{"status":"available","doknr":"OLD252918","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0807.6B942.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-07","aktenzeichen":"6 B 942/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beschwerde des Beigeladenen wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als \nunzulässig zu verwerfen. Sie genügt nicht dem Erfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO, sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. Das \nVerwaltungsgericht hat § 61 Abs. 4 Satz 4 SchulG für nicht vereinbar mit Art. 58 Verf \nNRW und Art. 33 Abs. 2 GG gehalten. In der bloßen Behauptung, der Tatbestand \ndes § 61 Abs. 4 Satz 4 SchulG sei erfüllt, liegt keine Auseinandersetzung mit dieser \nRechtsansicht des Verwaltungsgerichts. Soweit der Antragsgegner geltend macht, \ndie Rechtssache habe wegen des vom Verwaltungsgericht angenommenen \nVerstoßes gegen höherrangiges Recht grundsätzliche Bedeutung, ersetzt dies die \ngeforderte inhaltliche Auseinandersetzung mit den Rechtsausführungen in der \nangegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Hierin liegt allenfalls ein den \nAnforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügendes pauschales \nBestreiten. Das ergänzende Vorbringen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz \nvom 24. Juli 2008 ist nicht zu berücksichtigen, weil es nach Ablauf der \nBeschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim \nOberverwaltungsgericht eingegangen ist. \n\n3\n\nDie Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig, aber unbegründet. Aus den in \nder Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte \nablehnen müssen. Es hat zutreffend den mit der Beschwerde allein in Frage \ngestellten Anordnungsanspruch des Antragstellers bejaht.\n\n4\n\nDie vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des \nAntragstellers ist rechtswidrig. Der Antragsteller durfte nicht auf der Grundlage von § \n61 Abs. 4 Satz 4 SchulG vom Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle des \nSchulleiters am C. -Gymnasium in E. ausgeschlossen werden. Diese \nVerfahrensweise verstößt gegen den durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG \nverbürgten Grundsatz der Bestenauslese. \n\n5\n\nNach Art. 58 Verf NRW hat die Landesregierung für die Beamten des Landes \ndas Ernennungsrecht, das nicht nur formellen, sondern auch materiellen Gehalt hat. \nDieser materielle Gehalt schließt ein, dass die Regierung entscheidenden Einfluss \nhaben muss bei der Auslese der Beamten. Der Dienstherr kann sich hiernach seiner \nVerantwortung für die Bestellung und Auswahl der Schulleiter nicht entziehen. Er \nmuss vielmehr gewährleisten, dass die Stellenbesetzung dem Prinzip der \nBestenauslese entspricht. \n\n6\n\nVgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VGH NRW), \nUrteil vom 23. Februar 1963 - VGH 6/62 -, OVGE 18,316; Verwaltungsgericht \nArnsberg, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 L 776/07 -; Budach, in: \nGesamtkommentar zum Schulgesetz NRW, Stand: März 2008, § 61 Rz. 5.1. \n\n7\n\nMit diesen Vorgaben ist es nicht vereinbar, dass der vom Dienstherrn nach dem \nPrinzip der Bestenauslese ausgewählte Bewerber aufgrund der Verweigerung der \nZustimmung durch den Schulträger nach § 61 Abs. 4 Satz 4 SchulG vom Verfahren \nüber die Stellenbesetzung ausgeschlossen wird. Dieses Ergebnis lässt sich auch \nnicht mit dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden rechtfertigen, das ebenfalls \nVerfassungsrang hat. Zwar haben die Gemeinden in ihrer Eigenschaft als \nSchulträger die sich hieraus ergebenden Aufgaben in Selbstverwaltung zu erfüllen. \nDie Personalhoheit über die Beamten ist von diesem Aufgabenkreis jedoch nicht \numfasst; sie kommt vielmehr dem Land zu. \n\n8\n\nVgl. VGH NRW, Urteil vom 23. Februar 1963 - VGH 6/62 -, a.a.O.\n\n9\n\nVor diesem Hintergrund ist es ohne Belang, dass der Rat des Schulträgers ein \ndemokratisch legitimiertes Gremium ist, denn die demokratische Legitimation reicht \nnur so weit wie der Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung. \n\n10\n\nAus den vorstehenden Erwägungen folgt allerdings nicht zwingend die \nUnvereinbarkeit des § 61 Abs. 4 Satz 4 SchulG mit höherrangigem Recht. Die \nVorschrift ist möglicherweise verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der \nDienstherr nur dann an die Zustimmungsverweigerung des Schulträgers gebunden \nist, wenn das Prinzip der Bestenauslese gewahrt bleibt. Für ein solches Verständnis \nspricht § 61 Abs. 3 Satz 10 SchulG, wonach die dienstrechtlichen Vorschriften \nunberührt bleiben. Damit sollte nach der Begründung des Regierungsentwurfs für \ndas Zweite Schulrechtsänderungsgesetz (LT-Drucks. 14/1572) sichergestellt werden, \ndass die Verantwortung für die Auswahlentscheidung und die Wahrung des dabei zu \nbeachtenden Grundsatzes der Bestenauslese bei der Schulaufsichtsbehörde \nverbleibt. \n\n11\n\nWeiterer Vertiefung bedarf dies im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht. \nDer auf dem Votum des Schulträgers beruhende Ausschluss eines Bewerbers vom \nStellenbesetzungsverfahren verletzt dessen Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über seine Bewerbung, wenn dieses Votum gegen das Prinzip der \nBestenauslese verstößt. Dies ist hier der Fall.\n\n12\n\nDer Antragsteller ist nach Gesichtspunkten der Bestenauslese von der \nSchulaufsichtsbehörde ausgewählt worden. Aus den aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen ergibt sich ein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers gegenüber \ndem Beigeladenen. Für Qualifikationsvergleiche im Rahmen von \nBeförderungsentscheidungen sind dienstliche Beurteilungen von vorrangiger \nBedeutung. Im Einzelfall ist ein Ausgleich durch einen besonderen \nEignungsvorsprung des Mitbewerbers für die konkret zu besetzende Stelle \nmöglich.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2004 - 6 B 2587/04 -, und vom \n29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -.\n\n14\n\nHier ist für eine derartige Ausnahme nichts ersichtlich. Ein besonderer \nEignungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ergibt sich \ninsbesondere weder aus den einstimmigen Wahlentscheidungen der Schulkonferenz \nnoch aus dem einstimmigen Votum des Schulträgers. Diese Entscheidungen müssen \nnicht am Prinzip der Bestenauslese ausgerichtet, sondern können durch hiervon \nunabhängige Erwägungen ausschlaggebend beinflusst sein. Da sie als Wahl- bzw \nAbstimmungsergebnisse zudem ohne Angabe von Gründen ergehen, kann ihnen in \nBezug auf die Eignung von Bewerbern um eine Schulleiterstelle keine Aussage \nentnommen werden.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2008 - 6 B 370/08 -.\n\n16\n\nAbgesehen davon ist die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung eines Beamten allein Aufgabe des Dienstherrn. Weder die Schulkonferenz \nnoch der Rat des Schulträgers sind legitimiert, eine besondere Eignung eines \nBewerbers für das fragliche Leitungsamt festzustellen.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2008, a.a.O. \n\n18\n\nZwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht daran gehindert, sich Bewertungen \nanderer Personen zu eigen zu machen. Das ist hier aber nicht geschehen, denn die \nSchulaufsichtsbehörde hat ihre Einschätzung, der Antragsteller sei der beste \nBewerber, nicht revidiert.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO, 100 \nAbs. 1 ZPO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. \nEntgegen der Auffassung des Beigeladenen besteht keine hinreichende Verknüpfung \nmit dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG in Verfahren, \ndie - wie hier - allein die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden Stelle betreffen. \nIn diesen Verfahren steht weder die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, \ndas Nichtbestehen oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder \nAmtsverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes oder der Zeitpunkt \neiner Versetzung in den Ruhestand im Streit.\n\n21\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-07/6-b-942-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-07/6-b-942-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252918","retrieved":"2026-07-09 02:16:01.542406+00:00"}}