{"status":"available","doknr":"OLD252742","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0814.12A510.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-14","aktenzeichen":"12 A 510/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert und die Beklagte verurteilt, dem \nKläger die in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. Oktober 2005 entstandenen \nUnterbringungskosten in Höhe von 61.646,10 EUR nebst 5 % Zinsen über den \nBasiszinssatz ab Rechtshängigkeit (6. Dezember 2006) zu erstatten. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentschei-dung vorläufig vollstreckbar. \nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in entsprechender \nHöhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 61.646,10 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob die als Jugendhilfeträger beklagte Stadt dem \nKläger die Kosten zu erstatten hat, die letzterer als Sozialhilfeträger für die nach der \nGeburt des zweiten Kindes erfolgte Unterbringung der geistig behinderten \nKindesmutter A.B. vom 1. April 2004 bis zum 31. Oktober 2005 in einer Mutter-Kind-\nEinrichtung im Sinne des § 19 SGB VIII in Form von Eingliederungshilfe erbracht hat. \nMit Schreiben vom 29. Dezember 2004 hatte sich die Beklagte insoweit auf den \nStandpunkt gestellt, zwar dürfe es sich bei der streitigen Hilfeleistung in der \ngemeinsamen Einrichtung für alleinerziehende Mütter und Kinder vorrangig um Hilfe \nnach § 19 SGB VIII handeln, es sei aber zwischen den Beteiligten einvernehmlich die \nrechtlich nicht ausgeschlossene Regelung getroffen worden, dass die Kosten für die \nMutter A.B. vom Kläger getragen würden. Der Kläger hat eine solche Regelung \nbestritten. \n\n4\n\nWegen des Sachverhalts im Einzelnen und des gerichtlichen Verfahrens in der \nersten Instanz wird auf den Tenor, den Tatbestand und die Entscheidungsgründe \ndes angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die die Erstattungsklage des Klägers \nabweisende Entscheidung beruht zu § 104 SGB X dabei maßgeblich auf der \nAnnahme, die Hilfeempfängerin A.B. habe im maßgeblichen Erstattungszeitraum von \nvornherein keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen nach § 19 SGB VIII \ngehabt, weil sie keinen entsprechenden Antrag gestellt habe und dieser Umstand \ndem Kläger entgegen gehalten werden könne. \n\n5\n\nMit Beschluss vom 23. April 2008 hat der Senat die Berufung des Klägers \nzugelassen und zur Begründung ausgeführt, einem Anspruch nach § 104 SGB X \nkönne das Fehlen eines Antrags auf Leistungen nach § 19 SGB VIII nicht \nentgegengehalten werden, da ein solcher gestellt worden sei. \n\n6\n\nWegen des Sachvortrags des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die \nBerufungsbegründung Blatt 80 bis 84 der Gerichtsakte verwiesen. Darin vertritt der \nKläger die Auffassung, dass die Leistungspflicht der Beklagten aus § 19 SGB VIII \nseiner Verpflichtung zur Erbringung gleichartiger Leistungen aus §§ 39, 40 BSHG \nbzw. §§ 53, 54 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX vorgehe. Die \nNachrangigkeit seiner Leistungsverpflichtung ergebe sich aus § 2 BSHG/§ 2 SGB \nXII; demgegenüber finde die Spezialvorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auf \ndas Leistungsverhältnis gegenüber der Mutter keine Anwendung. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n8\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm - dem \nKläger - 61.646,10 EUR zuzüglich Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von \n5 % über dem Basiszinssatz zu erstatten. \n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n11\n\nMit ihren Schriftsätzen vom 25. Juni und 10. Juli 2008 vertritt sie die Auffassung, \ndie Voraussetzungen des § 104 SGB X seien nicht erfüllt, weil der Kläger nach § 10 \nAbs. 2 Satz 2 SGB VIII a. F. bzw. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorrangig zur Leistung \nverpflichtet gewesen sei. Die vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung sowie die \nvon dem Senat in der Anhörungsverfügung angeführten Entscheidungen des OVG \nNRW seien nicht einschlägig. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n13\n\nII.\n\n14\n\nÜber die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die \nBeteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nangehört worden. \n\n15\n\nDie Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist als Leistungsklage nicht nur zulässig, \nsondern auch begründet. Der Kläger kann entgegen dem angefochtenen Urteil \ngemäß § 104 SGB X von der Beklagten die Erstattung des von ihm für die \nUnterbringung und Betreuung der A.B. in der Mutter-Kind-Einrichtung für die Zeit vom \n1. April 2004 bis zum 31. Oktober 2005 aufgebrachten Eingliederungsaufwandes \nverlangen. \n\n16\n\nDieser Erstattungsanspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht etwa \nmit Blick auf eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten, nach der die Leistung des \nKlägers an die Kindesmutter endgültig und keine Erstattung möglich sein sollte, \nausgeschlossen. Denn die dem Senat vorliegenden Unterlagen - namentlich das \nProtokoll der D. -T. S. über die Sitzung vom 24. März 2004 - geben \nfür eine solche Annahme nichts her. Der Kostenzusage ist nicht zu entnehmen, dass \nder Kläger der Beklagten gegenüber seine Zuständigkeit anerkennen wollte. Die \nBeklagte hat das Argument einer zuständigkeitsbestimmenden Regelung zwischen \nden Parteien im Berufungsverfahren auch nicht wieder aufgenommen.\n\n17\n\nNach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter \nLeistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § \n103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der \nBerechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger \nnicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen \nLeistungsträgers Kenntnis erlangt hat; nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein \nLeistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der \nLeistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung \nverpflichtet gewesen wäre. Diese Bestimmungen setzen das Bestehen miteinander \nkonkurrierender, auf dieselbe bzw. auf eine gleichartige Leistung gerichteter \nLeistungsverpflichtungen unterschiedlicher Sozialleistungsträger voraus. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2006 - 5 C \n\n19\n\n15.06 -, BVerwGE 125, 95, und vom 14. Oktober 1998 - 5 C 2.98 -, BVerwGE \n107, 269, letzteres m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BSG; vgl. ferner Roos, in: \nvon Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 104 Rn. 11.\n\n20\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.\n\n21\n\nVon den Beteiligten wird zunächst nicht in Frage gestellt, dass sie der \nBerechtigten \n\n22\n\n- der Hilfeempfängerin A.B. - gegenüber zu gleichartigen Leistungen verpflichtet \nwaren. Gleichartigkeit in diesem Sinne liegt bereits vor, wenn sich die Leistungen \nnach ihrer Art und Zweckbestimmung entsprechen und zumindest eine partielle \nLeistungsidentität vorliegt. \n\n23\n\nVgl. Roos, in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 104 Rn. 11, m. w. N.\n\n24\n\nDavon ist auszugehen, wenn hier der Kläger der Berechtigten aus §§ 39, 40 \nBSHG bzw. - ab dem 1. Januar 2005 - aus §§ 53, 54 SGB XII jeweils in Verbindung \nmit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zur Erbringung von Eingliederungshilfe in einer \nbetreuten Wohneinrichtung und die Beklagte nach § 19 SGB VIII zur Sorgewaltung \nverpflichtet ist, dass die Berechtigte gemeinsam mit ihren Kindern in einer geeigneten \nWohnform betreut wird. \n\n25\n\nFür die Eingliederungshilfe war nach §§ 99, 100 BSHG bzw. §§ 97, 98 SGB XII \nder Kläger auch der örtlich und sachlich zuständige Sozialhilfeträger; die \nZuständigkeit der Beklagten für die Jugendhilfeleistung ergibt sich aus §§ 85 Abs. 1, \n86b Abs. 1 SGB VIII.\n\n26\n\nDas Vorliegen der Voraussetzungen, nach denen die Beklagte gemäß § 19 SGB \nVIII zur Leistungserbringung verpflichtet war, steht nach Maßgabe der die Erfüllung \ndes Antragserfordernisses betreffenden Ausführungen des Senates im \nZulassungsbeschluss vom 23. April 2008, auf die zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen wird, ansonsten auch zwischen den Beteiligten \nnicht mehr in Frage. Die Voraussetzungen des § 19 SGB VIII liegen namentlich auch \nin einem Fall vor, in dem - wie hier - eine Mutter auf Grund einer geistigen \nBehinderung (Minderbegabung) und einer psychischen Erkrankung nicht dazu in der \nLage ist, ihre Rolle als Betreuerin des Kindes angemessen auszufüllen, und insofern \nder Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedarf. Denn das mit \n§ 19 SGB VIII verfolgte spezifisch jugendhilferechtliche Ziel der Behebung oder \nMilderung eines Persönlichkeitsdefizits der Mutter (oder des Vaters) besteht gerade \ndarin, eine der Entstehung eines Erziehungsdefizits beim Kind vorbeugende Art des \nZusammenlebens zu unterstützen und sicher zustellen und kann deshalb nicht von \nder Art der Ursache dieses (nicht unbehebbaren) Defizits abhängen. \n\n27\n\nZur Überzeugung des Senates ist hier die Leistungspflicht des Klägers nach- und \ndie der Beklagten vorrangig. Die von der Beklagten hiergegen erhobenen Bedenken \ngreifen nicht durch. \n\n28\n\nFür den Erstattungszeitraum gilt, dass § 19 SGB VIII bei dem - hier \nanzunehmenden - Vorliegen seiner Voraussetzungen - namentlich der \nZwecksetzung, die Erzie-hungskompetenz des Elternteils zu stärken - trotz Erfüllung \nauch des Tatbestandes der Eingliederungshilfe nach dem BSHG die für die Mutter \nallein in Frage kommende Hilfeart darstellt, die den Eingliederungsbedarf der Mutter \nmitumfasst. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2007 \n\n30\n\n- 12 A 866/06 - Juris, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -, FEVS \n53, 265; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 1998 - 19 K 4705/95 -, NDV-RD 1999, \n86; Urteil vom 6. April 2005 - 19 K 8703/02 -, Juris; VG Hamburg, Urteil vom 26. Mai \n2005 - 13 K 195/05 -, ZfJ 2005, 486; siehe auch: Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. \n2006, § 19 Rdn. 18; Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 19 Rdn. 18 und 19, \nFischer, in: Schell-horn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 19 Rdnr. 22, Struck, \nin: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 19 Rdnr. 20.\n\n31\n\nDabei kann dahinstehen, ob sich die Hilfe nach den Grundsätzen der Spezialität \ndeswegen vorrangig nach § 19 SGB VIII richtet, weil die Eingliederungshilfe von ihrer \nKonzeption her auf Einzelpersonen bezogen ist und mit dem Eintritt einer \nSchwangerschaft und/oder Geburt das Kind mit der Folge in den Mittelpunkt rückt, \ndass sich die Hilfeform nunmehr vorrangig an dessen Belangen orientiert,\n\n32\n\nso VG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 1998 - 19 K 4705/95 -, a.a.O.; \nzustimmend: OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -, a.a.O.; \nvgl. auch: Münder u.a., FK-SGB VIII, a.a.O., § 19 Rdn. 18; Fischer, in: \nSchellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, a.a.O., § 19 Rdn. 22,\n\n33\n\noder weil § 19 SGB VIII - anders als die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe - \nnicht nur auf die Eingliederung des Elternteils, sondern mit der Unterstützung \ndesselben auch darauf abzielt, Erziehungsdefizite beim Kind abzuwenden, \n\n34\n\nvgl. zu dieser Ansicht: OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B \n762/00 -, a.a.O.; ihm folgend: VG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2005 - 13 K 195/05 -, \na.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Juni 2005 - 19 K 1193/03 -, Juris,\n\n35\n\nohne dass es des Rückgriffs auf spezielle Konkurrenzregeln bedürfte, oder ob \ndas Rangverhältnis nicht vielmehr doch maßgeblich mit der Konkurrenzbestimmung \ndes § 10 Abs. 2 SGB VIII a. F. (bzw. § 10 Abs. 4 SGB VIII n.F.) \nzusammenhängt.\n\n36\n\nVgl. zu letztgenannter Auffassung im einzelnen: LSG NRW, Urteil vom 30. Juli \n2007 - L 20 SO 15/06 -, Juris.\n\n37\n\nSelbst wenn man die soeben genannten Vorschriften grundsätzlich für \neinschlägig halten wollte, ließe sich ihnen im konkreten Fall dennnoch kein Vorrang \nder Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz gegenüber der Hilfe nach \n§ 19 SGB VIII entnehmen. Diese Konkurrenzvorschriften erfassen nämlich nur den \njungen Menschen, dessentwegen letztlich Jugendhilfe geleistet wird. Das ist im Fall \ndes § 19 SGB VIII das Kind, für das hier Eingliederungshilfe nach dem \nBundessozialhilfegesetz jedoch nicht in Frage steht.\n\n38\n\nSo schon OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2000 - 22 B 762/00 -, \na.a.O.\n\n39\n\nDas Verfahren, in dem diese Auffassung entwickelt worden ist, hatte zwar, wie \ndie Beklagte unter Hinweis auf die Sachverhaltsangaben in dem erstinstanzlichen, \nseinerzeit mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 20. April 2000 - 19 L 2527/99 - zutreffend vorträgt, nur die \nBeschwerde der dortigen Antragsgegnerin gegen ihre im Wege der einstweiligen \nAnordnung erfolgte Verpflichtung zum Gegenstand, die durch die Betreuung der \nTochter der dortigen Antragstellerin in einer Mutter-Kind-Einrichtung entstandenen \nKosten zu übernehmen. Das ändert aber nichts daran, dass das \nOberverwaltungsgericht - wie übrigens auch schon das Verwaltungsgericht \nDüsseldorf - zur Begründung Ausführungen gemacht hat, die über den konkreten \nStreitgegenstand hinausgriffen und Geltung ohne weiteres auch in Bezug auf einen \nAnspruch der Mutter oder des Vaters i. S. d. § 19 Abs. 1 SGB VIII beanspruchen \nkonnten. Der 22. Senat des beschließenden Gerichts hat seinerzeit überzeugend \nausgeführt: \n\n40\n\n„Die Betreuung nach § 19 SGB VIII ist einem doppelten Ziel verpflichtet. Zum \neinen geht es um eine Unterstützung der Mutter oder des Vaters bei der letztlich dem \nKind dienenden Pflege und Erziehung. Wie insbesondere § 19 Abs. 2 und Abs. 4 \nSGB VIII zeigen, sind indessen ausschließlich auf die Mutter oder den Vater \nbezogene, ihrer Eingliederung dienende Hilfen einbezogen. Im Grunde genommen \nwird das verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 GG vorgegebene \nSpannungsverhältnis aufgegriffen, wonach Pflege und Erziehung der Kinder das \nnatürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind. Damit \nüberschneidet sich die Zielsetzung der Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform \nnach § 19 SGB VIII nur teilweise mit der der Eingliederungshilfe nach den \nVorschriften des Bundessozialhilfegesetzes. § 19 SGB VIII setzt zwar bei einem \nPersönlichkeitsdefizit der Mutter oder des Vaters an, das auch auf eine seelische, \ngeistige oder körperliche Behinderung zurückgehen kann. Das spezifisch \njugendhilferechtliche Ziel der Behebung oder Milderung dieses Persönlichkeitsdefizits \nbesteht jedoch darin, eine der Entstehung eines Erziehungsdefizits beim Kind \nvorbeugende Art des Zusammenlebens sicherzustellen.\"\n\n41\n\nVon diesem Ansatz abzuweichen gibt weder der nicht weiter substantiierte \nBerufungsvortrag der Beklagten noch die Gedankenführung des LSG Nordrhein-\nWestfalen in seinem Urteil vom 30. Juli 2007, a.a.O., hinreichend Anlass. Soweit das \nLandessozialgericht dem Ansatz richtungsweisend entgegen zu halten versucht, \ndass man den Zweck sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfemaßnahmen u.a. auch \ndarin sehen könne, dem elterlichen Unvermögen zur angemessenen Pflege und \nBetreuung des Kindes als Behinderungsfolge entgegen zu wirken, dehnt es nämlich \ndie übergeordnete Zielsetzung der Eingliederungshilfe, die Teilnahme am Leben in \nder Gemeinschaft zu ermöglichen, in unzulässiger und deshalb nicht berücksichti-\ngungsfähiger Weise auf die Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz aus. \n\n42\n\nVgl. auch Kunkel, in: LPK - SGB VIII, a.a.O., § 19 Rn. 18.\n\n43\n\nDer Erstattungsanspruch des nach alledem nachrangig verpflichteten Klägers \naus § 104 SGB X wird durch die Erstattungstatbestände der §§ 102, 103 und 105 \nSGB X nicht verdrängt. Dazu, dass der Kläger nicht vorläufig im Sinne von § 102 \nSGB X geleistet hat, verweist der Senat auf seine Ausführungen im \nZulassungsbeschluss vom 23. April 2008. Anhaltspunkte dafür, dass die \nLeistungspflicht des Klägers nachträglich entfallen ist (§ 103 SGB X) oder der Kläger \nals unzuständiger Träger im Sinne des § 105 SGB X gehandelt hat, sind weder \nvorgetragen noch sonstwie ersichtlich. \n\n44\n\nDer Kostenerstattungsanspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Es \nist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Leistungen, die der Kläger in \nder vorgelegten Kostenaufstellung vom 28. November 2005 aufgeschlüsselt \ndargestellt und insgesamt auf 61.646,10 EUR beziffert hat, nicht rechtmäßig erbracht \nworden sind oder nach den für die Beklagte geltenden Rechtsvorschriften geringer \nzu bemessen gewesen wären (vgl. § 104 Abs. 3 SGB X).\n\n45\n\nDer Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus einer entsprechenden \nAnwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 \n\n47\n\n- 5 C 42.01 -, BVerwGE 115, 251, und vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, \nBVerwGE 114, 61.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. \n\n49\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n50\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n51\n\nDie Streitwertfestsetzung beruft auf §§ 47 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252742","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-14/12-a-510-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":18},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252742","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252742","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-14/12-a-510-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252742","retrieved":"2026-07-09 02:15:47.447331+00:00"}}