{"status":"available","doknr":"OLD252917","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0807.6B1090.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-07","aktenzeichen":"6 B 1090/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Aus den in der \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte \nablehnen müssen. Es hat zutreffend den mit der Beschwerde allein in Frage \ngestellten Anordnungsanspruch des Antragstellers bejaht.\n\n3\n\nDie vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des \nAntragstellers ist rechtswidrig. Der Antragsteller durfte nicht auf der Grundlage von § \n61 Abs. 4 Satz 4 SchulG vom Auswahlverfahren zur Besetzung der Stelle des \nSchulleiters am Gymnasium A. in K. ausgeschlossen werden. Diese \nVerfahrensweise verstößt gegen den durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG \nverbürgten Grundsatz der Bestenauslese. \n\n4\n\nNach Art. 58 Verf NRW hat die Landesregierung für die Beamten des Landes \ndas Ernennungsrecht, das nicht nur formellen, sondern auch materiellen Gehalt hat. \nDieser materielle Gehalt schließt ein, dass die Regierung entscheidenden Einfluss \nhaben muss bei der Auslese der Beamten. Der Dienstherr kann sich hiernach seiner \nVerantwortung für die Bestellung und Auswahl der Schulleiter nicht entziehen. Er \nmuss vielmehr gewährleisten, dass die Stellenbesetzung dem Prinzip der \nBestenauslese entspricht. \n\n5\n\nVgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VGH NRW), \nUrteil vom 23. Februar 1963 - VGH 6/62 -, OVGE 18,316; Verwaltungsgericht \nArnsberg, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 L 776/07 -; Budach, in: \nGesamtkommentar zum Schulgesetz NRW, Stand: März 2008, § 61 Rz. 5.1. \n\n6\n\nMit diesen Vorgaben ist es nicht vereinbar, dass der vom Dienstherrn nach dem \nPrinzip der Bestenauslese ausgewählte Bewerber aufgrund der Verweigerung der \nZustimmung durch den Schulträger nach § 61 Abs. 4 Satz 4 SchulG vom Verfahren \nüber die Stellenbesetzung ausgeschlossen wird. Dieses Ergebnis lässt sich auch \nnicht mit dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden rechtfertigen, das ebenfalls \nVerfassungsrang hat. Zwar haben die Gemeinden in ihrer Eigenschaft als \nSchulträger die sich hieraus ergebenden Aufgaben in Selbstverwaltung zu erfüllen. \nDie Personalhoheit über die Beamten ist von diesem Aufgabenkreis jedoch nicht \numfasst; sie kommt vielmehr dem Land zu. \n\n7\n\nVgl. VGH NRW, Urteil vom 23. Februar 1963 - VGH 6/62 -, a.a.O.\n\n8\n\nVor diesem Hintergrund ist es ohne Belang, dass der Rat des Schulträgers ein \ndemokratisch legitimiertes Gremium ist, denn die demokratische Legitimation reicht \nnur so weit wie der Bereich der gemeindlichen Selbstverwaltung. \n\n9\n\nAus den vorstehenden Erwägungen folgt allerdings nicht zwingend die \nUnvereinbarkeit des § 61 Abs. 4 Satz 4 SchulG mit höherrangigem Recht. Die \nVorschrift ist möglicherweise verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der \nDienstherr nur dann an die Zustimmungsverweigerung des Schulträgers gebunden \nist, wenn das Prinzip der Bestenauslese gewahrt bleibt. Für ein solches Verständnis \nspricht § 61 Abs. 3 Satz 10 SchulG, wonach die dienstrechtlichen Vorschriften \nunberührt bleiben. Damit sollte nach der Begründung des Regierungsentwurfs für \ndas Zweite Schulrechtsänderungsgesetz (LT-Drucks. 14/1572) sichergestellt werden, \ndass die Verantwortung für die Auswahlentscheidung und die Wahrung des dabei zu \nbeachtenden Grundsatzes der Bestenauslese bei der Schulaufsichtsbehörde \nverbleibt. \n\n10\n\nWeiterer Vertiefung bedarf dies im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht. \nDer auf dem Votum des Schulträgers beruhende Ausschluss eines Bewerbers vom \nStellenbesetzungsverfahren verletzt dessen Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über seine Bewerbung, wenn dieses Votum gegen das Prinzip der \nBestenauslese verstößt. Dies ist hier der Fall.\n\n11\n\nDer Antragsteller ist nach Gesichtspunkten der Bestenauslese von der \nSchulaufsichtsbehörde ausgewählt worden. Aus den aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen ergibt sich ein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers gegenüber \ndem Beigeladenen. Für Qualifikationsvergleiche im Rahmen von \nBeförderungsentscheidungen sind dienstliche Beurteilungen von vorrangiger \nBedeutung. Im Einzelfall ist ein Ausgleich durch einen besonderen \nEignungsvorsprung des Mitbewerbers für die konkret zu besetzende Stelle \nmöglich.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2004 - 6 B 2587/04 -, und vom \n29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -.\n\n13\n\nHier ist für eine derartige Ausnahme nichts ersichtlich. Ein besonderer \nEignungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ergibt sich \ninsbesondere weder aus den einstimmigen Wahlentscheidungen der Schulkonferenz \nnoch aus dem einstimmigen Votum des Schulträgers. Diese Entscheidungen müssen \nnicht am Prinzip der Bestenauslese ausgerichtet, sondern können durch hiervon \nunabhängige Erwägungen ausschlaggebend beinflusst sein. Da sie als Wahl- bzw \nAbstimmungsergebnisse zudem ohne Angabe von Gründen ergehen, kann ihnen in \nBezug auf die Eignung von Bewerbern um eine Schulleiterstelle keine Aussage \nentnommen werden.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2008 - 6 B 370/08 -.\n\n15\n\nAbgesehen davon ist die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung eines Beamten allein Aufgabe des Dienstherrn. Weder die Schulkonferenz \nnoch der Rat des Schulträgers sind legitimiert, eine besondere Eignung eines \nBewerbers für das fragliche Leitungsamt festzustellen.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2008, a.a.O. \n\n17\n\nZwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht daran gehindert, sich Bewertungen \nanderer Personen zu eigen zu machen. Das ist hier aber nicht geschehen, denn die \nSchulaufsichtsbehörde hat ihre Einschätzung, der Antragsteller sei der beste \nBewerber, nicht revidiert.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO. \nEs entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten \nselbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich daher dem Risiko einer \nKostentragung nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, \nwobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der \nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n20\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-07/6-b-1090-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-07/6-b-1090-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252917","retrieved":"2026-07-09 02:16:01.463389+00:00"}}