{"status":"available","doknr":"OLD252891","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0808.13B1022.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-08","aktenzeichen":"13 B 1022/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen \nder von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht ist das Verwaltungsgericht dem Vortrag der Antragstellerin, die in der \nOrdnungsverfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nentspreche nicht den Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO, nicht gefolgt. Den Anforderungen des \n§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die - sei sie sprachlich oder \ngedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen \ndes zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten \nhält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung \nangeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige \nVollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2007 - 13 B 1192/07 -, MedR 2008, 229, \nund vom 28. März 2007 - 13 B 2254/06 -, LRE 54, 348 m.w.N.\n\n5\n\nDie betreffenden Ausführungen auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung genügen diesen \nAnforderungen (noch). Sie zeigen, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der \nsofortigen Vollziehung bewusst war („in diesem konkreten Fall\"). Der Hinweis auf die \nVerbrauchererwartung, die es zu schützen gelte, macht deutlich, wo die Behörde den \nSchwerpunkt ihrer Abwägung gesetzt hat. Dass dieser Aspekt zugleich das Erlassinteresse an \nder Verfügung begründet, wie die Antragstellerin einwendet, stellt die Begründung in \nformeller Hinsicht nicht in Frage. Denn das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen \nVollziehung können - gerade im Ordnungsrecht - durchaus zusammenfallen. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2003 - 13 B 1313/03 -, NVwZ-RR 2004, \n316; Finkelnburg/ Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 747 m.w.N.\n\n7\n\nOb die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, ist keine Frage des Formerfordernisses gemäß § \n80 Abs. 3 VwGO.\n\n8\n\nAuch in der Sache geben die von der Antragstellerin dargelegten Gründe keinen Anlass, \ndie vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung, soweit sie zum Nachteil der \nAntragstellerin ausgefallen ist, abzuändern und dem Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom \n24. Juni 2008 insgesamt stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der nach § 80 \nAbs. 5 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Ordnungsverfügung und dem privaten Interesse an der Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zu Recht Vorrang \neingeräumt, weil sich die angefochtene Verfügung nach der im vorliegenden Verfahren nur \nmöglichen summarischen Überprüfung als rechtmäßig erweist und die vor diesem \nHintergrund vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin \nausfällt.\n\n9\n\nI. \n\n10\n\nErmächtigungsgrundlage für die Verfügung ist § 39 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 4 \nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Danach können die zuständigen Behörden \nunter anderem zur Beseitigung festgestellter Verstöße sowie zum Schutz vor Täuschung eine \nMaßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, \ndass ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere \nWirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die \nRückgabe eines in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher bereits \nerreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf). Dass diese Vorschrift, wie die \nAntragstellerin meint, wegen entgegenstehenden europäischen Gemeinschaftsrechts \nunanwendbar sein könnte, oder dass sie wegen des Anwendungsvorrangs des \nGemeinschaftsrechts einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass nur Verstöße gegen die \nAnforderungen der Lebensmittelsicherheit das Verlangen nach Rücknahme und/oder Rückruf \nrechtfertigen können,\n\n11\n\nso Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB/BasisVO, Kommentar, 2007, § 39 LFGB Rdnr. 20; \nnoch enger Vissel, Rücknahme, Rückruf und der Sicherheitsbegriff im neuen \nLebensmittelrecht, Produkthaftpflicht international 2006, 184 (189); anderer Ansicht offenbar \nZipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: November 2007, C 102 § 39 LFGB Rdnr. 33 ff., \ninsbes. Rdnr. 37 am Ende,\n\n12\n\nvermag der Senat bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen. \n\n13\n\nRichtig ist, dass die Verordnung (EG) 178/2002 („Basis-Verordnung\") vom 28. Januar \n2002 (Abl. Nr. L 31, S. 1) den Begriff der „Rücknahme\" nur im Zusammenhang mit der \nLebensmittelsicherheit erwähnt, also hinsichtlich solcher Lebensmittel, die \ngesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, Art. 14 Abs. \n2 Verordnung (EG) 178/2002. Für solche Lebensmittel statuiert die Verordnung in ihrem Art. \n19 Abs. 1 eine Verpflichtung des Unternehmers zur Rücknahme. Diese Verpflichtung soll \ndurch die Behörde auch durchgesetzt werden können, wie sich schon aus Art. 14 Abs. 8 \nVerordnung (EG) 178/2002 ergibt. Entsprechende Regelungen finden sich in Art. 15 und 20 \nVerordnung (EG) 178/2002 für den Bereich der Futtermittel.\n\n14\n\nDass der Verordnungsgeber die Befugnisse der nationalen Behörden dahingehend hat \nharmonisieren wollen, dass eine behördliche Anordnung der Rücknahme außerhalb des \nBereichs der Lebensmittelsicherheit nicht in Betracht kommt, lässt sich der Verordnung (EG) \n178/2002 indes nicht entnehmen. Die Befugnisse der nationalen Behörden sind in erster Linie \nin Art. 17 Abs. 2 der Verordnung geregelt. Nach dieser Vorschrift setzen die Mitgliedstaaten \n„das Lebensmittelrecht\" durch und führen den Umständen angemessene Maßnahmen durch, \neinschließlich der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und \nRisiken von Lebensmitteln und Futtermitteln, der Überwachung der Lebensmittel- und \nFuttermittelsicherheit und anderer Aufsichtsmaßnahmen auf allen Produktions-, \nVerarbeitungs- und Vertriebsstufen. Eine Differenzierung zwischen behördlichen \nMaßnahmen im Zusammenhang mit der Lebensmittelsicherheit und solchen bei sonstigen \nVerstößen lässt sich hier - abgesehen von der Regelung betreffend die Informationen über die \nSicherheit und Risiken von Lebensmitteln - nicht erkennen. \n\n15\n\nDass die Rücknahme in Art. 14, 15, 19, 20 Verordnung (EG) 178/2002 konkret \nangesprochen wird, während dies bei dem vorliegend einschlägigen, die „Aufmachung\" von \nLebensmitteln regelnden Art. 16 Verordnung (EG) 178/2002 nicht der Fall ist, führt zu \nkeinem anderen Ergebnis. Denn während der Bereich der Lebensmittelsicherheit in den \ngenannten Vorschriften eine detaillierte Regelung erfahren hat, beschränkt sich Art. 16 \nVerordnung (EG) 178/2002 pauschal auf das Gebot, die Kennzeichnung, Werbung und \nAufmachung von Lebensmitteln und Futtermitteln auch in Bezug auf ihre Form, ihr Aussehen \noder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung \nund den Rahmen ihrer Darbietung sowie die über sie verbreiteten Informationen, gleichgültig \nüber welches Medium, dürften die Verbraucher nicht irreführen. Die Verordnung (EG) \n178/2002 regelt also nur den Grundsatz des Verbots der Irreführung, überlässt die Regelung \nder Einzelheiten aber, wie auch die einleitenden Worte „unbeschadet spezifischer \nBestimmungen des Lebensmittelrechts\" andeuten, anderen Vorschriften. \n\n16\n\nDies beruht wohl darauf, dass die bereits in nationales Recht umgesetzte Richtlinie \n2000/13/EG vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \nüber die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln und die Werbung hierfür (Abl. Nr. \nL 109 S. 29) durch die Verordnung (EG) 178/2002 nicht in Frage gestellt werden sollte,\n\n17\n\nvgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: November 2007, C 101 Art. 16 Rn. 1,\n\n18\n\nweshalb der Regelung des Art. 16 Verordnung (EG) 178/2002 in der Literatur \nvorausgesagt wird, sie werde in der Praxis keine eigenständige Bedeutung erlangen.\n\n19\n\nSo Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB/BasisVO, Kommentar, 2007, zu Art 16 \nBasisVO.\n\n20\n\nTrifft die Verordnung (EG) 178/2002 somit einerseits keine eigenständigen (Detail-) \nRegelungen über die Aufmachung, während andererseits in Art. 17 der Verordnung die \nMitgliedstaaten verpflichtet werden, „das Lebensmittelrecht\" durchzusetzen, so spricht wenig \ndafür, dass die bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Aufmachung von Lebensmitteln in \nBetracht kommenden Maßnahmen durch die Verordnung eingeschränkt werden sollten, wie \nvon der Antragstellerin geltend gemacht.\n\n21\n\nFür die Richtigkeit der vorstehenden Überlegungen spricht die später erlassene \nVerordnung (EG) 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung \nder Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über \nTiergesundheit und Tierschutz (Abl. Nr. L 165, S. 1). Der Verordnungsgeber konstatiert hier \nzunächst, dass das europäische Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowohl in der \ngrundlegenden Verordnung (EG) 178/2002 als auch in speziellen Vorschriften für Bereiche \nwie Futtermittel- und Lebensmittelkennzeichnung u.s.w. kodifiziert sei (Erwägungsgründe 2 \nund 3 der Verordnung (EG) 882/2004). Die Mitgliedstaaten sollten das Futtermittel- und \nLebensmittelrecht durchsetzen sowie überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden \nAnforderungen von den Unternehmern auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und \nVertriebsstufen eingehalten werden, wofür auf Gemeinschaftsebene ein einheitlicher Rahmen \nin Form allgemeiner Vorschriften für die Organisation von Kontrollen geschaffen werden \nsolle (Erwägungsgründe 6 und 7). In Umsetzung der vorstehenden Erwägungsgründe \nbestimmt Art. 1 der Verordnung (EG) 882/2004 deren Anwendungsbereich dahingehend, dass \nin der Verordnung allgemeine Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen zur \nVermeidung, Beseitigung oder Senkung von Risiken für Mensch und Tier, zur \nGewährleistung lauterer Gepflogenheiten im Futtermittel- und Lebensmittelhandel und zur \nSicherstellung des Verbraucherschutzes einschließlich der Kennzeichnung von Futtermitteln \nund Lebensmitteln und sonstigen Formen der Verbraucherinformation festgelegt würden. \n\n22\n\nIm vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist Art. 54 der Verordnung (EG) \n882/2004, in welchem die nationalen Durchsetzungsmaßnahmen im Einzelnen geregelt sind. \nDanach trifft die zuständige Behörde, wenn sie einen Verstoß feststellt, die erforderlichen \nMaßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft. Dazu kann \ngegebenenfalls auch die Überwachung und, falls erforderlich, die Anordnung der Rücknahme, \ndes Rückrufs und/oder der Vernichtung des Futtermittels oder Lebensmittels gehören, Art. 54 \nAbs. 2 lit. c) Verordnung (EG) 882/2004. Dass diese Maßnahmen ausschließlich bei \nVerstößen im Bereich der Lebensmittelsicherheit in Betracht kommen sollen, ist der \nVorschrift nicht ansatzweise zu entnehmen. Angesichts des anhand der Erwägungsgründe und \ndes Art. 1 aufgezeigten, umfassenden Regelungsanspruchs der Verordnung (EG) 882/2004 \nlässt sich die Vorschrift vielmehr nur so verstehen, dass grundsätzlich bei jeder Art von \nVerstoß auch die Anordnung der Rücknahme in Betracht kommt. \n\n23\n\nStehen die Ermächtigungsgrundlage des § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB und ihre \nAnwendung auch auf Fälle, die nicht die Lebensmittelsicherheit betreffen, nach alledem mit \neuropäischem Sekundärrecht in Einklang, so liegt auch eine Verletzung der \nWarenverkehrsfreiheit gemäß Art. 28 EGV fern. Bereits der Schutzbereich der \nGrundfreiheiten dürfte nicht berührt sein. Denn wenn auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts \neine harmonisierte Regelung geschaffen worden ist, so sind nationale Maßnahmen in diesem \nBereich an dem entsprechenden Sekundärrecht, nicht aber an den Grundfreiheiten zu \nmessen.\n\n24\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 17. April 2007 - Rs. C-470 -, Slg. I 2007, S. 2749, Ziff. 50 ff., \nvom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02 -, Slg. I 2004, S. 11794, Ziff. 52 ff., und vom 12. \nOktober 1993 - Rs. C-37/92 -, Slg. I 1993, S. 4947, Ziff. 9; Frenz, Handbuch Europarecht, Bd. \n1 Europäische Grundfreiheiten, 2004, Rdnr. 350.\n\n25\n\nIm Übrigen können Eingriffe in die Warenverkehrsfreiheit entgegen dem Vortrag der \nAntragstellerin nicht ausschließlich mit den in Art. 30 EGV genannten Gründen gerechtfertigt \nwerden. Darüber hinaus kommt vielmehr auch ein Rückgriff auf anerkannte ungeschriebene \nRechtfertigungsgründe in Betracht, zu denen auch zwingende Gründe der Lauterkeit des \nHandelsverkehrs und des Verbraucherschutzes zählen. \n\n26\n\nVgl. nur EuGH, Urteil vom 20. Februar 1979 - Rs. C-120/78 -, Slg. I 1979, S. 649; \nKingreen, in Callies/ Ruffert, EUV/EGV, Kommentar, 3. Aufl. 2007, Art. 28-30 Rdnr. 80 \nff.\n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDie Voraussetzungen eines Eingreifens auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 LFGB sind bei \nsummarischer Prüfung gegeben; es liegen Verstöße gegen Vorschriften des Lebensmittel- und \nFuttermittelgesetzbuches vor, die ein Einschreiten rechtfertigen. \n\n29\n\n1.\n\n30\n\nZunächst liegt ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 LFGB vor. Nach \ndiesen Vorschriften ist es unter anderem verboten, Lebensmittel unter irreführender \nBezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, was \ninsbesondere dann der Fall ist, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete \nBezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über \nEigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, \nHaltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden. Vorliegend ist \ndie Angabe „Aus Formfleisch-Hähnchenbrust-Stücken zusammengefügt...\" zur Täuschung \nüber die Beschaffenheit des Produkts geeignet. Denn ein Formfleischerzeugnis besteht nach \nder Verkehrsauffassung aus zusammengefügten Fleischstückchen, deren Gewebeverband im \nWesentlichen erhalten bleibt; gewolftes, gekuttertes oder in ähnlicher Weise zerkleinertes \nFleisch wird nicht verwendet. Dies ergibt sich vor allem aus den Leitsätzen für Fleisch und \nFleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuches (dort Ziff. 2.19), denen besondere \nBedeutung bei der Feststellung einer bestehenden Verkehrsauffassung und damit einer \nVerbrauchererwartung zukommt. Sie haben zwar keine Rechtsnormqualität, begründen aber \neine Vermutungswirkung dafür, was der Verbraucher von einem nach Herstellung, \nBeschaffenheit und sonstigen Merkmalen in den Leitsätzen beschriebenen Lebensmittel \nerwartet.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1987 - 3 C 18/87 -, LRE 22, 35 m.w.N.\n\n32\n\nDer entsprechenden Vermutung für die Verkehrsauffassung hinsichtlich der \nBeschaffenheit von Formfleisch ist die Antragstellerin nicht entgegen getreten. Sie hat auch \nnicht etwa vorgebracht, dass in Dänemark eine abweichende Verkehrsauffassung herrscht, so \ndass offen bleiben kann, welche Konsequenzen sich daraus für die \n\n33\n\nHeranziehung der Leitsätze vor dem Hintergrund des gemeinschaftsrechtlichen Prinzips \nder gegenseitigen Anerkennung ergeben würden. \n\n34\n\nVgl. dazu Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB/BasisVO, Kommentar, 2007, § 15 LFGB \nRdnr. 14 m.w.N. \n\n35\n\nNach dem Ergebnis der Untersuchung durch das Institut für Lebensmittel, Arzneimittel \nund Tierseuchen Berlin (ILAT) vom 30. Mai 2008 enthielt die untersuchte Probe überwiegend \nwie Brühwurstbrät fein zerkleinertes Fleisch. Sie entsprach damit nicht den aufgezeigten \nErwartungen an ein Formfleischprodukt, sondern den Eigenschaften eines \nBrühwursterzeugnisses. \n\n36\n\nDer Senat teilt die (vorläufige) Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die von der \nAntragstellerin vorgelegten Untersuchungsberichte und Bescheinigungen nicht geeignet sind, \ndie Feststellungen des ILAT in Frage zu stellen. Zunächst bezieht sich keines der vorgelegten \nDokumente auf die von dem Antragsgegner beanstandete Charge des Produkts (MHD 11. \nFebruar 2009). Hinsichtlich der beiden Gutachten des Gissel-Instituts ist, wie das \nVerwaltungsgericht zu Recht ausführt, festzustellen, dass die vom Gutachter festgehaltene \nBeschreibung, es handele sich um eine „feine schäumige Masse mit Muskelfasern- und \nstücken bis Erbsengröße mit wenig feinem Bindegewebe\" nicht geeignet ist, die \nÜbereinstimmung des Produkts mit der oben skizzierten Verkehrsanschauung zu belegen. \nDass der Gutachter dennoch zu dem Ergebnis gekommen ist, das Produkt sei auch \nhinsichtlich der Deklaration verkehrsfähig, ist wenig aussagekräftig, weil eine Begründung \ndieser Einschätzung in Bezug auf die Anforderungen an Formfleischerzeugnisse fehlt. \nDasselbe gilt auch in Bezug auf das ältere Gutachten des KIN Lebensmittelinstituts. Dessen \nSchlussfolgerung, die Kennzeichnung als Formfleisch sei „notwendig\", deutet im Übrigen an, \ndass dem Gutachter eine andere Fragestellung vorgelegen hat, als die vorliegend relevante. In \nder Bescheinigung des Tierarztes Q. vom 23. Juni 2008 schließlich wird zwar bestätigt, \ndass das Erzeugnis hinsichtlich der Kennzeichnung dem europäischen und dänischen Recht \nentspricht. Ob sich diese Aussage indes auch konkret auf die Möglichkeit einer Täuschung \ndes Verbrauchers durch die Verwendung des Begriffs „Formfleisch\" bezieht, ist angesichts \nder pauschalen Formulierung nicht erkennbar. \n\n37\n\nAuch der Ansicht der Antragstellerin, Probennahme und Untersuchungsbericht des ILAT \nseien aufgrund einer Verletzung ihres Rechts auf Gegenprobe nicht verwertbar, vermag der \nSenat bei summarischer Prüfung nicht zu folgen. Das Recht des betroffenen Unternehmers auf \nGegenprobe ist gemeinschaftsrechtlich in Art. 11 Abs. 5 und 6 Verordnung (EG) 882/2004 \nfestgeschrieben. Danach legen die Behörden angemessene Verfahren fest, um das Recht, ein \nzusätzliches Sachverständigengutachten zu erwirken, zu gewährleisten; insbesondere stellen \nsie sicher, dass Unternehmer eine ausreichende Zahl von Proben für ein zusätzliches \nSachverständigengutachten erhalten können. Auf nationaler Ebene enthält § 43 LFGB \nRegelungen über das Verfahren der Probennahme einschließlich der Gewährleistung der \nGegenprobe; diese soll durch das Zurücklassen eines Teils der Probe erfolgen. Dass die in § \n43 LFGB enthaltenen Regelungen den Vorgaben der Verordnung gerecht werden, wird in der \nLiteratur bezweifelt, weil nicht sichergestellt sei, dass die Betroffenen, etwa der Hersteller, \nKenntnis von einer Probennahme und damit die Möglichkeit erhielten, mit einer Gegenprobe \nden Gegenbeweis anzutreten.\n\n38\n\nSo etwa Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB/BasisVO, Kommentar, 2007, § 43 LFGB Rdnr. \n27; Feldmann/ Dimopoulou, DLR 2004, 357 (360 ff.), jeweils unter Hinweis auf das Urteil \ndes EuGH vom 10. April 2003 - C-276/01 -, Slg. I S. 3735 = LRE 45, 256.\n\n39\n\nOb diese Einwände zutreffen, kann indes dahin stehen. Denn Art. 11 Abs. 5 und 6 \nVerordnung (EG) 882/2004 richtet sich unmittelbar an die mit dem Vollzug des \nLebensmittelrechts befassten Behörden. Für die Rechtmäßigkeit in gemeinschaftsrechtlicher \nHinsicht ist daher entscheidend, ob die im konkreten Fall handelnde Behörde die Vorgaben \nder Verordnung eingehalten hat, also „angemessene Verfahren\" festgelegt und im konkreten \nFall auch angewandt hat, um das Recht auf Gegenprobe sicherzustellen.\n\n40\n\nVgl. auch Zipfel/Rathke, LFGB, Kommentar, Stand: November 2007, C 102 § 43 LFGB \nRdnr. 52.\n\n41\n\nInsoweit ist vorliegend festzustellen, dass das für die Probennahme verantwortliche \nBezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Vorkehrungen für die Information des \nBetroffenen getroffen hat. Dies ergibt sich aus dem im Verwaltungsvorgang (Bl. 7) \nenthaltenen Standardschreiben, mit dem offenbar regelmäßig eine entsprechende Information \nüber die zurückgelassene „Gegen-/Zweitprobe für eine ggf. eigene Untersuchung bei einem \nzugelassenen Sachverständigen\" erfolgen soll. Dass das Zurücklassen einer Gegenprobe, \nverbunden mit einer solchen Information den Vorgaben der Verordnung (EG) 882/2004 nicht \nentspricht, ist nicht ersichtlich. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände gegen \ndieses Verfahren, etwa in Bezug auf das Verhältnis zwischen Einzelhändler und Hersteller \noder die Zahl der zurückgelassenen Proben, mögen im Einzelfall geeignet sein, das Recht auf \nGegenprobe zu beeinträchtigen; eine generelle Ungeeignetheit des Verfahrens können sie \njedoch bei summarischer Betrachtung nicht belegen. Dies gilt auch für den Einwand, um eine \nspiegelbildliche Überprüfung der von der Behörde vorgenommenen Untersuchung \nvorzunehmen, müsse das konkrete Untersuchungsprogramm mitgeteilt werden. Nach \nAuffassung des Senats liegt es nahe, dass der Unternehmer bzw. der von ihm herangezogene \nSachverständige in Fällen, in denen verschiedene Untersuchungen in Betracht kommen, mit \ndem behördlichen Labor Kontakt aufnehmen sollte, um entsprechende Informationen zu \nerhalten.\n\n42\n\nDer Senat geht auch davon aus, dass die Antragstellerin vorliegend von der Probennahme \nund dem Zurücklassen einer Gegenprobe in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Antragsgegner \nhat im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf \nvon Berlin die Antragstellerin mit Formschreiben vom 17. März 2008 über die Probe \ninformiert hat und auf die Durchschrift des Schreibens in seinem Verwaltungsvorgang \nhingewiesen. Angesichts dieser konkreten Angaben genügt der Vortrag der Antragstellerin, \ndas Mitteilungsschreiben habe dem Schriftsatz des Antragsgegners nicht beigelegen, so dass \n„nicht überprüft werden [könne], ob diese Mitteilung die Antragstellerin tatsächlich erreicht\" \nhabe, nicht den Anforderungen an einen entsprechenden Prozessvortrag. Will ein \nVerfahrensbeteiligter den Zugang eines behördlichen Schreibens in Abrede stellen, so hat er \ndies in hinreichend substantiierter Form zu tun und sich eindeutig zu der Frage des Empfangs \nzu erklären.\n\n43\n\nVgl. - für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten - Kopp/Ramsauer, VwVfG, \nKommentar, 10. Aufl. 2008, § 41 Rdnr. 23 m.w.N.\n\n44\n\nDass die Frage des Eingangs des genannten Schreibens trotz der konkreten Angaben über \nDatum, Absender und Inhalt im Schriftsatz des Antragsgegners vom 27. Juni 2008 nicht hat \nüberprüft werden können, vermag der Senat im Übrigen nicht nachzuvollziehen. \n\n45\n\nUnabhängig davon wäre hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit des \nUntersuchungsberichts des ILAT auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin offenbar \nauch nach Erhalt der Ordnungsverfügung keinerlei Bemühungen unternommen hat, die \nGegenprobe zu erhalten und einer entsprechenden Untersuchung unterziehen zu lassen. \nJedenfalls sind solche Bemühungen nicht behauptet worden. Dass eine Untersuchung der \nProbe vier Monate nach der Probennahme keinerlei Erkenntniswert für das vorliegende \nVerfahren gehabt hätte, hat die Antragstellerin ebenfalls nicht dargelegt.\n\n46\n\n2.\n\n47\n\nAuch der von dem Antragsgegner angenommene Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. \n§§ 5, 6 Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) liegt nach summarischer Prüfung \nvor. Nach diesen Bestimmungen ist bei Lebensmitteln in Fertigpackungen ein Verzeichnis der \nZutaten anzugeben, zu denen auch zugefügtes Wasser gehört, wenn dessen Gewichtsanteil am \nEnderzeugnis mehr als fünf Prozent beträgt.\n\n48\n\nDen in diesem Zusammenhang (erst im Beschwerdeverfahren) vorgebrachten Einwand \nder Antragstellerin, die Bestimmung des Fremdwassergehalts des Produktes enthalte einen \nRechenfehler, hat der Antragsgegner durch Vorlage der Stellungnahme des ILAT vom 6. \nAugust 2008 entkräftet. Durch die Klarstellung, dass es sich bei dem in dem \nUntersuchungsbericht genannten Wert von 71,5% nicht etwa um die Trockenmasse, sondern - \nim Gegenteil - um den Wassergehalt der Fleischkomponente des Produktes handelt, ist die \nvorgenommene Rechnung insgesamt plausibel geworden. \n\n49\n\nDie dagegen am 7. August 2008 noch vorgebrachten Einwände der Antragstellerin \nvermögen bei summarischer Prüfung nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der Pflicht zur \nDeklaration eines Fremdwasserzusatzes stellt § 6 Abs. 2 Nr. 1 LMKV auf dessen Anteil am \nEndprodukt ab. Die Ansicht der Antragstellerin, es komme darauf an, ob „zum Zeitpunkt der \nHerstellung des Lebensmittels mehr als 5% Wasser verwendet wurden\", trifft so also nicht zu. \nAllerdings errechnet sich der Anteil des Fremdwassers am Endprodukt durch Heranziehung \ndes Gewichtsanteils der übrigen Zutaten im Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der \nHerstellung.\n\n50\n\nVgl. dazu Zipfel/Rathke, LFGB, Kommentar, Stand: November 2007, C 110 § 6 LMKV \nRdnr. 10 f.\n\n51\n\nDadurch ist indes die Ungeeignetheit des Analyseverfahrens des ILAT, das eine \nBestimmung des Anteils zu einem späteren Zeitpunkt unternehmen muss, noch nicht \ndargetan. Die Antragstellerin ist jegliche Angaben über das Gewicht der übrigen Zutaten der \nFleischkomponente im Zeitpunkt ihrer Verwendung schuldig geblieben, und sie hat auch \nnicht dargetan, warum sich bei einer Analyse im Zeitpunkt der Herstellung ein niedrigerer \nFremdwasseranteil soll ergeben können. Der bloße Hinweis, die vom ILAT angewandten \nMethoden seien „innerhalb der Sachverständigenkreise umstritten\", genügt insoweit nicht den \nDarlegungsanforderungen.\n\n52\n\nIII.\n\n53\n\nDie in dem Schriftsatz vom 7. August 2008 noch vorgetragene Ansicht der \nAntragstellerin, sie sei die falsche Adressatin für die in Rede stehenden Beanstandungen, \nerscheint dem Senat angesichts der gerade auch in der Verordnung (EG) 178/2002 \nfestgelegten Verantwortung der Unternehmer auf allen Stufen der Produktion und des \nVertriebs (vgl. nur Art. 19 Abs. 1 der Verordnung), zweifelhaft. Letztlich hat diese Frage \njedoch vorliegend außer Betracht zu bleiben, weil der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 1, 3, 6 \nVwGO auf die Prüfung der fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt ist.\n\n54\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390; \nKopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 146 Rdnr. 43.\n\n55\n\nIV.\n\n56\n\nDie Anordnung der Rücknahme ist nach Auffassung des Senats auch nicht \nunverhältnismäßig. \n\n57\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, die Maßnahme sei nicht erforderlich gewesen, \nals milderes Mittel sei vielmehr eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in Betracht \ngekommen, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Auf der Grundlage des Gutachtens des \nILAT musste der Antragsgegner von dem Vorliegen von Verstößen gegen \nlebensmittelrechtliche Vorschriften ausgehen. Er war damit nach Art. 54 Abs. 1 Satz 1 \nVerordnung (EG) 882/2004 und nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB grundsätzlich gehalten, \nMaßnahmen zur Beseitigung der Verstöße zu treffen. Eine weitere Aufklärung des \nSachverhalts drängte sich nicht auf.\n\n58\n\nGegenüber der Anordnung eines nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB ebenfalls \nmöglichen Rückrufs, der öffentlichkeitswirksam und folglich mit einem erheblich größeren \nAnsehensverlust verbunden wäre, stellt die Rücknahme bereits ein milderes Mittel dar, das zu \nwählen der Antragsgegner offenbar wegen des Fehlens von Gesundheitsgefahren für \nausreichend hielt.\n\n59\n\nVgl. zu einer solchen Konstellation auch Zipfel/ Rathke, LFGB, Kommentar, Stand: \nNovember 2007, C 102 § 39 LFGB Rdnr. 37 a. E.\n\n60\n\nDie angeordnete Rücknahme ist auch nicht unangemessen. Auch unter Berücksichtigung \ndes grundgesetzlich geschützten Rechts am eingerichteten Gewerbebetrieb (Art. 12, 14 GG) \nerscheint die Maßnahme vielmehr vertretbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Rechten \nder Antragstellerin vorliegend die Rechte der Verbraucher gegenüber stehen. Die Lauterkeit \ndes Handels und der Verbraucherschutz sind zentrale Anliegen des gemeinschaftsrechtlichen \nwie auch des deutschen Lebensmittelrechts (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) 178/2002; \nArt. 1 Abs. 1 lit. b) Verordnung (EG) 882/2004; § 1 Abs. 1 Nr. 2 LFGB). Die Feststellung \nzweier Verstöße gegen Vorgaben der Lebensmittel-Deklaration rechtfertigt es, dem Ziel des \nVerbraucherschutzes den Vorrang einzuräumen und die wirtschaftlichen Interessen der \nAntragstellerin zurückzustellen. Konkrete Angaben über die von ihr erwarteten finanziellen \nBelastungen infolge der Maßnahme hat die Antragstellerin im Übrigen nicht gemacht.\n\n61\n\nHinsichtlich der Anordnungen zu Ziffern 2. bis 5. der Ordnungsverfügung sind von der \nAntragstellerin keine (zusätzlichen) Einwände vorgebracht worden.\n\n62\n\nV.\n\n63\n\nAn der Vollziehung der nach alledem rechtmäßigen Ordnungsverfügung besteht auch ein \nöffentliches Interesse. An dieses Interesse sind nicht etwa deshalb besonders hohe \nAnforderungen zu stellen, weil § 39 Abs. 6 LFGB in Fällen, in denen Gesundheitsgefahren im \nRaum stehen, die sofortige Vollziehung gesetzlich anordnet. § 39 Abs. 6 LFGB lässt sich nur \nentnehmen, dass die dort genannten Verfügungen von Gesetzes wegen vollziehbar sind. Dass \ndadurch die für andere Verfügungen geltenden Abwägungsmaßstäbe des § 80 Abs. 5 VwGO \nmodifiziert werden sollen, ist hingegen nicht ersichtlich. \n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007 - 13 B 2254/06 -, LRE 54, 348.\n\n65\n\nAllenfalls bei völlig offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache und auch sonst \nvergleichbar gewichtigen Interessen der Beteiligten, könnte die gesetzgeberische \nGrundwertung in § 39 Abs. 6 VwGO einerseits und in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO andererseits \nden Ausschlag geben.\n\n66\n\nDas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung wird vorliegend durch die \nInteressen der Verbraucher begründet, die vor Täuschungen beim Erwerb von Lebensmitteln \ngeschützt werden sollen. Käme der Klage der Antragstellerin aufschiebende Wirkung zu, so \nginge die Verfügung aller Voraussicht nach faktisch ins Leere, weil die von der Verfügung \nbetroffene Charge vermutlich verkauft sein würde, bevor eine Entscheidung im \nHauptsacheverfahren rechtskräftig wird. Auch das mit der Ordnungsverfügung angestrebte \nZiel, die Verkehrsfähigkeit des Produkts herzustellen (vgl. Ziffer 5 der Verfügung), würde zu \nLasten des Verbraucherschutzes hinausgezögert. Das Interesse der Antragstellerin, von einer \nBeeinträchtigung der Beziehungen zu ihren Abnehmern vorläufig verschont zu bleiben, ist \ndemgegenüber von geringerem Gewicht.\n\n67\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 \nNr. 2, 47 Abs. 1 GKG.\n\n68\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-08/13-b-1022-08","cited_norms":[{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-08/13-b-1022-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252891","retrieved":"2026-07-09 02:15:59.346906+00:00"}}