{"status":"available","doknr":"OLD252743","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0814.7D120.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-14","aktenzeichen":"7 D 120/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 34 B III. Änderung der Gemeinde M. ist \nunwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 34 B III. Änderung der \nAntragsgegnerin, weil dieser für einen ursprünglich als Grünfläche (Parkanlage) \nausgewiesenen Bereich neben ihrem Wohngrundstück nunmehr ein allgemeines Wohngebiet \nund Verkehrsflächen festsetzt.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des in M. -T. gelegenen, mit dem Wohnhaus \nAlte M1.---straße 24 bebauten Grundstücks Gemarkung C. , Flur 58, Flurstück 133 sowie \nMiteigentümerin des südöstlich hiervon gelegenen unbebauten Flurstücks 131. Dem \nAntragsteller steht an den genannten Grundstücken ein dingliches Mitbenutzungsrecht \n(Flurstück 133) bzw. ein Nießbrauchsrecht (Flurstück 131) zu. Die Flurstücke liegen \nsüdöstlich der Alten M2.---straße und werden von dem im Jahr 1994 bekannt gemachten \nBebauungsplan Nr. 34 B der Antragsgegnerin erfasst. Dieser Bebauungsplan trifft in seiner \nUrfassung insbesondere folgende Festsetzungen:\n\n4\n\nEr weist die genannten Grundstücke der Antragsteller sowie die südwestlich bzw. südlich \nhiervon gelegenen Bereiche als allgemeine Wohngebiete aus. Unmittelbar entlang der \nNordostseite der Flurstücke 133 und 131, die seinerzeit noch das einheitliche Flurstück 96 \nbildeten, ist ein rd. 45 m langer und 5 m breiter Stichweg (Flurstück 95) als Verkehrsfläche \nausgewiesen. Südöstlich hiervon ist ein größerer Bereich als Grünfläche (Parkanlage) \nfestgesetzt, die zugleich das Flurstück 131 im Südosten begrenzt. Weiter südöstlich der \nGrünfläche sind verschiedene Flächen für den Gemeinbedarf (Schule, Kindergarten, \nSporthalle und Feuerwehr) ausgewiesen, an die sich die teilweise vom Bebauungsplan \nNr. 34 B erfasste F.-----straße anschließt. Die Bereiche nordöstlich des Stichwegs, der \nGrünfläche und der Gemeinbedarfsflächen sind als reine bzw. allgemeine Wohngebiete \nausgewiesen, wobei das allgemeine Wohngebiet im Südosten bis über die F.-----straße \nhinausgreift.\n\n5\n\nDie hier strittige III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 B erfasst insbesondere den \nStichweg einschließlich eines östlich hiervon gelegenen Geländestreifens sowie die \nGrünfläche und die Gemeinbedarfsflächen. Sie weist östlich des Flurstücks 133 ein \nBaugrundstück aus. Neben diesem Baugrundstück ist ein neuer Verbindungsweg von der \nAlten M2.---straße bis zur F.-----straße festgesetzt, der teilweise über den Bereich der \nWegeparzelle 95 (nunmehr: 40) unmittelbar entlang des unbebauten Flurstücks 131 geführt \nwird. Die frühere Grünfläche ist - soweit sie nicht von dem neuen Verbindungsweg erfasst \nwird - wie Teilbereiche der Gemeinbedarfsflächen als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. \nAls Flächen für den Gemeinbedarf festgesetzt sind nur noch die Bereiche des Kindergartens \nund der Feuerwache. Eine Schule ist nicht errichtet worden und die frühere Sporthalle ist \nüberplant worden. Der nachfolgende Kartenausschnitt gibt den Geltungsbereich der \nIII. Änderung mit ihren Festsetzungen wieder.\n\n6\n\nKarte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt\n\n7\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 34 B III. Änderung nahm \nfolgenden Verlauf:\n\n8\n\nAm 10. Mai 2005 beschloss der Bau- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin, das \nVerfahren einzuleiten. Dabei war zunächst noch vorgesehen, die Erschließungsstraßen für die \nneuen Bauflächen in voller Breite an die F.-----straße im Süden anzubinden und in Richtung \nNorden - zur Alten M2.---straße - nur einen 2,50 m breiten Verbindungsweg über das \nFlurstück 40 anzulegen. Am 30. August 2005 beschloss der Bau- und Planungsausschuss, \nauch eine Verbindung zur Alten M2.---straße vorzusehen, so dass die Verbindung zur F.-----\nstraße (über das Gelände der abzureißenden Sporthalle) zu einem späteren Zeitpunkt möglich \nsei. Gegenstand der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, die durch Aushang des Planentwurfs vom \n13. bis 31. März 2006 sowie eine Bürgeranhörung am 15. März 2006 erfolgte, war eine \nFührung der Verbindungsstraße zur Alten M2.---straße , die auf voller Länge unmittelbar \nentlang der Nordostgrenze der Flurstücke 131 und 133 verlief; die Träger öffentlicher \nBelange wurden mit Anschreiben vom 15. März 2006 beteiligt. Neben verschiedenen anderen \nBetroffenen wandten sich auch die Antragsteller mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom \n7. April 2006 gegen die Planung. Der Bau- und Planungsausschuss nahm die Einwendungen \nzum Anlass, am 30. Mai 2006 verschiedene Modifikationen der Planung und die Offenlegung \ndes geänderten Planentwurfs zu beschließen.\n\n9\n\nGemäß Bekanntmachung durch Aushang an der öffentlichen Bekanntmachungstafel am \nRathaus vom 11. bis 18. Oktober 2006 fand die Offenlegung des geänderten Planentwurfs \nvom 30. Oktober bis 30. November 2006 statt; die Träger öffentlicher Belange wurden mit \nAnschreiben vom 18. Oktober 2006 beteiligt. Die Bevollmächtigten der Antragsteller \nsprachen sich mit Schreiben vom 22. November 2006 auch gegen die geänderte Planung aus. \nAm 31. Januar 2007 befasste sich der Bau- und Planungsausschuss mit den eingegangenen \nStellungnahmen und empfahl dem Rat, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Der \nRat der Antragsgegnerin fasste am 28. Februar 2007 daraufhin den Beschluss, dem \nBeratungsergebnis und den Beschlüssen des Bau- und Planungsausschusses zu den \nvorgetragenen Stellungnahmen der Planung zuzustimmen, und beschloss sodann die \nIII. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 B als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde durch \nAushang vom 27. März bis 10. April 2007 bekannt gemacht.\n\n10\n\nDie Antragsteller haben am 17. Oktober 2007 den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO \nbeantragt. Mit Beschluss vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE - hat der Senat den Antrag \nnach § 47 Abs. 6 VwGO abgelehnt. Im Beschluss wurde u.a. ausgeführt, es bestünden \nBedenken, ob der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung vom 28. Februar 2007 \neine hinreichende Einzelentscheidung und Abwägung der jeweiligen Interessen und Belange \ngetroffen habe.\n\n11\n\nIm Hinblick hierauf hat der Rat der Antragsgegnerin am 11. März 2008 einen erneuten \nSatzungsbeschluss über die III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 34 B gefasst. Diesem \nBeschluss lagen sämtliche während des Planaufstellungsverfahrens eingegangenen \nStellungnahmen bzw. Einwendungen gegen die Planung sowie die diesbezüglichen \nBeschlüsse des Bau- und Planungsausschusses zugrunde, nicht jedoch die Vorlagen \ninsbesondere für die Sitzungen des Bau- und Planungsausschusses vom 30. Mai 2006 und \n31. Januar 2007. Der neue Satzungsbeschluss wurde durch Aushang vom 20. März bis \n3. April 2008 sowie auf der Homepage der Antragsgegnerin unter www. .de mit \nRückwirkung zum 28. März 2007 bekannt gemacht; hierauf wurde in der C1. \nLandzeitung - Ausgabe - vom 22. März 2008 hingewiesen.\n\n12\n\nZur Begründung ihres weiter verfolgten Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller \ninsbesondere vor:\n\n13\n\nIhr Antrag sei zulässig.\n\n14\n\nDie in der III. Änderung vorgesehene Erschließung stehe im Widerspruch zu der ihnen \nzugesagten Erschließung über einen Teilausbau des ursprünglich im Bebauungsplan \nfestgesetzten Fußwegs. Der Erschließungsverkehr des gesamten Plangebiets werde künftig \nunmittelbar an ihrem Schlafzimmerfenster vorbei geführt. Bei der Abwägung seien auch die \nzahlreichen seit dem Grundstückserwerb geführten Gespräche zu berücksichtigen gewesen. \nSchon beim Kauf des ersten Grundstücksteils 1983 und auch beim Erwerb des weiteren \nGrundstücksteils durch Tausch im Jahr 1988 sei seitens der Gemeinde zugesagt worden, keine \nanderweitige Erschließung vorzunehmen. Ebenso sei ihnen mehrfach zugesagt worden, \njenseits ihres Grundstücks keine Wohnbebauung zu planen und den vorhandenen Fußweg zu \nbelassen. So sei dem notariellen Vertrag von 1983 wie auch dem Tauschvertrag von 1988 eine \nKarte beigefügt worden, die den Weg als Fußweg kennzeichne und dahinter eine Grünfläche \nausweise. Die Anlagen seien Vertragsbestandteil und mit den Parteien beim Notar besprochen \nworden; sie hätten keinen Sinn, wenn nicht sichergestellt werden sollte, dass auf den daneben \nliegenden Flächen nichts anderes passiere. Als die Gemeinde 1995 ihre Planungen aufnahm, \nhabe der Antragsteller eine Zurücknahme der öffentlichen Verkehrsfläche und die \nAusweisung lediglich als Fußweg gefordert. Der Einspruch gegen die Änderung sei nur unter \nder Bedingung zurückgezogen worden, dass die ersten 20 m der Wegeparzelle zur \nErschließung ihres - der Antragsteller - Grundstücks dienten und der Rest Fußweg bleibe. \nDies sei auch in mehreren Gesprächen klargestellt worden; die Gemeinde habe den \nVorstellungen nicht widersprochen und Einvernehmen signalisiert. Da die Rechtslage bei \ngemeindlichen Festlegungen unter Verzicht auf Planungsrecht damals durchaus umstritten \ngewesen sei, sei die Einschränkung in den Schreiben vom 1. März 1995 und 12. Dezember \n2000 zwar verständlich, bei ihnen - den Antragstellern - sei durch verschiedene Aussagen von \nMitarbeitern der Gemeinde sowie des seinerzeitigen Bürgermeisters jedoch der Eindruck \nerweckt worden, sie könnten sich auf die Planungen verlassen. Bei den weiteren Planungen ab \n2005 seien alternative Erschließungen vorgeschlagen worden, aber nicht bzw. nicht \nzureichend gewürdigt worden. Offen sei insbesondere auch, ob die Turnhalle, die mit Blick \nauf die demografische Entwicklung nicht notwendig und sanierungsbedürftig sei, in \nabsehbarer Zeit abgerissen werde, um die Erschließung von der Eichbachstraße vorzunehmen. \nEin Abwägungsmangel liege ferner darin, dass nicht der Rat, sondern der Bau- und \nPlanungsausschuss die entscheidende Abwägung getroffen habe.\n\n15\n\nDer Antrag sei auch begründet.\n\n16\n\nDer Plan leide an mehreren Verfahrensfehlern. Der Ratsbeschluss vom 28. Februar 2007 \nhabe gegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsordnung der Antragsgegnerin verstoßen. Der \nBau- und Planungsausschuss sei nicht entscheidungsbefugt bezüglich der abschließenden \nAbwägung und Entscheidung aller Interessen und Belange. Die Abwägung sei dem Rat \nvorbehalten, dieser habe sie jedoch nicht getroffen. Die Offenlegungsbekanntmachung und \ndie Schlussbekanntmachung seien insoweit fehlerhaft, als die Hinweise in der Tageszeitung \nnicht die erforderlichen rechtlichen Hinweise nach den §§ 214, 215 und 3 Abs. 2 Satz 2 \nBauGB enthalten hätten; auch sei der Hinweis in der Tageszeitung nicht gemäß § 3 Abs. 2 \nSatz 2 BauGB eine Woche zuvor erfolgt. Schließlich enthielten weder die textlichen \nFestsetzungen noch die Begründung des Bebauungsplans eine Prüfung und Abwägung der \nLärmauswirkungen der geänderten Erschließung. Die allgemeine Formulierung, die \nVerkehrsbelastung ändere sich durch die Planänderung nur unwesentlich, reiche nicht \naus.\n\n17\n\nDer Plan leide darüber hinaus an durchgreifenden Abwägungsmängeln. Durch mehrfache \nBestätigung der Vereinbarung über die zukünftige Erschließung sei bei ihnen - den \nAntragstellern - ein Vertrauenstatbestand erwachsen, der nicht in die Abwägung eingegangen \nsei. Auch sei nicht erwogen worden, dass die Binnenerschließung ihres südlichen \nGrundstücksteils gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung wesentlich zu ihren Lasten \nverändert worden sei. Für eine Binnenerschließung entlang der Nordseite des Flurstücks 131 \nmüsse nunmehr ein Grundstücksstreifen geopfert werden, der als Bauland verloren gehe. \nFerner seien die weiteren Erschließungsvarianten mit unzutreffenden Argumenten verworfen \nworden. Bei einer Verlegung der Erschließung an die östliche Grenze des Plangebiets ergebe \nsich keine geringere vermarktbare Grundstücksfläche. Auch sei die Situation bei den neuen \nBaugrundstücken mit der ihrer Grundstücke nicht vergleichbar.\n\n18\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n19\n\nden Bebauungsplan Nr. 34 B III. Änderung der Antragsgegnerin für unwirksam zu \nerklären.\n\n20\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n21\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n22\n\nSie trägt unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes insbesondere vor, der Antrag sei unzulässig. Eine Antragsbefugnis des \nAntragstellers, der nicht Eigentümer der Grundstücke sei, fehle. Es seien seitens der \nGemeinde auch keine Zusicherungen oder Zusagen gegeben bzw. Vertrauenstatbestände \ngeschaffen worden. Zusagen bei den Notarterminen schieden schon deshalb aus, weil an \ndiesen Terminen kein Gemeindevertreter teilgenommen habe; die Verträge seien erst im \nNachhinein von ihr - der Antragsgegnerin - genehmigt worden. Vertragliche Zusicherungen \nwären im Übrigen wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nicht wirksam gewesen; \nmündliche Zusicherungen wären mit Blick auf die §§ 38 VwVfG NRW, 64 GO NRW formell \nunwirksam. Mit ihrem Schreiben vom 1. März 1995 habe sie im Übrigen unmissverständlich \nauf das Fehlen eventueller Zusicherungen hingewiesen. Das Flurstück 40 sei schon immer als \nöffentliche Wegefläche im Bebauungsplan ausgewiesen gewesen. In diese Wegefläche sei \n2000/2001 der gemeindliche Mischwasserkanal bis zur F.-----straße im Süden verlegt \nworden, und zwar ohne Widerspruch der Antragsteller. Hinsichtlich des \nVerkehrslärmschutzes würden durch die nunmehr gewählte Anbindung des Baugebiets mit \ninsgesamt 20 wohnbaulich nutzbaren Grundstücken die Zumutbarkeitsgrenzen nicht tangiert \noder gar überschritten. Die Begründung zum Bebauungsplan berücksichtige diese \nAuswirkungen hinreichend. Der Gemeinderat habe sich in allen im Verfahren vorgetragenen \nEinzelbelangen den Beratungsergebnissen des Bau- und Planungsausschusses anschließen \nkönnen. Der erneute Satzungsbeschluss vom 11. März 2008 sei höchst vorsorglich und ohne \nAnerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Die Bekanntmachung durch Anschlag mit \nHinweisen in einer Tageszeitung und dem Internet stehe im Einklang mit § 4 Abs. 1 \nBuchst. c) BekanntmVO NRW.\n\n23\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsvorgänge sowie der von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen ergänzend \nBezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller \nantragsbefugt.\n\n26\n\nIhre Antragsbefugnis setzt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO voraus, dass sie hinreichend \ngeltend machen, durch den strittigen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Insoweit können beide Antragsteller, die Eigentümer bzw. \nMiteigentümer (so die Antragstellerin) oder zumindest dinglich Berechtigte (so der \nAntragsteller) an außerhalb des Geltungsbereichs des strittigen Bebauungsplans liegenden \nGrundstücken sind, nur geltend machen, in ihrem subjektiven Recht auf Abwägung ihrer \nBelange\n\n27\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 -\n\n28\n\nverletzt zu sein.\n\n29\n\nFührt der Erlass eines Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise \nals bisher genutzt werden dürfen, kann das Interesse der Nachbarn an der Beibehaltung des \nbestehenden Zustands zum notwendigen Abwägungs-material gehören, und zwar unabhängig \ndavon, ob mit der Nutzungsänderung gerechnet werden musste.\n\n30\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 NB 17.94 -, BRS 57 Nr. 42 \nm.w.N..\n\n31\n\nAuch bei Änderungen eines Bebauungsplans kann das Interesse der Planbetroffenen an \nder Beibehaltung des bisherigen Zustands abwägungsbeachtlich sein. Dies gilt namentlich \ndann, wenn sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig erweist. \nBeschränkungen der Antragsbefugnis ergeben sich allerdings bei nur (objektiv) geringfügigen \nÄnderungen wie auch bei solchen Änderungen, die sich nur unwesentlich auf das \nNachbargrundstück auswirken können.\n\n32\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 \n\n33\n\n- 4 NB 3.92 -, BRS 54 Nr. 21.\n\n34\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis hier noch zu bejahen. Die \nSituation der Grundstücke der Antragsteller war bislang dadurch gekennzeichnet, dass \ninsbesondere das unbebaute Flurstück 131 an einen ersichtlich nicht zur Erschließung weiterer \nBauflächen dienenden Stichweg sowie an öffentliche Grünflächen angrenzte. Demgegenüber \neröffnet die hier strittige Planänderung den südlich gelegenen Bereich erstmals für eine \nbauliche Nutzung als allgemeines Wohngebiet und lässt es darüber hinaus zu, dass der \nErschließungsverkehr der neuen Bauflächen - mag er auch, wie noch anzusprechen ist, nicht \nsonderlich umfangreich sein - über die deutlich verbreiterte Wegefläche unmittelbar entlang \nder östlichen Grundstücksgrenze geführt wird. Diese Veränderungen sind zumindest so \nnachteilig, dass die Antragsteller sie in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung \nbringen können.\n\n35\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n36\n\nDer im vorliegenden Verfahren angegriffene Bebauungsplan Nr. 34 B III. Änderung ist \nungeachtet seiner Bezeichnung als \"III. Änderung\" des Bebauungsplans Nr. 34 B nicht etwa \neine bloße Änderung dieses Bebauungsplans mit der Folge, dass eventuelle Mängel der \nUrfassung des Plans für die Wirksamkeit der \"III. Änderung\" von Bedeutung sind. Der \nGeltungsbereich der \"III. Änderung\" wird insgesamt neu überplant mit der Folge, dass es sich \num einen eigenständigen Änderungsplan handelt. Er tritt für seinen Geltungsbereich an die \nStelle des bisherigen Plans und ist demgemäß isoliert für sich im Hinblick auf seine \nWirksamkeit zu prüfen.\n\n37\n\nFormelle Bedenken gegen den strittigen Plan greifen allerdings nicht durch.\n\n38\n\nDie (erneute) Bekanntmachung des (zweiten) Satzungsbeschlusses vom 11. März 2008 ist \nnicht unwirksam.\n\n39\n\nDiese Bekanntmachung ist in der Form erfolgt, dass der Satzungsbeschluss entsprechend \n§ 12 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 11. März 2008 durch Anschlag an der \nBekanntmachungstafel der Gemeinde am Rathaus für die Dauer von mindestens einer Woche \nund im Internet erfolgt ist; auf den Aushang und das Internet ist - gleichfalls entsprechend \n§ 12 der Hauptsatzung - in der C1. Landeszeitung - Ausgabe - vom 22. März 2008 \nhingewiesen worden. Die in § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung geregelten \nBekanntmachungsmodalitäten entsprechen allerdings nicht den Vorgaben des § 4 der hier \neinschlägigen Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV NRW S. 516) - \nBekanntmVO 1999 - in der Fassung des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen \nin Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2003 (GV NRW S. 254). Absatz 1 der genannten \nVorschriften sieht für öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift \nvorgeschrieben sind, nur drei Alternativen vor, nämlich eine Bekanntmachung\n\n40\n\na) im Amtsblatt der Gemeinde, das mit Amtsblättern anderer Gemeinden gemeinsam \nherausgegeben werden kann, bzw. für kreisangehörige Gemeinden auch im Amtsblatt des \nKreises oder\n\n41\n\nb) in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, regelmäßig, \nmindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen oder\n\n42\n\nc) durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür \nbestimmten Stellen für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das \nAmtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Anschlag hinzuweisen ist.\n\n43\n\nWenn nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO 1999 die für die Gemeinde geltende Form der \nöffentlichen Bekanntmachung durch die Hauptsatzung festzulegen ist, muss sich die \nGemeinde damit einer - ggf. auch mehrerer - der in Absatz 1 der Vorschrift festgelegten drei \nBekanntmachungsformen bedienen. Das ist hier zwar insoweit geschehen, als die \nAntragsgegnerin die Alternative des Absatzes 1 Buchst. c) - Bekanntmachung durch Anschlag \nmit Hinweis in einer bestimmten Zeitung - gewählt, diese aber gleichsam im Wege eines \nzusätzlichen Informationsangebots durch eine weitere, in § 4 Abs. 1 BekanntmVO 1999 nicht \nvorgesehene Bekanntmachung im Internet ergänzt hat.\n\n44\n\nWelche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen sind, dass diese Zusatzregelung in der \nHauptsatzung nicht von der BekanntmVO 1999 gedeckt ist, kann im vorliegenden Fall \nletztlich dahinstehen. Selbst wenn man insoweit die Hauptsatzung wegen Fehlens einer \neinschlägigen Rechtsgrundlage als unwirksam ansähe, weil die Gemeinden nicht befugt sind, \nabweichend von § 4 Abs. 1 BekanntmVO 1999 eigene Bekanntmachungsformen zu \n\"erfinden\" (vgl. § 7 Abs. 5 GO NRW), würde dies nicht zur Gesamtunwirksamkeit des § 12 \nAbs. 1 der Hauptsatzung und damit auch nicht zur Unwirksamkeit der darauf beruhenden \nBekanntmachung durch den Anschlag mit Hinweis in der durch die Hauptsatzung bestimmten \nZeitung führen. Die Voraussetzungen, nach denen nur die Teilunwirksamkeit einer \nRechtsnorm angenommen werden kann,\n\n45\n\nvgl. hierzu bereits: BVerfG, Beschluss vom 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56, 1, \n\n46\n\n7/57 -, BVerfGE 8, 274 (301),\n\n47\n\nliegen hier ersichtlich vor. Die unzulässige Regelung über die (zusätzliche) \nBekanntmachung im Internet könnte ohne weiteres aus § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung \nherausgelöst werden, ohne dass die übrigen Regelungen ihren Sinn und ihre Rechtfertigung \nverlören.\n\n48\n\nEine Unwirksamkeit der Bekanntmachung ergibt sich auch nicht daraus, dass die \nAntragsgegnerin nicht befugt gewesen wäre, von der Bekanntmachungsalternative \"Anschlag \nmit Hinweis in einer Zeitung\" Gebrauch zu machen. Allerdings kann es einer Gemeinde aus \nverfassungsrechtlichen Gründen versagt sein, bei der ihr nach § 4 Abs. 2 BekanntmVO 1999 \nobliegenden Auswahl der für sie maßgeblichen Bekanntmachungsform sich für die \nAlternative des Buchst. c) - Anschlag mit Hinweis im Amtsblatt oder der Zeitung oder im \nInternet - zu entscheiden. Im Fall der Antragsgegnerin greifen diese Bedenken jedoch (noch) \nnicht durch.\n\n49\n\nIn der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist seit langem geklärt, dass die \nBekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel bzw. Aushang jedenfalls für \ngrößere Gemeinden eine \"absolut ungeeignete Form der Bekanntmachung von Ortsrecht\" \nist.\n\n50\n\nSo bereits OVG NRW, Urteil vom 25. August 1965 - III A 530/65 -, OVGE 21, 311 \n(319), bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 20. November 1972 - II A 403/70 -, OVGE 28, \n143 (145); vgl. auch: Held / Becker / Decker / Kirchhof / Krämer / Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Anm. 5.10 zu § 7 GO.\n\n51\n\nDabei wurde die Grenze für die Zulässigkeit einer Bekanntmachung durch Anschlag in \nden angeführten Entscheidungen bei einer Einwohnerzahl von 35.000 gezogen.\n\n52\n\nDie in dieser Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Bedenken gegen \neine Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag jedenfalls in größeren Gemeinden \nbestehen weiterhin. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verkündung von Ortsrecht \ngebieten es, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, \ndass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese \nMöglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote \nfür die Ausge-staltung des Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem \nRechtsstaatsprinzip im Übrigen unmittelbar nicht.\n\n53\n\nVgl.: BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 \n\n54\n\n- 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 = BRS 40 Nr. 23.\n\n55\n\nDas Rechtsstaatsprinzip fordert hiernach, dass die Obliegenheit von \nGrundstückseigentümern - oder auch anderen Betroffenen - ortsübliche Bekanntmachungen \nzur Kenntnis zu nehmen, nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar sein darf.\n\n56\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. März 2007 \n\n57\n\n- 9 B 18.06 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 187 \n\n58\n\n= JURIS-Dokumentation.\n\n59\n\nBestätigt wird der Befund, dass das Rechtsstaatsprinzip Grenzen für die Möglichkeit einer \nBekanntmachung von Ortsrecht setzt, sowohl durch die Entstehungsgeschichte der \nBekanntmVO als auch durch einen Blick auf das einschlägige Landesrecht anderer \nBundesländer.\n\n60\n\nDie Bekanntmachungsverordnung vom 12. September 1969 (GV NRW S. 684) - \nBekanntmVO 1969 - sah in § 4 Abs. 1 als Alternativen für öffentliche Bekanntmachungen nur \nsolche im Amtsblatt und in einer oder mehreren Tageszeitungen vor. Eine Bekanntmachung \ndurch Anschlag an der Bekanntmachungstafel ermöglichte § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1969 \nnicht etwa generell für Bekanntmachungen, sondern nur für den relativ unbedeutenden \nSonderfall der Bekanntmachung von Zeit und Ort der Ratssitzungen sowie deren \nTagesordnungen, und dies auch nur für Gemeinden mit nicht mehr als 30.000 Einwohnern. \nDamit hat sich der Verordnungsgeber hinsichtlich dieser Sonderregelung ersichtlich an der in \nder bereits erwähnten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts angesprochenen Grenze \norientiert und sie selbst für diese Sonderregelung noch um 5.000 Einwohner reduziert. Mit der \nNeufassung der Bekanntmachungsverordnung vom 7. April 1981 (GV NRW S. 224) wurde \ndie Grenze für die Sonderregelung des § 4 Abs. 3 noch weiter auf 25.000 Einwohner \nherabgesetzt. Erst mit § 4 Abs. 1 der BekanntmVO 1999 hat der Verordnungsgeber eine \nBekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel (mit Hinweisen auf den \nAnschlag im Amtsblatt bzw. in der Zeitung) generell für öffentliche Bekanntmachungen, also \nauch für die Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen \n(vgl. § 1 BekanntmVO), als dritte Alternative ermöglicht, ohne dies wie im Sonderfall des § 4 \nAbs. 3 ausdrücklich an bestimmte Grenzen zu knüpfen. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet \nwerden, dass damit den Gemeinden abweichend vom bisherigen Recht eine unbeschränkte \nWahlmöglichkeit auch der Bekanntmachungsform \"Anschlag an der Bekanntmachungstafel\" \nmit der Folge eröffnet worden ist, dass auch größere Gemeinden ihr Ortsrecht in dieser Form \nbekanntmachen dürfen. Die Begrenzung der Bekanntmachungsmöglichkeit durch Anschlag \nan der Bekanntmachungstafel, die das Rechtsstaatsprinzip nach sich zieht, entfällt nicht schon \ndeshalb, weil der Anschlag als Bekanntmachungsmöglichkeit auch für ortsrechtliche \nVorschriften durch die BekanntmVO überhaupt erst eröffnet wird. Die Prüfung, welche \nBekanntmachungsform unter den jeweiligen Umständen des Einzelfalls geeignet und \nvertretbar ist, ist nach § 4 Abs. 2 BekanntmVO weiterhin den Gemeinden selbst überantwortet \ngeblieben, die (selbstverständlich) den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen \nmüssen. Hierfür spricht auch die Begründung in dem Schreiben des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 1999, mit dem dem Präsidenten des Landtags der \nEntwurf der neuen BekanntmVO übersandt wurde. Dort heißt es, der Entwurf knüpfe an die \nbisherigen Regelungen an, so dass die bisherige Systematik erhalten bleibe; zur Erleichterung \nder Bekanntmachung seien einige Änderungen eingefügt worden. Die Entstehungsgeschichte \nder BekanntmVO lässt damit den Schluss zu, der Verordnungsgeber sei sich durchaus der \nGrenzen bewusst gewesen, die das Rechtsstaatsprinzip einer Bekanntmachung durch \nAnschlag an der Bekanntmachungstafel setzt, wobei er die verantwortliche Entscheidung über \ndie Eignung dieser Bekanntmachungsform im Einzelfall jedoch der jeweiligen Gemeinde \nüberlassen hat.\n\n61\n\nEin Blick auf die einschlägigen Regelungen in anderen Bundesländern bestätigt, dass die \nMöglichkeit einer Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag (Aushang) jedenfalls bei \ngrößeren Gemeinden kritisch zu sehen ist. Die Bundesländer, die in ihren \nBekanntmachungsregelungen den Gemeinden überhaupt die Möglichkeit eröffnet haben, auch \nortsrechtliche Bestimmungen allein durch Anschlag bzw. Aushang (ggf. in Verbindung mit \nHinweisen auf den Anschlag bzw. Aushang) bekannt zu machen, haben hierzu nahezu \nausschließlich Gemeinden mit einer begrenzten Einwohnerzahl befugt. Im Einzelnen liegen \ndie Begrenzungen bei 1.000 bis 20.000 Einwohnern:\n\n62\n\n- Baden-Württemberg: 5.000 Einwohner\n\n63\n\n(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO \nGemO) vom 11. Dezember 2000);\n\n64\n\n- Brandenburg: 10.000 Einwohner\n\n65\n\n(§ 1 Abs. 3 Satz 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000);\n\n66\n\n- Hessen: 3.000 Einwohner\n\n67\n\n(§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden \nund Landkreise vom 12. Oktober 1977);\n\n68\n\n- Rheinland-Pfalz: 1.000 Einwohner (Bekanntmachung durch Auslegung im \nDienstgebäude der Gemeindeverwaltung)\n\n69\n\n(§ 8 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für \nRheinland-Pfalz vom 21. Februar 1974);\n\n70\n\n- Sachsen: 3.000 Einwohner\n\n71\n\n(§ 2 Nr. 3 der Kommunalbekanntmachungsverordnung vom 19. Dezember 1997);\n\n72\n\n- Schleswig-Holstein: 20.000 Einwohner\n\n73\n\n(§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung vom 11. November 2005);\n\n74\n\n- Thüringen: 3.000 Einwohner\n\n75\n\n(§ 1 Abs. 2 Nr. 3 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. August \n1994).\n\n76\n\nLediglich in Mecklenburg-Vorpommern sehen § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 der \nDurchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 4. März 2008 eine \nBegrenzung der Möglichkeit zur Bekanntmachung von Ortsrecht nicht mehr vor; allerdings \ngibt § 7 ausdrücklich vor, dass die Zahl der Aushangtafeln so zu bemessen ist, dass sie für die \nEinwohner in zumutbarer Weise erreichbar sind, und legt die Mindestdauer des Aushangs mit \n14 Tagen fest. Vorgaben für die Zahl bzw. Ausgestaltung der Bekanntmachungstafeln \nenthalten auch verschiedene andere landesrechtliche Regelungen.\n\n77\n\nWo die verfassungsrechtlich gebotene Grenze einer Bekanntmachung von Ortsrecht durch \nAnschlag (Aushang) für das hier einschlägige Landesrecht zu ziehen ist, kann im \nvorliegenden Verfahren letztlich dahinstehen. Die in der angeführten Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts verlautbarten Gesichtspunkte für eine Beschränkung der \nEinwohnerzahl auf 35.000 sind auch weiterhin nicht von der Hand zu weisen. Andererseits \nkann es auch sachgerecht erscheinen, wenn der Normgeber bei der ihm obliegenden \nAusgestaltung eines rechtsstaatlichen Verkündungsverfahrens\n\n78\n\n- vgl.: BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 \n\n79\n\n- 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 = BRS 40 \n\n80\n\nNr. 23 -\n\n81\n\nnicht an eine starre Einwohnerzahl anknüpft, sondern - wie es in § 4 Abs. 3 BekanntmVO \n1999 für den Sonderfall der Bekanntmachung von Ratssitzungen geschehen ist - die Grenze \nan einen bestimmten Status von Gemeinden knüpft, der wie die Bestimmung zu einer \nMittleren kreisangehörigen Stadt oder einer Großen kreisangehörigen Stadt förmlich \nfestzustellen und förmlich zu ändern ist (vgl. hierzu § 4 GO NRW). Eine dahingehende \nRegelung sieht die BekanntmVO für die Bekanntmachung ortsrechtlicher Vorschriften jedoch \nnicht vor.\n\n82\n\nEiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob an der in der angeführten \nRechtsprechung verlautbarten Einwohnerzahl von 35.000 als absoluter Obergrenze für die \nBekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag festzuhalten ist, bedarf es im vorliegenden \nFall nicht. Durchgreifende Gesichtspunkte für eine höhere Grenze sind allerdings nicht \nerkennbar. Mit Blick auf die Entwicklung der BekanntmVO und auf die Situation in den \nübrigen Bundesländern, die teilweise sogar eine Bekanntmachung namentlich von Ortsrecht \ndurch Aushang überhaupt nicht zulassen, wie es im Land Nordrhein-Westfalen von 1969 bis \n1999 auch der Fall war, mag sie ggf. sogar etwas niedriger zu ziehen sein. Auch dann \nerscheint die Wahl dieser Bekanntmachungsform durch die Antragsgegnerin (jedenfalls noch) \nunbedenklich. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Gemeinde im ländlichen \nRaum, die - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert \nwurde - lediglich rd. 22.500 Einwohner hat. Sie liegt damit weit unter der in der \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts angeführten Grenze. Sie gehört auch nicht etwa zu \nden Mittleren oder gar Großen kreisangehörigen Städten (vgl. § 4 GO NRW). Damit kann sie \nauch bei einer eher pauschalierenden Betrachtung noch als kleine Gemeinde anzusehen sein \nund hat keinen größenordnungsmäßig bezogenen Status, der von vornherein für \nBekanntmachungen ortsrechtlicher Vorschriften durch Anschlag unvertretbar erscheint.\n\n83\n\nSoweit die Antragsteller Bedenken gegen die erste Bekanntmachung vorgetragen haben, \nist der Senat diesen bereits in dem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - \n7 B 1743/07.NE - ergangenen Beschluss vom 25. Januar 2008 entgegen getreten. Hiernach \nbedarf es bei den in der Zeitung zu veröffentlichenden Hinweisen auf die Bekanntmachung \ndurch den Anschlag nicht irgendwelcher Hinweise auf die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 \nBauGB und auf § 47 VwGO. Auch hat der Hinweis auf die Bekanntmachung der Offenlegung \nnicht etwa in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB mindestens eine \nWoche vor Beginn der Bekanntmachung durch Anschlag zu erfolgen.\n\n84\n\nFehlgeschlagen ist allerdings die mit der erneuten Bekanntmachung vom März/April 2008 \nverbundene Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens zum 28. März 2007.\n\n85\n\nNach § 214 Abs. 4 BauGB können u.a. Satzungen nach dem BauGB - mithin auch \nBebauungspläne - durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern rückwirkend \nin Kraft gesetzt werden. Die Möglichkeit zur rückwirkenden Inkraftsetzung von \nBebauungsplänen nach einer Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren gestattet eine \nAbweichung von dem Grundsatz des § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, wonach ein Bebauungsplan \nerst mit der Bekanntmachung in Kraft tritt. Sie lässt es zu, einen - zunächst fehlerhaft \ngewesenen - Bebauungsplan jedenfalls für den Zeitpunkt in Kraft zu setzen, in dem er bei \nfehlerfreiem Verfahren in Kraft getreten wäre.\n\n86\n\nSo bereits zu § 155a Abs. 5 BBauG: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 -\n, BRS 46 Nr. 13.\n\n87\n\nMit der rückwirkenden Inkraftsetzung soll dem bereits im Satzungsbeschluss geäußerten \nWillen der Gemeinde Rechnung getragen und ein Rechtszustand hergestellt werden, wie er \nnach der ursprünglichen - abwägenden - Entscheidung hergestellt werden sollte und wie er - \nwenn auch fälschlich - durch die im ursprünglichen Verfahren geschehene ortsübliche \nBekanntmachung als schon gegeben verlautbart worden ist.\n\n88\n\nVgl.: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juli 2005, RdNrn. 92 ff. zu \n§ 214 BauGB.\n\n89\n\nHiervon ausgehend ist die durch die erneute Bekanntmachung erfolgte rückwirkende \nInkraftsetzung des strittigen Bebauungsplans zum 28. März 2007 deshalb fehlerhaft, weil sie \nauf ein Datum bezogen wurde, zu dem der strittige Bebauungsplan bei fehlerfreiem Verfahren \nnoch gar nicht hätte in Kraft treten können.\n\n90\n\nDie ursprüngliche Bekanntmachung ist durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel \nvom 27. März bis 10. April 2007 mit Hinweis auf den Anschlag in der C1. \nLandeszeitung - Ausgabe - vom 28. März 2007 erfolgt. Wann die Bekanntmachung durch \neinen solchen Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 vollzogen ist und der \nBebauungsplan damit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB \"mit der Bekanntmachung\" in Kraft \ntritt, regelt die BekanntmVO 1999 nicht. § 6 Abs. 1 BekanntmVO 1999 erfasst nur den \nVollzug der Bekanntmachung im Amtsblatt und in den Zeitungen, mithin die Fälle der \nBekanntmachung nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) und b), nicht aber nach Buchst. c) der genannten \nVorschrift. Die Regelungen des seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung \nangesprochenen § 6 Abs. 2 BekanntmVO 1999 erfassen lediglich die Fälle der \nBekanntmachung von Ratssitzungen nach § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1999. Die Regelung, diese \nBekanntmachung sei mit Ablauf des ersten Tags des Aushangs vollzogen, lässt sich schon \ndeshalb nicht auf die Bekanntmachung von ortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag \nnach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 übertragen, weil der Anschlag nach dieser \nVorschrift mindestens eine Woche dauern muss, während der Aushang (Anschlag) nach § 4 \nAbs. 3 BekanntmVO 1999 nicht an eine bestimmte (Mindest-)Frist gebunden ist. Aus dem \nletztgenannten Grund lässt sich auch die gleichfalls seitens der Antragsgegnerin \nangesprochene Regelung des § 6 Abs. 3 BekanntmVO 1999 für den Vollzug der \nBekanntmachung durch Aushang (Anschlag) nach § 4 Abs. 4 BekanntmVO 1999 - \nBekanntmachung in den Fällen, in denen die in der Hauptsatzung festgelegte \nBekanntmachungsform infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse \nnicht möglich ist - nicht auf die Bekanntmachung von ortsrechtlichen Bestimmungen durch \nAnschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 übertragen.\n\n91\n\nSchließlich lässt sich aus dem Umstand, dass auf die Bekanntmachung von \nortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 \ngleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung (oder das Internet) hinzuweisen ist, nicht \nableiten, dass die Bekanntmachung entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO 1999 mit \nAblauf des Erscheinungstags des Amtsblatts oder der Zeitung, die den entsprechenden \nHinweis auf die Bekanntmachung enthält, bereits vollzogen ist und nicht erst mit Ablauf der \nWochenfrist für den Anschlag (Aushang). An der gegenteiligen Sicht\n\n92\n\n- vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2007 \n\n93\n\n- 7 A 3851/06 -, JURIS-Dokumentation - \n\n94\n\nhält der Senat nach Überprüfung nicht fest. Im Amtsblatt und in der Zeitung - wie auch \nim in § 6 Abs. 1 BekanntmVO 1999 gar nicht erwähnten Internet - haben lediglich Hinweise \nauf den Anschlag als die eigentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Erfolgt aber nur der \nHinweis, nicht jedoch der Anschlag bzw. Aushang selbst, liegt eine Bekanntmachung gar \nnicht vor. Das Ortsrecht - hier: der Bebauungsplan - kann mithin auf Grund des bloßen \nHinweises auf die Bekanntmachung noch nicht in Kraft treten. Von wesentlicher Bedeutung \nist ferner, dass die Bekanntmachungsform des § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 \nerfordert, dass der Anschlag mindestens eine Woche andauert. Erst wenn dieser Zeitraum \nverstrichen ist, kann die Bekanntmachung vollzogen und damit Grundlage für ein \nInkrafttreten des betreffenden Ortsrechts sein. Dementsprechend ist in der obergerichtlichen \nRechtsprechung seit langem anerkannt, dass eine Bekanntmachung, die durch Anschlag bzw. \nAushang für eine bestimmte, normativ vorgegebene Frist zu erfolgen hat, nicht schon durch \nden Akt der Aushängung selbst, sondern erst mit Ablauf der vorgeschriebenen Frist bewirkt \nworden ist und erst mit dem Abschluss des Aushangs das Ortsrecht Gültigkeit beanspruchen \nkann.\n\n95\n\nVgl.: OVG Koblenz, Urteil vom 3. November 1966 - 1 A 54/65 -, DVBl. 1968, 946; VGH \nKassel, Urteil vom 21. Oktober 1966 - O S IV 38/65 -, DVBl. 1968, 947 m.w.N.; OVG \nLüneburg, Urteil vom 1. April 1971 - 1 OVG A 144/69 -, DÖV 1971, 821.\n\n96\n\nDieser Sicht ist auch das Bundesverwaltungsgericht gefolgt, indem es eine \nBekanntmachung durch Aushang erst mit Ablauf der - im gegebenen Fall durch die \ngemeindliche Hauptsatzung vorgeschriebenen - Wochenfrist als vollendet angesehen hat.\n\n97\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 \n\n98\n\n- 4 C 71.71 -, BRS 27 Nr. 157 (S. 261); im Ergebnis ebenso: Gierke in Kohlhammer-\nKommentar zum BauGB, § 10 RdNr. 240.\n\n99\n\nFür die Wertung spricht schließlich auch, dass verschiedene landesrechtliche Regelungen, \ndie sich zu Bekanntmachungen von Ortsrecht durch Anschlag bzw. Aushang verhalten, \nausdrücklich festlegen, dass die Bekanntmachung erst mit Ablauf der vorgeschriebenen Frist \nvollzogen ist, nämlich\n\n100\n\n- Brandenburg: § 6 Abs. 1 Satz 3 der Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember \n2000;\n\n101\n\n- Hessen: § 6 Abs. 2 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden \nund Landkreise vom 12. Oktober 1977;\n\n102\n\n- Mecklenburg-Vorpommern: § 9 Nr. 3 der Durchführungsverordnung zur \nKommunalverfassung (KV-DVO) vom 4. März 2008;\n\n103\n\n- Sachsen: § 10 Abs. 1 Satz 3 der Kommunalbekanntmachungsverordnung vom 19. \nDezember 1997;\n\n104\n\n- Schleswig-Holstein: § 7 Abs. 1 Nr. 4 der Bekanntmachungsverordnung vom 11. \nNovember 2005;\n\n105\n\n- Thüringen: § 6 Satz 3 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. August \n1994.\n\n106\n\nIst nach alledem die Bekanntmachung in den Fällen des § 4 Abs. 1 Buchst. c) \nBekanntmVO 1999 erst mit Ablauf der Mindestfrist für den Anschlag vollzogen und damit \nwirksam, tritt das Ortsrecht (hier: der Bebauungsplan) erst zu diesem Datum in Kraft. Da bei \nder ersten Bekanntmachung des strittigen Bebauungsplans der Anschlag erst am 27. März \n2007 begann, war am 28. März 2007 die Bekanntmachung noch nicht vollzogen; der \nBebauungsplan konnte nicht bereits zu diesem Datum in Kraft treten. Die durch die erneute \nBekanntmachung angeordnete rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans zum \n28. März 2007 ist damit fehlgeschlagen.\n\n107\n\nAus dem Fehlschlagen der angeordneten Rückwirkung des Inkrafttretens des strittigen \nBebauungsplans folgt jedoch nicht, dass die erneute Bekanntmachung damit insgesamt \nunwirksam wäre. Städtebauliche Satzungen sind hinsichtlich ihres zeitlichen \nGeltungsanspruchs objektiv teilbar und im Regelfall ist anzunehmen, dass die Gemeinde, \nwenn sie die Unzulässigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung - oder wie hier die \nUnzulässigkeit des angenommenen Zeitpunkts der Rückwirkung - erkannt hätte, jedenfalls \neine Inkraftsetzung für die Zukunft gewollt hätte. Damit führt der Fehler nur zur \nTeilunwirksamkeit des Plans, soweit die Rückwirkung angeordnet wurde; mit Wirkung vom \nZeitpunkt der (Wirksamkeit der) Bekanntmachung an - mithin ex nunc - ist der Plan hingegen \nwirksam.\n\n108\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001 \n\n109\n\n- 4 B 23.01 -, BRS 64 Nr. 110 m.w.N..\n\n110\n\nSoweit die Antragsteller im Gerichtsverfahren formelle Mängel der \nOffenlegungsbekanntmachung und der - durch die erneute Bekanntmachung vom März/April \n2008 ohnehin überholten - ersten Schlussbekanntmachung gerügt haben, ist dem der Senat in \nseinem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 25. Januar \n2008 - 7 B 1743/07.NE - bereits im Einzelnen entgegen getreten. Da die Antragsteller hierzu \nnichts Weiteres mehr vortragen, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den \ngenannten Beschluss des Senats verwiesen werden.\n\n111\n\nDer nach alledem in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Plan ist jedoch materiell \nfehlerhaft.\n\n112\n\nAuch nach dem (erneuten) Satzungsbeschluss vom 11. März 2008 fehlt es daran, dass der \nRat der Antragsgegnerin die ihm obliegende Einzelentscheidung und Abwägung der \njeweiligen Interessen und Belange getroffen hat. Hierzu hat der Senat in seinem bereits \nangesprochenen Beschluss vom 25. Januar 2008 ausgeführt:\n\n113\n\n\"Die Prüfung der zum Entwurf eines Bebauungsplans vorgebrachten Stellungnahmen \n(früher: Anregungen und Bedenken) ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 \n(früher: Abs. 6) BauGB verbunden. Sie hat zunächst den Zweck, notwendiges \nAbwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten \nStellungnahmen sind daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan \nberücksichtigt werden können und sollen. Ihre abschließende Prüfung ist somit Bestandteil \ndes Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende \nEntscheidung über vorgebrachte Stellungnahmen ist daher dem Satzungsbeschluss \nvorzubehalten. Sie obliegt dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat, d.h. \nin aller Regel - so auch hier - dem Gemeinderat. Das schließt nicht aus, dass ein Ausschuss \ndie Beschlussfassung des Rates vorbereitet. Werden die vorgebrachten Stellungnahmen \njedoch dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine \nAbwägung ein, liegt ein Ermittlungsfehler und \n\n114\n\n- je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der \nplanerischen Abwägung vor.\n\n115\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 \nNr. 45.\"\n\n116\n\nDiesen Anforderungen wurde der Satzungsbeschluss vom 28. Februar 2007 nicht gerecht. \nZwar hat der Rat der Antragsgegnerin ausweislich der Niederschrift über seine Sitzung vom \n28. Februar 2007 Folgendes beschlossen:\n\n117\n\n\"Dem Beratungsergebnis und den Beschlüssen des Bau- und Planungsausschusses zu den \nvorgetragenen Stellungnahmen der Planung wird zugestimmt.\"\n\n118\n\nIhm lagen jedoch weder die im Planaufstellungsverfahren vorgetragenen Stellungnahmen \nnoch die Erwägungen des Bau- und Planungsausschusses zu diesen Stellungnahmen vor, so \ndass nicht erkennbar ist, was den Rat dazu bewogen hatte, den Beschlüssen des Bau- und \nPlanungsausschusses zu folgen.\n\n119\n\nDieser Mangel ist durch den erneuten Ratsbeschluss nicht behoben worden. Ausweislich \nder dem Senat vorgelegten Niederschrift über die Ratssitzung vom 11. März 2008 hat der Rat \nzwar den Beratungsergebnissen und Einzelbeschlüssen des Bau- und Planungsausschusses in \ndessen Sitzungen vom 10. Mai 2005, 30. August 2005, 30. Mai 2006 und 31. Januar 2007 \n\"nach Gesamtabwägung aller abwägungsrelevanten Umstände zugestimmt\". Die \nabwägungsrelevanten Umstände waren ihm jedoch nicht vollständig vorgelegt worden. Der \nSitzungsvorlage für die Ratssitzung vom 11. März 2008 waren zwar die diversen Eingaben \nund Stellungnahmen zur Planung beigefügt sowie auch die Niederschriften der vorerwähnten \nSitzungen des Bau- und Planungsausschusses. Letztere geben jedoch lediglich die jeweiligen \nErgebnisse der Ausschussbeschlüsse wieder, nicht hingegen die Erwägungen, aus denen der \nAusschuss den Eingaben und Stellungnahmen nicht gefolgt ist. Die Erwägungen waren \nvielmehr in den jeweiligen Vorlagen zu den Ausschusssitzungen niedergelegt. Von diesen \nwaren dem Rat auch bei dem erneuten Satzungsbeschluss jedenfalls die für die \nPlanungsentscheidung besonders abwägungsrelevanten Vorlagen für die Ausschusssitzungen \nvom 30. Mai 2006 und 31. Januar 2007 gerade nicht vorgelegt worden, obwohl nur hieraus zu \nentnehmen war, weshalb der Ausschuss insbesondere den Einwendungen der Antragsteller \nnicht gefolgt ist. Wenn den Ratsmitgliedern diese nur in den Ausschussvorlagen enthaltenen \nErwägungen nicht vorgelegt worden waren, konnten sie sich - wie der Senat bereits in seinem \nBeschluss vom 25. Januar 2008 ausgeführt hat - auch nicht abwägend mit ihnen befassen und \nsie sich zu eigen machen.\n\n120\n\nDer seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nangesprochene Umstand, dass die Vorlagen zu den Ausschusssitzungen den Ratsmitgliedern \nim Zusammenhang mit den jeweiligen Ausschusssitzungen zugeleitet werden und auch im \nIntranet der Gemeinde einsehbar sind, ändert hieran nichts. Dass abwägungsrelevante \nUmstände den Ratsmitgliedern irgendwann zur Kenntnis gelangt sind bzw. von ihnen bei \nBedarf im Intranet der Gemeinde eingesehen werden können, ist unerheblich. Maßgeblich ist \nvielmehr, dass die Ratsmitglieder zur Vorbereitung der ihnen obliegenden \nAbwägungsentscheidung auf die hierfür relevanten Umstände konkret hingewiesen worden \nsind und sie bei ihrer Abwägungsentscheidung auch Zugriff auf die entsprechenden \nUnterlagen haben. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die jeweiligen \nRatsmitglieder sich die darin enthaltenen Erwägungen auch zu eigen gemacht haben. Dabei \nkann hier dahinstehen, unter welchen Umständen es ggf. ausreichen kann, dass umfangreiche \nUnterlagen während der Ratssitzung zwecks Einsicht zur Verfügung stehen und die \nRatsmitglieder hierauf ausdrücklich hingewiesen worden sind, denn eine solche \nFallgestaltung lag hier nicht vor.\n\n121\n\nDer angeführte Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange ist auch im Sinne \nvon § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Er ist offensichtlich, weil er sich eindeutig \naus der Niederschrift über die Ratssitzung vom 11. März 2008 einschließlich der zugehörigen \nRatsvorlage ergibt. Er ist ferner auch auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Die konkrete \nMöglichkeit, dass die Planung in einzelnen Punkten anders ausgefallen wäre, ist hier zu \nbejahen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rat, indem er den ihm nicht \nbekannten Erwägungen pauschal folgt, dem Ausschuss einen uneingeschränkten Freibrief zur \nBerücksichtigung der Belange erteilt.\n\n122\n\nIm Hinblick auf eine eventuelle erneute Nachbesserung der Planungsentscheidung \nerscheinen dem Senat allerdings folgende Hinweise angezeigt:\n\n123\n\nZur Rüge der Antragsteller, eine Prüfung und Abwägung der Lärmauswirkungen der \ngeänderten Erschließung sei nicht erfolgt, hat der Senat im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes bereits im Einzelnen näher ausgeführt, dass unter den hier gegebenen \nUmständen eine detaillierte Ermittlung der Lärmauswirkungen entbehrlich war, um zu der die \nPlanungsentscheidung tragenden Erwägung zu kommen, die Verkehrsbelastung werde nur \nunwesentlich verändert. Dem sind die Antragsteller nicht mehr entgegen getreten.\n\n124\n\nAuf die im Vordergrund des Vortrags der Antragsteller stehenden angeblichen Zusagen \nhinsichtlich der Nutzung der Wegeparzelle 40 sowie des Unterbleibens einer Bebauung neben \nihrem Grundeigentum kommt es nicht an. Auch der vertiefte Vortrag im Gerichtsverfahren \ngibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür her, den Antragstellern sei mit dem Anspruch \nauf objektive Verbindlichkeit zugesagt worden, dass auf Dauer die Wegefläche nur Fußweg \nbleiben und kein zusätzliches Bauland ausgewiesen werden sollte. Selbst wenn Äußerungen \nvon Bediensteten der Antragsgegnerin oder auch ihres Bürgermeisters nicht nur in der - \nsubjektiven - Vorstellung der Antragsteller, sondern objektiv und unmissverständlich in \ndiesem Sinne zu verstehen gewesen sein sollten, könnten die Antragsteller hieraus keinen \ndahingehenden Vertrauensschutz herleiten, dass die nunmehr festgesetzte Planung in ihrem \nInteresse zu unterbleiben hätte. Zum einem steht dem bereits der im angesprochenen \nBeschluss des Senats vom 25. Januar 2008 eingehend gewürdigte Wortlaut der Schreiben der \nAntragsgegnerin vom 1. März 1995 und 12. Dezember 2000 entgegen. Zum anderen wäre \neine als verbindlich gedachte Zusage aus den vom Senat bereits angeführten Gründen, auf die \nverwiesen werden kann, unwirksam und würde die Antragsgegnerin in der \neigenverantwortlichen Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB) nicht binden. Die Antragsteller irren, wenn sie meinen, sie könnten im \nZusammenhang mit dem Erwerb oder Tausch von Grundeigentum der Antragsgegnerin \ngegenüber Bedingungen stellen, die diese zu bestimmten Ausgestaltungen ihres \nPlanungsermessens zwingen würde.\n\n125\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n126\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n127\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n128","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252743","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-14/7-d-120-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252743","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252743","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-14/7-d-120-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252743","retrieved":"2026-07-09 02:15:47.533521+00:00"}}