) oder auf mindestens 70 dB (A) am Tage oder \nmindestens 60 dB (A) in der Nacht erhöht wird (vgl. Satz 1 Nr. 2).\n\n82\n\nBei dem Bau des T1.--rings neu handelt es sich um den Neubau einer Straße. \nDer sich anschließende P.--ring unterliegt nach der Bauleitplanung einer \nwesentlichen Änderung im Sinne des § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV. Durch den \ninsoweit vorgesehenen erheblichen baulichen Eingriff erhöht sich der dortige \nVerkehrslärm nach der - auch diesbezüglich nachvollziehbaren - schalltechnischen \nUntersuchung vom 10. Juni 1998 (Seite 8) um mindestens 3 dB (A).\n\n83\n\nNach den schalltechnischen Untersuchungen werden - wie mit den Beteiligten in \nder mündlichen Verhandlung angesprochen wurde und auch außer Streit steht - die \nnach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV vorgesehenen Grenzwerte in weiten Bereichen \nüberschritten. \n\n84\n\nIn einem solchen Fall hat der Plangeber grundsätzlich nach § 41 Abs. 1 \nBImSchG durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes sicherzustellen, dass keine \nschädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen \nwerden.\n\n85\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 4 B 75/04 -, Buchholz 406.25 \n§ 41 BImSchG Nr. 42.\n\n86\n\nInsoweit ist - auch vorliegend - zu berücksichtigen, dass der Schutz gegen \nVerkehrslärm bei einer Wohnbebauung auf den zu erwartenden Außenpegel abstellt, \ndenn schutzbedürftig ist grundsätzlich - allerdings nur tagsüber - auch der sog. \nAußenwohnbereich, zu dem etwa Gärten, Terrassen und Balkone gehören.\n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, Juris, Rdnr. 361 f. \nm.w.N..\n\n88\n\nNur unter den besonderen Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 BImSchG kann \n- ganz oder teilweise - auf aktiven Lärmschutz verzichtet und können die Betroffenen \nauf passiven Lärmschutz verwiesen werden.\n\n89\n\nNach § 41 Abs. 1 BImSchG ist u.a. beim Bau oder der wesentlichen Änderung \nöffentlicher Straßen sicherzustellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen \ndurch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der \nTechnik vermeidbar sind; dies gilt nach § 41 Abs. 2 BImSchG dann nicht, wenn die \nKosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck \nstehen würden. Wie diese Vorschrift letztlich zu verstehen ist, insbesondere ob es \nsich bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit um eine Frage der Anwendung strikten \nRechts handelt,\n\n90\n\nso BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BRS 62 Nr. 4,\n\n91\n\noder ob der planenden Stelle insoweit jedenfalls ein gewisser \nAbwägungsspielraum zukommt,\n\n92\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 - 11 A 25/95 -, BVerwGE 104, 123 = \nNVwZ 1998, 513; bestätigt und ergänzt durch BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 - \n11 A 42/97 -, BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71,\n\n93\n\nkann hier letztlich dahinstehen. Die nach § 41 Abs. 2 BImSchG vorzunehmende \nVerhältnismäßigkeitsprüfung setzt in jedem Fall voraus, dass Kosten und Nutzen \neines vollständigen aktiven Lärmschutzes einerseits und des Verzichts auf einen \nsolchen optimalen Schutz durch teilweises oder völliges Absehen von Maßnahmen \naktiven Lärmschutzes andererseits konkret gegenübergestellt werden. Nur auf dieser \nGrundlage lässt sich überhaupt sachgerecht beurteilen, ob der (gegebenenfalls \nteilweise) Verzicht auf aktiven Lärmschutz wegen einer erheblichen Kostenersparnis \nangesichts eines (nur geringen) zusätzlichen Nutzens von vollständigem aktiven \nLärmschutz verhältnismäßig ist.\n\n94\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2006 - 9 B 21/05 -, Juris, und vom 22. \nDezember 2004 - 4 B 75/04 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 42; OVG NRW, \nUrteile vom 10. August 2000 - 7a D 162/98.NE -, BRS 63 Nr. 22, und vom 5. Oktober \n2000 - 7a D 56/97.NE -, BRS 63 Nr. 4.\n\n95\n\nAn einer diesen Anforderungen genügenden Prüfung fehlt es vorliegend. Die für \ndie nach § 41 Abs. 2 BImSchG vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung \nerforderlichen Nutzen-/Kostenerwägungen sind nicht bzw. nicht in ausreichendem \nUmfang angestellt worden.\n\n96\n\nDie sachgerechte Bewertung des Nutzens von aktivem Lärmschutz setzt in \njedem Fall voraus, dass ermittelt worden ist, wie groß der Kreis der Lärmbetroffenen \nist, in welchem Ausmaß die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV \nüberschritten werden und schließlich inwieweit aktive Lärmschutzmaßnahmen zu \neiner Reduzierung des Lärms beizutragen vermögen.\n\n97\n\nDiesen Erfordernissen genügen die seitens der Antragsgegnerin angestellten \nErmittlungen nicht.\n\n98\n\nDie im Planaufstellungsverfahren insoweit verwandten Erkenntnisse beschränken \nsich im Wesentlichen auf die vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen vom 27. \nMai 1997, vom 10. Juni 1998, vom 25. Juni 2001, vom 28. September 2001 und vom \n27. Juli 2005. Anhaltspunkte dafür, dass die \"Schalltechnische Untersuchung zur \nAuslegung einer Lärmschutzwand für die bestehenden Gebäude T.--ring 124 und \n126 am geplanten T.--ring bei einer Nutzung als Seniorenwohnungen\" vom 15. \nNovember 2005 im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben könnte, sind \n- ohne dass es vorliegend entscheidend darauf ankäme - nicht ersichtlich. \n\n99\n\nNach den schalltechnischen Untersuchungen vom 10. Juni 1998 und vom \n25. Juni 2001 kommt es selbst in den Erdgeschossen und zudem in den \nObergeschossen zahlreicher Wohnhäuser zu in den Untersuchungen jeweils \nbezifferten Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte.\n\n100\n\nAuch die schalltechnische Untersuchung vom 25. Juni 2001 belegt, dass trotz \nvorgesehener Maßnahmen aktiven Lärmschutzes umfangreiche passive \nSchallschutzmaßnahmen erforderlich sind.\n\n101\n\nWeiter wird in der schalltechnischen Untersuchung vom 28. September 2001 \nschließlich ausgeführt:\n\n102\n\n \"Um zwischen W1.------straße und F. die Immissionsgrenzwerte der 16. \nBImSchV für ein allgemeines Wohngebiet von 59 dB (A) auch im 1. OG einhalten zu \nkönnen, sind die vorgesehenen Lärmschutzwände gegenüber den Höhenangaben \naus der Untersuchung vom 10. Juni 1998 um jeweils 0,5 m zu erhöhen. Dies \nbedeutet in den mittleren, nicht abgesenkten Bereichen der Lärmschutzwand eine \nErhöhung von 4,0 auf 4,5 m. Die Rasterdarstellung in Anl. I zeigt, dass durch diese \nMaßnahmen an den meisten der betroffenen Wohnhäuser der Immissionsgrenzwert \nvon 59 dB (A) auch im 1. Obergeschoss eingehalten werden kann. Eine Ausnahme \nbilden die in den Randbereichen bzw. Einschnitten der Lärmschutzwände gelegenen \nWohnhäuser, wo sehr viel aufwendigere Maßnahmen erforderlich würden, um den \nGrenzwert einzuhalten.\"\n\n103\n\nDie trotz Erhöhung der Lärmschutzwand von den Überschreitungen der \nImmissionsrichtwerte betroffenen Wohnhäuser werden nicht benannt.\n\n104\n\nAuch die schalltechnische Untersuchung vom 27. Juli 2005 verhält sich \nschließlich weitgehend zu den Erfordernissen passiven Schallschutzes.\n\n105\n\nNach alledem ist durch die schalltechnischen Untersuchungen schon der Kreis \nder Lärmbetroffenen nicht in jeder Hinsicht exakt ermittelt worden. Defizitär sind die \nErmittlungen insbesondere zu der Frage, in welchem Ausmaß die \nImmissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV selbst bei Realisierung des \n(ohnehin nicht genau festgesetzten) aktiven Lärmschutzes überschritten werden. \nNichts anderes gilt für die Frage, inwieweit (weitere) aktive Lärmschutzmaßnahmen \nzu einer Reduzierung des Lärms in den insoweit in den Blick zu nehmenden \nBereichen und Geschossen beitragen könnten. \n\n106\n\nAus den Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplanes (vgl. Nr. 5.4.2.) \nfolgt, dass die Antragsgegnerin sich hinsichtlich ihrer Erwägungen zum aktiven \nSchallschutz ersichtlich nicht von den Vorgaben des § 41 BImSchG, sondern von \nden diesen - wie dargelegt - nicht hinreichend genügenden Ergebnissen der \nschalltechnischen Untersuchungen hat leiten lassen. Zudem geben die \nAusführungen in der Planbegründung die dargelegten Ergebnisse der vorgenannten \nschalltechnischen Untersuchungen nur verkürzt und inhaltlich nicht stets korrekt \nwieder. Die dortigen Ausführungen gründen erkennbar im Wesentlichen auf den \nAngaben der schalltechnische Untersuchung vom 28. September 2001 zu den \naktiven Lärmschutzmaßnahmen im Bereich zwischen der W1.------straße und der \nF. . Diese Angaben sind teils wörtlich in die Planbegründung übernommen worden, \njedoch ohne kenntlich zu machen, dass diese sich nur auf den Bereich zwischen der \nW1.------straße und der F. beziehen.\n\n107\n\nDie Mehrkosten eines vollständigen aktiven Lärmschutzes einerseits und der bei \nteilweisem Verzicht auf aktiven Lärmschutz erforderlichen Maßnahmen passiven \nLärmschutzes sowie gegebenenfalls von Entschädigungen für Beeinträchtigungen \nvon Außenwohnbereichen,\n\n108\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 4 B 75/04 -, Buchholz 406.25 \n§ 41 BImSchG Nr. 42,\n\n109\n\nandererseits sind ebenfalls nicht ermittelt worden. Soweit die Antragsgegnerin \nunter Nr. 5.4.2. der Begründung zum Bebauungsplan u.a. ausführt, unter Beachtung \ndes Kosten-/Nutzenverhältnisses (...) werde der erforderliche Schallschutz hier durch \npassive Maßnahmen gewährleistet, ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass dem \ndie nach § 41 Abs. 2 BImSchG gebotenen Prüfschritte zu Grunde liegen.\n\n110\n\nOffenbleiben kann bei dieser Sach- und Rechtlage, ob der bereits aufgrund der \nerörterten Mängel insgesamt ungültige Bebauungsplan mit weiteren Mängeln - etwa \nmit Blick auf die Sicherung der Erschließung der festgesetzten allgemeinen \nWohngebiete östlich des P1.--rings - behaftet ist.\n\n111\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n112\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n113\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n114","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252744","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-14/7-d-68-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252744","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252744","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-14/7-d-68-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252744","retrieved":"2026-07-09 02:15:47.630074+00:00"}}