{"status":"available","doknr":"OLD252867","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0811.9A859.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-11","aktenzeichen":"9 A 859/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis \n300,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 VwGO i.S.v. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.\n\n3\n\n1. Das gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDie Klägerin meint, die vom Beklagten für die Grundgebühr nach der Nennleistung des \nverwendeten Wasserzählers gewählte Maßstabsregelung verstoße wegen unzureichender \nBinnendifferenzierung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Als \nEigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks habe sie nach der \neinschlägigen Satzungsbestimmung bei Verwendung eines Wasserzählers mit dem gleichen \nNenndurchfluss wie der Eigentümer eines 30-Parteien-Mehrfamilienhauses die gleiche \nGrundgebühr zu zahlen, obwohl letzterer wesentliche höhere verbrauchsunabhängige \nVorhaltekosten verursache. Mit dieser Überlegung stellt sie die Ergebnisrichtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils nicht in Frage. Insbesondere legt die Klägerin nicht, wie \nerforderlich (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), dar, warum hinsichtlich eines mit einem \nMehrparteienhaus bebauten Grundstücks höhere verbrauchsunabhängige Kosten verursacht \nwerden. Denn es entspricht der Eigenart derartiger Kosten, grundsätzlich ohne Rücksicht auf \ndie Höhe des Verbrauchs zu entstehen, somit regelmäßig nicht mit wachsender Personenzahl \nanzusteigen. Die weitere Überlegung greift nicht durch, ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nkönne nicht ohne konkreten Bezug auf die Gegebenheiten der jeweiligen Gemeinde gewählt \nwerden. Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Erhebung \neiner verbrauchsunabhängigen Grundgebühr, die sich nach einem an Art und Umfang der aus \nder Lieferbereitschaft abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Normgröße des Wasserzählers) \norientierten Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemisst, zulässig, soweit einzelne \nGebührenschuldner im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig hoch belastet werden. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschlüssr vom 25. Oktober 2001 - 9 BN 4.01 -, NVwZ-RR 2003, 300; \nund vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, KStZ 1982, 31; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai \n2004 - 9 A 2646/03 -, u.a.; Schleswig-Holsteinisches OVG, Entscheidung vom 24. November \n1999 - 2 K 19/97 -, juris.\n\n6\n\nDass dies hier zutreffen könnte, ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht \ndargelegt.\n\n7\n\n2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die in der \nAntragsschrift aufgeworfene Frage (nach dem Erfordernis) einer (weiteren) \nBinnendifferenzierung bei dem streitgegenständlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab für \nländlich geprägte Gemeinden bedarf keiner Beantwortung in einem Berufungsverfahren. Sie \nist nach der vorerwähnten Rechtsprechung prinzipiell im verneinenden Sinne geklärt. Die \nAntragsbegründungsschrift lässt keinen darüber hinaus gehenden Klärungsbedarf \nerkennen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n9\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-11/9-a-859-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-11/9-a-859-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252867","retrieved":"2026-07-09 02:15:57.489226+00:00"}}