{"status":"available","doknr":"OLD252916","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0807.12A1664.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-07","aktenzeichen":"12 A 1664/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes \nVerfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 21. April 2008 wird abgelehnt. \n\nGerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht \nerhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nIn Anwendung von § 88 VwGO legt der Senat das Begehren der im \nRechtsmittelverfahren anwaltlich nicht vertretenen Klägerin trotz ihrer Ausführungen \nim Schriftsatz vom 18. Juni 2008,\n\n3\n\n„hiermit lege ich, F. L. , form und fristgerecht gegen das o.g. \nVerwaltungsgerichtsurteil Berufung ein\",\n\n4\n\nmit Blick auf das von ihr selbst als vorrangig bezeichnete PKH-Gesuch,\n\n5\n\n„Zunächst stelle ich den Antrag auf PKH. ... Ich bitte über den Antrag im vorhinein \nzu entscheiden, da ich ansonsten nicht in der Lage bin mich durch einen Anwalt \nvertreten zu lassen.\",\n\n6\n\nvor dem Hintergrund, dass als zulässiges Rechtsmittel hier allein ein Antrag auf \nZulassung der Berufung in Betracht kommt und das Vertretungserfordernis aus § 67 \nVwGO zu wahren ist, dahingehend aus, dass sie für einen beabsichtigten, durch \neinen Rechtsanwalt einzulegenden, formgerechten Antrag auf Zulassung der \nBerufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. April 2008 \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.\n\n7\n\nDer so verstandene Antrag kann keinen Erfolg haben. Denn ein noch anwaltlich \nzu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg. \n\n8\n\nDa die Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. § \n124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) mit Blick auf den nachweislichen Zugang des Urteils bei \ndem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. Mai 2008 (Angabe in der \nPostzustellungsurkunde) bereits mit Ablauf des 23. Juni 2008 verstrichen ist, käme \nein Erfolg nur dann in Betracht, wenn Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt \nwerden könnte. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, \ninnerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen \nForm den Rechtsbehelf einzulegen, grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, \nwenn er zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts \nbeantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. \nVoraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein \nvollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. Dazu gehört die auf \ndem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse, § 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO. \n\n9\n\nVgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 \nPKH 15/03 -, NVwZ 2004, 888, mit weiteren Nachweisen; ferner OVG für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14. März 2001 - 12 B 1962/00 -, NVwZ-RR \n2001, 612, vom 14. Februar 2007 - 12 A 4568/06 -, vom 28. Juni 2007 - 12 A \n4569/06 - und vom 28. Juli 2008 - 12 A 1949/08 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \n2. Aufl. 2006, § 124a Rn 36 und 226 f.; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, Stand: September 2007, § 60 Rn. 35, und Meyer-Ladewig/\n\n10\n\nRudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 142a Rn. 82. \n\n11\n\nAn der Einreichung einer solchen Erklärung fehlt es hier.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 \nZPO.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-07/12-a-1664-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-07/12-a-1664-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252916","retrieved":"2026-07-09 02:16:01.389565+00:00"}}