{"status":"available","doknr":"OLD252892","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0808.15B1219.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-08","aktenzeichen":"15 B 1219/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den im \nBeschwerderechtszug weiter verfolgten Antrag, \n\n3\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller zu den Sitzungen der \nBezirksvertretung F. am 11. August und 15. September 2008 zuzulassen,\n\n4\n\nzu Recht abgelehnt hat. Dem Antrag ist nicht aus den im Beschwerderechtszug \nvorgebrachten, allein zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Der Antragsteller hat keinen \nAnordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der \nZivilprozessordnung) glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, \ndass der Antragsteller den erhobenen Anspruch auf Zugang zu den Sitzungen der \nBezirksvertretung hat.\n\n5\n\nDer Antragsteller ist unstreitig in der Sitzung der Bezirksvertretung vom 19. Mai \n2008 durch den Bezirksbürgermeister X. ausgeschlossen worden. Der \nAntragsteller weigerte sich daraufhin, den Sitzungsraum zu verlassen, so dass der \nBezirksbürgermeister nach Unterbrechung der Sitzung die Sicherheitskräfte anwies, \nden Antragsteller aus dem Sitzungsraum zu entfernen. Dieses renitente Verhalten \nhatte gemäß §§ 40 Abs. 1, 30 Abs. 5 Satz 3 der Geschäftsordnung des Rates und \nder Bezirksvertretungen der Stadt L. vom 1. Februar 2005, zuletzt geändert am 27. \nMärz 2007, (GeschO) automatisch zur Folge, dass der Antragsteller von der \nnächstfolgenden Sitzung am 16. Juni 2008 ausgeschlossen war. Dennoch erschien \nder Antragsteller zu dieser Sitzung und versuchte, über die Maßnahme des \nBezirksbürgermeisters, über deren Berechtigung die Bezirksvertretung zu \nentscheiden hatte (§§ 36 Abs. 5 Satz 2, 51 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW -, §§ 40 Abs. 1, 30 Abs. 3 Satz 2 \nGeschO), zu debattieren. Die Bezirksvertretung, die die Maßnahme des \nBezirksbürgermeisters billigte, beschloss an diesem Tag in Würdigung des \nwiederholt geschäftsordnungswidrigen Verhaltens des Antragstellers in den beiden \ngenannten Sitzungen gemäß §§ 40 Abs. 1, 30 Abs. 2 Satz 3 GeschO, den \nAntragsteller für die nächsten beiden Sitzungen auszuschließen, also für die am 11. \nAugust und am 15. September 2008 anstehenden Sitzungen. Gegen diesen \nAusschlussbeschluss gibt es nichts zu erinnern, wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend entschieden hat. Auch insoweit wird auf die Gründe des angegriffenen \nBeschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden, \nverwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n6\n\nMit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen ist nur noch auszuführen: Es \nkommt nicht darauf an, ob der Antragsteller in der Sitzung vom 16. Juni 2008 erkannt \nhatte, ob die Sitzung eröffnet war und was er von seinem Platz hat verstehen \nkönnen. Er hatte im Sitzungsraum nichts zu suchen, da er - wie oben ausgeführt - \nautomatisch von der Sitzung ausgeschlossen war. Erst wenn die Bezirksvertretung \nder Maßnahme des Bezirksbürgermeisters am 15. Mai 2008, den Antragsteller aus \ndem Sitzungssaal zu entfernen, die Zustimmung verweigert hätte, wäre die \nautomatische Ausschlusswirkung entfallen, und zwar ausschließlich für die \nZukunft.\n\n7\n\nAuf die vom Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen angegriffene \nBerechtigung des Ausschlusses von der Sitzung durch den Bezirksbürgermeister am \n15. Mai 2008 kommt es für die Rechtmäßigkeit des Ausschlussbeschlusses durch die \nBezirksvertretung vom 16. Juni 2008 ebenfalls nicht an: Ein ausgeschlossenes \nBezirksvertretungsmitglied hat den Sitzungsraum sofort zu verlassen (§§ 40 Abs. 1, \n30 Abs. 5 Satz 1 GeschO), auch wenn es die Maßnahme für unberechtigt hält. Dies \nist selbst dann der Fall, wenn der Ausschluss unberechtigt ist: Im Interesse der \nFunktionsfähigkeit eines mehrköpfigen Gremiums gelten die Anordnungen des \nSitzungsleiters. Deren Wirkung entfällt erst, wenn das Gremium gegenläufige \nBeschlüsse fasst oder wenn ein Gericht dem entsprechenden Rechtsschutzbegehren \ndes Betroffenen stattgibt. Deshalb ist der Vortrag des Antragstellers zur \nRechtswidrigkeit des Ausschlusses vom 15. Mai 2008 nicht geeignet, sein \ngeschäftsordnungswidriges Verhalten am 15. Mai und 16. Juni 2008 zu \nrechtfertigen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-08/15-b-1219-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-08/15-b-1219-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252892","retrieved":"2026-07-09 02:15:59.430800+00:00"}}