{"status":"available","doknr":"OLD252831","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0812.10A1666.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-12","aktenzeichen":"10 A 1666/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 14. März 2005 wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen \nKosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n3\n\n1.\n\n4\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die dem Beigeladenen \nunter dem 16. November 2000 erteilten Baugenehmigung zu Recht abgewiesen. Die \nfür die Errichtung einer Reithalle zur Pensionspferdehaltung mit 22 Boxen erteilte \nGenehmigung verletzt den Kläger nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten.\n\n6\n\nDer am 22. Juli 1975 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 285 der Stadt C. \nsetzt sowohl für das Grundstück des Beigeladenen als auch für das des Klägers \n\"Fläche für die Landwirtschaft\" fest. Mit dieser - nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG bzw. \njetzt § 9 Abs. 1 Nr. 18 a BauGB möglichen - Ausweisung ist eine bodenrechtlich \nverbindliche Festlegung erfolgt, die zur Folge hat, dass die Art der Nutzung \nabschließend geregelt ist und andere als mit der Festsetzung verbundene Nutzungen \nunzulässig sind.\n\n7\n\nVgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ \nKrautzberger, BauGB, Kommentar, Stand 1. Februar 2008, § 9 Rn. 149 m. w. N.\n\n8\n\nDas Vorhaben des Beigeladenen entspricht - wie das Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen bereits mit Beschluss vom 02.03.2001 im Verfahren 5 L 2623/00 \nzutreffend dargelegt hat - dieser Festsetzung, während das Grundstück des Klägers \nreiner Wohnnutzung dient und mit dieser im Widerspruch zu der Festsetzung \nstehenden, aber bereits im Jahr 1953 genehmigten Nutzung lediglich Bestandschutz \ngenießt. Die Voraussetzungen für einen - von dem Kläger erstinstanzlich geltend \ngemachten - Gebietsgewährleistungsanspruch liegen daher erkennbar nicht vor.\n\n9\n\nVgl. dazu schon OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 10 B 414/01 -.\n\n10\n\nAuf Grund der Festsetzungen des Bebauungsplans muss die Wohnnutzung des \nklägerischen Grundstücks die mit einer plangemäßen Nutzung verbundenen \ntypischen Beeinträchtigungen in erhöhtem Maß hinnehmen. Dem entsprechend ist \nauch der Schutz eingeschränkt, den das aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO \nherzuleitende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hier gewährt. Die \nZumutbarkeitsschwelle für nach der Eigenart des Baugebiets typische Belästigungen \nund Störungen ist situationsbedingt hoch anzusetzen, sie wird erst überschritten, \nwenn die Immissionen mit einer Wohnnutzung nicht mehr vereinbar sind.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2001 \n- 10 B 414/01 - und Beschluss vom 21. September 2001 - 10 B 1224/01 -.\n\n12\n\nDies folgt daraus, dass bauplanerisch für die Landwirtschaft festgesetzte Flächen \nebenso wie der Außenbereich als Standorte für stark emitierende Betriebe \nvorgesehen sind. In diesen Gebieten muss wie im landwirtschaftlich genutzten \nAußenbereich mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden, die durch die Tierhaltung, \nDungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen. Sie sind \ntypische Begleiterscheinungen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung, so dass \nder Eigentümer eines Wohnhauses in der Regel nicht verlangen kann, von den mit \nder Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1996 - 7 A 1727/93 -, juris; Beschluss vom \n19. Dezember 2002 \n- 10 B 435/02 -, BRS 66 Nr. 182; Beschluss vom \n19. Mai 2003 - 22 A 5565/00 -, Agrar- und Umweltrecht 2003, 279.\n\n14\n\nAusgehend von diesem Ansatz hat der Senat auch unter Berücksichtung der \nAntragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts. Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht schaffe das \nbauplanerische Gebot der Rücksichtnahme faktisch ab, verkennt er, dass der \nUmfang des Schutzanspruches gebietsabhängig ist und zudem - wie dargestellt - die \nplanungsrechtlich unzulässige, aber bestandsgeschützte Wohnnutzung \nBelästigungen und Störungen von der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung \nhinnehmen muss. Der Kläger hat vor Errichtung des Vorhabens des Beigeladenen \ndie Vorteile einer weitgehend störungsfreien Außenbereichswohnlage genossen. Im \nVergleich dazu hat sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - die \nWohnqualität durch das nahe Heranrücken der Reithalle mit Ställen und Paddocks \nnicht unerheblich verschlechtert. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass ihm die \nnunmehr vorhandenen Beeinträchtigungen nicht zuzumuten sind.\n\n15\n\nHinsichtlich der Lärmimmissionen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom \n13. Juni 2001 im Verfahren 10 B 414/01 dargelegt, dass angesichts der örtlichen \nVerhältnisse nicht mit Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen ist, die angesichts der \nGebietsausweisung unzumutbar sind. Dem ist der Kläger im Zulassungsantrag nicht \nmehr mit neuem Vorbringen entgegen getreten.\n\n16\n\nSoweit der Kläger bezüglich der Bewertung der Geruchsimmissionen \nbeanstandet hat, dass das Verwaltungsgericht die von ihm vorgelegten \ngutachterliche Stellungnahmen des Sachverständigen Prof. Dr. T. nicht verwertet \nhabe, geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das Gutachten \nund seine Ergänzungen zumindest Unschlüssigkeiten und Mängel im \nBerechnungsverfahren aufweisen und zudem bereits deshalb keine tragfähige \nGrundlage bieten, weil der dem Gutachten zugrunde gelegte Entwurf der VDI-\nRichtlinie 3474 zwischenzeitlich zurückgezogen worden ist.\n\n17\n\nZwar können Richtlinien des VDI - auch deren Entwürfe - grundsätzlich als \nbrauchbarer Anhalt für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchseinwirkungen \nherangezogen werden.\n\n18\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175; \nBeschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 38.98 -, BRS 60 Nr. 179 für die die \nSchweinehaltung betreffende VDI-Richtlinie 3471; zur Eignung des Entwurfs der VDI-\nRichtlinie 3473 \"Emissionsminderung Tierhaltung - Rinder\" (Ausgabe 1994) als \nAnhalt für die Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen der Rinderhaltung vgl. \nferner: OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 1996 - 7 B 846/96 - m.w.N..\n\n19\n\nDas gilt jedoch nicht für den Entwurf einer Richtlinie, der - wie hier - auf Grund \nerheblicher fachlicher Bedenken in dem Sinne \"zurückgezogen\" worden ist, dass er \ngrundlegend überarbeitet und sodann als neuer Entwurf veröffentlicht werden soll. \n\n20\n\nOVG NRW, Beschluss vom 21. November 2003 \n- 7 B 1505/03 -, juris.\n\n21\n\nHinsichtlich der von dem Kläger weiter angesprochenen Beurteilung des \nVorhabens nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) wird zur Klarstellung \ndarauf hingewiesen, dass in der dargestellten bauplanungsrechtlichen Situation die \nZumutbarkeitsschwelle nicht bei einer Wahrnehmungshäufigkeit von 15 % oder 20 % \nder Jahresstunden liegt. Selbst eine durch Tierhaltung bedingte relative \nGeruchswahrnehmungshäufigkeit von mehr als 50 % der Jahresstunden vermag \neine Unzumutbarkeit für landwirtschaftsbezogenes Wohnen nicht ohne weiteres zu \nbegründen.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, BRS 65 Nr. 87; \nBeschluss vom 19. Dezem- \nber 2002 a.a.O..\n\n23\n\nSoweit der Kläger im Zulassungsantrag weiter behauptet, dass ihm durch das \ngenehmigte Vorhaben konkrete Gesundheitsgefahren drohen, vermag der Senat \ndem nicht zu folgen. \n\n24\n\nAus den von dem Kläger vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen ergibt \nsich, dass konkrete Untersuchungen bezüglich möglicher \nGesundheitsbeeinträchtigungen durch Stallluft-Komponenten (insbesondere Stäube, \nMikroorganismen, Endotoxine) bislang nur bezüglich der Auswirkungen von \nMassentierhaltungen im Bereich der Geflügel- und Schweinemast auf die Umgebung \nund hinsichtlich einer möglichen Gefährdung von in den Tierhaltungsbetrieben \ntätigen Personen durchgeführt wurden. Entsprechendes ergibt sich auch bei einer \nAuswertung allgemein zugänglicher Quellen.\n\n25\n\nVgl. z.B. Darstellung der Problematik in der Internetdokumentation des \nLandesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW unter \"Bioaerosole\", \n\"Wirkungen von Bioaerosolen\" und \"Gesundheitliche Wirkungen von Stall-Luft-\nKomponenten aus Tierhaltungsbetrieben\";\n\n26\n\ns.a. Barbara Köller u.a., \"Bioaerosole aus Tierhaltungen - aktuelle \nUntersuchungen in NRW\", Gefahrstoff - Reinhaltung der Luft 9/2005, S. 374 ff.; \nMichael Hoopmann u.a., \"Gesundheitliche Bewertung von Bioaerosolen aus der \nIntensivtierhaltung in Niedersachsen\", Umweltmedizinischer Informationsdienst \n4/2005 , S. 3 ff.;\n\n27\n\nAntwort der Bundesregierung vom 7. Dezember 2006 auf eine Kleine Anfrage zu \ngeplanten Schweinemastgroßanlagen in Deutschland, BT-Drucksache 16/3759, \nAntwort zu Frage 12 und 13.\n\n28\n\nDanach kann davon ausgegangen werden, dass ein gewisser Zusammenhang \nzwischen der Exposition mit Stallluft und bestimmten gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen besteht. Inwieweit die bei der Untersuchung von \nMassentierhaltungen gewonnenen Erkenntnisse auf Beeinträchtigungen durch \nTierhaltungen traditionellen Umfangs, zu denen auch die Haltung von 22 Pferden im \nBetrieb des Beigeladenen noch zu rechnen ist, übertragen werden können, ist \nbislang noch nicht näher erforscht und wird auch aus den von dem Kläger \nvorgelegten Stellungnahmen nicht deutlich. Bei der Übertragung der Erkenntnisse \nauf kleinere Tierhaltungen ist zu berücksichtigen, dass durch die Freisetzung von \nStallluft-Komponenten zunächst nur eine allgemeine Gefährdung verursacht wird, die \nin landwirtschaftlich geprägten Gebieten typischerweise besteht, vergleichbar mit \neiner Gefährdung, wie sie zum Beispiel im Umkreis von Industrieanlagen hinsichtlich \nbestimmter Schadstoffe oder in Innenstadtlagen bezüglich der Abgase von \nKraftfahrzeugen oder Heizungsanlagen vorhanden ist. \n\n29\n\nWissenschaftliche Untersuchungen darüber, wann diese allgemeine Gefährdung \nin konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind \nnicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch \nverallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche \nGefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche Tierhaltung im \ntraditionellen Umfang. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von dem Kläger \nvorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen. Diese stellen ebenfalls lediglich den \nUrsachenzusammenhang zwischen der Exposition mit Stallluft und gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen für empfängliche Personen dar, ohne aber konkrete und \nwissenschaftlich belastbare Aussagen dazu zu treffen, unter welchen \nVoraussetzungen eine konkrete Gefährdung mit dem erforderlichen Grad von \nWahrscheinlichkeit vorhanden ist. \n\n30\n\nDer Senat geht daher mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das \nGrundstück des Klägers nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen \nErkenntnisstand auch unter Berücksichtung der von dem Kläger vorgelegten \nStellungnahmen durch das Vorhaben des Beigeladenen keinen Immissionen \nausgesetzt sein wird, die über eine allgemeine, gebietstypische Gefährdung \nhinausgehen und bereits zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit führen \nkönnen.\n\n31\n\n2.\n\n32\n\nAus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache auch keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO) auf. Besondere Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang \ndes Rechtsstreits im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen \nEinwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung als offen erscheint; die geltend \ngemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das \nEntscheidungsergebnis von Bedeutung sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, wie \nsich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. \n\n33\n\n3.\n\n34\n\nAuch der geltend gemachte Verfahrensmangel einer zu Unrecht abgelehnten \nBeweisaufnahme (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. \nAusgehend von der für die Annahme eines Verfahrensmangels maßgeblichen \nmateriellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es nicht zu beanstanden, \ndass es die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu 2. und 4. als \nunsubstantiiert abgelehnt hat. Denn die von dem Kläger unter Beweis gestellte \nBehauptung, dass \n\n35\n\nwegen der (über)großen Nähe der genehmigten Reithalle mit Ställen und \nPaddocks das Wohnhaus des Kläger und die dahinter gelegene Terrasse mit \nsolchen Mengen von Stallluft-Komponenten (...) belastet werden, dass nach \n5 bis 10 Jahren (Beweisantrag zu 4.: in einem Zeitraum von 5 bis 10 Jahren mit \nSicherheit) bei den Bewohnern Erkrankungen insbesondere der Atemwege und \nLungen (...) auftreten werden,\n\n36\n\nberuht überwiegend auf Vermutungen. Durch die Beweiserhebung sollen die \nanspruchsbegründenden Tatsachen erst ermittelt und nicht nur bewiesen werden. \n\n37\n\nZunächst bedürfen die Beweisanträge der Auslegung. Denn die zum Beweis \ngestellte Tatsache - sicherer Eintritt von Erkrankungen im Zeitraum zwischen 2010 \nund 2015 - ist eines Beweises nicht zugänglich, da sie in der Zukunft liegt. Statt \ndessen dürfte mit den Beweisanträgen die Tatsache zum Beweis gestellt worden \nsein, dass sich auf Grund der Nähe von Pferdestall und Wohngrundstück für den \nKläger und seine Familie schon jetzt das Erkrankungsrisiko so stark erhöht hat, dass \neine entsprechende Prognose - mit Sicherheit zu erwartende Realisierung dieses \nRisikos binnen 10 Jahren - begründet ist. Auch in dieser Auslegung fehlt den \nBeweisanträgen jedoch die erforderliche Substantiierung in mehrfacher Hinsicht. \n\n38\n\nDie Beweisbehauptung umfasst im Kern vier Tatsachenbehauptungen: \nBehauptet wird zunächst, dass die bauliche Anlage des Beigeladenen zu einer \nKonzentration bestimmter Schadstoffe - Aerosole, Stäube usw. - auf dem Grundstück \ndes Klägers führt. Weiter wird behauptet, dass es sich um krankheitsauslösende \nSchadstoffe handelt, dass also eine Kausalität zwischen den emittierten Stoffen und \nden vom Kläger benannten Erkrankungen besteht. Schließlich liegt den \nBeweisanträgen die Behauptung zu Grunde, dass der Ausbruch der prognostizierten \nKrankheiten nach spätestens 10 Jahren geschehen wird und dass dies nicht nur \nwahrscheinlich, sondern sicher ist. Die vom Kläger zur Begründung dieser Kette von \nBehauptungen herangezogenen sachverständigen Äußerungen reichen indes zur \nSubstantiierung nicht ansatzweise aus. Unklar bleibt bereits, welche Konzentration \nvon Schadstoffen als krankheitsauslösend angesehen wird, da der - vom Gericht als \nrichtig unterstellte - Wert von mehr als 20 % der Jahresstunden lediglich eine \nzeitliche Häufung von Geruchsereignissen benennt, nicht aber eine qualitative \nKonzentration - also einen Verdünnungsgrad - bezeichnet. Für die weiter behauptete \nKausalität zwischen Schadstoffen aus Stallluft und Atemwegserkrankungen mögen \nzwar Erfahrungen und eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer derartigen Kausalität \nsprechen, doch zielen die Beweisanträge hier ebenfalls eher auf die Ermittlung von \nTatsachen als auf ihre beweiskräftige Feststellung. Dasselbe gilt erst recht für die \nAnnahme, dass es zu derartigen Erkrankungen innerhalb eines bestimmten \nZeitraums mit Sicherheit kommen wird. Die in das Verfahren eingeführten \nStellungnahmen des Architekten Prof. Dr. T. und des Fachtierarztes Prof. Dr. \nI. reichen hierfür - es geht um komplexe humanmedizinische \nWirkungszusammenhänge - offenkundig nicht aus. Dasselbe gilt für die \nBescheinigung des Gesundheitsamtes vom 4. Juni 2002, weil sie sich auf die \nAussage beschränkt, neben allergischen Reaktionen könnten auch pulmonologische \nFolgeschäden auftreten, während die Bedeutung der aerogenen Endotoxine noch \nnicht abschließend bewertet werden könne. Schließlich setzt sich keine der \nvorgelegten Stellungnahmen hinreichend mit dem nahe liegenden Einwand \nauseinander, warum es angesichts der Vielzahl gleichartiger - kleiner - \nlandwirtschaftlicher Betriebe nicht deutlich mehr Krankheitsbilder bei den \nEigentümern oder Nutzern bzw. Nachbarn der Betriebe gibt als dies - nach der \nBeweisbehauptung: mit Sicherheit - zu erwarten wäre. Im Kern liefe die beantragte \nBeweiserhebung darauf hinaus, nicht nur die konkrete Belastung des Grundstücks \nmit von dem Vorhaben emitierten Stallluft-Komponenten zu ermitteln und zu \nbewerten, sondern zuvor ein wissenschaftliches Verfahren zu erarbeiten, das eine \naussagekräftige Beurteilung erst ermöglichen würde. Da anerkannte und \nverallgemeinerungsfähige Bewertungsmaßstäbe für diese Thematik nicht bestehen, \nfordert der Kläger mit dem Beweisantrag faktisch eine wissenschaftliche Erforschung \nder Problematik und die Erarbeitung von Kriterien, die eine Verifizierung seiner unter \nBeweis gestellten Behauptung erst ermöglichen. Dies kann nicht zum Gegenstand \neiner gerichtlichen Beweiserhebung gemacht werden. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. \n\n40\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, \n66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-12/10-a-1666-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-12/10-a-1666-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252831","retrieved":"2026-07-09 02:15:54.648433+00:00"}}