{"status":"available","doknr":"OLD252866","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0811.12A1386.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-11","aktenzeichen":"12 A 1386/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 21.583,39 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, bei der Berechnung der Fahrgelderstattung \nsei (u.a.) der in der „Tabelle 15: Gesamt\" in der Spalte „Anspruch\" für die Klägerin \nausgewiesene Betrag von 3.024.168,65 Euro (Betrag der sog. „Zuscheidung\"\n\n4\n\n - 3.206.557,07 Euro - abzüglich Vertriebsbonus - 182.388,42 Euro -) \nzugrundezulegen.\n\n5\n\nGemäß § 148 Abs. 1 SGB IX werden die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach \neinem Prozentsatz der von den Unternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen \nerstattet. Gemäß § 148 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB IX sind Fahrgeldeinnahmen im Sinne \ndieses Kapitels alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten \nBeförderungsentgelt. Werden in einem von mehreren Unternehmen gebildeten \nzusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen \nBeförderungsentgelten die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammengefasst \nund dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig nach einem vereinbarten \nVerteilungsschlüssel zugewiesen, so ist gemäß § 148 Abs. 3 SGB IX der \nzugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des § 148 Absatzes 2 SGB IX. \n\n6\n\nEs ist unstreitig, dass über den Kooperationsvertrag i.V.m. dem Vertrag über die \nEinnahmenaufteilung im Verkehrsverbund S. -T. vom 11. März 2003 \nausschließlich Brutto-Fahrgeldeinnahmen zwischen den Verbundunternehmen \naufgeteilt werden und auf die Klägerin als Verbundverkehrsunternehmen des \nVerkehrsverbundes S. -T. § 148 Abs. 3 SGB IX Anwendung findet. Damit ist der \nErmittlung der Fahrgelderstattung der nach dem vereinbarten Verteilungsschlüssel \nder Klägerin zugewiesene Anteil als Ertrag i.S.d. § 148 Abs. 2 SGB IX \nzugrundezulegen. Zugewiesener Anteil ist nach dem Gesetzeswortlaut derjenige Teil \ndes zusammengefassten Verbundertrags, der aufgrund der Anwendung des im \nVerbund geltenden Verteilungsschlüssels auf die einzelnen Verbundunternehmen \nentfällt. Der für das jeweilige Abrechnungsjahr vereinbarte Verteilungsschlüssel \nbestimmt folglich den der Fahrgelderstattung zugrundezulegenden Ertrag des \neinzelnen Verbundunternehmens.\n\n7\n\nDa der Begriff des Verteilungsschlüssels nicht weiter eingegrenzt ist, ist darunter \ndie Gesamtheit derjenigen im Verbund geltenden Regelungen zu verstehen, die die \nErmittlung (Berechnung) der vom Verbundertrag auf die einzelnen \nVerbundunternehmen entfallenden Teilbeträge steuern. Folglich unterfällt auch die \nnach dem Kooperationsvertrag i.V.m. § 7 Nr. 7.2 des Vertrags über die \nEinnahmenaufteilung im Verkehrsverbund S. -T. vom 11. März 2003 \nvorgesehene Regelung über den sog. Vertriebsbonus dem Verteilungsschlüssel \ni.S.d. § 148 Abs. 3 SGB IX. Denn der Betrag, der dem einzelnen \nVerbundunternehmen im Verhältnis zu den anderen Verbundunternehmen im \nVerbund endgültig zusteht, ergibt sich nicht bereits aus der sog. Zuscheidung bzw. \nder Differenz zwischen der sog. Zuscheidung und den aus dem Fahrkartenverkauf \nerzielten Brutto-Fahrgeldeinnahmen (Ausgleichsbetrag); hierbei handelt es sich \nlediglich um einen Teil der nach dem verbundinternen Verteilungsschlüssel \ndurchzuführenden Rechenschritte. Der letztlich auf das einzelne \nVerbundunternehmen entfallende Teilbetrag steht vielmehr erst nach der vertraglich \nfestgelegten Anwendung (auch) der Verteilungsregelung über den sog. \nVertriebsbonus (in zwei Schritten: 1. Anwendung des Prozentsatzes von 10 v.H. auf \nden Ausgleichsbetrag und 2. Abzug des so ermittelten Anteils von der Zuscheidung) \nals endgültige Zuweisung sowohl dem Betrag nach (Spalte „Anspruch\" der „Tabelle \n15: Gesamt\") als auch dem prozentualen Anteil an dem Verbundertrag nach (Spalte \n„Anspruchsanteil\" der „Tabelle 15: Gesamt\") fest. Nur der so ermittelte Betrag ist \nGrundlage und zugleich Begrenzung des verbundinternen Zahlungsausgleichs.\n\n8\n\nDem steht nicht entgegen, dass der Vertriebsbonus selbst keine Brutto-Fahrgeld-\neinnahmen beinhaltet. Denn er ist - ebenso wie die Zuscheidung, die als \nertragskraftorientierter Schlüssel (Verkehrsnachfrage) ebenfalls nicht auf den Brutto-\nFahr-geldeinnahmen beruht - lediglich ein wertender Bestandteil innerhalb des dem \neinvernehmlich vereinbarten, verbundinternen Interessenausgleich dienenden \nGesamtkonzepts der Einnahmenverteilung. Die Einzelheiten des Gesamtkonzepts \nsind nach dem Gesetz - soweit hierüber, wie hier, lediglich Fahrgeldeinnahmen i.S.d. \n§ 148 Abs. 2 SGB IX verteilt werden - grundsätzlich unbeachtlich; entscheidend ist \nlediglich das sich aus der Anwendung des Verteilungsschlüssels ergebende \nEndergebnis. \n\n9\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, nach dem Willen des Gesetzgebers sollten \ndie Verkehrsunternehmer die volle Erstattung der ihnen durch die unentgeltliche \nBeförderung von Schwerbehinderten entstehenden Fahrgeldausfälle erhalten, fehlt \nes schon an jeglicher Darlegung der konkret im Unternehmen der Klägerin im \nAbrechnungsjahr 2004 entstandenen Fahrgeldausfälle und eines nach Abzug der \nbewilligten Fahrgelderstattung noch verbleibenden Deckungsdefizits. \n\n10\n\nSollte der Gesetzgeber entsprechend der Gegenäußerung der Bundesregierung \nzur Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum „Entwurf eines \nGesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen \nPersonenverkehr\",\n\n11\n\nvgl. BT-Drucks. 8/2453, S. 23: „Auch nach der Umstellung des \nErstattungssystems ist sichergestellt, dass die Verkehrsunternehmer volle Erstattung \nder ihnen durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter entstehenden \nFahrgeldausfälle erhalten.\",\n\n12\n\nseinerzeit tatsächlich eine volle Erstattung der Fahrgeldausfälle beabsichtigt \nhaben, ist diese Absicht jedenfalls damals nicht in absoluter Form Gesetz geworden. \nDas in dem Gesetzentwurf vorgesehene System der Erstattung der Fahrgeldausfälle \nim Nahverkehr hat wegen des hohen Verwaltungsaufwands zur Feststellung der \nFahrgeldausfälle,\n\n13\n\nvgl. BT-Drucks. 8/2453, S. 12,\n\n14\n\nweitgehend auf Pauschalierungen bzw. in Fällen eines Verkehrsverbundes auf \ndem Ersatz der Bezugsgröße „Fahrgeldeinnahmen\" durch den Anteil nach dem \njeweils vereinbarten Verteilungsschlüssel beruht,\n\n15\n\nvgl. Art. 1, §§ 60 und 61 SchwbG des damaligen Gesetzentwurfs, BT-Drucks. \n8/2453, S. 5,\n\n16\n\nund damit in gewissen Grenzen systemimmanente Erstattungsüber- oder \nunterdeckungen in Kauf genommen. Auch im Rahmen der Übernahme dieser \nBestimmungen in das SGB IX ist an diesem pauschalierenden System grundsätzlich \nfestgehalten worden. Eine pauschalierende Abgeltung von Fahrgeldausfällen ist \nindes mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 17. Oktober 1984 - 1 BvL 18/82 u.a. -, BVerfGE 68, 155 \nff.\n\n18\n\nDass gerade im Falle der Klägerin der tatsächliche Umfang der unentgeltlichen \nBeförderungsfälle erheblich von den Annahmen abweicht, die der Pauschalierung \nzugrundeliegen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n19\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, was als der \nnach dem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesene Anteil i.S.d. § 148 Abs. 3 \nSGB IX anzusehen ist, ist ohne weiteres aus dem Gesetz zu beantworten. Die \neinzelfallbezogene Rechtsanwendung selbst wirft keine über diesen Fall \nhinausgehenden \n\n20\n\nabstrakten Rechtsfragen oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfragen \nauf.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n22\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252866","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-11/12-a-1386-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252866","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252866","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-11/12-a-1386-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252866","retrieved":"2026-07-09 02:15:57.414893+00:00"}}