{"status":"available","doknr":"OLD252792","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0813.12A417.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-13","aktenzeichen":"12 A 417/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i. S: d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dem \nKläger stehe der behauptete Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig \nabgeschlossenen Aufnahmeverfahrens weder nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu noch \nhabe er gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG einen Anspruch auf \nein sog. „Wiederaufgreifen im weiteren Sinne\" oder auch nur auf erneute \nermessensfehlerfreie Entscheidung über sein entsprechendes Begehren. \n\n4\n\nDie im Rahmen der Prüfung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG getroffene Feststellung \ndes Verwaltungsgerichts, es fehle nach wie vor an substantiierten Darlegungen des \nKlägers dazu, weshalb sich die den Aufnahmebewerber nicht schon pauschal \nbegünstigende Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das \nSpätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 gerade dennoch in seinem Fall zu \nseinen Gunsten auswirke, wird durch das erneute Vorbringen, der Sprachtest sei \nschon mit Blick auf seine kurze Dauer nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, \nnicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn es fehlt insoweit schon an jeglicher \nAuseinandersetzung mit den durch das Verwaltungsgericht (UA, Seite 8, zweiter \nAbsatz) insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des Senats in seinem \nBeschluss vom 30. November 2006 - 12 E 1378/06 - (dort: BA, Seite 3). Nach diesen \nAusführungen findet nämlich die relativ kurze Dauer der Anhörung von 15 Minuten \nihre Erklärung ohne weiteres darin, dass die Anhörung wegen der völlig \nunzureichenden Deutschkenntnisse des Klägers auf wenige Fragen beschränkt, im \nwesentlichen in russischer Sprache durchgeführt und deshalb, so ist hinzuzufügen, \nnaturgemäß deutlich schneller abgewickelt werden konnte als eine Anhörung, bei der \nder Sprachtest in der - regelmäßig weniger gewohnten - deutschen Sprache erfolgt \nund sich ein längeres, ggf. auch durch ein gelegentliches Nachfragen und Stocken \nbei den Antworten verlängertes Gespräch entwickelt. Dem weiteren Vorbringen, „die \nBeurteilung\" des eine „Lotsenfunktion\" einnehmenden § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG habe \nunter der Zielsetzung, vertriebene Familien nicht auseinanderzureißen, zu erfolgen, \nkann hier nicht gefolgt werden. Denn es verkennt den Regelungsgehalt des § 51 \nAbs. 1 Nr. 1 VwVfG und die Normstruktur des § 51 VwVfG. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG \neröffnet nämlich mit seinen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht die Möglichkeit, \neine solche - bloß politische - Zielsetzung zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf \nWiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG muss vielmehr zwingend verneint \nwerden, wenn bereits die Voraussetzungen seines Absatzes 1 (Nr. 1, 2 oder 3) nicht \ngegeben sind. \n\n5\n\nAuch die - vom Verwaltungsgericht mit einer Bezugnahme auf die \nentsprechenden Ausführungen des Senats in seinem bereits zitierten Beschluss \nbegründete - Feststellung, es lägen auch keine neuen Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. \n1 Nr. 2 VwVfG vor, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigen könnten, \nwird durch das hierauf bezogene Zulassungsvorbringen nicht in ernstliche Zweifel \ngezogen. \n\n6\n\nIn Hinblick auf die Angaben der Zeugin M. T. in ihrem \nZeugenbefragungsbogen vom 13. Mai 1996 hat der Senat seinerzeit ausgeführt: \n\n7\n\n„Dass dieses Beweismittel im Zeitpunkt der Behördenentscheidung (27. Mai \n1997) schon vorhanden und der Beklagten von den Klägern zugeleitet worden war, \nschließt seine Wertung als neu allerdings noch nicht zwingend aus. Erforderlich ist \nbei einer solchen Sachlage jedoch, dass die Behörde das ihr vorliegende \nBeweismittel nicht zur Kenntnis genommen oder falsch verstanden und deshalb bei \nihrer Entscheidung nicht oder jedenfalls nicht ausreichend berücksichtigt hatte. \n\n8\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, a. a. O., § 51 Rn. 33. \n\n9\n\nFür das Vorliegen einer solchen Fallgestaltung spricht hier nichts. Denn der \nZeugenbefragungsbogen ist zur Akte genommen worden und hat - zusammen mit \nden übrigen Antragsunterlagen - zur Ladung des Klägers zu 1. zum Sprachtest \ngeführt. Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses dieses Sprachtests und \ninsbesondere auch in Ansehung der eindeutigen Selbstauskünfte des Klägers zu 1. \nzu seiner deutschen Sprachkompetenz konnte in dem Ablehnungsbescheid ohne \nweiteres auf eine ausdrückliche Erwähnung dieser - durch die eigenen Angaben des \nKlägers zu 1. gerade nicht bestätigten - Zeugenaussage verzichtet werden.\" \n\n10\n\nDas hierauf bezogene Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Mit seinem \nVorbringen, eine Wertung der Aussagen der Zeugin T. und der Umstand, dass \nihr Zeugenbefragungsbogen zu den Akten genommen worden sei, bedeute nicht \nautomatisch, dass diese Aussagen von der Beklagten berücksichtigt worden seien, \nverkennt der Kläger schon im Ansatz, dass es ihm obliegt, die ihm günstige Tatsache \nder „Neuheit\" des Beweismittels darzulegen. Vor allem aber überzeugt die \nunsubstantiierte sinngemäße Behauptung, die Beklagte habe den zur Akte \ngereichten Zeugenbefragungsbogen nicht zur Kenntnis genommen, nicht. Schon \ngenerell streitet eine Vermutung dafür, dass die Entscheidung einer an Recht und \nGesetz gebundenen Verwaltung - hier der Ablehnungsbescheid vom 27. Mai 1997 - \nregelmäßig auf einer vollständigen Auswertung der zugrundeliegenden Akten beruht. \nDies gilt hier umso mehr, als die Beklagte die fragliche Zeugenaussage selbst \nangefordert hat. Sie hat die Kläger nämlich über ihren seinerzeitigen \nBevollmächtigten mit Schreiben vom 21. Februar 1996 darauf hingewiesen, dass vor \neiner Entscheidung im Aufnahmeverfahren die im Aufnahmeantrag gemachten \nAngaben zu den deutschen Sprachkenntnissen bestätigt werden müssten, was durch \nZeugen geschehen solle. Der Bevollmächtigte werde daher gebeten, den \nbeiliegenden Zeugenbefragungsbogen dafür in Frage kommenden - im Bundesgebiet \nlebenden - Personen zuzuleiten. Die schriftliche Befragung von Zeugen \ninsbesondere zu den Sprachkenntnissen des Aufnahmebewerbers, d. h. zur Klärung \nder Frage, ob die Voraussetzungen des seinerzeit anzuwendenden, noch bis zum 6. \nSeptember 2001 geltenden § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a. F. (nicht, wie der Kläger \nvorträgt, des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG) vorliegen, entsprach auch der damals noch \ngeübten Verwaltungspraxis. Denn Sprachtests sind überhaupt erst im Juli 1996 \neingeführt, in der Anfangszeit nur sporadisch verwendet und erst ab 1997 \nflächendeckend durchgeführt worden. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 12 A 2119/06 -. \n\n12\n\nDie weitere Behauptung in der Zulassungsbegründung, der \nZeugenbefragungsbogen habe entgegen der Annahme des Senats nicht zur Ladung \ndes Klägers zum Sprach-test geführt, weil der Sprachtest unabhängig von solchen \nZeugenaussagen vorgese-hen gewesen sei, mag in ihrer Begründung für den hier \nmaßgeblichen Zeitpunkt der unter dem 16. Januar 1997 erfolgten Ladung des \nKlägers zum Sprachtest zwar mög-licherweise schon zutreffend gewesen sein; sie ist \naber nicht geeignet, die Behaup-tung zu stützen, die Beklagte habe bei ihrer \nEntscheidung über den Aufnahmeantrag neben dem - durchgreifenden - Ergebnis \ndes Sprachtests nicht zugleich auch die gegenläufigen Angaben der Zeugin (und des \nKlägers im Aufnahmeantrag) zur Kennt-nis genommen und zutreffend verstanden. \nDas weitere Vorbringen, es gebe in den Akten und in dem ablehnenden Bescheid \nkeinen Hinweis auf die Berücksichtigung der Zeugenaussage, ist zwar ebenfalls \nrichtig, aber gleichfalls nicht geeignet, das fragliche Beweismittel als ein neues \nBeweismittel zu qualifizieren. Insoweit verweist der Senat auf seine bereits zitierten \nund durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellten \nAusführungen dazu, dass in dem Ablehnungs-bescheid aufgrund des eindeutigen \nErgebnisses des Sprachtests und insbesondere auch in Ansehung der eindeutigen \nSelbstauskünfte des Klägers zu 1. zu seiner deutschen Sprachkompetenz ohne \nweiteres auf eine ausdrückliche Erwähnung dieser - durch die eigenen Angaben des \nKlägers zu 1. gerade nicht bestätigten - Zeugenaussage verzichtet werden konnte. \n\n13\n\nDas auf die Zeugenaussage des Herrn X. T1. bezogene \nZulassungsvorbringen weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der \ngerichtsseitigen Feststellung, es handele sich hierbei nicht um ein neues \nBeweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz \nvom 4. Dezember 2006 und auch mit der Zulassungsbegründungsschrift selbst \neingeräumt, dass die schriftlichen Bekundungen des Herrn X. T1. vom 13. \nApril 1996 sich nicht auf den Kläger und dessen Sprachkenntnisse, sondern auf die \nTochter des Klägers, F. H. , bezogen haben; mit dieser Zeugenaussage liegt \ndeshalb unstreitig überhaupt kein geeignetes Beweismittel vor. Das weitere \nsinngemäße Vorbringen, aus den dort für die Tochter behaupteten \nDeutschkenntnissen könne mit Blick auf den bei Russlanddeutschen besonders \nengen Familienverbund auf die Deutschkenntnisse ihres Vaters, des Klägers, \ngeschlossen werden, überzeugt nicht. Es verkennt schon, dass etwaige \nDeutschkenntnisse der Tochter des Klägers zu jener Zeit nicht nur auf familiärer \nVermittlung, sondern ebenso gut auf einem (im wesentlichen) auf andere Art \nerfolgten, insbesondere fremdsprachlichen Erwerb beruhen konnten. In diesem \nZusammenhang soll - lediglich ergänzend - auf die Ausführungen zum Umfang und \nGrund der Deutschkenntnisse der Tochter des Klägers in dem diese betreffenden \nAblehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Mai 1997 hingewiesen werden. Dort ist \nfestgehalten, dass die (im Wege der ausländerrechtlichen \nFamilienzusammenführung und ohne Aufnahmebescheid nach Deutschland \neingereiste) Tochter des Klägers bei ihrer Vorsprache in G. trotz zweier vor \nkurzem stattgefundener mehrmonatiger Besuchsaufenthalte in Deutschland nur über \ngeringe Deutschkenntnisse verfügt und nach eigenen Angaben die gezeigten \nFähigkeiten insbesondere in einem zweimonatigen Sprachkurs erworben habe; auf \ndie Frage, ob sie mit Vater und Mutter deutsch gesprochen habe, habe sie \ngeantwortet: „Etwas, etwas, als (die bereits 1981 verstorbene; Einfügung des Senats) \nOma lebte\". \n\n14\n\nKönnen die vorgenannten Zeugenerklärungen auch in Ansehung des \nZulassungsvorbringens nicht als neue Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG \nangesehen werden, kann es auf etwaiges weiteres Vorbringen \n(Zulassungsbegründungsschrift, Seite 2, dritter Absatz) zu der Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, insoweit lägen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 \nVwVfG nicht vor (UA, Seite 9, vorletzter Absatz, und der in Bezug genommene \nSenatsbeschluss, BA, Seite 5, drittletzte Zeile, bis Seite 6 zum Ende des ersten \nAbsatzes), nicht mehr entscheidungserheblich ankommen. \n\n15\n\nAuch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die im Klageverfahren weiter \nbenannten Zeugen stellten ebenfalls keine neuen Beweismittel dar, wird durch das \nhierauf bezogene Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Dies gilt schon deshalb, \nweil der Kläger weder mit seinem Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 noch mit der \nZulassungsbegründungsschrift der bereits für sich tragenden, schon im zitierten \nSenatsbeschluss und erneut in dem angefochtenen Urteil angeführten Begründung \nentgegengetreten ist, es fehle hinsichtlich dieser Zeugen bereits an substantiiertem \nVortrag dazu, aufgrund welcher wann gemachter Beobachtungen diese in \nDeutschland lebenden Zeugen welche Angaben zu der Sprachkompetenz des \nKlägers machen können und weshalb diese Angaben geeignet sind, die Behörde auf \nder Grundlage des geltenden Rechts zu einer abweichenden Entscheidung zu \nveranlassen. Abgesehen davon greift das Vorbringen des Klägers zu der weiteren \nFeststellung des Verwaltungsgerichts, in Bezug auf die im Klageverfahren erstmalig \nbenannten Zeugen fehle es darüber hinaus nach wie vor an der Darlegung zur \nWahrung der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG und zu den Umständen, die \neine Benennung dieser Zeugen in einem früheren Verfahren ausgeschlossen haben, \nnicht durch. Mit dem sinngemäßen Einwand, der Kläger habe nicht, wie es für den \nFristbeginn nach § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG erforderlich sei, „positiv\" gewusst, dass \nentsprechende Zeugenaussagen abgegeben werden dürften \n(Zulassungsbegründungsschrift, Seite 3, dritter Absatz), wird verkannt, dass der \nKläger, der bereits im ersten Wiederauf-nahmeverfahren und auch seit dem 30. März \n2005 im zweiten Wiederaufnahmeverfahren jeweils anwaltlich vertreten war und \nerstmalig mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2005 die weiteren Zeugen namentlich \nbenannt hat, selbst bereits im Aufnahmeverfahren zur Vorlage von \nZeugenerklärungen aufgefordert worden war und unter dem 9. Februar 2000 hin \nanwaltlich vorgetragen hatte, dass ihm zahlreiche Zeugen \n\n16\n\n- z. B. in Deutschland lebende Verwandte und Bekannte - zur Verfügung \nstünden, die Angaben zu den Deutschkenntnissen zu belegen. Der Umstand, dass \ndie Beklagte auf den Vortrag vom 9. Februar 2000 hin nicht „nachgefasst\" und zur \nBennennung dieser Zeugen aufgefordert hat, lässt entgegen dem \nZulassungsvorbringen keinen Verstoß gegen § 25 Satz 1 VwVfG oder gegen die \nGrundsätze des fairen Verfahrens erkennen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die - \nwohl als Erklärung i. S. d. § 25 Satz 1 VwVfG zu verstehende - Benennung von \nZeugen [nebst Vortrag zu dem, was diese bekunden (können)] hier offensichtlich nur \nversehentlich oder aus fahrlässiger Unkenntnis bis zum 1./3. Dezember 2005 \nunterblieben ist. Denn der Kläger war - wie bereits ausgeführt - im ersten \nWiederaufnahmeverfahren und seit dem 30. März 2005 auch in dem zweiten \nWiederaufnahmeverfahren anwaltlich vertreten, so dass die Behörde ohne weiteres \ndavon ausgehen konnte, dass er ggf. ihm bekannte Beweismittel - dem Sollensgebot \ndes § 26 Abs. 2 Satz 2 VwVfG entsprechend - angeben werde und insoweit keines \nHinweises bedürfe. Unabhängig hiervon musste sich der Behörde ein „Nachfassen\" \nauch deshalb nicht aufdrängen, weil diese keinen Grund für die Annahme hatte, ein \nUnterbleiben der Zeugenbenennung werde sich nachteilig für den Kläger auswirken. \nDenn angesichts des eindeutigen Ergebnisses des Sprachtests und der ebenso \neindeutigen Selbstauskunft des Klägers bei seiner Anhörung bestand kein Grund für \ndie Annahme, Zeugenaussagen könnten belegen, dass dem Kläger von den Eltern \ndie deutsche Sprache vermittelt worden war (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BVFG in der bis zum 6. \nSeptember 2001 geltenden Fassung) bzw. dass der Kläger im Zeitpunkt der \nAussiedlung aufgrund familiärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch führen konnte (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der vom 7. September 2001 bis \nzum 23. Mai 2007 geltenden Fassung). \n\n17\n\nDer weitere sinngemäße Einwand, der Kläger habe auch nicht, wie es für den \nFristbeginn nach § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG erforderlich sei, „positiv\" gewusst, dass \n„diese Zeugenaussage nicht berücksichtigt wurde\" (Schriftsatz vom 4. Dezember \n2006), bezieht sich offenbar auf die Zeugenaussage der Frau M. T. . Er geht \nschon deshalb ins Leere, weil das angefochtene Urteil keine Aussage dazu enthält, \ndass der Wiederaufnahmeantrag insoweit verfristet sei. \n\n18\n\nAuch das Zulassungsvorbringen zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, \ndem Kläger stehe schon mit Blick darauf, dass keinerlei Anhaltspunkte für die \nRechtswidrigkeit des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vorlägen, kein \nAnspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne zu, und auch \nein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung sei nicht gegeben, weil \ninsoweit keine Ermessensfehler festgestellt werden könnten, begründet keine \nernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Urteil i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n19\n\nEin Anspruch auf die Entscheidung, das private Interesse des Betroffenen an \neiner erneuten Sachentscheidung höher einzustufen als das öffentliche Interesse an \nder Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides aus Gründen der \nRechtssicherheit, und damit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens \nbesteht, wie das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt \nhat, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise und \nnur dann, wenn die Aufrechterhaltung des ablehnenden bestandskräftigen \nBescheides „schlechthin unerträglich\" wäre, was von den Umständen des \nEinzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein \ndie Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf \nRücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer \nErmessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist \ninsbesondere dann „schlechthin unerträglich\", wenn die Behörde durch \nunterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich \ngelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn \nUmstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als \neinen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen \nlassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen \nRücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine \nAufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709, \nBeschluss vom 23. Februar 2004 - 5 B 104/03 -, Juris, und Urteil vom 27. Januar \n1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 ff. (92), m. w. N.; vgl. ferner OVG NRW, \nBeschlüsse vom 27. November 2003 - 2 A 4004/02 -,vom 22. Januar 2007 - 12 E \n198/06 -, vom 8. Januar 2008 - 12 A 1508/06 - und vom 20. Februar 2008 - 12 E \n779/06 -. \n\n21\n\nIn Anwendung der vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätze, die auch für das \nVertriebenenrecht Geltung beanspruchen, trifft es nicht zu, dass die Behörde, die \nüber einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne zu \nentscheiden hat, wegen Art. 116 Abs. 1 Satz 2 GG in Verfahren nach dem BVFG \ndem privaten Interesse an einer erneuten Entscheidung prinzipiell einen höheren \nStellenwert einzuräumen hätte als dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit oder \ndass schon „einfache Zweifel\" an der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen \nAblehnungsbescheides einen Wiederaufnahmeanspruch begründen. Deswegen und \nmit Blick darauf, dass Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des \nAblehnungsbescheides vom 27. Mai 1997 sich auch in Ansehung des \nZulassungsvorbringens nicht ergeben haben, kann ebenfalls der lediglich mit der \nbehaupteten generellen Zielsetzung des Art. 116 Abs. 1 Fall 2 GG begründeten \nAnsicht des Klägers nicht gefolgt werden, „die (Nicht-; Hinzufügung durch den Senat) \nWiederaufnahme des Verfahrens würde eine nicht zu vereinbarende Härte darstellen \nund somit schlicht weg unerträglich sein\". Dass die Feststellung, dem Kläger stehe \nder behauptete Anspruch auf ein Wiederaufgreifen (oder zumindest auf eine erneute \nermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber) zu, zu einer Trennung des \n„Familienverbundes\" führen kann, muss mit Blick auf die eindeutige Rechtslage \nhingenommen werden. Abgesehen davon ist es zur Trennung der Tochter des \nKlägers von ihren in Kirgisien verbliebenen Eltern und Brüdern nicht aus \nvertriebenenrechtlichen Gründen gekommen, sondern deshalb, weil die Tochter sich \nAnfang 1997 und damit in Kenntnis des Umstandes, dass der Aufnahmeantrag der \nübrigen Familienmitglieder bestandskräftig abgelehnt worden war, gleichwohl \nentscheiden hat, Kirgisien zum Zwecke der Heirat ihres in Deutschland lebenden \nspäteren Ehemannes zu verlassen und auf ausländerrechtlichem Wege nach \nDeutschland einzureisen. Die Ermessensentscheidung bzw. deren Bestätigung als \nrechtmäßig durch das Verwaltungsgericht leidet entgegen dem \nZulassungsvorbringen schließlich auch nicht etwa daran, dass hierbei die \nbehaupteten früheren Verstöße der Beklagten gegen § 25 VwVfG und gegen die \nGrundsätze des fairen Verfahrens unberücksichtigt geblieben ist. Denn solche \nVerstöße hat es, wie bereits ausgeführt, nicht gegeben. \n\n22\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die Behauptung, § \n51 Abs. 3 VwVfG begegne erheblichen rechtsstaatlichen Bedenken, da er den \nWesensgehalt des Art. 116 Abs. 1 Fall 2 GG berühre, vermag hier ungeachtet des \nUmstandes, dass neben dem fristgebundenen Verfahren nach § 51 Abs. 1 bis 4 \nVwVfG auch noch das nicht fristgebundene Verfahren auf Wiederaufgreifen im \nweiteren Sinne zur Verfügung steht \n\n23\n\n- vgl. insoweit Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rn. \n132 -, \n\n24\n\njedenfalls deshalb nicht zu einer Zulassung der Berufung zu führen, weil das \nVerwaltungsgericht einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 \nVwVfG mit Blick auf sämtliche geltend gemachten Wiederaufnahmegründe in nicht \nzu beanstandender und durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in \nZweifel gezogener Weise bereits wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 Nr. 1, 2 VwVfG selbständig tragend abgelehnt hat. Der Zulassungsgrund des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil die Zielsetzung des \nArt. 116 Abs. 1 Fall 2 GG „auch im Rahmen der Ermessensausübung nach den § 48 \n49 VwVfG wesentlich zu berücksichtigen\" sei und „automatisch dahin\" führe, „dass \nhier eine besondere Härte und nicht hinnehmbare Beeinträchtigung von \nAntragstellern erfolgt\". Denn abgesehen davon, dass mit diesen auf die \nRechtsanwendung im Einzelfall bezogenen Ausführungen schon eine grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt ist, greift die Argumentation \nauch ersichtlich nicht durch. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen \nzum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, mit welchen er soeben \ndargelegt hat, dass und aus welchen Gründen der Ansicht des Klägers nicht gefolgt \nwerden kann, die Nichtwiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 \nSatz 1 VwVfG stelle vor dem Hintergrund des Art. 116 Abs. 1 Fall 2 GG „eine nicht zu \nvereinbarende Härte\" dar und sei somit schlichtweg unerträglich. \n\n25\n\nAuch der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist \nnicht gegeben. Denn es fehlt - wenn sich das diesbezügliche Vorbringen überhaupt \nauf die angefochtene Entscheidung und nicht lediglich auf die Verfahrensgestaltung \ndurch die Beklagte bezieht - bereits an der erforderlichen Bezeichnung eines \nbestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit \nwelchem das Verwaltungsgericht von einem in der von dem Kläger angeführten \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen \nRechtssatz in Anwendung der selben Rechtsvorschrift abgewichen sein soll. \nAbgesehen davon könnte hier ein solcher Rechtssatz auch nicht aufgezeigt werden, \nweil mit dem Zulassungsvorbringen allenfalls Rechtsanwendungsfehler des \nVerwaltungsgerichts behauptet werden („Die Grundsätze sind - wie dargelegt - \nverletzt\"), die eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von vornherein nicht \nrechtfertigen können. \n\n26\n\nSchließlich kann eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO erfolgen. \n\n27\n\nHinsichtlich der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch, dass das Verwaltungsgericht den \nKläger nicht persönlich angehört und die benannten Zeugen nicht gehört habe, ist \njedenfalls Rügeverlust eingetreten. Der anwaltlich vertretene Kläger hat sein \nRügerecht verloren, weil er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, \num sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen \nBefugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen \nmuss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör \ndurchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten \nBeweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur \ndurch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die \nbegründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu \nersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen \nmuss.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 \nVwGO Nr. 21 m.w.N.; Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 \n(930); OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -. \n\n29\n\nDie Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hat der Kläger jedoch \nnicht wahrgenommen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom \n8. Dezember 2006 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen unbedingten \nBeweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht gestellt. Wer sich auf diese Weise seiner \nrechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines rechtlichen Gehörs \nbegibt, kann sich nicht im Nachhinein auf die Versagung rechtlichen Gehörs berufen. \nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang ferner geltend machen will, ihm sei eine \nTeilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung dadurch unmöglich gemacht \nworden, dass ihm zu Unrecht weder Prozesskostenhilfe noch Reisekostenhilfe \ngewährt worden sei (Zulassungsbegründungsschrift, Seite 4, achter Absatz), ist \nhinsichtlich der in diesem Zusammenhang allein interessierenden Frage der \nBewilligung von Reisekostenhilfe darauf zu verweisen, dass der Kläger auch insoweit \nseine prozessualen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, nämlich nicht gegen den \neine solche Bewilligung ablehnenden und seinem Prozessbevollmächtigten am 6. \nDezember 2006 per Fax übermittelten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. \nDezember 2006 Beschwerde erhoben hat. In Bezug auf die Frage der Gewährung \nvon Prozesskostenhilfe ist im übrigen darauf zu verweisen, dass die diesbezügliche \nBeschwerde noch vor dem Termin durch den Senatsbeschluss vom 30. November \n2006 zurückgewiesen worden ist. \n\n30\n\nDie weitere Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt in \nBezug auf die Deutschkenntnisse des Klägers und insbesondere in Bezug auf die \nDurchführung des Sprachtests nicht hinreichend aufgeklärt und damit gegen den \nAmtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, ist ebenfalls nicht \nbegründet. Auch insoweit ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten. Die \nGeltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes setzt unter \nanderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem \nTatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -. \n\n32\n\nDieser Anforderung genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht \nersichtlich ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger die unterlassene Aufklärung in \nder mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2006 gegenüber dem \nVerwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden \nProtokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. \nAuch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n34\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252792","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-13/12-a-417-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252792","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252792","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-13/12-a-417-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252792","retrieved":"2026-07-09 02:15:51.511733+00:00"}}